{"status":"available","doknr":"OLD244927","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1222.13A522.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-22","aktenzeichen":"13 A 522/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 26. Oktober 2005 am 14. Dezember 2005 verkündete Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um die Nachzulassung des Arzneimittels \"M. ®\"\n\n4\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma \"H. C. -Q. \nT. L. I. \" zeigte am 30. Juni 1978 gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des \nGesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) das im Verkehr befindliche \nFertigarzneimittel \"U. \" in der Darreichungsform \"Tabletten\" mit den wirksamen \nBestandteilen Löwenzahn (60 mg), Gelbwurzelstock (60 mg), Aloe (20 mg), \nZichorienwurzel (30 mg), Kamillenblüten (70 mg) und Pfefferminzblätter (60 mg) an. \nDie Anwendungsgebiete wurden wie folgt beschrieben: \"Unterstützt die \nLeberfunktion, fördert die Gallebildung, regt den Gallefluß an\". Am 19. März 1990 \nbeantragte dieselbe Firma die Verlängerung der Zulassung des Arzneimittels. Die \nAngaben der wirksamen Bestandteile und der Anwendungsgebiete entsprachen \ndabei derjenigen der Anzeige aus dem Jahre 1978.\n\n5\n\nIn dem am 30. September 1993 eingegangenen sog. Langantrag - ergänzt unter \ndem 22. Dezember 1993 - wurde der wirksame Bestandteil des inzwischen als \n\"M. ®\" bezeichneten und in der Darreichungsform \"Dragee\" hergestellten \nArzneimittels - weitgehend entsprechend einer am 25. August 1993 eingegangenen \nÄnderungsanzeige - wie folgt angegeben: \"1 Dragee (665 mg) enthält: \nTrockenextrakt aus Mariendistelfrüchten entsprechend 150 mg Silymarin 204,0 mg\". \nAls Antragstellerin war nunmehr die Klägerin angegeben. Zu den \nAnwendungsgebieten wurde ausgeführt: \"Zubereitungen: Toxische Leberschäden; \nzur unterstützenden Behandlung bei chronisch-entzündlichen Lebererkrankungen \nund Leberzirrhose.\" In dem Antrag verwies die Klägerin auf die am 18. Februar 1986 \nim Bundesanzeiger veröffentlichte Aufbereitungsmonographie \"Cardui mariae \nfructus\". \n\n6\n\nIm Februar und April 1994 teilte das Bundesgesundheitsamt (BGA) der Klägerin \nmit, die Änderung der Indikationen sei unzulässig, weil hiermit der bisherige \nAnwendungsbereich des angezeigten Arzneimittels verlassen worden sei. Die \nKlägerin widersprach dieser Auffassung und machte geltend, sowohl \"U. \" als \nauch \"M. ®\" seien als ein Heilmittel mit krankheitswertiger Indikation anzusehen; \nes könne sowohl therapeutisch bei Störungen der Gallebildung und -sekretion, bei \nVerdauungsstörungen durch Mangel an Galle und/oder Leberschwäche als auch \npräventiv zur Unterstützung der exkretorischen und sekretorischen Leberfunktion \neingesetzt werden. Der ursprünglich breite Anwendungsbereich werde nicht \nverlassen, sondern bei \"M. ®\" eingeengt. Auch die ATC-Klassifikation sehe für \nbeide Arzneimittel die gleiche Kodierung vor (\"B. -M1. U1. \"). \n\n7\n\nIm Dezember 2001 kündigte das Bundesinstitut für Arzneimittel- und \nMedizinprodukte (BfArM) die Versagung der Nachzulassung an. Die Änderung der \nAnwendungsgebiete sei nicht zulässig, weil der bisherige Anwendungsbereich einem \nNichtheilmittel entsprochen habe. Daraufhin übersandte die Klägerin eine \nmedizinische Stellungnahme von Prof. Dr. J. T1. vom 18. Dezember 2001, in der \nausgeführt wird: Die Indikationsangaben seien nahe verwandt. Das Arzneimittel \ndiene auch nach der Änderung der Behandlung der gleichen Grunderkrankung. \nSowohl die Anwendungsgebiete vor als auch diejenigen nach der Änderung zielten \nauf die unterstützende Behandlung von Funktionsstörungen. Die gesunde Leber- und \nGallefunktion bedürfe keiner medikamentösen Unterstützung und Anregung. \nSilymarin entfalte eine Leberschutzwirkung mit Beschleunigung restitutiver Vorgänge \nbei verschiedenen Lebererkrankungen einschließlich der durch Alkohol, Lebergifte \nund entzündliche Prozesse (Hepatitis) bedingten Veränderungen. Silymarin \nunterstütze die Leberfunktion und diene der Behandlung toxischer Leberschäden \nsowie der unterstützenden Behandlung bei chronisch-entzündlichen \nLebererkrankungen und bei Leberzirrhose. