{"status":"available","doknr":"OLD244966","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.12A4705.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-19","aktenzeichen":"12 A 4705/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Kläger deutsche Staatsangehörige sind.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentschei-dung vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leisten.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1964 in der ehemaligen UdSSR / Kasachische SSR / Gebiet \nA. / Dorf T. geborene Kläger zu 1., der am 1988 in der \nehemaligen UdSSR / Kasachische SSR / Gebiet A. / Dorf Q. geborene \nSohn des Klägers zu 1., der Kläger zu 2., und der am 13. November 1994 in der \nRepublik Kasachstan geborene weitere Sohn des Klägers zu 1., der Kläger zu 3., \nbegehren die Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein.\n\n3\n\nUnter dem 29. Mai 1991 beantragten der Kläger zu 1., seine am 1962 \nin der ehemaligen UdSSR/Weißrussische SSR/Gebiet N. /Kreis L. /Dorf \nN1. geborene Ehefrau und der Kläger zu 2. ihre Aufnahme als Aussiedler. \nMit Bescheid vom 27. Juli 1993 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag ab. Die \nnach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 20. Oktober 1993 hiergegen erhobene \nKlage (der zwischenzeitlich geborene Kläger zu 3. wurde in das Verfahren nicht \neinbezogen) wies das Verwaltungsgericht Köln - 17 K 7204/93 - mit Urteil vom 11. \nNovember 1997 ab mit der Begründung, der Kläger zu 1. sei kein deutscher \nVolkszugehöriger i. S. d. § 4 Abs. 1 BVFG, weil es an dem Bestätigungsmerkmal der \ndeutschen Sprache fehle. Der hiergegen mit Schriftsatz vom 19. Januar 1998 \neingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des \nerkennenden Gerichts vom 19. Oktober 1999 - 2 A 515/98 - abgelehnt. \n\n4\n\nBereits vorher hatten die Kläger mit einem an die Stadt X. gerichteten \nSchriftsatz vom 12. Januar 1998 die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen \nbeantragt. Mit einem weiteren, ebenfalls an die Stadt X. gerichteten Schriftsatz \nvom 21. Januar 1998 hatten sie hilfsweise die Ausstellung einer Bescheinigung gem. \nArt. 116 Abs. 1 GG beantragt. Von beiden Anträgen setzten sie den Landrat des M. \n-E. -Kreises mit Schriftsatz vom 12. März 1998 bzw. vom 8. Oktober 1998 in \nKenntnis. Mit Bescheid vom 1. September 1999 lehnte der Landrat des M. -E. -\nKreises den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Mit \nweiterem Bescheid vom 25. November 1999 lehnte er auch den Antrag auf \nAusstellung einer Bescheinigung gem. Art. 116 GG ab. Hiergegen erhoben die \nKläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren unter dem 5. Januar 2000 Klage vor \ndem Verwaltungsgericht Gießen - 10 E 20/00 -. Nachdem der Landrat des M. -E. \n-Kreises seine Bescheide zurückgenommen und die Hauptsache für erledigt erklärt \nhatte, wies das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 27. August 2001 ab, \nda sie unzulässig geworden sei. Den hiergegen eingelegten Antrag auf Zulassung \nder Berufung lehnte der Hess. VGH mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 12 UZ \n2695/01 - ab. \n\n5\n\nBereits vorher, im Januar 2001, hatten sich die Kläger an die Beklagte gewandt \nund um Bearbeitung ihrer Anträge gebeten. Ebenfalls noch während des anhängigen \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Gerichtsverfahrens zog der Kläger zu 1. im August \n2001 zusammen mit seiner Ehefrau und den Klägern zu 2. und 3. in die Republik \nWeißrussland, Gebiet N. , dem Herkunftsgebiet der Familie der Ehefrau des \nKlägers zu 1., um. Am 17. Januar 2002 wurden dem Kläger zu 1., seiner Ehefrau und \nden Klägern zu 2. und 3. weißrussische Pässe ausgestellt. \n\n6\n\nAm 13. Juni 2003 haben die Kläger Klage erhoben und sich darauf berufen, dass \nder am 1940 geborene Vater des Klägers zu 1. gemeinsam mit dessen \nEltern, X1. Q1. , geb. am 1915, sowie T1. Q1. , geb. T2. , \ngeb. am 1915, im März 1944 aus dem Gebiet P. in den damaligen \nReichsgau Wartheland umgesiedelt und nach Schleusung durch die \nEinwandererzentralstelle 1944 bzw. Anfang 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit \ndurch Einbürgerung erhalten hätten. Darüber hinaus sind sie der Auffassung der \nBeklagten entgegengetreten, sie hätten die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 \nStAG durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland auf \nAntrag verloren. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n8\n\nfestzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sind. \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nZur Begründung hat sie ihren Vortrag zum Staatsangehörigkeitsverlust nach § 25 \nStAG wiederholt und vertieft. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger ihre jeweils nach § 4 Abs. 1 \nRuStAG/StAG erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch den auf ihren Antrag \nhin erfolgten Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland am 14. \nDezember 2001 verloren hätten. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n13\n\nZur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wenden \nsich die Kläger gegen das Vorliegen eines Antragserwerbs und gegen die \nWirksamkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland. Des \nweiteren tragen die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729, vor, \ndem Kläger zu 1. sei im Zeitraum 2001/2002 eine deutsche Staatsangehörigkeit nicht \nbekannt gewesen. Sie hätte ihm auch nicht bekannt sein müssen. Einen Nachweis \nfür die Einbürgerung seines - aus dem nicht zum Reichskommissariat Ukraine \ngehörenden Gebiet P. stammenden - Vaters und dessen Familie im Warthegau \nhabe es nicht gegeben. Erst aufgrund der vom Verwaltungsgericht Köln am 1. März \n2005 in der Wohnung der Zeugin T3. durchgeführte Zeugenvernehmung sei das \nVerwaltungsgericht zu der rechtlichen Überzeugung gelangt, es bestünden \ngewichtige Anhaltspunkte für eine Einbürgerung des Vaters des Klägers zu 1. Da es \nfür den Kläger zu 1. nur um einen ausländischen Pass gegangen sei, sei für ihn nicht \nvorhersehbar gewesen, dadurch seine deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. \n\n14\n\nDie Kläger beantragen, \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen,\n\n16\n\nhilfsweise,\n\n17\n\ndie Beklagte zu verpflichten, den Klägern einen Ausweis zur deutschen \nStaatsangehörigkeit auszustellen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nSie ist der Auffassung, das dem Kläger zu 1. der Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit zumindest hätte bekannt sein müssen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsakten der Beklagten, des Regierungspräsidiums H. , des M. -E. -\nKreises, des Landratsamts U. , sowie der Gerichtsakte des VG H. - 10 E \n20/00 - und der Gerichtsakte des VG Köln - 17 K 2704/93 - Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist begründet, weil die zulässige Feststellungsklage \nbegründet ist. Über den Hilfsantrag braucht daher nicht entschieden zu werden.\n\n24\n\nDie Kläger sind deutsche Staatsangehörige.\n\n25\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. gemäß \n§ 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in der im \nZeitpunkt seiner Geburt am 1. Januar 1964 geltenden Fassung des Gesetzes zur \nÄnderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963, \nBGBl. I S. 982, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eheliche Geburt von seinem \nVater erworben hat. Auf die diesbezüglichen zutreffenden - und im Übrigen nicht in \nFrage gestellten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Kläger zu 2. und 3. haben gemäß § 4 \nAbs. 1 RuStAG in der im Zeitpunkt ihrer Geburt am 23. März 1988 (Kläger zu 2.) \nbzw. am 13. November 1994 (Kläger zu 3.) geltenden Fassung des Gesetzes zur \nÄnderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom \n20. Dezember 1974, BGBl. I S. 3714, die deutsche Staatsangehörigkeit durch \neheliche Geburt von ihrem Vater, dem Kläger zu 1., erworben.\n\n26\n\nDer Kläger zu 1. hat seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht am 14. Dezember \n2001 gemäß § 25 Abs. 1 StAG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des \nArt. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Juli \n1999, BGBl. I S. 1618, verloren. Nach § 25 Abs. 1 StAG verliert ein Deutscher seine \nStaatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn \ndieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. \n\n27\n\nDer Kläger zu 1. hat in dem o.g. Zeitpunkt allerdings die Staatsangehörigkeit der \nRepublik Weißrussland auf seinen Antrag hin erworben. \n\n28\n\nEin Erwerb der Staatsangehörigkeit im Registrierungsverfahren nach Art. 44 des \nam 12. November 1991 in Kraft getretenen Gesetzes \"Über die Staatsbürgerschaft \nder Republik Weißrussland\" vom 18. Oktober 1991 i.d.F. der Änderungen und \nErgänzungen vom 15. Juni 1993, 8. September 1995, 3. März 1997, 22. Juni 1998, \n9. November 1999, 30. Dezember 1999 und vom 18. Juni 2001 (im Folgenden: \nStaatsbürgerschaftsgesetz), \n\n29\n\nvgl. v.Albertini, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Weißrussland, Stand: 1. März 2002, S. 12 ff., \n\n30\n\ni.V.m. Art. 1 des am 17. Januar 1996 ausgefertigten \"Abkommens zwischen der \nRepublik Belarus und der Republik Kasachstan über ein vereinfachtes Verfahren für \nden Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Staatsangehörige der Republik Belarus, \ndie zur ständigen Wohnsitznahme in die Republik Kasachstan einreisen, sowie durch \nStaatsangehörige der Republik Kasachstan, die zur ständigen Wohnsitznahme in die \nRepublik Belarus einreisen\" (im Folgenden: Staatsangehörigkeitsabkommen) ist als \nAntragserwerb i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG anzusehen, weil für den \nStaatsangehörigkeitserwerb in diesem Verfahren ein hierauf gerichteter Antrag \nerforderlich war. \n\n31\n\nNach der Präambel des Staatsangehörigkeitsabkommens haben die Republik \nWeißrussland und die Republik Kasachstan das Abkommen mit dem Wunsch \nabgeschlossen, \"günstige Bedingungen sicherzustellen, damit ihre \nStaatsangehörigen auf der Grundlage einer freien Willensbekundung das Recht \nauf Wahl und Annahme der Staatsangehörigkeit der anderen Seite ausüben \nkönnen\" (Hervorhebungen durch den Senat).