{"status":"available","doknr":"OLD244926","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1222.12A2152.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-22","aktenzeichen":"12 A 2152/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.\n\n3\n\nIst eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise \nmehrfach begründet, muss nach ständiger Rechsprechung des Senats,\n\n4\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2007 - 12 A 1990/07 -,\n\n5\n\nim Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt \nwerden und gegeben sein. \n\n6\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - IV B 92.73 -, Buchholz 310, § \n132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 - 3 B 26.85 -, Buchholz 451.90, \nEWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Feb-ruar 1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310, § \n153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310, § 132 \nVwGO Nr. 284 (nur Leitsatz); Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, \nJuris.\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das \nZulassungsvorbringen führt nämlich nicht zu den als Zulassungsgrund allein geltend \ngemachten ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die - \ndas Entscheidungsergebnis schon für sich genommen tragende - Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht im \nErklärungswege erwerben können, weil sie mit der am 24. Januar 2005 beim \nBundesverwaltungsamt eingegangenen Erwerbserklärung zumindest die mit der \nUnterzeichnung des Formularantrages bereits unter dem 28. Juni 2004 angelaufene \nNacherklärungsfrist von 6 Monaten gem. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht \neingehalten habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für den Beginn der \nNacherklärungsfrist nämlich nicht die Beauftragung des Rechtsanwaltes am 23. \nOktober 2004 maßgeblich. Die Nacherklärungsfrist beginnt vielmehr schon dann zu \nlaufen, wenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm \nrechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung einer \nAuskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen \nStelle) Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, \n2003, - 5 C 14.06 - und \n\n9\n\n- 5 C 16.06 -, jeweils Juris.\n\n10\n\nMaßgeblich ist daher, dass die Klägerin durch die für den 28. Juni 2004 \ndokumentierte Unterzeichnung des Formularantrages, in dem sie als Erwerbsgrund \nfür die deutsche Staatsangehörigkeit die Abstammung von einer deutschen Mutter \nangibt, zu erkennen gegeben hat, dass Anlass gegeben war, sich um die \nGeltendmachung und rechtliche Absicherung des angenommenen Rechtsstatus zu \nkümmern. Dass dies der Klägerin nicht schon ab dem 28. Juni 2004 objektiv möglich \nund zumutbar war, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Wenn \ninnerhalb der Nacherklärungsfrist von 6 Monaten - wie hier - Verzögerungen bei der \nBeauftragung eines Rechtsanwaltes und dessen Konsultierung eintreten, fällt dies in \nden Risikobereich des potentiell Erklärungsberechtigten und führt nicht zu einer \nFristverlängerung. Der Beginn der Frist wird nicht dadurch bestimmt, dass der \nBetreffende rechtlichen Rat zu den Erfolgsaussichten seines Antrages und \nGewissheit über die deutsche Staatsangehörigkeit des Angehörigen, von dem er \nseine deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, erlangt. Auch unter Berücksichtigung \nder Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes erst am 23. Oktober 2004 und eines \ndementsprechenden Beratungsgespräches ist zudem weder substantiiert \nvorgetragen noch ersichtlich, dass ein Antrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der \nNacherklärungsfrist am 28. Dezember 2004 dem zuständigen \nBundesverwaltungsamt zur Kenntnis hätte gegeben werden können. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. \n\n13\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtkräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-22/12-a-2152-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-22/12-a-2152-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244926","retrieved":"2026-07-09 02:08:55.137331+00:00"}}