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 29. Januar 2002 lehnte das BfArM den Antrag auf \nVerlängerung der Zulassung für das streitbefangene Arzneimittel ab: Die Änderung \nder Anwendungsgebiete erfordere eine Neuzulassung. Die 1978 erfolgte \nIndikationsangabe entspreche einer Prophylaxe. Die jetzigen Anwendungsgebiete \nbeträfen hingegen die Anwendung während einer Erkrankung. Die Einstufung des \nATC-Codes sei unerheblich, weil sie nach anatomischen, nicht nach therapeutischen \nGesichtspunkten erfolge. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 25. Februar 2002 Klage erhoben und geltend gemacht: \nSowohl \"U. \" als auch \"M. ®\" zielten auf die Behandlung von \nLebererkrankungen ab. Die Auffassung der Beklagten, \"U. \" sei ein \nNichtheilmittel ohne krankheitswertige Indikation, sei nicht nachvollziehbar. In \nweiteren medizinischen Stellungnahmen von Prof. Dr. T1. vom 11. Juni 2002 \nund vom 18. November 2002 ist ausgeführt, dass eine Unterstützung und Anregung \nder Leberfunktion, wie sie 1978 angezeigt sei, nur dann medizinisch vertretbar sei, \nwenn eine Störung der Leberfunktion vorliege. Dies entspreche einer krankhaften \nVeränderung, die eine unterstützende Maßnahme erforderlich mache. Nicht \nakzeptabel sei der Hinweis der Beklagten, der ATC-Code folge anatomischen und \nnicht therapeutischen Gesichtspunkten. Die ATC-Klassifizierung sei ein anatomisch-\ntherapeutisch-chemisches Klassifikationssystem, dass für das Präparat vor und nach \nder Änderung dieselbe Klassifikation (Lebertherapie) vorsehe. Es treffe nicht zu, dass \ndas vormalige Anwendungsgebiet nicht einer bestimmten Grunderkrankung oder \neiner bestimmten Patientengruppe zugeordnet werden könne. Es ziele eindeutig auf \nPatienten mit einer unzureichenden Leberfunktion. Dem entspreche auch das neue \nAnwendungsgebiet, das auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse der \nexperimentellen und klinischen Medizin präziser formuliert sei. Zudem seien auch \n\"Unterstützung, Förderung und Anregung\" durch ein Arzneimittel wesentlicher \nBestandteil der therapeutischen Maßnahmen zur Erzielung einer Heilung. Zum \nNachweis des Vortrags sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens \ngeboten.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für \nArzneimittel und Medizinprodukte vom 29. Januar 2002 zu verpflichten, über ihren \nAntrag auf Verlängerung der Zulassung für das Fertigarzneimittel \"M. ®\" unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nSie hat im Wesentlichen vorgetragen: Eine Änderung sei nur innerhalb des \ngleichen Anwendungsbereichs zulässig. Mit der 1993 erfolgten Änderung sei aber \nder bisherige Anwendungsbereich verlassen worden. Der Begriff des \nAnwendungsbereichs umfasse zwar auch nahe verwandte Anwendungsgebiete. Das \nbisherige Anwendungsgebiet könne vorliegend aber einer bestimmten Erkrankung \nund damit einer bestimmten Patientengruppe erst gar nicht zugeordnet werden. Das \nArzneimittel sei auf unterstützende, fördernde und anregende Wirkung gerichtet \ngewesen. Dies könne mit Heilung nicht gleichgesetzt werden. \n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Durch die am 