\n\n32\n\nNach Art. 1 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens gewährt jede Seite \nder Vertragsschließenden \"Staatsangehörigen der anderen Seite, die zur ständigen \nWohnsitznahme in ihr Hoheitsgebiet einreisen und nachgewiesen haben, dass sie \nStaatsangehörige der ehemaligen UdSSR waren, das Recht auf ein vereinfachtes \n(Registrierungs-)Verfahren für den Erwerb der Staatsangehörigkeit, wenn eine der \nfolgenden Bedingungen vorliegt:\n\n33\n\nWenn der Antragsteller (Hervorhebung durch den Senat) auf dem Hoheitsgebiet \nder Seite, deren Staatsangehörigkeit er annehmen möchte, geboren wurde oder \neinen ständigen Wohnsitz hatte;\n\n34\n\nWenn der Antragsteller (Hervorhebung durch den Senat) auf dem Hoheitsgebiet \nder Seite, deren Staatsangehörigkeit er annehmen möchte, wenigstens einen der \nfolgenden nahen Angehörigen hat, der dort seinen ständigen Wohnsitz und die \nStaatsangehörigkeit besitzt: Ehegatte (Ehegattin), einen Elternteil (Adoptivelternteil), \nKind (auch Adoptivkind), Schwester, Bruder, Großvater oder Großmutter.\"\n\n35\n\nNach Art. 1 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsabkommens erstreckt sich das in \nAbsatz 1 genannte Verfahren auch auf Staatsangehörige, die bereits auf dem \nHoheitsgebiet der anderen Seite ihren Wohnsitz haben, unabhängig davon, seit \nwann sie auf dem Hoheitsgebiet der Seite wohnen, deren Staatsangehörigkeit sie \nannehmen möchten.\n\n36\n\nGemäß Art. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens legt ein \nStaatsangehöriger zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der anderen Seite bei den \nzuständigen Behörden der anderen Seite neben einer notariell beglaubigten Kopie \nder Geburtsurkunde und einem Nachweis für das Vorliegen einer der in Abs. 1 des \nArt. 1 des Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen \"einen Antrag \n(Hervorhebung durch den Senat) in der von den zuständigen Behörden der anderen \nSeite vereinbarten Form\" vor. \n\n37\n\nNach Art. 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsabkommens registrieren die \nBehörden für innere Angelegenheiten den Erwerb der Staatsangehörigkeit der \nanderen Seite in einem vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von höchstens \ndrei Monaten unter Einhaltung der Forderungen, die durch die Inlandsgesetzgebung \nder betreffenden Seite vorgesehen sind.\n\n38\n\nDanach bestand für Staatsangehörige der ehemaligen UdSSR, die \nStaatsangehörige der Republik Weißrussland oder der Republik Kasachstan waren \nund zur ständigen Wohnsitznahme in die jeweils andere Republik einreisen wollten \noder dort schon ihren ständigen Wohnsitz hatten, unter den in Art. 1 Abs. 1 \nBuchstaben a) und b) des Staatsangehörigkeitsabkommens genannten (und den \nsich aus der Inlandsgesetzgebung ggf. ergebenden zusätzlichen) Bedingungen ein \nAnspruch auf Einbürgerung in einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Dieser \nAnspruch verwirklichte sich jedoch nicht kraft Gesetzes, sondern der Erwerb der \nStaatsbürgerschaft erforderte einen auf diesen Erwerb gerichteten Antrag, über \ndessen Stellung der Einbürgerungsbewerber i.S.d. § 25 Abs. 1 StAG frei entscheiden \nkonnte.\n\n39\n\nDas Staatsangehörigkeitsabkommen vermittelt auch den erforderlichen \ngesetzlichen Erwerbstatbestand, der im Hinblick auf die Effektivität, die Sicherheit \nund die Dauerhaftigkeit des erworbenen Status die Vergleichbarkeit mit der \ndeutschen Staatsangehörigkeit gewährleistet.\n\n40\n\nVgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 28. September 1993 - 1 C 25.92 \n-, BVerwGE 94, 185 ff.\n\n41\n\nUm einen nach § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG wirksamen Erwerb einer mit der \ndeutschen Staatsangehörigkeit vergleichbaren ausländischen Staatsangehörigkeit \nanzunehmen, bedarf es der Erfüllung der materiell-rechtlichen \nTatbestandsvoraussetzungen des nach der Rechtsordnung des ausländischen \nStaates für den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit normierten Erwerbstatbestandes. \nOhne einen in der Rechtsordnung des ausländischen Staates verankerten, materiell-\nrechtlich wirksamen und damit auch den ausländischen Staat bindenden Erwerb der \nStaatsangehörigkeit kann nicht von einem effektiven, gesicherten und dauerhaften \nStatus ausgegangen werden, der mit der gesetzlich verankerten deutschen \nStaatsangehörigkeit insoweit vergleichbar ist. \n\n42\n\nExtralegale \"Einbürgerungen\" vermitteln demgegenüber nicht ohne weiteres \neinen rechtlich geschützten und damit i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG gesicherten \nStatus. So sind nach Art. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes Staatsbürger der \nRepublik Weißrussland - neben den Personen, die am Tage des Inkrafttretens des \nvorliegenden Gesetzes auf dem Territorium der Republik Weißrussland ihren \nständigen Wohnsitz haben (Nr. 1) - lediglich diejenigen Personen, die die \nStaatsbürgerschaft der Republik Weißrussland in Übereinstimmung mit diesem \nGesetz (Hervorhebung durch den Senat) erworben haben (Nr. 2). Nur diese \nStaatsbürger genießen etwa den Schutz vor Entzug der Staatsbürgerschaft (Art. 4 \ndes Staatsbürgerschaftsgesetzes) und den allgemeinen Schutz durch die Republik \nWeißrussland im In- und Ausland (Art. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes). Soweit \ndurch völkerrechtliche Verträge abweichende Regelungen bestimmt und etwa \ngesonderte Erwerbstatbestände festgelegt werden, finden nach Art. 44 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes die Regelungen der völkerrechtlichen Verträge \nAnwendung. Insoweit kommt es entscheidend auf die Wirksamkeit des \nvölkerrechtlichen Vertrages und darauf an, dass die jeweilige Einbürgerung einem \nbestimmten vertraglich geregelten - antrags- oder erklärungsabhängigen - \nErwerbstatbestand entspricht.\n\n43\n\nBeides ist hier der Fall. Wie oben bereits dargelegt, ist der Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Republik Weißrussland nach Art. 1 des \nStaatsangehörigkeitsabkommens von einem freiwilligen Antrag abhängig. Nunmehr \nbestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass der dem Senat in der \nÜbersetzung des Bundessprachenamtes (Referat SMD 7, Auftragsnummer 2007U-\n12477) vorliegende Text des Abkommens dem amtlichen Text entspricht, und dass \ndas Abkommen am 31. Juli 1998 als innerstaatliches Recht in Kraft getreten ist. \n\n44\n\nDie Übereinstimmung des von der Beklagten im Internet recherchierten und mit \nder o.g. Übersetzung des Bundessprachenamtes mit Schriftsatz vom 21. November \n2007 zur Gerichtsakte gereichten Abkommenstextes mit dem amtlichen, im \nelektronischen Gesetzesregister der Republik Weißrussland am 22. Juni 2004 unter \nder Registernummer 3/1432 aufgenommenen Text wird durch die Auskunft der \nDeutschen Botschaft in Minsk vom 4. Januar 2008 bestätigt. \n\n45\n\nEbenso bestätigt wird durch den Auszug aus dem elektronischen \nGesetzesregister die (völkerrechtliche) Ratifizierung des Abkommens am 4. \nSeptember 1996 und der Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens am 31. Juli \n1998. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es entgegen dem Inkrafttretensvermerk im \noffiziellen Gesetzesregister der Republik Weißrussland seinerzeit an einem \nRatifizierungsgesetz gefehlt hat und/oder das Ratifizierungsgesetz einschließlich des \nAbkommens nicht in dem hierfür vorgesehenen Veröffentlichungsorgan veröffentlicht \nworden ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach der Auskunft der \nDeutschen Botschaft in Minsk vom 4. Januar 2008 sind \"in der Republik Belarus alle \nGesetze und ratifizierten völkerrechtlichen Vereinbarungen in Broschürenform \nveröffentlicht\" worden. Das Datum 22. Juni 2004 kennzeichnet lediglich den \nZeitpunkt, in dem das Abkommen unter der Registernummer 3/1432 in das \nelektronische Gesetzesregister der Republik Weißrussland aufgenommen worden ist, \nbietet jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass das Abkommen erst zu \ndiesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Abgesehen davon steht einer derartigen \nAnnahme schon der im offiziellen Gesetzesregister veröffentlichte \nInkrafttretensvermerk (31. Juli 1998) entgegen.\n\n46\n\nAusweislich der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Januar 2008 in \nÜbersetzung des Bundessprachenamtes (Referat SMD 7, Auftragsnummer 2008U-\n00267) eingereichten Kopie des Ratifizierungsgesetzes N 191-1 der Republik \nKasachstan und der Verbalnote Nr. 12-1-2/110 des Außenministeriums der Republik \nKasachstan vom 14. Januar 2008 ist die Ratifizierung des Abkommens durch die \nRepublik Kasachstan am 2. Dezember 1997 erfolgt. \n\n47\n\nAngesichts dessen und mit Blick darauf, dass in allen vorliegenden Dokumenten \nder Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens des Abkommens übereinstimmend \nmit dem 31. Juli 1998 angegeben ist, und dieser Zeitpunkt darüber hinaus durch die \nVerbalnote Nr. 19-19/149-k des weißrussischen Außenministeriums vom 9. Januar \n2008 ausdrücklich bestätigt worden ist, bestehen keine Zweifel, dass auch der nach \nArt. 6 des Staatsangehörigkeitsabkommens erforderliche Austausch der \nRatifikationsurkunden 30 Tage vor dem völkerrechtlichen Inkrafttreten erfolgt ist. \n\n48\n\nSoweit die Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Max-\nPlanck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Im \nNeuenheimer Feld 535, 69130 Heidelberg, beantragen zum Beweis dafür, \"dass für \nden Erwerb der weißrussischen Staatsangehörigkeit nach dem Abkommen vom \n17.01.1996 zwischen der Republik Belarus und der Republik Kasachstan ein \nRatifizierungsgesetz der Republik Weißrussland notwendig war und zur Wirksamkeit \ndieses Gesetzes die Veröffentlichung im weißrussischen Gesetzregister bzw. \nGesetzblatt im sog. \"Wedomost\" notwendig war und erst ab diesem Zeitpunkt auf der \nGrundlage des Abkommens eine weißrussische Staatsangehörigkeit erworben \nwerden kann\" (Beweisantrag Nr. 2 des Schriftsatzes vom 18. März 2008), wird dieser \nAntrag abgelehnt. Die für das Inkrafttreten des Abkommens angeführten rechtlichen \nAnforderungen werden als gegeben unterstellt. Unabhängig davon zielt dieser \nBeweisantrag nicht auf die Feststellung von Tatsachen, sondern in unzulässiger \nWeise auf das Ergebnis rechtlicher Wertungen, die allein dem Gericht obliegen.