{"status":"available","doknr":"OLD244959","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.6B1603.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-19","aktenzeichen":"6 B 1603/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 35.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht \ndem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung \nhätte stattgeben müssen.\n\n3\n\nDer erstinstanzlich gestellte Antrag, das Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen \nund erneut über das Beförderungsbegehren des Antragstellers zu entscheiden, ist \nauf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet. Mit einer \nstattgebenden Entscheidung würde der im Klageverfahren zu verfolgende Anspruch \nerfüllt.\n\n4\n\nDass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des \nGrundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache \ngegeben sind, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht \nersichtlich. Der Antragsteller hat weder aufgezeigt, dass mit dem Abwarten der \nEntscheidung in der Hauptsache eine unzumutbare Belastung verbunden wäre noch \ndass er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde.\n\n5\n\nVgl. zu den Voraussetzungen OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B \n971/08 -.\n\n6\n\nDamit fehlt es zugleich auch an der für den Erfolg des vorliegenden \nRechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruches.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung \nangenommen, dass für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ein sachlicher \nGrund vorlag. Nachdem die Schulkonferenz der Realschule T. in E. mit \n12 Nein-\n\n8\n\nStimmen bei nur 4 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen gegen den Antragsteller als \nSchulleiter votiert habe, sei ein gedeihliches Zusammenwirken von Eltern, Lehrern \nund Schülern unter seiner Leitung nicht zu erwarten gewesen.\n\n9\n\nSoweit die Beschwerde geltend macht, der Antragsteller sei nach seiner \ndienstlichen Beurteilung als Schulleiter uneingeschränkt geeignet, ist damit die \nAnnahme eines sachlichen Grundes für den Abbruch des \nStellenbesetzungsverfahrens nicht widerlegt. Das Verwaltungsgericht sieht den \nsachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gerade nicht in \nder grundsätzlich fehlenden Eignung des Antragstellers für das Schulleiteramt, \nsondern in der ablehnenden Haltung der Schulkonferenz, die Lehrer-, Schüler- und \nElternschaft der Schule repräsentiert. Auch der Einwand, \"unter Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung könne man das Merkmal der vertrauensvollen \nZusammenarbeit nicht subsumieren\" trägt nicht. Bestenauslese und Abbruch des \nStellenbesetzungsverfahrens sind zu trennen. Letzterer stellt eine im \nOrganisationsermessen des Dienstherrn stehende verwaltungspolitische \nEntscheidung dar, der seinen Grund nicht zwingend in der Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung der Bewerber für die zu besetzende Stelle haben muss. Dass die \nZweifel im Hinblick auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem \nAntragsteller und den am Schulleben beteiligten Gruppen einer sachlichen \nGrundlage entbehren, ist nicht dargetan. Die subjektiven und wertenden \nSchilderungen zur Persönlichkeit und zum Verhalten des bisherigen Schulleiters \ngeben dafür nichts her. Insbesondere findet die Behauptung, die Schulkonferenz sei \nbei ihrem Votum nicht frei gewesen, sondern habe unter dem Einfluss des früheren \nSchulleiters gestanden, in dem Konferenzprotokoll vom 10. März 2008 keine Stütze. \nIm Gespräch mit dem Antragsteller haben insgesamt 12 Teilnehmer der \nSchulkonferenz Fragen an ihn gestellt, wobei die Beiträge des früheren Schulleiters \nweder besonders kritisch waren noch dem Gespräch eine bestimmte Richtung \ngaben. Für die nachfolgende Beratung und Diskussion ist ebenfalls eine rege \nBeteiligung der Konferenzteilnehmer protokolliert. Der frühere Schulleiter hat sich \ndabei nicht zu Wort gemeldet.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. \nGegenstand des Verfahrens ist die Verleihung eines anderen Amtes, weil der \nAntragsteller die Herbeiführung einer Entscheidung über den geltend gemachten \nAnspruch auf Beförderung begehrt. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des \nEilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus der genannten Vorschrift \nergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung \nmaßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und \ndamit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/6-b-1603-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/6-b-1603-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244959","retrieved":"2026-07-09 02:08:57.769866+00:00"}}