25. August 1993 \neingegangene Änderungsanzeige sei das Arzneimittel mit der Folge einer \nNeuzulassungspflicht geändert worden. Die Änderung unter Anpassung an die \nAufbereitungsmonographie \"Cardui mariae fructus\" sei mit den \nÜberleitungsbestimmungen des AMNG unvereinbar, weil hiermit ein vollständiger \nAustausch der arzneilich wirksamen Bestandteile durch einen Trockenextrakt aus \nMariendistelfrüchten verbunden gewesen sei. Die angesprochene Änderung des \nArzneimittels stehe zudem nicht in Einklang mit den genannten \nÜberleitungsbestimmungen, weil mit der Änderung der Anwendungsgebiete der \nAnwendungsbereich des bisherigen Arzneimittels verlassen worden sei. \n\n16\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat mit Blick auf die seinerzeit beim \nBundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren zur Frage des \n\"Totalaustauschs\" zugelassene Berufung der Klägerin. \n\n17\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nunter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember \n2005 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für \nArzneimittel und Medizinprodukte vom 29. Januar 2002 zu verpflichten, über ihren \nAntrag auf Verlängerung der Zulassung für das Fertigarzneimittel \"M. ®\" unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend \nBezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § \n130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil er sie einstimmig für \nunbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Rechtssache weist auch keine außergewöhnlich großen \nSchwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einer Entscheidung \ndurch Beschluss entgegenstehen könnten. Dass der Senat die Zulassung die \nBerufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) zugelassen hat, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit hat sich die \nSituation inzwischen durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai \n2008 (- 3 C 14.07 -, NVwZ-RR 2008, 692, - 3 C 15.07 -, Arzneimittel & Recht 2008, \n184) geändert. In diesen Entscheidungen sind die Rechtsfragen, die für das \nvorliegende Berufungsverfahren im Wesentlichen von Bedeutung sind, geklärt \nworden.\n\n25\n\nDie Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung des \nvoraussichtlichen Ergebnisses gehört worden. \n\n26\n\nIII.\n\n27\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n28\n\nDer Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags.\n\n29\n\nNach § 105 Abs. 4f Satz 1 Hs. 1 AMG ist die Zulassung nach Absatz 1 auf Antrag \nnach § 105 Abs. 3 Satz 1 AMG um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein \nVersagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Eine Verlängerung der Zulassung \nsetzt daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - zunächst voraus, \ndass für das jeweilige Arzneimittel eine \"Zulassung nach Absatz 1\", also eine fiktive \nZulassung nach § 105 Abs. 1 AMG oder (bis zum Inkrafttreten des Fünften Gesetzes \nzur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 9. August 1994, BGBl. I S. 2071) nach \nArt. 3 § 7 Abs. 1 AMNG entstanden ist und diese im Zeitpunkt des \nVerlängerungsbescheides noch fortbesteht. \n\n30\n\nDas (ursprüngliche) Arzneimittel \"U. \" ist zwar gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 \nAMNG in der Fassung vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) ordnungsgemäß \nangezeigt worden, und auch die Verlängerung der fiktiven Zulassung nach Art. 3 § 7 \nAbs. 3 Satz 1 AMNG in der soeben genannten Fassung (sog. \"Kurzantrag\") wurde \nfristgemäß beantragt. Gegenstand des am 30. September 1993 gestellten sog. \nLangantrags nach Art. 3 § 7 Abs. 4 Satz 4 AMNG in der Fassung