\n\n49\n\nDer Beweisantrag der Kläger auf Einholung einer \"Auskunft der deutschen \nBotschaft beim weißrussischen Außenministerium\" zum Beweis, \"dass es zum \nAbkommen vom 17. Januar 1996 kein Ratifizierungsgesetz der Republik Belarus \ngibt\" (Beweisantrag Nr. 3 des Schriftsatzes vom 18. März 2008), wird als \nunzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt. Angesichts des Auszugs aus \ndem offiziellen elektronischen Gesetzesregister der Republik Weißrussland, dem \ndarin enthaltenen Inkrafttretensvermerk, der Auskunft der deutschen Botschaft in \nMinsk vom 4. Januar 2008 und der Verbalnote des weißrussischen \nAußenministeriums vom 9. Januar 2008 - 19-19/149-k - fehlt es an jeglichen \nkonkreten Anhaltspunkten dafür, dass entgegen diesen Verlautbarungen das \nAbkommen in Ermangelung eines Ratifizierungsgesetzes und der Veröffentlichung \ndieses Gesetzes und des Abkommens in dem seinerzeit vorgesehenen \nVeröffentlichungsorgan (Broschüre) keine Wirksamkeit entfaltet. \n\n50\n\nGemäß Art. 7 des Staatsangehörigkeitsabkommens gilt das Abkommen für die \nDauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens, und wird automatisch \num weitere fünf Jahre verlängert, wenn nicht eine der Seiten sechs Monate vor \nAblauf der genannten Geltungsdauer schriftlich das Gegenteil äußert. Ob eine \nderartige schriftliche Gegenäußerung erfolgt ist, kann dahinstehen, da hier ein \nStaatsangehörigkeitserwerb des Klägers zu 1. zum Ende des Jahres 2001 und damit \nnoch innerhalb der ersten, nach den vorstehenden Darlegungen rechtsgültigen \nfünfjährigen Mindestvertragslaufzeit in Frage steht. \n\n51\n\nAus dem Übereinkommen vom 26. Februar 1999 zwischen den Republiken \nWeißrussland, Kasachstan, Kirgisistan und der Russischen Föderation über die \nVereinfachung von Staatsbürgerschaftsfragen (im Folgenden: Übereinkommen),\n\n52\n\nvgl. v.Albertini, in: Bergman/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Weißrussland, Stand: 22. Dezember 2003, S. 12, sowie v.Albertini, \na.a.O., Russische Föderation, Stand: 30. November 2005, S. 15,\n\n53\n\nergibt sich nichts Abweichendes. So kann schon nicht festgestellt werden, dass \ndas Übereinkommen in Kraft getreten ist. Nach Art. 8 Satz 1 des Übereinkommens \ntritt es erst ab dem 30. Tag seit dem Einreichen der letzten Ratifikationsurkunde beim \nDepositar in Kraft. Nach Bergmann/Ferid/Henrich ist eine Ratifizierung lediglich durch \ndie Russische Föderation mit Gesetz Nr. 18 vom 2. Januar 2000 und durch die \nRepublik Weißrussland mit Gesetz Nr. 300-3 vom 9. November 1999 erfolgt,\n\n54\n\nvgl. v.Albertini, in: Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., Weißrussland, Stand: 22. \nDezember 2003, S. 12, sowie v.Albertini, a.a.O., Russische Föderation, Stand: 30. \nNovember 2005, S. 15; in den Sammlungen zu Kasachstan und Kirgisistan ist dieses \nAbkommen gar nicht verzeichnet, vgl. v.Albertini, a.a.O., Kirgisistan, Stand: 1. Juni \n2001, S. 7, Weishaupt, a.a.O., Kasachstan, Stand: 1. Januar 2003,\n\n55\n\nso dass alles dafür spricht, dass auch nur diese Staaten die \nRatifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 12 A 5053/05 -.\n\n57\n\nDie Regelung in Art. 8 Satz 3 des Übereinkommens, wonach das \nÜbereinkommen für jeden Staat, der diesem Abkommen beigetreten ist, ab dem 30. \nTag seit dem Einreichen der Ratifikationsurkunde des Landes beim Depositar zur \nAufbewahrung in Kraft tritt, betrifft den Beitritt von anderen GUS-Staaten zu diesem \nÜbereinkommen (Art. 7 Satz 2 des Übereinkommens), nicht jedoch das Inkrafttreten \ndes Übereinkommens zwischen den Vertragsschließenden.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 12 A 5053/05 -.\n\n59\n\nDie Angabe des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Abkommens mit dem 4. \nNovember 2000 in der Verbalnote Nr. 19-19/149-k des weißrussischen \nAußenministeriums vom 9. Januar 2008 kann daher nicht ohne weiteres \nnachvollzogen werden, zumal nach Art. 8 Satz 2 des Übereinkommens das \nÜbereinkommen für die Russische Föderation ab dem 4. November 2000 in Kraft \ntritt, ohne insoweit diesen Zeitpunkt des Inkrafttretens auf alle Vertragsschließenden \nzu erweitern.\n\n60\n\nSelbst wenn das in Rede stehende Übereinkommen zu dem o.g. Zeitpunkt in \nKraft getreten wäre, führte dies nicht zu einer Änderung der rechtlichen Bewertung. \nAusweislich der Präambel und den Regelungen in Art. 1 und 2 des \nÜbereinkommens, die den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsabkommens im \nwesentlichen entsprechen, wäre ebenfalls ein auf einem freiwilligen Antrag \nberuhender (Anspruchs-) Erwerb der Staatsangehörigkeit der jeweils anderen Seite \nin einem einfachen Registrierungsverfahren vorgesehen. Auch die materiell-\nrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen wären im wesentlichen deckungsgleich, so \ndass hieraus keine nachträglichen inhaltlichen Beschränkungen des \nStaatsangehörigkeitsabkommens abzuleiten wären. Da konkrete Anhaltspunkte für \neine Aufhebung des Staatsangehörigkeitsabkommens im Zuge des - unterstellten - \nInkrafttretens des Übereinkommens nicht ersichtlich sind, würden somit im Verhältnis \nder Republik Weißrussland und der Republik Kasachstan zwei inhaltlich im \nwesentlichen deckungsgleiche völkerrechtliche Vereinbarungen nebeneinander \nGeltung beanspruchen; von einer Geltung beider Vereinbarungen geht im Übrigen \nauch das weißrussische Außenministeriums in seiner Verbalnote Nr. 19-19/149-k \nvom 9. Januar 2008 aus.\n\n61\n\nDas Europäische Übereinkommen vom 6. November 1997 über die \nStaatsangehörigkeit führt ebenfalls nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung des \nRegistrierungserwerbs. \n\n62\n\nDas Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6. November 1997 über \ndie Staatsangehörigkeit vom 13. Mai 2004, BGBl. II S. 578, ist gemäß Art. 2 Abs. 1 \ndes Gesetzes erst am 19. Mai 2004 in Kraft getreten, so dass schon deshalb vor \nseinem Inkrafttreten verwirklichte Erwerbs- bzw. Verlusttatbestände - wie hier - nicht \nerfasst werden. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass die Republik Weißrussland \ndas Übereinkommen ratifiziert hat und dieses in der Republik Weißrussland in Kraft \ngetreten ist. Darüber hinaus richten sich die - im Übrigen nur Grundsatzregelungen \nbeinhaltenden - Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a) (Aufenthaltsrecht im \nNachfolgestaat bei Staatennachfolge) und des Art 18 Abs. 2 (Entscheidung über die \nVerleihung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit im Fall der Staatennachfolge) \ndes Übereinkommens an die Nachfolgestaaten bzw. betreffen deren Entscheidungen \nim Fall der Staatennachfolge. Die Klärung der Frage, ob aufgrund des Erwerbs einer \nausländischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG der Verlust der \ndeutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, beschränkt sich demgegenüber auf \ndie Klärung der mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verknüpften \ngesetzlichen Folge durch die zuständigen Behörden und Gerichte der \nBundesrepublik Deutschland und beinhaltet darüber hinaus auch keine Entscheidung \nüber die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit; die Entscheidung über die \nBeibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz des Erwerbs einer \nausländischen Staatsangehörigkeit ist dem Verfahren nach § 25 Abs. 2 RuStAG bzw. \nStAG über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung vorbehalten. Eine \nBeibehaltungsgenehmigung ist hier jedoch nicht beantragt worden.\n\n63\n\nAngesichts der völkerrechtlichen Staatsqualität sowohl der Republik \nWeißrussland als auch der Republik Kasachstan, des völkerrechtlichen Charakters \ndes bilateralen Staatsangehörigkeitsabkommens und des hierdurch nach \nTransformation des Abkommens in innerstaatliches Recht begründeten individual-\nrechtlichen Einbürgerungsanspruchs besteht auch kein Zweifel daran, dass eine auf \nder Grundlage des Staatsangehörigkeitsabkommens i.V.m. Art. 44 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes in Anknüpfung an die Verlagerung des ständigen \nWohnsitzes verliehene Staatsbürgerschaft der Republik Weißrussland nicht als \nBestandteil einer lediglich internen Regelung der Staatennachfolge nach dem \nUntergang der Sowjetunion, sondern als eine im staatsrechtlichen Außenverhältnis \nwirksame und damit i.S.d. § 25 Abs. 1 StAG beachtliche Staatsbürgerschaft \nanzusehen ist. Ebenso kann dem Registrierungsverfahren als einem der regulären \ngesetzlichen Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit (vgl. das vor der \nAusfertigung des Staatsangehörigkeitsabkommens schon gesetzlich verankerte \nRegistrierungsverfahren nach Art. 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes) nicht die \nEignung abgesprochen werden, einen staatsrechtlich wirksamen und damit nach § \n25 Abs. 1 StAG beachtlichen Staatsangehörigkeitserwerb zu bewirken. \n\n64\n\nNach der Überzeugung des Senats hat der Kläger zu 1. am 14. Dezember 2001 \ndie Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland auf seinen Antrag hin im \nRegistrierungsverfahren nach Art. 44 des Staatsbürgerschaftsgesetzes i.V.m. Art. 1 \nund 2 des Staatsangehörigkeitsabkommens erworben. Dies ergibt sich hinreichend \neindeutig aus\n\n65\n\ndem vom weißrussischen Innenministerium am 17. Januar 2002 ausgestellten \nPass der Republik Weißrussland mit der Nummer \" \",\n\n66\n\nder mit dem offiziellen Stempel versehenen Bescheinigung Nr. 352 der \nVerwaltung des Inneren der Gebietsverwaltung N2. vom 14. Dezember 2001, \nwonach der Kläger zu 1. durch Beschluss der Verwaltung des Inneren vom 14. \nDezember 2001 \"in die Staatsbürgerschaft der Republik Belarus gemäß dem \nAbkommen zwischen Republik Belarus und Republik Kasachstan über die \nvereinfachte Einbürgerung der belorussischen Staatsangehörigen mit dem festen \nWohnsitz in Kasachstan und der kasachischen Staatsangehörigen mit den festen \nWohnsitz in Belarus eingebürgert worden\" ist,\n\n67\n\nder Verbalnote Nr. 19-19/7194-k des weißrussischen Außenministeriums vom 12. \nJuli 2005, wonach in der Verbalnote aufgeführte Personen auf ihren Antrag auf \nErwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Belarus \"die Staatsangehörigkeit der \nRepublik Belarus nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Republik Belarus \nund der Republik Kasachstan vom 17.01.1996 über die Vereinfachung des \nVerfahrens des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Staatsangehörige der Republik \nBelarus, die zum ständigen Aufenthalt in die Republik Kasachstan kommen, und für \nStaatsangehörige der Republik Kasachstan, die zum ständigen Aufenthalt in die \nRepublik Belarus kommen, erworben\" haben,\n\n68\n\nder Verbalnote Nr. 19-19/1149-k des weißrussischen Außenministeriums vom 11. \nFebruar 2008, wonach der Kläger zu 1. \"am 5. Dezember 2001 einen Antrag auf \nErwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Belarus eingereicht hat\" und ihm \"die \nStaatsangehörigkeit der Republik Belarus am 14. Dezember 2001 aufgrund einer \nEntscheidung der Innenverwaltung der Gebietsexekutive N3. entsprechend der \nVereinbarung der Republik Belarus und der Republik Kasachstan über das \nerleichterte Verfahren des gegenseitigen Erwerbs der jeweiligen Staatangehörigkeit \ndurch belarussische Staatsangehörige, die zum ständigen Wohnsitz nach \nKasachstan und durch kasachische Staatsangehörige, die zum ständigen Wohnsitz \nnach Belarus kommen (unterzeichnet am 17. Januar 1996 in Minsk; in Kraft getreten \nam 31. Juli 1998)\" verliehen worden ist.