{"status":"available","doknr":"OLD244924","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1222.6A132.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-22","aktenzeichen":"6 A 132/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis \n16.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Feststellung des beklagten Landes, die Klägerin \nsei aus gesundheitlichen Gründen nicht tauglich für die Einstellung in den \nPolizeivollzugsdienst, nicht beanstandet. Aus dem Sachverständigengutachten des \nDr. med. I. vom 7. August 2006 ergebe sich insbesondere, dass das beklagte \nLand von einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Der \nGutachter sei schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die \nbei der Klägerin festgestellten orthopädischen Normabweichungen unter den \ntypischen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes zu einer erhöhten Anfälligkeit für \nKrankheiten führten.\n\n5\n\nDas Zulassungsvorbringen, das Gutachten beruhe auf einer unvollständigen \nTatsachengrundlage, ist nicht geeignet, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Die \nBehauptung der Klägerin, der Gutachter habe außer acht gelassen, dass sich ihr \nGesundheitszustand über einen Zeitraum von über 10 Jahren nicht verschlechtert \nhabe, trifft nicht zu. Der Gutachter legt selbst zugrunde, dass es in diesem Zeitraum \nzu keiner Veränderung der gesundheitlichen Situation der Klägerin gekommen ist. Er \nführt aus, dass die im Rahmen der Begutachtung vorgenommene Untersuchung \ndieselben orthopädischen Befunde ergeben habe wie die Einstellungsuntersuchung \nim Jahr 1994. Dass die Klägerin eigenen Angaben zufolge seit ihrer Entlassung aus \ndem Polizeidienst im Jahr 1995 nicht mehr wegen orthopädischer Probleme in \nBehandlung gewesen und beschwerdefrei ist, stellt das Gutachten nicht in \nFrage.\n\n6\n\nSoweit die Klägerin die Wertungen des Gutachters und des beklagten Landes \naufgrund dieser Beschwerdefreiheit für widerlegt hält, vermag der Senat dem nicht zu \nfolgen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt aus dem Fehlen \nderzeit behandlungsbedürftiger Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht zwingend, dass \nder Betroffene polizeidiensttauglich ist. Die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit \nerfordert vielmehr die Prognose, dass der Bewerber den gesundheitlichen \nAnforderungen des Polizeivollzugsdienstes dauerhaft gewachsen sein wird. \nBestehen hieran berechtigte Zweifel, ist es sachgerecht, von der Einstellung dieses \nBewerbers im Interesse einer sparsamen Verwaltung und eines möglichst \nreibungslosen Funktionierens des Polizeivollzugsdienstes abzusehen. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2008 \n\n8\n\n- 6 B 1458/08 -.\n\n9\n\nDerartige Zweifel hat das beklagte Land nachvollziehbar aus den orthopädischen \nBefunden und den Eintragungen in der Krankenakte der Klägerin hergeleitet. Die \nZweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin seit 1995 nicht mehr wegen \nRückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung gewesen ist, denn es sind gerade die \nLangzeitfolgen der orthopädischen Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen auf die \nBelastbarkeit der Klägerin nicht absehbar sind. Darüber hinaus war sie in dem \ngenannten Zeitraum den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes \nnicht ausgesetzt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die \nvon der Klägerin angeführten Belastungen durch Sport, häusliche Pflege und \nAushilfstätigkeit in einem Gartenbaubetrieb nicht mit den Belastungen im \nPolizeivollzugsdienst vergleichbar sind.\n\n10\n\nAuch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör \nnicht dadurch verletzt, dass es ihren Antrag auf Einholung eines weiteren \nSachverständigengutachtens mit Beschluss vom 23. November 2006 abgelehnt hat. \nDie Begründung des Beschlusses, für eine fehlerhafte Begutachtung der \nPolizeidiensttauglichkeit der Klägerin durch Dr. med. I. bestünden keine \nAnhaltspunkte, wird durch das Prozessrecht gestützt.\n\n12\n\nLiegt wie hier bereits ein Gutachten vor, steht es nach § 98 VwGO, § 404 Abs. 1 \nund § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es ein zusätzliches \nSachverständigengutachten einholt. Hierzu ist das Gericht nur verpflichtet, wenn sich \nihm eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen musste. Das ist etwa dann der \nFall, wenn das Gutachten ohne weiteres erkennbare Mängel enthält, insbesondere \nvon unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 4 A 1066.06 -; Bay. VGH, \nBeschluss vom 25. August 2006 - 1 ZB 04.30718 -.\n\n14\n\nWie ausgeführt, hat die Klägerin derartige Mängel des vom Verwaltungsgericht \neingeholten Gutachtens nicht aufgezeigt. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung \nmusste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin \nvorgelegte Privatgutachten des Dr. med. U. vom 21. November 2006 \naufdrängen. Dieses Gutachten bestätigt lediglich ihre aktuelle Beschwerdefreiheit \nund gibt damit für die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit nichts her.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 72 \nNr. 1 GKG.\n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-22/6-a-132-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-22/6-a-132-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244924","retrieved":"2026-07-09 02:08:54.995085+00:00"}}