des Vierten \nGesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717) \nwar jedoch nicht mehr das ursprünglich angezeigte und vom Kurzantrag umfasste \nArzneimittel, sondern ein unzulässig geändertes Arzneimittel. Die fiktive Zulassung \ndes ursprünglich angezeigten Arzneimittels erstreckt sich nicht auf das geänderte \nArzneimittel, weil die im September 1992 angezeigte Änderung den durch Art. 3 § 7 \nAbs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG in der auch insoweit maßgeblichen, \n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 3 C 14.07 - und vom 21. Mai 2008 - 3 C \n15.07 -, a. a. O.,\n\n32\n\nim Zeitpunkt der Änderung geltenden Fassung des Vierten Änderungsgesetzes \ngesteckten Rahmen überschritten hat. Daraus folgt, dass das geänderte Arzneimittel \nmangels fortbestehender fiktiver Zulassung einer Neuzulassung bedarf.\n\n33\n\nNach Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG in der genannten Fassung durfte ein \nnach Art. 3 § 7 Abs. 1 AMNG fiktiv zugelassenes Fertigarzneimittel bis zur \nerstmaligen Verlängerung der Zulassung abweichend von § 29 Abs. 3 AMG mit \ngeänderter Art und Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile ohne Erhöhung \nihrer Anzahl innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs und der gleichen \nTherapierichtung in den Verkehr gebracht werden, wenn das Arzneimittel insgesamt \neinem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 AMG bekannt gemachten Ergebnis oder einem vom \nBGA vorgelegten Muster für ein Arzneimittel angepasst und das Arzneimittel durch \ndie Anpassung nicht verschreibungspflichtig wurde. \n\n34\n\nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Änderung des \nAnwendungsgebiets von \"Unterstützt die Leberfunktion, fördert die Gallebildung, regt \nden Gallefluß an\" in \"Zubereitungen: Toxische Leberschäden; zur unterstützenden \nBehandlung bei chronisch-entzündlichen Lebererkrankungen und Leberzirrhose.\" als \nVerlassen des bisherigen Anwendungsbereichs des Arzneimittels zu werten ist. \n\n35\n\nDer Begriff \"Anwendungsbereich\" ist von dem Begriff des \"Anwendungsgebiets\" \nzu trennen; dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 2 AMG. Der Begriff des \n\"Anwendungsbereichs\" muss eng verstanden werden, weil der Gesetzgeber ihn in \neiner Vorschrift verwendet, die ausnahmsweise von einer nach § 29 Abs. 3 AMG für \nnotwendig erachteten neuen Zulassung entbindet. Das gebietet ein Verständnis des \nBegriffs in der Weise, dass er zwar auch, aber eben nur, diejenigen Fälle erfasst, in \ndenen die Anwendungsgebiete des ursprünglichen und des geänderten Arzneimittels \nsich nicht wesentlich unterscheiden, zumindest aber nahe verwandt sind. Dies ist \ndann der Fall, wenn die gewählten Indikationsangaben mit den bisherigen \nIndikationsangaben nahe verwandt sind und das Arzneimittel im Wesentlichen der \nBehandlung der gleichen Grunderkrankung dient, so dass gewissermaßen der \ngleiche Patient behandelt wird.\n\n36\n\nVgl. OVG Berlin, Urteil vom 20. September 2001 - 5 B 15.99 -, Pharma Recht \n2002, 47; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 13 A 744/06 -, juris sowie \nBeschluss vom 20. November 2008 - 13 A 3567/06 - mit Ausführungen zur \nlegislativen Entwicklung von § 29 Abs. 2a und Abs. 3 AMG, sowie Beschluss vom 2. \nDezember 2008 - 13 A 4726/06 -, NRWE.