\n\n69\n\nDass der Kläger zu 1. die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland \nüberhaupt besitzt, wird schon durch den ihm vom weißrussischen Innenministerium \nunter dem 17. Januar 2001 erteilten Pass der Republik Weißrussland eindeutig \ndokumentiert. Gemäß Art. 7 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist das die \nStaatsbürgerschaft der Republik Weißrussland nachweisende Dokument der Pass \ndes Staatsbürgers der Republik Weißrussland. Auch wird eine Einbürgerung des \nKlägers zu 1. - ebenso wie eine Einbürgerung der Kläger zu 2. und 3. - nicht \nbestritten (Schriftsatz vom 29. Juli 2005, Seite 1: \"Es ist also nicht zu bestreiten, dass \nes zu einer \"Einbürgerung\" kam\"), wenngleich die Kläger diese Einbürgerungen nicht \nals Einbürgerungen i.S.d. § 25 Abs. 1 StAG werten.\n\n70\n\nEin Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland kraft Gesetzes \nkann nicht festgestellt werden. Insbesondere scheidet ein Erwerb nach Art. 2 Abs. 1 \ndes Staatsbürgerschaftsgesetzes aus, der als gesetzlicher Erwerbstatbestand zu \nwerten ist. Danach sind Personen, die am Tage des Inkrafttretens des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes auf dem Territorium der Republik Weißrussland ihren \nständigen Wohnsitz haben, kraft Gesetzes Staatsbürger der Republik Weißrussland. \nVon der Regelung des Art. 2 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes wurde der \nKläger zu 1. jedoch nicht erfasst, da er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes am 12. November 1991 seinen ständigen Wohnsitz \nnicht, wie dies Art. 2 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes erfordert, auf dem \nTerritorium der Republik Weißrussland hatte, sondern auf dem Gebiet der - aus der \nKasachischen SSR hervorgegangenen, seit 1991 unabhängigen - Republik \nKasachstan. Sonstige im Fall des Klägers eingreifenden gesetzlichen \nErwerbstatbestände sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. \n\n71\n\nAuf welcher Rechtsgrundlage der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik \nWeißrussland konkret erfolgt ist, ergibt sich aus der Bescheinigung Nr. 352 der \nVerwaltung des Inneren der Gebietsverwaltung N2. vom 14. Dezember 2001 \nund der Verbalnote Nr. 19-19/1149-k des weißrussischen Außenministeriums vom \n11. Februar 2008. Hiernach ist der Staatsangehörigkeitserwerb auf der Grundlage \ndes Staatsangehörigkeitsabkommens erfolgt, das in Art. 1 und 2 einen ausschließlich \nantragsabhängigen Staatsangehörigkeitserwerb vorsieht; den hierfür erforderlichen \nAntrag hat der Kläger zu 1. nach der Verbalnote Nr. 19-19/1149-k des \nweißrussischen Außenministeriums vom 11. Februar 2008 am 5. Dezember 2001 \ngestellt.\n\n72\n\nDamit ist ein Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland im \nWege des vereinfachten, jedoch i.S.d. § 25 Abs. 1 StAG antragsabhängigen \nRegistrierungsverfahrens hinreichend deutlich dokumentiert.\n\n73\n\nDafür, dass die Verwaltungspraxis der weißrussischen Behörden von den \ngesetzlichen und völkerrechtlichen Vorgaben in dem hier maßgeblichen Zeitraum \nabgewichen ist, und diese Behörden Staatsangehörigen der Republik Kasachstan, \ndie zur ständigen Wohnsitznahme in die Republik Weißrussland einreisen wollten \noder dort schon ihren ständigen Wohnsitz hatten, die Staatsangehörigkeit der \nRepublik Weißrussland regelmäßig auch ohne einen diesbezüglichen Antrag \nverliehen haben, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Im Gegenteil, aus der Verbalnote Nr. 19-19/7194-k des weißrussischen \nAußenministeriums vom 12. Juli 2005 ergibt sich, dass auf der Grundlage des \nStaatsangehörigkeitsabkommens in konkret benannten Fällen die Verleihung der \nStaatsangehörigkeit der Republik Weißrussland antragsabhängig erfolgt ist. Dafür, \ndass es sich hierbei um Ausnahmefälle gehandelt hat, sind konkrete Anhaltspunkte \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n74\n\nSoweit die Prozessbevollmächtigen der Kläger auf das Urteil des VGH Baden-\nWürttemberg vom 5. Juni 2003 - 13 S 1181/01 - und den in diesem Verfahren \nergangenen Beweisbeschluss vom 21. März 2002 hingewiesen haben, führt dies \nnicht weiter. Der vom VGH Baden-Württemberg zu entscheidende Fall und die \nBeweisthemen betrafen Fragen des Erwerbs bzw. Wiedererwerbs der \nStaatsbürgerschaft der UdSSR im Jahr 1985/1986 auf der Grundlage der Art. 15 und \n19 des Gesetzes über die Bürgerschaft der UdSSR vom 1. Dezember 1978,\n\n75\n\nabgedruckt bei Geilke, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., UdSSR, Stand: 31. Dezember \n1989, S. 14 ff., \n\n76\n\nund die diesbezügliche Verwaltungspraxis. Hieraus lassen sich indes konkrete \nErkenntnisse in Bezug auf eine im Jahr 2001 übliche und von den gesetzlichen bzw. \nvölkerrechtlichen Regelungen abweichende verwaltungspraktische Handhabung des \nAntragserfordernisses im Rahmen des Registrierungsverfahrens nach Art. 1 und 2 \ndes Staatsangehörigkeitsabkommens durch die weißrussischen Behörden nicht \ngewinnen. Entsprechendes gilt für den allgemeinen Hinweis auf Demokratie- und \nRechtsstaatsdefizite in der Republik Weißrussland.\n\n77\n\nDer Kläger zu 1. erfüllte im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsangehörigkeit der \nRepublik Weißrussland durch Beschluss der Verwaltung des Inneren der \nGebietsverwaltung N2. am 14. Dezember 2001 auch die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Art. 1 Abs. 1 \nBuchstabe b) des Staatsangehörigkeitsabkommens. In dem genannten Zeitpunkt war \ner Staatsangehöriger der Republik Kasachstan. Gemäß Art. 3 Abs. 1 des am 1. März \n1992 in Kraft getretenen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik \nKasachstan vom 20. Dezember 1991,\n\n78\n\nvgl. Weishaupt, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Kasachstan, Stand: 28. Februar \n1995, S. 5 u. 8,\n\n79\n\nsind Staatsangehörige der Republik Kasachstan u.a. die Personen, die am Tag \ndes Inkrafttretens des Gesetzes ständig in der Republik Kasachstan wohnhaft sind. \nHiernach hat der Kläger zu 1. die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan kraft \nGesetzes erworben, da der am 1. Januar 1964 in der Kasachischen SSR geborene \nKläger zu 1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. März 1992 im Gebiet \nder aus der Kasachischen SSR hervorgegangenen, seit 1991 unabhängigen \nRepublik Kasachstan - unstreitig - ständig wohnhaft war.\n\n80\n\nIm Dezember 2001 hatte der Kläger zu 1. auch i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) \ndes Staatsangehörigkeitsabkommens auf dem Hoheitsgebiet der Republik \nWeißrussland einen nahen Angehörigen, der dort seinen ständigen Wohnsitz und die \nStaatsangehörigkeit der Republik Weißrussland besaß. Dieser nahe Angehörige war \ndie Ehefrau des Klägers zu 1., die seit dem Umzug der Familie im August 2001 in die \nRepublik Weißrussland dort unstreitig ihren ständigen - und durch eine \nAufenthaltsgenehmigung rechtlich abgesicherten - Wohnsitz hatte. \n\n81\n\nSie besaß i.S.d. oben genannten Regelung auch die Staatsangehörigkeit der \nRepublik Weißrussland. Entgegen der Auffassung der Kläger setzt das \nStaatsangehörigkeitsabkommen nicht voraus, dass der nahe Angehörige als \nBezugsperson bereits zeitlich vor der eigenen Einbürgerung des jeweiligen \nAntragstellers die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland besessen haben \nmuss. Wie schon der Wortlaut ergibt, muss lediglich die Bedingung des Besitzes der \nStaatsangehörigkeit durch die jeweilige Bezugsperson erfüllt sein, um als \nAntragsteller selbst die Staatsangehörigkeit erwerben zu können. Eine zeitliche \nAbfolge ist danach dem Gesetz allenfalls insoweit zu entnehmen, als im Zeitpunkt \nder Einbürgerung des Antragstellers auch die jeweilige Bezugsperson die \nStaatsangehörigkeit der Republik Weißrussland \"besitzt\". \n\n82\n\nEine zwingende zeitliche Staffelung des Staatsangehörigkeitserwerbs würde \nauch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) \ndes Staatsangehörigkeitsabkommens widersprechen, Familien mit \nstaatsangehörigkeitsrechtlichem Bezug auch nur eines nahen Familienangehörigen \nzur Republik Weißrussland die Erlangung der Staatsangehörigkeit der Republik \nWeißrussland im Familienverbund in einem vereinfachten Registrierungsverfahren zu \nerleichtern. Eine Beschränkung der Regelung lediglich auf die Erleichterung des \nFamiliennachzugs zu einer auf dem Territorium der Republik Weißrussland lebenden \nund bereits im Besitz der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland \nbefindlichen Bezugsperson ist dem Staatsangehörigkeitsabkommen nicht zu \nentnehmen. Dieses lässt vielmehr auch den Zuzug der Bezugsperson selbst und \nderen Staatsangehörigkeitserwerb nach Buchstabe a) oder b) des Art. 1 Abs. 1 des \nStaatsangehörigkeitsabkommens ohne weiteres zu. Wäre eine zeitliche Staffelung \nvorgegeben, wären die Familien gezwungen, die Bezugsperson zunächst das \nRegistrierungsverfahren betreiben zu lassen, um dann nach erfolgter Einbürgerung \nder Bezugsperson das Registrierungsverfahren für die entweder schon auf dem \nHoheitsgebiet der Republik Weißrussland mit ständigem Wohnsitz lebenden (Art. 1 \nAbs. 2 des Staatsangehörigkeitsabkommens) oder dann erst einreisenden \nFamilienmitglieder (Art. 1 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens) anschließen \nzu können; ein nachvollziehbarer sachgerechter Grund für eine derartige - der \nVerfahrenserleichterung, die mit dem Gesetz gerade bezweckt wird, völlig \nwidersprechende - Handhabung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass \ndie Ehefrau des Klägers zu 1. die Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland \nbesitzt, ist durch den ihr ebenfalls vom weißrussischen Innenministerium am 17. \nJanuar 2002 ausgestellten Pass der Republik Weißrussland mit der - der \nPassnummer des Klägers zu 1. unmittelbar folgenden - Nummer \" \" nach Art. \n7 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes nachgewiesen. Die Ausstellung ihres \nPasses gleichzeitig mit der Ausstellung des Passes für ihren Ehemann, den Kläger \nzu 1., spricht indiziell deutlich dafür, dass auch das im Sachzusammenhang mit der \nPasserteilung stehende