{"status":"available","doknr":"OLD244957","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.6B1139.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-19","aktenzeichen":"6 B 1139/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Streitwertstufe bis \n25.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer \neinstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Zu Recht hat es bereits einen \nAnordnungsgrund verneint. \n\n3\n\nDer Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Hier gelten darüber hinausgehend strengere Anforderungen, weil der \nAntragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache \nerstrebt. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem im Klageverfahren 12 K \n2423/08 des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gestellten Verpflichtungsantrag, das \nStellenbesetzungsverfahren fortzuführen und erneut über das Beförderungsbegehren \ndes Antragstellers zu entscheiden, schon im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes entsprochen. Deshalb ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn \nwirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre und \ndem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin \nunzumutbare Nachteile drohten. \n\n4\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung \nist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht geboten. Um \nsicherzustellen, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache den \ndort verfolgten Anspruch durchsetzen kann, ist sie nicht erforderlich. Führt die \nAntragsgegnerin ein neues Auswahlverfahren mit einem geänderten \nAnforderungsprofil durch und wählt einen anderen Bewerber als den Antragsteller \naus, so hat dieser die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nbeantragen mit dem Ziel, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber \nvorläufig zu verhindern. In einem solchen Rechtsschutzverfahren wäre bei der \nPrüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auch der Frage \nnachzugehen, ob die Antragsgegnerin das ursprüngliche Auswahlverfahren \nabbrechen und ein neues Auswahlverfahren durchführen durfte. \n\n5\n\nDie Verweisung des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren bringt auch \nsonst keine unzumutbaren Nachteile mit sich. Dass das abgebrochene \nStellenbesetzungsverfahren ohne die beantragte einstweilige Anordnung erst nach \neinem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren fortgeführt werden \nkann, begründet noch keinen solchen Nachteil. Die mit der Abwicklung eines \nKlageverfahrens verbundene zeitliche Verzögerung ist regelmäßige Folge des in den \nVerfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltenden Verbots der Vorwegnahme der \nHauptsache und von dem Antragsteller hinzunehmen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 6 B 560/08 -.\n\n7\n\nOb es darüber hinaus auch an einem Anordnungsanspruch fehlt, kann offen \nbleiben. Es bedarf daher keiner Klärung, ob - wofür einiges spricht - die \nVerweigerung der Zustimmung des Personalrats zur Beförderung des Beigeladenen \nzu 2. einen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens \ndarstellt.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. \nGegen-stand des Verfahrens ist die Verleihung eines anderen Amtes, weil der \nAntragsteller die Herbeiführung einer Entscheidung über den geltend gemachten \nAnspruch auf Beförderung begehrt. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des \nEilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus der genannten Vorschrift \nergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung \nmaßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und \ndamit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E 289/08 -.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/6-b-1139-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/6-b-1139-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244957","retrieved":"2026-07-09 02:08:57.628406+00:00"}}