\n\n37\n\nHiervon ausgehend erweist sich die Annahme des BfArM, der Wechsel von \neinem Nicht-Heilmittel zu einem Heilmittel stelle ein unzulässiges Verlassen des \nAnwendungsbereichs dar, als richtig. Das Arzneimittel war in seiner 1978 \nangezeigten und mit dem sog. Kurzantrag vom 19. März 1990 geänderten \nIndikationsformulierung ausschließlich zur Förderung und Unterstützung bestimmter \nOrganfunktionen bestimmt. Seit der Änderung der Indikationen im Jahr 1993 soll es \nhingegen zur Anwendung bei schwerwiegenden Erkrankungen kommen. Zwar betrifft \ndie Verwendung in beiden Indikationsfällen das Organ \"Leber\", der Zweck der \nAnwendung ist allerdings unterschiedlich. Bis zur Änderung der Indikationen war die \nAnwendung unterstützender Natur, nunmehr betrifft sie ein heilendes \nAnwendungsgebiet. Auf Grund der Änderungsanzeige vom 25. August 1993 \nwandelte sich das Arzneimittel zu einem Heilmittel gegen krankheitswerte Zustände. \n\n38\n\nZum Wechsel eines Vorbeugemittels zu einem Mittel mit \"krankheitswertiger \nIndikation\" vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2008 \n- 13 A 3567/06 -, juris. \n\n39\n\nZutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, vor diesem Hintergrund \nbestehe kein Anlass zu der Annahme, der angesprochene Patientenkreis könne vor \nund nach der Indikationsänderung im Wesentlichen gleich geblieben sein. Ohne \nBelang ist demgegenüber der Vortrag der Klägerin, bereits \"U. \" habe auf die \nBehandlung von Lebererkrankungen abgezielt und sei hierzu angesichts seiner \narzneilich wirksamen Bestandteile auch geeignet gewesen. Denn ein auf die \nBehandlung bestimmter Lebererkrankungen zielendes Anwendungsgebiet hat die \nRechtsvorgängerin der Klägerin gerade nicht in Anspruch genommen. An der Sache \nvorbei geht deshalb auch die in den vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Dr. \nT1. zum Ausdruck gebrachte Auffassung, eine Unterstützung und Anregung der \nLeberfunktion, wie sie 1978 angezeigt worden sei, sei nur dann medizinisch \nvertretbar, wenn eine Störung der Leberfunktion vorliege, was einer krankhaften \nVeränderung entspreche, die unterstützende Maßnahmen erforderlich mache. \n\n40\n\nDies gilt schließlich ebenso für die von der Klägerin aufgeworfene Frage der \nEinstufung des angezeigten und des geänderten Arzneimittels in das anatomisch-\ntherapeutisch-chemische Klassifikationssystem (ATC-Code), das eine Liste \ntherapeutisch nutzbarer Arzneistoffe als wirksame Bestandteile eines Arzneimittels \numfasst. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt dem \nATC-Code keine inhaltliche Bindungswirkung für das Nachzulassungsverfahren zu. \nSie ergibt sich auch nicht durch die 6. Bekanntmachung des BGA (BAnz. 1990, \nS. 5827), denn in dieser Bekanntmachung ist im Wesentlichen nur geregelt, dass der \nATC-Code bei der Bezeichnung zu verwenden sei. \n\n41\n\nSoweit die Klägerin wiederholt die Einholung eines Sachverständigengutachtens \nzu ihrem Vorbringen schriftsätzlich beantragt hat, ist ihrem Begehren nicht \nstattzugeben. Es bedarf mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen keiner \nweiteren Sachverhaltsaufklärung. Im Übrigen stehen hinsichtlich des \nTatbestandsmerkmals des Verlassens des Anwendungsbereichs Rechtsfragen im \nRaum, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n45\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG. \nDen festgesetzten Betrag von 50.000,-- Euro legt der Senat inzwischen in Verfahren \nbetreffend die Zulassung eines Arzneimittels pauschalierend zugrunde, wenn nicht \nein Jahresreingewinn in anderer Höhe nachvollziehbar dargelegt wird. Von einer \nÄnderung des erstinstanzlichen Streitwerts wird abgesehen, weil der festgesetzte \nStreitwert im Ergebnis der seinerzeitigen Rechtsprechung auch des Senats \nentspricht.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-22/13-a-522-06","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-22/13-a-522-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244927","retrieved":"2026-07-09 02:08:55.211137+00:00"}}