Einbürgerungsverfahren des Klägers zu 1. sowie ein \netwaiges Einbürgerungsverfahren seiner am 24. März 1962 in der Weißrussischen \nSSR geborenen Ehefrau nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a) 1. Alt. des \nStaatsangehörigkeitsabkommens in zeitlicher Hinsicht einheitlich abgewickelt worden \nsind. \n\n83\n\nFür den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland war ein \nVerzicht auf die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan nicht erforderlich. \nDabei kann dahinstehen, ob und inwieweit die Rechtsordnungen der Republik \nWeißrussland und der Republik Kasachstan einen derartigen Verzicht für einen \nwirksamen Staatsangehörigkeitswechsel ansonsten voraussetzen. Gemäß Art. 44 \ndes Staatsbürgerschaftsgesetzes finden die Regelungen völkerrechtlicher Verträge \nAnwendung, wenn durch einen völkerrechtlichen Vertrag der Republik Weißrussland \nvon dem Staatsbürgerschaftsgesetz abgewichen wird. Eine solche Abweichung liegt \nhier vor, da nach Art. 2 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsabkommens das Datum, an \ndem der Erwerb der Staatsangehörigkeit registriert wird - hier also der 14. Dezember \n2001 - zugleich das Datum ist, an dem die Staatsangehörigkeit der anderen Seite \nerlischt; über das Erlöschen erfolgt lediglich eine entsprechende Information der \njeweiligen Seite. Den verwaltungspraktischen Anforderungen eines vereinfachten \nRegistrierungsverfahrens zum Erwerb der Staatsangehörigkeit des jeweils anderen \nStaates Rechnung tragend, in dem auch nach Art. 2 Satz 1 des \nStaatsangehörigkeitsabkommens die Vorlage einer Verzichtserklärung nicht \nerforderlich ist, ist der Wegfall der bisherigen Staatsangehörigkeit aufgrund einer \ngesonderten Verzichtserklärung nicht Voraussetzung für die Einbürgerung nach dem \nStaatsangehörigkeitsabkommen; nach der von den beiden Vertragsschließenden \nvereinbarten Konzeption des Staatsangehörigkeitsabkommens erlischt die bisherige \nStaatsangehörigkeit vielmehr automatisch als unmittelbare Folge der Einbürgerung \nim Zeitpunkt der Registrierung. Diese gegenseitige Regelung des Erlöschens \nbeansprucht auch im Verhältnis zur Republik Kasachstan \nstaatsangehörigkeitsrechtliche Wirksamkeit, selbst wenn ansonsten ein Verzicht auf \ndie Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan erforderlich wäre. Nach der - der \nBestimmung des Art. 44 des Staatsbürgerschaftsgesetzes entsprechenden - \nRegelung in Art. 42 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik \nKasachstan vom 20. Dezember 1991,\n\n84\n\nvgl. Weishaupt, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Kasachstan, Stand: 28. Februar \n1995, S.15,\n\n85\n\nfinden die Vorschriften des zwischenstaatlichen Vertrags Anwendung, wenn \ndurch einen zwischenstaatlichen Vertrag der Republik Kasachstan andere \nVorschriften vorgesehen sind als die in dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit \nenthaltenen Vorschriften. Die Rückgabe der kasachischen Pässe in der Botschaft der \nRepublik Kasachstan in Minsk kennzeichnet danach lediglich die Folge des mit der \nRegistrierung als Staatsangehörige der Republik Weißrussland bereits eingetretenen \nErlöschens der kasachischen Staatsangehörigkeit; eines gesonderten Verzichtes auf \ndie kasachische Staatsangehörigkeit bedurfte es nicht mehr.\n\n86\n\nSoweit der Kläger zu 1. geltend macht, er habe zusammen mit seiner Ehefrau \nlediglich die Ausstellung weißrussischer Pässe beantragt, einen Antrag nach Art. 2 \nSatz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens habe er nicht abgegeben, ist dies schon \nnicht glaubhaft, weil er selbst vorträgt, die Familie habe die weißrussische \nStaatsangehörigkeit annehmen müssen, um dort arbeiten und wohnen zu können. \nSelbst wenn der Kläger - wie er behauptet - nur seinen Wunsch, einen Pass der \nRepublik Weißrussland zu erlangen, artikuliert haben sollte, stellt dies die Stellung \neines Antrags nach Art. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens auf Erwerb \nder Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland im Wege des vereinfachten \nRegistrierungsverfahrens nach Art. 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens nicht in \nFrage. Im Außenverhältnis gegenüber den Organen der Innenverwaltung war der \nAntrag Art. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens von der \nPasserwerbserklärung mitumfasst, denn der Erwerb der Staatsangehörigkeit der \nRepublik Weißrussland war - unstreitig - Voraussetzung für die Erlangung des \nPasses dieses Staates. Soweit vertreten wird, nur eine Willenserklärung, mit der der \nErwerb der fremden Staatsangehörigkeit unmittelbar bezweckt werde, genüge den \nAnforderungen des § 25 Abs. 1 StAG, nicht aber eine Willenserklärung, die eine \nHandlung zum Gegenstand hat, mit der der Erwerb einer fremden \nStaatsangehörigkeit automatisch verbunden sei,\n\n87\n\nvgl. Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, \nLoseblattausgabe, Stand: Dezember 2006, Bd. 1, § 25 Rn. 32, \n\n88\n\nfolgt der Senat dem jedenfalls für Fallgestaltungen nicht, in denen der \nunmittelbare Zusammenhang zwischen der begehrten Handlung - hier der \nAusstellung eines Passes durch einen Staat, der nicht der Staat der bisherigen \nStaatsangehörigkeit des Antragsstellers ist - und dem hierfür erforderlichen Erwerb \nder fremden Staatsangehörigkeit evident ist. Denn in diesem Fall muss sich dem \nAntragsteller aufdrängen, dass er sein Primärziel - hier die Ausstellung eines Passes \nder Republik Weißrussland - nur über den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit \nerreichen kann. Bleibt er gleichwohl bei seinem primären Begehren, ohne im Hinblick \nauf den hierfür erforderlichen Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine \nabweichende Absicht deutlich zu machen, muss im Außenverhältnis davon \nausgegangen werden, dass er zur Erreichung seines Primärziels auch den Erwerb \nder fremden Staatsangehörigkeit in seinen Willen und in seine Willenserklärung mit \neinbezieht. In diesem Fall besteht kein Grund, ihn anders zu behandeln als einen \nAntragsteller, der im Außenverhältnis ausdrücklich eine auf den Erwerb der fremden \nStaatsangehörigkeit gerichtete Erklärung abgibt.\n\n89\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 12 A 5053/05 -, Beschluss \nvom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -.\n\n90\n\nIm vorliegenden Fall ist der Zusammenhang zwischen der begehrten Ausstellung \ndes Passes der Republik Weißrussland und dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der \nRepublik Weißrussland - auch aus Laiensicht - evident. Sollte der Kläger zu 1. bei \nder Abgabe seiner Erklärung tatsächlich gemeint haben, diese beziehe sich nur auf \ndie Ausstellung des Passes (etwa weil seiner Ehefrau wegen ihrer Geburt in der \nWeißrussischen SSR ein solcher Pass ohne weiteres zugestanden habe und dies \nauch für ihn als Ehemann gegolten habe), änderte dies nichts an dem objektiven, auf \nden Erwerb der Staatsangehörigkeit gerichteten Erklärungsgehalt. Es läge lediglich \nein Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung vor; dass ein derartiger \nWillensmangel über eine möglicherweise bestehende - im Rahmen des § 25 Abs. 1 \nStAG jedoch unbeachtliche - Anfechtbarkeit hinaus zur Nichtigkeit der Verleihung der \nStaatsangehörigkeit der Republik Weißrussland führt, ist weder den Regelungen des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes oder des Staatsangehörigkeitsabkommens zu \nentnehmen noch ist dies im Übrigen substantiiert geltend gemacht. \nDementsprechend wäre es unschädlich, wenn der Kläger zu 1. tatsächlich nur einen \nPass beantragt hätte. \n\n91\n\nDer Umstand, dass das Dokument des schriftlichen Antrags des Klägers zu 1. \nnach Art. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens dem Gericht nicht vorliegt, \nist nicht geeignet, den durch den Pass nachgewiesenen Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Republik Weißrussland und die für einen Erwerb durch einen \nAntrag gemäß Art. 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsabkommens sprechenden \nIndizien sowie die Verbalnote Nr. 19-19/1194-k des weißrussischen \nAußenministeriums vom 11. Februar 2008, wonach der Kläger zu 1. \"am 5. \nDezember 2001 einen Antrag auf Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik \nBelarus eingereicht hat\", zu entkräften. Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, \ndass der direkte Nachweis eines tatsächlichen Umstandes - hier das schriftliche \nDokument des Antrags des Klägers zu 1. - offen bleiben kann. Konkrete Indizien, die \ngegenüber dem indiziell belegten Antragserwerb für einen \nStaatsangehörigkeitserwerb sprechen, der ohne einen diesbezüglichen - ggf. auch \nmit der Beantragung der Ausstellung des Passes verbundenen - Antrag erfolgt ist, \nhaben die Kläger nicht dargelegt. Im Übrigen kommt es im Rahmen des § 25 Abs. 1 \nStAG lediglich auf die - hier anzunehmende - materiell-rechtliche Antragstellung i. S. \neiner freiwilligen Willensbetätigung an, die in positiver Weise auf den Erwerb einer \nausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für den \nErwerb ist, nicht aber auf die Einhaltung etwaiger Formvorschriften. Schon deshalb \nist eine Beweiserhebung über die mit dem Beweisantrag Nr. 1 im Schriftsatz vom 18. \nMärz 2008 bezeichnete Beweistatsache der schriftlichen Antragstellung nicht \ngeboten.