{"status":"available","doknr":"OLD244963","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.8A3053.08A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-19","aktenzeichen":"8 A 3053/08.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung \nvom 14. Oktober 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird \nzugelassen.\n\nDie Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über \ndie Berufung vorbehalten.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet.\n\n3\n\nDie Berufung ist jedenfalls gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zuzulassen. Mit \nihrem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Hilfsbeweisantrag nicht wegen mangelnder Substantiierung ablehnen \ndürfen, beruft sich die Klägerin der Sache nach auf einen in § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmangel. Die gerügte Versagung rechtlichen Gehörs (vgl. \n§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt auch vor. \n\n4\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die Ablehnung eines \nBeweisantrags im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. \n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, \n32 (35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); \nBVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 \nVwGO Nr. 308.\n\n6\n\nDie Ablehnung eines Beweisantrags als unsubstantiiert kommt nur in Betracht, \nwenn für die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen - hier: eine \ntraumabedingte psychische Erkrankung der Klägerin, die sowohl für die Würdigung \nihres Vorbringens als auch für die Feststellung eines krankheitsbedingten \nAbschiebungsverbots erheblich sein kann - nicht wenigstens eine gewisse \nWahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare \nAnhaltspunkte willkürlich aufgestellt und aus der Luft gegriffen sind. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 \nVwGO Nr. 60, vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ 2000, 1042, und vom \n30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69, jeweils m.w.N.\n\n8\n\nNach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n9\n\n- Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 -\n\n10\n\ngehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das \nVorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum \nGegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner \nvielfältigen Symptome \"regelmäßig\" die Vorlage eines gewissen \nMindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich \nnachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose \ngelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dem Vorbringen der Klägerin, \nsie sei infolge der in der Türkei erlittenen - auch sexuellen - Gewalt psychisch \nerkrankt, weder von Amts wegen noch auf den in der mündlichen Verhandlung \ngestellten (Hilfs-) Beweisantrag nachzugehen, damit begründet, dass das Bestehen \neiner posttraumatischen Belastungsstörung nicht substantiiert dargetan sei. Das \nvorgelegte Gutachten eines Diplom-Psychologen und Psychologischen \nPsychotherapeuten genüge den vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten \n\"gewissen Mindestanforderungen\" nicht, da Psychologische Psychotherapeuten über \neine wesentlich andere Ausbildung und Qualifikation als Mediziner verfügten; zur \nDiagnose von Erkrankungen seien mit Rücksicht auf ihre Ausbildung zuvorderst \n(Fach-) Ärzte berufen. \n\n12\n\nDieser Grundsatz ist dem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 indessen nicht zu entnehmen. \nInsbesondere folgt daraus nicht, dass die gutachterliche Stellungnahme eines \nPsychologischen Psychotherapeuten zur Substantiierung eines \nSachverständigenbeweisantrags schlechthin ungeeignet wäre. Das \nBundesverwaltungsgericht hat vielmehr lediglich den Grundsatz aufgestellt, dass zur \nSubstantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer \nposttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand habe, \"regelmäßig\" die \nVorlage eines fachärztlichen Attests gehöre. Darauf, bei welchen Fallgestaltungen \nAusnahmen von dieser Regel angezeigt sind, kam es für das \nBundesverwaltungsgericht nicht.\n\n13\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft auch nicht zu. Wie der Senat \nbislang stets vorausgesetzt hat, \n\n14\n\nvgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2003 - 8 A 5501/00.A -, juris,\n\n15\n\nsind neben Fachärzten auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer \nfachlichen Qualifikation befähigt, psychische Erkrankungen, mithin auch \nposttraumatische Belastungsstörungen, zu diagnostizieren. \n\n16\n\nGemäß § 5 des Psychotherapeutengesetzes - PsychThG - dauert die Ausbildung \nzum Psychologischen Psychotherapeuten in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in \nTeilzeitform mindestens fünf Jahre. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. \nVoraussetzung für den Zugang zu dieser Ausbildung ist u.a. ein abgeschlossenes \nStudium der Psychologie, das das Fach Klinische Psychologie einschließt. Ziel und \nGegenstand der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist gemäß § 1 \nAbs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische \nPsychotherapeuten - PsychTh-APrV - unter anderem die Vermittlung von \nKenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um in Diagnostik, \nTherapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen \nPsychotherapie indiziert ist, auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen \nGrundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu \nkönnen. Die über die theoretische Ausbildung hinaus erforderliche praktische \nTätigkeit umfasst insbesondere eine mindestens 1.200 Stunden dauernde Tätigkeit \nan einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, während der der \nAusbildungsteilnehmer an der Diagnostik und Behandlung zu beteiligen ist (vgl. § 2 \nPsychTh-APrV). Dementsprechend zählt das Heilberufsgesetz den Beruf eines \nPsychologischen Psychotherapeuten zu den Heilberufen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244963","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/8-a-3053-08-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244963","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244963","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/8-a-3053-08-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244963","retrieved":"2026-07-09 02:08:58.049356+00:00"}}