{"status":"available","doknr":"OLD244958","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.6B1140.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-19","aktenzeichen":"6 B 1140/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit ihr verfolgt der Antragsteller \nden erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter, \nsoweit er auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur fiktiven \nLaufbahnnachzeichnung gerichtet ist. Aus den in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nAntrag insoweit durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben \nmüssen. \n\n3\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es hierfür bereits an \neinem Anordnungsgrund fehlt.\n\n4\n\nDer Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Hier gelten darüber hinausgehend strengere Anforderungen, weil der \nAntragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache \nerstrebt. Deshalb ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn wirksamer \nRechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre und dem \nAntragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare \nNachteile drohten. \n\n5\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das ergibt sich aus den zutreffenden \nGründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen \nnicht in Frage gestellt werden. Mit der pauschalen Behauptung, die Angelegenheit \nsei eilbedürftig, genügt die Beschwerde schon nicht den beschriebenen \nAnforderungen an den Anordnungsgrund. Unabhängig hiervon benennt der \nAntragsteller keinerlei Gründe für die vermeintliche Eilbedürftigkeit. Der nicht weiter \nsubstantiierte Einwand, er müsse sich nicht auf die Rechte in einem \nStellenbesetzungsverfahren vertrösten lassen, zumal es sich bei der Verhinderung \nder Stellenbesetzung mit einem Mitbewerber und der begehrten \nLaufbahnnachzeichnung um verschiedene Streitgegen-stände handele, gibt nichts \ndafür her, dass dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren \nunzumutbare Nachteile drohen würden.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich \nvorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich \naus der genannten Vorschrift ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die \nStreitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme \nder Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E 290/08 -.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/6-b-1140-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/6-b-1140-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244958","retrieved":"2026-07-09 02:08:57.699241+00:00"}}