\n\n92\n\nDer Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland ist auch nicht \nvon der Aushändigung eines entsprechenden Dokuments an den \nEinbürgerungserwerber abhängig. Für das Registrierungsverfahren nach dem \nStaatsangehörigkeitsabkommen ist ein über die Registrierung als solche \nhinausgehender statusbegründender Rechtsakt nicht vorgesehen; vielmehr ist es die \nRegistrierung, die den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit und zugleich das \nErlöschen der Staatsangehörigkeit der \"anderen Seite\" bewirkt (vgl. Art. 2 Satz 3 des \nStaatsangehörigkeitsabkommens). Soweit nach Art. 2 Satz 2 des \nStaatsangehörigkeitsabkommens diejenigen Forderungen einzuhalten sind, die \ndurch die Inlandsgesetzgebung der betreffenden Seite vorgesehen sind, ergibt sich \nhieraus keine abweichende Bewertung. Die in die Zuständigkeit des Präsidenten \nfallenden Entscheidungen über die Aufnahme in die Staatsbürgerschaft und die \nEntlassung aus der Staatsbürgerschaft (vgl. Art. 29 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes) ergehen nach Art. 36 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes im Wege des Erlasses; \"Änderungen der \nStaatsbürgerschaft werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses des \nPräsidenten der Republik Weißrussland wirksam\" (Art. 36 Satz 3 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes), ohne dass es weiterer Rechtsakte, wie der \nAushändigung einer Urkunde oder des jeweiligen Erlasses, bedarf. Für das nicht in \ndie Zuständigkeit des Präsidenten, sondern in die Zuständigkeit der \"Behörden für \ninnere Angelegenheiten\" bzw. des \"Ministeriums für innere Angelegenheiten der \nRepublik Weißrussland, seiner Ämter und seiner Abteilungen\" fallenden \nEntscheidungen in Fragen des Erwerbs der Staatsbürgerschaft der Republik \nWeißrussland im Registrierungsverfahren (vgl. Art. 2 Satz 2 des \nStaatsangehörigkeitsabkommens, Art. 31 lit. 3 der Strichaufzählung des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes) ist außer dieser Entscheidung und der hierauf \nberuhenden Registrierung selbst kein weiterer Rechtsakt für den Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Republik Weißrussland vorgesehen. Konkrete \nAnhaltspunkte, die gegenüber der dargelegten eindeutigen Rechtslage die Annahme \nrechtfertigen, dass für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik \nWeißrussland eine Urkunde auszustellen und auszuhändigen ist und dieser Erwerb \ndarüber hinaus etwa in amtlichen Bekanntmachungsorganen zu veröffentlichen ist, \nsind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n93\n\nUnabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, dass etwaige Form-, Verfahrens- \noder Zuständigkeitsfehler im vorliegenden Fall beachtlich sein könnten. Die \nEinhaltung von Form- und Verfahrensvorschriften des ausländischen \nStaatsangehörigkeitsrechts ist nach § 25 RuStAG/StAG nur insoweit von Bedeutung, \nals sie Auswirkung auf die Wirksamkeit des Erwerbs der fremden \nStaatsangehörigkeit hat.\n\n94\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 12 A 5053/05 -, Beschluss \nvom 20. Juli 2007 - 12 A 4704/05 -; GK-StAR, Loseblattausgabe Stand: April 2007, § \n25 Rn. 29: \"Unerheblich ist, in welcher Form die ausländische Staatsangehörigkeit \nerworben wird. Allein entscheidend ist, dass dem Staatsangehörigkeitserwerb ein \nselbstverantwortlicher und freier Willensentschluss zugrunde liegt.\"\n\n95\n\nDafür, dass etwaige Verstöße hier nach den Bestimmungen des \nStaatsangehörigkeitsabkommens und/oder des ggf. ergänzend heranzuziehenden \nStaatsbürgerschaftsgesetzes zwingend zur Unwirksamkeit des \nStaatsangehörigkeitserwerbs geführt haben, ist weder ein substantiierter Vortrag \nerfolgt noch ist insoweit etwas ersichtlich. Abgesehen davon hat die Verwaltung des \nInneren der Gebietsverwaltung N2. in ihrer mit dem offiziellen Stempel \nversehenen Bescheinigung Nr. 352 vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich bestätigt, \ndass der Kläger zu 1. durch Beschluss der Verwaltung des Inneren vom 14. \nDezember 2001 \"in die Staatsbürgerschaft der Republik Belarus gemäß dem \nAbkommen zwischen Republik Belarus und Republik Kasachstan über die \nvereinfachte Einbürgerung der belorussischen Staatsangehörigen mit dem festen \nWohnsitz in Kasachstan und der kasachischen Staatsangehörigen mit dem festen \nWohnsitz in Belarus eingebürgert worden\" ist. Ebenso hat das weißrussische \nAußenministerium in seiner Verbalnote Nr. 19-19/1194-k vom 11. Februar 2008 \nausdrücklich bestätigt, dass der Kläger zu 1. \"am 5. Dezember 2001 einen Antrag auf \nErwerb der Staatsangehörigkeit der Republik Belarus eingereicht hat\" und ihm \"die \nStaatsangehörigkeit der Republik Belarus am 14. Dezember 2001 aufgrund einer \nEntscheidung der Innenverwaltung der Gebietsexekutive N3. entsprechend der \nVereinbarung der Republik Belarus und der Republik Kasachstan über das \nerleichterte Verfahren des gegenseitigen Erwerbs der jeweiligen Staatangehörigkeit \ndurch belarussischen Staatsangehörige, die zum ständigen Wohnsitz nach \nKasachstan und durch kasachische Staatsangehörige, die zum ständigen Wohnsitz \nnach Belarus kommen (unterzeichnet am 17. Januar 1996 in Minsk; in Kraft getreten \nam 31. Juli 1998)\" verliehen worden ist. Wenn aber der Staat der neuen \nStaatsangehörigkeit deren Erwerb selbst als wirksam erachtet, kann etwaigen Form-, \nVerfahrens- und Zuständigkeitsmängeln - unterstellt sie wären entgegen der \nAuffassung des Senats gegeben - kein beachtliches Gewicht beigemessen werden. \nAuch aus diesem Grund ist eine Beweiserhebung über die mit dem Beweisantrag Nr. \n1 im Schriftsatz vom 18. März 2008 bezeichnete Beweistatsache der schriftlichen \nAntragstellung nicht geboten. \n\n96\n\nEs ist darüber hinaus nichts dafür ersichtlich, dass die im Wege des \nvereinfachten Registrierungsverfahrens auf der Grundlage eines gesetzlichen \nErwerbstatbestandes erworbene Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland im \nHinblick auf die Effektivität, die Sicherheit und die Dauerhaftigkeit des erworbenen \nStatus nicht mit der deutschen Staatsangehörigkeit vergleichbar ist.\n\n97\n\nVgl. zu diesen Kriterien: BVerwG, Urteil vom 28. September 1993 - 1 C 25.92 -, \na.a.O.\n\n98\n\nEine Differenzierung der statusrechtlichen Gewährleistungen nach der Art des \nErwerbs sieht das Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Weißrussland nicht vor. \nGemäß Art. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist die Staatsbürgerschaft der \nRepublik Weißrussland für alle Staatsbürger der Republik Weißrussland unabhängig \nvon den Grundlagen ihres Erwerbes einheitlich. \n\n99\n\nSchließlich steht § 26 StAG der Anwendung des § 25 StAG nicht entgegen. Die \nnach § 26 StAG einem Deutschen eröffnete isolierte, d.h. nicht mit einem \nStaatsangehörigkeitserwerb verbundene, Verzichtsmöglichkeit bei mehreren \nStaatsangehörigkeiten lässt den selbständigen, erwerbsgebundenen \nVerlusttatbestand des § 25 Abs. 1 StAG unberührt.\n\n100\n\nDer seinem Erklärungsgehalt nach unmittelbar auf den Erwerb der - \nausländischen - Staatsangehörigkeit der Republik Weißrussland gerichtete Antrag \ndes Klägers ist auch insoweit als Antrag i.S.d. § 25 Abs. 1 StAG zu werten, als hierfür \nein freier Willensentschluss gefordert wird; für eine die Freiheit der \nWillensentschließung ausnahmsweise ausschließende Fallgestaltung ist nichts \nersichtlich. Dass es für den Kläger zu 1. - über möglicherweise auch beträchtliche \nSchwierigkeiten hinaus - keine andere Möglichkeit gegeben hat, als die \nStaatsangehörigkeit der Republik Weißrussland anzunehmen, ist nicht dargelegt. Der \ninsoweit thematisierte Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Staatsangehörigkeit der \nRepublik Weißrussland für die Wohnsitznahme und die Arbeitsaufnahme \nkennzeichnet lediglich das Bemühen um eine Verbesserung der wirtschaftlichen \nSituation, lässt jedoch eine Zwangslage im o.g. Sinn nicht erkennen. \n\n101\n\nSo ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein Verbleib \ndes Klägers zu 1. mit seiner Familie in der Republik Kasachstan aus zwingenden \nGründen nicht in Betracht gekommen ist. Dass der Kläger zu 1., der seit 1984 in der \nKasachischen SSR als Traktorfahrer tätig gewesen ist und in dem seinerzeit vor dem \nVerwaltungsgericht H. geführten Klageverfahren noch unter dem 18. Februar \n2000 eine Bescheinigung über den von ihm als Traktorfahrer in den Jahren 1998 und \n1999 erzielten Verdienst zu den Akten gereicht hat, in der (gesamten) Republik \nKasachstan keine Arbeit als Traktorfahrer oder keine sonstige Arbeit mehr gefunden \nhat, so dass er in der Republik Weißrussland Arbeit suchen musste, ist nicht einmal \nansatzweise substantiiert worden. \n\n102\n\nSoweit als Grund für den Umzug angeführt worden ist, dass Kasachstan ein \nmuslimisches Land sei und nach dem Zerfall der Sowjetunion immer mehr die \nkasachische Kultur und Sprache gefördert, die kasachische Bevölkerung überall \nbevorzugt und die Russen und die Volksdeutschen benachteiligt worden sei, ist diese \nallgemein gehaltene Darstellung nicht geeignet, eine konkrete Zwangslage im o.g. \nSinn aufzuzeigen. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Gesichtspunkt der \nAbwanderung von russischen und volksdeutschen Minderheiten und für die - \nbehauptete - Motivation, die beiden Kinder, die Kläger zu 2. und 3., vor dem \nMilitärdienst in Kasachstan und einem in diesem Rahmen - möglicherweise - \ndrohenden Einsatz in Tschetschenien und/oder Afghanistan in Sicherheit zu \nbringen.\n\n103\n\nKonkrete Anhaltspunkte geschweige denn Referenzfälle dafür, dass Bürger mit \neiner beruflichen Qualifikation wie der des Klägers zu 1., die nicht die \nStaatsangehörigkeit der Republik Weißrussland besessen haben, aber deren in \nWeißrussland geborene Ehefrau bereits mit einer Aufenthaltsgenehmigung ihren \nständigen Wohnsitz in der Republik Weißrussland und darüber hinaus einen \nAnspruch auf Einbürgerung nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a) des \nStaatsangehörigkeitsabkommens hatte, in den Jahren ab August 2001 ihren \nLebensunterhalt in der Republik Weißrussland nicht - oder zumindest bis zu einer \netwaigen Rückkehr in die Republik Kasachstan - hätten bestreiten können, sind \nweder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n104\n\nDer am 1988 geborene Kläger zu 2. und der am 1994 \ngeborene Kläger zu 3. haben ebenfalls die Staatsangehörigkeit der Republik \nWeißrussland erworben. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit der Republik \nWeißrussland wird durch die den Klägern zu 2. und 3. ausgestellten Pässe belegt. \n\n105\n\nDie Kläger zu 2. und 3. erfüllten namentlich die materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Art. 1 Abs. 1 \nBuchstabe b) des Staatsangehörigkeitsabkommens. Beide Kläger besaßen die \nStaatsangehörigkeit der Republik Kasachstan. Der Kläger zu 2. erlangte die \nStaatsangehörigkeit der Republik Kasachstan - ebenso wie sein Vater und seine \nMutter - nach Art. 3 Abs. 1 des am 1. März 1992 in Kraft getretenen Gesetzes über \ndie Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan vom 20. Dezember 1991,\n\n106\n\nvgl. Weishaupt, in: Bergmann/Ferid, a.a.O., Kasachstan, Stand: 28. Februar \n1995, S. 5 u. 8,\n\n107\n\naufgrund seines ständigen Wohnsitzes in der neu entstandenen Republik \nKasachstan im Zeitpunkt des Inkrafttretens des o.g. Gesetzes. Der nach dem \nInkrafttreten des o.g. Gesetzes geborene Kläger zu 3. erwarb die \nStaatsangehörigkeit der Republik Kasachstan gemäß Art. 11 Satz 1 des o.g. \nGesetzes als Kind kasachischer Staatsangehöriger durch Geburt. Auch die weiteren \nVoraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) des Staatsbürgerschaftsgesetzes \nlagen vor. