{"status":"available","doknr":"OLD244960","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.6B1607.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-19","aktenzeichen":"6 B 1607/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO), gibt keinen Anlass zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Durch \ndiesen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Köln \n3 K 2663/08) gegen den Bescheid vom 27. November 2007 wiederhergestellt, mit dem die \nAntragsgegnerin dem Antragsteller wegen eines Plagiatvorwurfs die Prüfungsberechtigung \nund die Unterschriftberechtigung sowie \"mit Ausnahme eines Büroarbeitsplatzes sämtliche \nLehrstuhlressourcen (Personal- und Sachmittelressourcen)\" entzogen hat. Das \nVerwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Untersagung weiterer \nPrüfungstätigkeit den Antragsteller von den Kernaufgaben eines Universitätsprofessors \nausschließe und der fast vollständige Entzug von Personal- und Sachmitteln ihn daran \nhindere, seinen Aufgaben in Forschung und Lehre in angemessenem Umfang nachzukommen. \nFür einen derartigen Eingriff in den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung bedürfe es \neiner gesetzlichen Grundlage. Eine solche könne nur in den disziplinarrechtlichen \nBestimmungen über die Sanktionen wegen einer Dienstpflichtverletzung beziehungsweise in \nder Regelung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 63 LBG) gefunden werden. \nDas Weisungsrecht des Dienstherrn sei für einen solchen Eingriff in den Status des Beamten \nnicht ausreichend.\n\n4\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Sie werden von der Antragsgegnerin mit dem \nBeschwerdevortrag nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin räumt im Gegenteil ein, dass \nihre Maßnahmen einen Eingriff in den Status des Antragstellers beinhalten. Auch bezweifelt \nsie nicht, dass es hierfür einer Rechtsgrundlage bedarf. Ihre Meinung, es müsse \"das \nWeisungsrecht des Dienstvorgesetzten als Ermächtigungsgrundlage ausreichen\", beschränkt \nsich auf eine nicht weiter substantiierte Rechtsbehauptung. Eine Auseinandersetzung mit den \nin der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Erwägungen zur Systematik der gesetzlichen \nRegelungen über die Entziehung statusangemessener Dienstaufgaben lässt der \nBeschwerdevortrag vermissen. Er genügt damit nicht den gesetzlichen Erfordernissen (§ 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n5\n\nAusgehend davon ist der Beschwerde auch nicht darin zu folgen, es gehe bei den gegen \nden Antragsteller verhängten Maßnahmen nicht um eine mit disziplinarrechtlichen \nMaßnahmen vergleichbare Sanktion eines Fehlverhaltens, sondern um die Abwendung einer \nFunktionsstörung für den Hochschulbetrieb. Diese Erwägung ist im Übrigen sachlich \nunzutreffend. Auch das Disziplinarrecht zielt auf die Sicherung eines ordnungsgemäßen \nDienstbetriebs oder dessen Wiederherstellung, wenn er durch das Dienstvergehen des \nBetroffenen beeinträchtigt worden ist. Es verfolgt hingegen nicht den vorrangigen Zweck, \ndieses Dienstvergehen zu sühnen beziehungsweise mit einer Strafmaßnahme zu belegen. \nUnterliegt wie im vorliegenden Falle das Verhalten des Betroffenen aus Gründen des \nZeitablaufs - die Antragsgegnerin hat insoweit offensichtlich die Voraussetzungen des § 15 \nLDG bejaht - einem disziplinarrechtlichen Maßnahmeverbot, so sind das Weisungsrecht und \ndie Organisationsbefugnis des Dienstvorgesetzten ungeeignet, den mit einer \nDisziplinarmaßnahme angestrebten Erfolg in anderer Weise herbeizuführen. Die weiteren \nAusführungen der Antragsgegnerin zu dem Ausmaß des hochschulinternen \nVertrauensschadens, der durch das Fehlverhalten des Antragstellers herbeigeführt worden sei, \nliegen deshalb - so sehr der Senat sie auch nachzuvollziehen vermag - neben der Sache.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § \n40, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/6-b-1607-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/6-b-1607-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244960","retrieved":"2026-07-09 02:08:57.838429+00:00"}}