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Staatsangehörigkeitserwerb \ndes Klägers zu 1. wird Bezug genommen.\n\n108\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger waren die Voraussetzungen für den Verlust \nder deutschen Staatsangehörigkeit bei den Klägern zu 2. und 3. auch im Hinblick auf \n§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 StAG gegeben, da für einen Antrag, sie aus der \ndeutschen Staatsangehörigkeit zu entlassen, eine vormundschaftsgerichtliche \nGenehmigung nach § 19 Abs. 2 StAG nicht erforderlich gewesen wäre. Angesichts \nder geltend gemachten Gründe für die Annahme der Staatsangehörigkeit der \nRepublik Weißrussland ist davon auszugehen, dass der Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Republik Weißrussland durch die Kläger zu 2. und 3. darauf \nberuht, dass der Kläger zu 1. ebenso wie seine Ehefrau - das Sorgerecht der \nEheleute ist nicht in Frage gestellt - nicht nur einen Antrag für sich gestellt, sondern \nauch i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 RuStAG zusammen den Willen erkennbar dahin \nbetätigt haben, die Einbürgerung der gemeinsamen Kinder herbeizuführen. \n\n109\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 \n\n110\n\n- 1 C 12.84 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5.\n\n111\n\nAbgesehen davon ist es für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des \nmit seinen sorgeberechtigten Eltern antragsgemäß von einem fremden Staat \neingebürgerten Kindes nach § 25 Abs. 1 StAG i.V.m. § 19 Abs. 2 StAG nicht \nerheblich, ob das Recht der Republik Weißrussland für die Einbürgerung des Kindes \neinen Antrag voraussetzt und ob der Kläger zu 1. eine etwaige deutsche \nStaatsangehörigkeit seiner Kinder aufgeben wollte.\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 \n\n113\n\n- 1 C 12.84 -, a.a.O.\n\n114\n\nGleichwohl kann ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei den Klägern \nnach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht festgestellt werden. Die Bestimmung des \n\n115\n\n§ 25 Abs. 1 StAG erfasst nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung folgt, nicht den Fall, dass der Betroffene im Zeitpunkt des \nAntragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit keine Kenntnis vom Besitz \nder deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hat und hiervon nach den gesamten \nUmständen des Falles auch keine Kenntnis hätte haben müssen.\n\n116\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 \n\n117\n\n- 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729.\n\n118\n\nDanach tritt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einem auf \neigenem Antrag beruhenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ein, \nwenn der Antragserwerber spätestens im Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen \nStaatsangehörigkeit positive Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit \nhat. \n\n119\n\nHat er keine positive Kenntnis, wirkt sich seine Unkenntnis nur dann zu seinen \nLasten aus, wenn er nach den gesamten Umständen des Falles die Kenntnis vom \nBesitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur hätte haben können, sondern \nhätte haben müssen, sich also für den Antragserwerber der Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit geradezu aufdrängen musste. Diese gesteigerte, über eine \nlediglich i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB fahrlässige Unkenntnis hinausgehende Anforderung \nkennzeichnet regelmäßig die grobe Fahrlässigkeit, bei der die im Verkehr \nerforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt wird und dabei \neinfachste, ganz naheliegende Überlegungen unterlassen werden.\n\n120\n\nVgl. zur groben Fahrlässigkeit etwa BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A \n8.07 -, m.w.N., Juris; Ziekow, VwVfG, 2006, § 48 Rn. 33 m.w.N.\n\n121\n\nDanach wird eine Tatsachengrundlage gefordert, aus der nicht nur die \nMöglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit folgt, sondern aus der \nsich dieser Besitz dem Antragserwerber ohne weiteres unmittelbar aufdrängt. \n\n122\n\nDiese Anforderung wird auch dadurch belegt, dass der Senat in seinem durch \ndas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a.a.O., \naufgehobenen Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, Juris, in Bezug auf die \ndamalige Klägerin zu 1. wegen ihrer Kenntnis des Schicksals ihrer Großeltern \nväterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland \nnach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung [Deutsche Papiere/Dokumente], \nWeiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 1944 in Österreich, \nRepatriierung in die Sowjetunion) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die \nMöglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit bejaht hat.\n\n123\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n124\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 21 des Beschlussabdrucks: \"Weder die Klägerin zu 1. \nnoch ihr Vater haben in Abrede gestellt, dass ihr das Schicksal ihrer Großeltern \nväterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland \nnach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung [Deutsche Papiere / Dokumente], \nWeiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am \n\n125\n\n 1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) unbekannt \ngeblieben ist; eine derartige Behauptung wäre angesichts der familiären \nVerbundenheit auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Der Vater der Klägerin zu \n1. hat in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2006 denn auch lediglich behauptet, \ndass der Klägerin zu 1. nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Einbürgerung der \nGroßeltern zugleich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden \ngewesen sei. Die danach bekannten und im Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1. vom \n10. August 1996 auch aufgeführten Umstände lieferten genügend konkrete \nAnhaltspunkte für eine bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn gleichwohl \neine weitergehende Aufklärung unterblieben ist, deren Ergebnis in den Kreis der \nÜberlegungen bei der Erklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation im April 1995 hätte einbezogen werden können, ist dies keine zwingend \nüber eine erweiternde Auslegung des § 25 Abs. 1 RuStAG aufzufangende \nKonfliktsituation.\"\n\n126\n\nDemgegenüber hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in seinem o.g. Urteil \nfür die Alternative des \"hätte bekannt sein müssens\" hinreichende tatsächliche \nAnhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit \ngerade nicht ausreichen lassen.\n\n127\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a.a.O., S. 11, 2. Absatz des \nUrteilsab-drucks:\n\n128\n\n\"... Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wäre es nicht vereinbar, § \n25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG) auch auf einen Fall wie den der \nKlägerin zu 1 anzuwenden, der - nach den bisher getroffenen und für das \nvorliegende Verfahren bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - der \n(unterstellte) Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bekannt und bewusst \ngewesen ist und der ihnen nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles \nauch nicht bekannt sein musste. ... \n\n129\n\n.... Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 ihre - bis heute ungeklärte - \ndeutsche Staatsangehörigkeit nach ihrem Vater damals gekannt hat oder nach den \ngesamten Umständen hätte kennen müssen, sind weder festgestellt noch erkennbar. \n...\", (S. 12, 1. Absatz des Urteilsabdrucks).\n\n130\n\nFür die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Wertung der Unbeachtlichkeit \nvon tatsächlichen Anhaltspunkten, die (lediglich) die Möglichkeit des Besitzes der \ndeutschen Staatsangehörigkeit begründen, war offenbar auch eine an derartige \nAnhaltspunkte ggf. anknüpfende - vom Senat ausdrücklich angesprochene -, \n\n131\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n132\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks,\n\n133\n\nNachforschungsobliegenheit,\n\n134\n\nvgl. demgegenüber zur Beachtlichkeit der Nachforschungsobliegenheit im Falle \nkonkreter Anhaltspunkte, die die Möglichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit \nbegründen, im Rahmen des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG: BVerwG, Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, \nNVwZ-RR 2007, 2003, - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, beide in Juris,\n\n135\n\nnicht gefordert; sie bleibt damit ebenso ohne jede rechtliche Relevanz wie eine \nvom Senat ebenfalls angesprochene hypothetische Willensbetätigung,\n\n136\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n137\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks:\n\n138\n\n\"- vgl. etwa BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 \n\n139\n\n- 12 RK 20/84 -, VersR 1985, 1065 f.: wenn nicht anzunehmen ist, dass auch bei \nKenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit die fremde erworben worden wäre; \n\n140\n\n- denkbar wäre, von einem derartigen Willen auch bereits dann auszugehen, \nwenn er nicht auszuschließen ist, oder für einen derartigen Willen ein - \nfestzulegender - Grad von Wahrscheinlichkeit spricht\",\n\n141\n\ndie nach - selbständig tragender - Auffassung des Senats in seinem o.g. \nBeschluss die Annahme eines Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 25 Abs. 1 Satz \n1 RuStAG/StAG ebenfalls gerechtfertigt hatte.\n\n142\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n143\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S.20/21: \"Selbst wenn man davon ausginge, dass im \nRahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG positive Kenntnis vom Bestehen der deutschen \nStaatsangehörigkeit erforderlich ist, wäre im vorliegenden Fall mit dem Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation seitens der Klägerin zu 1. der Verlust \nihrer deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten.\n\n144\n\nEs kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die \nKlägerin zu 1. im April 1995, hätte sie gewusst, dass sie deutsche Staatsangehörige \nist, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation verzichtet \nund die nach ihrem Vorbringen damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten bis zur - ungewissen, u.U. Jahre dauernden - Erlangung eines \ngesicherten Nachweises gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und einer - ggf. \ngetrennt von ihrem Mann - erfolgenden Einreise hingenommen hätte.\"\n\n145\n\nDen Einwand des Bundesverwaltungsgerichts, die Annahme liege \"eher\" fern, die \n\n146\n\n- damalige - Klägerin zu 1. könne im Zeitpunkt der Beantragung der russischen \nStaatsangehörigkeit im Bewusstsein des etwaigen Besitzes der deutschen \nStaatsangehörigkeit gehandelt haben, weil ihr dann \"nämlich zur Verbesserung ihrer \nLebenssituation schon damals die Wohnsitznahme in Deutschland offen gestanden\" \nhätte, \n\n147\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 \n\n148\n\n- 5 C 28.07 -, a.a.O., S. 12 des Urteilsabdrucks, \n\n149\n\nvermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Dass jemandem, der - wie die \ndamalige Klägerin zu 1. - in der Kasachischen Volksrepublik geboren worden ist, in \nder Sowjetrepublik Tadschikistan gelebt hat und dann die Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation erwerben wollte, die Wohnsitznahme in Deutschland \noffengestanden haben soll, weil er \"im Bewusstsein des etwaigen Besitzes der \ndeutschen Staatsangehörigkeit\" gehandelt hat, lässt sich der Rechtsordnung der \nBundesrepublik Deutschland nicht entnehmen. \n\n150\n\nSelbst wenn das Bundesverwaltungsgericht damit lediglich hat ausdrücken \nwollen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit als solche einen Anspruch auf \nWohnsitznahme verschafft hätte, bleibt damit die vom erkennenden Senat seinerzeit \nangesprochene Motivationslage für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation - nämlich der mit einem entsprechenden Nachweis der \ndeutschen Staatsangehörigkeit verbundene und vor dem Hintergrund der geltend \ngemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht zu tragende Zeitaufwand - \nunberücksichtigt.\n\n151\n\nSchließlich hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Bezugspunktes \nder positiven Kenntnis oder des \"Kennen müssens\" nicht differenziert zwischen der \nKenntnis von Tatsachen und der Rechtskenntnis, obwohl der Senat in seinem \nBeschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., auf Seite 18 des \nBeschlussabdrucks auf einen diesbezüglichen Klärungsbedarf ausdrücklich \nhingewiesen hat. \n\n152\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n153\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks.\n\n154\n\nMaßgebend soll nach dem Bundesverwaltungsgericht die \"Kenntnis vom Besitz \nder deutschen Staatsangehörigkeit\" sein, oder es soll ausreichen, dass dieser Besitz \ndem Betroffenen \"hätte bekannt sein müssen\". Sofern sich im Besitz des Betroffenen \nnicht gerade eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland \nbefindet, in der dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache die deutsche \nStaatsangehörigkeit bescheinigt wird, und damit eine Kenntnis vom Besitz der \ndeutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Inhalt der \nUrkunde angenommen werden kann, setzt das Wissen um die eigene deutsche \nStaatsangehörigkeit jedoch eine gewisse Rechtskenntnis voraus. Denn der Besitz \nder deutschen Staatsangehörigkeit ist lediglich eine bei Vorliegen bestimmter \nVoraussetzungen kraft deutschen Rechts eingetretene Rechtsfolge. Um zu der \nErkenntnis zu gelangen, deutscher Staatsangehöriger (geworden) zu sein, bedarf es \ndaher also auch der Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des \nStaatsangehörigkeitserwerbs, der sich etwa aus der Sicht eines russischen oder \nukrainischen Staatsbürgers nach ausländischem (deutschen) Recht vollzieht, und \ndas Bewusstsein, dass bei Vorliegen der gesetzlich normierten tatsächlichen und \nrechtlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge des Staatsangehörigkeitserwerbs \neintritt. Hierbei wird man sicherlich nicht eine exakte Rechtskenntnis verlangen \nkönnen, jedoch dürfte das für den Bereich der Fahrlässigkeit geltende Niveau der \n\"Parallelwertung in der Laiensphäre\",\n\n155\n\nvgl. Ziekow, a.a.O., § 48 Rn. 32 f.,\n\n156\n\nnicht unterschritten werden. Da das Bundesverwaltungsgericht keinerlei \nNachforschungsobliegenheit angenommen hat, wirkt sich insoweit \n\n157\n\n- anders als im Rahmen des Erklärungserwerbs nach dem zwischenzeitlich \naußer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Vgl. BVerwG, Urteile vom \n16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, a.a.O. -\n\n158\n\njede Unkenntnis der (deutschen) Rechtslage zugunsten des Betroffenen aus. \n\n159\n\nBei der Bestimmung der Anforderungen an die Bewusstseinslage des \nAntragserwerbers ist zudem die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich \nAntragserwerber befinden, bei denen die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik \nDeutschland auf der Einbürgerung eines Familienmitglieds in das Deutsche Reich im \nZuge einer Evakuierung - wie hier aus dem Gebiet P. - während des zweiten \nWeltkriegs beruht. Die Unsicherheiten, die sich insoweit aus der Nichtanerkennung \nderartiger Einbürgerungen durch die Sowjetunion, der nicht einschränkungslosen \nFortgeltung derartiger Einbürgerungen (vgl. § 1 Abs. 1 Buchstabe f) StAngRegG), \nden typischerweise bestehenden Nachweisproblemen und der Maßgeblichkeit einer \naus der Sicht des Antragserwerbers ausländischen Rechtsordnung (vgl. etwa § 1 \nAbs. 2 StAngRegG) resultieren, lassen die Annahme, dem Antragserwerber hätte \nsich das (Fort-)Bestehen und die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit \nunmittelbar aufdrängen müssen, nach Auffassung des Senats - gerade auch unter \nBerücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehobenen Bedeutung der \nVorhersehbarkeit eines Verlusts und der erforderlichen Rechtssicherheit und \nRechtsklarheit - grundsätzlich nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn diese \nUnsicherheiten im Zeitpunkt des Antragserwerbs ausgeräumt waren und der \nAntragserwerber erwarten durfte, dass die Bundesrepublik Deutschland das (Fort-\n)Bestehen und die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit ihm gegenüber \nanerkennt. Hierfür ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.\n\n160\n\nVon dem Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall bezogen \nauf den 14. Dezember 2001 nicht ausgegangen werden. Denn zu diesem Zeitpunkt \nbestanden für den Kläger zu 1., bei dem positive Kenntnis von seiner deutschen \nStaatsangehörigkeit nicht angenommen werden kann, angesichts\n\n161\n\nder - unstreitigen - deutschen Volkszugehörigkeit seiner am 7. Juni 1994 \neingebürgerten Eltern,\n\n162\n\nder schon zuvor in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides vom \n29. Mai 1991 aufgeführten Evakuierung seines Vaters und dessen Eltern im Jahr \n1943 aus dem Gebiet P. (Ort: H1. -M1. , weitere Bezeichnungen: C. \nB. /T4. ) in den Warthegau und deren Verbleib im Gebiet des Deutschen \nReichs (Dorf X2. /Kreis S. ) bis zur Verschleppung in die UdSSR im Juli \n1945,\n\n163\n\nder in dem am 20. Oktober 1993 anhängig gemachten Klageverfahren auf \nErteilung des begehrten Aufnahmebescheides vor dem Verwaltungsge-richt Köln - 17 \nK 7204/93 - mit der Klageschrift vom 18. Oktober 1993 ausdrücklich geltend \ngemachten Einbürgerung der ganzen Familie nach ihrer Evakuierung über Polen \nnach Deutschland im Jahr 1944,\n\n164\n\nder nach der Abweisung der Klage im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung \nder Berufung - OVG NRW 2 A 515/98 - mit Zulassungsantrag vom 19. Januar 1998 \n(unter Hinweis auf die Angaben des Klägers zu 1. in seinem Aufnahmeantrag und die \nAngaben des Vaters des Klägers zu 1. in dessen D1-Verfahren zu seiner Flucht nach \nDeutschland vor Kriegsende und zu seiner Einbürgerung) wiederholt vorgetragenen \nEinbürgerung der Familie des Großvaters väterlicherseits einschließlich des Vaters \ndes Klägers zu 1. im Warthegau nach der Vertreibung der Familie durch die \nheranrückenden sowjetischen Truppen im Jahr 1943 aus dem Gebiet P. , \n\n165\n\nder in dem gleichzeitig anhängigen Verwaltungsverfahren auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises mit Schriftsätzen der Prozessbe-vollmächtigten der \nKläger vom 12. Januar und 12. März 1998 (unter Berufung auf die Karteiunterlagen \nder Heimatortskartei [Mitteilung vom 25. November 1997]) sowie vom 11. August \n1999 ebenfalls ausdrücklich wiederholt geltend gemachten Einbürgerungen des \nVaters des Klägers zu 1. und seiner Eltern im Reichsgau Wartheland und\n\n166\n\ndes in diesem Verfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Oktober 1999 \neingereichten Schreibens der M2. F. vom 19. September 1999, in dem unter \nsubstantiierter Sachverhaltsschilderung Zeugen (Herr B1. T5. und Frau N4. \nT3. ) für die Durchschleusung u.a. der Familie Q1. im Warthegau und deren \nEinbürgerung in Litzmannstadt benannt worden sind, \n\n167\n\nlediglich hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche eigene deutsche \nStaatsangehörigkeit. Eine Tatsachengrundlage, aufgrund derer der Kläger zu 1. \nerwarten durfte, dass die Beklagte seine eigene deutsche Staatsangehörigkeit \nanerkennen würde, bestand am 14. Dezember 2001 angesichts fehlender Urkunden \n(vgl. etwa die ergebnislosen Anfragen an die Heimatortkartei und das Bundesarchiv \nim Rahmen des Aussiedleraufnahmeverfahrens 1998) und des auf diesen Umstand \ngestützten ablehnenden Bescheides des Landrates des M. -E. -Kreises vom 1. \nSeptember 1999, des diesen Bescheid bestätigenden Widerspruchsbescheides vom \n25. November 1999 und des offenen, im Januar 2001 anhängig gemachten \nVerwaltungsverfahrens auch - oder gerade - bei Anlegung des Maßstabs eines \nlediglich laienhaften Verständnisses dieser Umstände nicht.\n\n168\n\nHat der Kläger zu 1. danach am 14. Dezember 2001 seine deutsche \nStaatsangehörigkeit mit dem Antragserwerb der Staatsangehörigkeit der Republik \nWeißrussland nicht verloren, scheidet ein solcher Verlust auch hinsichtlich der Kläger \nzu 2. und 3. aus.\n\n169\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n170\n\nDie Revision wird zugelassen, weil sie die einzelfallunabhängige Fortentwicklung \nder mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, NJW \n2008, 2729, begonnenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den im Rahmen \ndes § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG maßgebenden subjektiven Tatbestands-merkmalen \n(Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt oder hätte bekannt sein müssen) \nermöglicht.\n\n171","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/12-a-4705-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":31},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/12-a-4705-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244966","retrieved":"2026-07-09 02:08:58.335540+00:00"}}