{"status":"available","doknr":"OLD244964","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1219.12A2053.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-19","aktenzeichen":"12 A 2053/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. wurde am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR / \nKasachische SSR / Gebiet Alma-Ata / Ort L. geboren (Geburtsname: N. ). \nDer Kläger zu 2. wurde am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR / Tadschikische \nSSR / Ort L1. -U. geboren. Die Klägerin zu 3. wurde am 00.00.000 in der \nehemaligen UdSSR / Tadschikische SSR / Gebiet T. / Kreis Q. \ngeboren.\n\n3\n\nUnter dem 23. August bzw. 26. November 2000 beantragte die Klägerin zu 1. die \nAusstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und die Aufnahme der Kläger zu \n2. und 3 in diesen Ausweis. Als Vater der Klägerin zu 1. ist im Antrag der am \n00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR / Tadschikische SSR / Ort L1. -U. \ngeborene I. N. (Volkszugehörigkeit: Deutsch) benannt, als ihre Mutter die am \n00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR / Tadschikische SSR / Kreis L2. / Ort \nT1. (ehem. E. ) geborene M. N. , geb. Q1. , \n(Volkszugehörigkeit: Polin). Die Eltern der Klägerin zu 1. haben nach deren Geburt \nam 00.00.0000 in L1. -U. / Tadschikische SSR geheiratet.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 1. leitet ihre deutsche Staatsangehörigkeit von ihrem Vater I. \nN. ab. Dessen leibliche Eltern, ihre Großeltern väterlicherseits, nämlich der - nach \nden Angaben des Vaters der Klägerin zu 1. in seinem Bescheinigungsverfahren nach \ndem BVFG - am 2. November 1911 in O. -/O1. -C. / Kreis F. (L3. ) / \nGebiet T. , der späteren ASSR der Wolgadeutschen geborene B. N. und \nseine am 00.00.0000 in O2. / Kreis T2. / Gebiet T. geborene Ehefrau \nG. N. , geb. L4. , die am 00.00.0000 geheiratet hätten, seien 1943 aus \nWeißrussland (T3. T4. T5. ) in den Warthegau umgesiedelt worden. In \nDeutschland seien die Großeltern eingebürgert worden, danach seien sie nach \nÖsterreich gelangt. Ihr Vater sei am 00.00.0000 in Österreich geboren worden. Bei \nihrer \"Repatriierung\" nach Russland seien ihnen die deutschen Dokumente \nabgenommen worden. Ihr Vater habe eine sowjetische Geburtsurkunde mit \nabgeändertem Geburtsdatum und -ort erhalten. \n\n5\n\nDie Klägerin zu 1. gab weiter an, sie hätten bis 1992 in Tadschikistan gelebt und \nseien dann nach Russland geflohen. Dort hätten sie die russische \nStaatsangehörigkeit annehmen müssen, danach habe man ihnen die tadschikischen \nbzw. sowjetischen Pässe abgenommen und russische Pässe ausgehändigt. Vom \nBesitz eines russischen Passes hätten das Aufenthaltsrecht, der \nKrankenversicherungsschutz und die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit abgehangen. \n\n6\n\nIn der für den Vater der Klägerin zu 1. vorgelegten Geburtsurkunde, die 1958 \nausgestellt wurde und den Vermerk \"wiederhergestellt\" enthält, ist eingetragen, dass \ner am 00.00.0000 in L1. -U. geboren und hierüber 1958 ein Eintrag im \nGeburtsregister vorgenommen worden sei. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 22. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag mit der \nBegründung ab, es sei nicht nachgewiesen, dass der Vater der Klägerin zu 1. die \ndeutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Jedenfalls habe die Klägerin zu 1. die \ndeutsche Staatsangehörigkeit 1995 durch den Erwerb der russischen \nStaatsangehörigkeit auf Antrag verloren. Den hiergegen unter Hinweis auf die \nseinerzeit bestehende Zwangslage eingelegten Widerspruch der Kläger wies die \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2004 zurück, wobei sie zwar \nanerkannte, dass der Großvater väterlicherseits der Klägerin zu 1. im Jahre 1943 \neingebürgert worden sei und ihrem Vater und ihr selbst die deutsche \nStaatsangehörigkeit vermittelt habe, jedoch weiterhin die Auffassung vertrat, die \nKlägerin zu 1. habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der \nrussischen Staatsangehörigkeit auf Antrag gemäß § 25 RuStAG verloren. Die \nZwangslage stehe der Annahme eines freiwilligen Erwerbs der fremden \nStaatsangehörigkeit nicht entgegen.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage haben die Kläger ihr \nVorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend haben sie geltend gemacht, die \nKlägerin zu 1. habe nicht gewusst, dass sie deutsche Staatsangehörige sei.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 zu verpflichten, der \nKlägerin zu 1. einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen und die Kläger zu 2. \nund 3. in diesen Staatsangehörigkeitsausweis aufzunehmen. \n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung hat sie die angefochtenen Bescheide verteidigt und die \nAuffassung vertreten, die seinerzeit erfolgte Registrierung der Kläger in der \nRussischen Föderation nach Art. 18 d) des Gesetzes der RSFSR über \"Die \nStaatsbürgerschaft der RSFSR\" vom 28. November 1991 sei als Antrag i.S.d. § 25 \nAbs. 1 RuStAG zu werten.\n\n14\n\nMit Urteil vom 13. April 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDabei ist es davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1. zwar die deutsche \nStaatsangehörigkeit von ihrem Vater infolge der Eheschließung ihrer Eltern im Jahr \n1971 gem. § 5 RuStAG erworben, diese jedoch gemäß § 25 RuStAG aufgrund des \nErwerbs der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation wieder verloren habe. \nWegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 8. Juni 2007 hat der erkennende Senat die zugelassene \nBerufung der Kläger zurückgewiesen. Dabei hat er die Frage des Erwerbs der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation nach § 5 RuStAG offengelassen, \nist im übrigen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gefolgt und hat \ndie Auffassung vertreten, dass für einen Staatsangehörigkeitsverlust nach \n\n16\n\n§ 25 Abs. 1 RuStAG eine Kenntnis vom Bestehen der deutschen \nStaatsangehörigkeit unbeachtlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der \nBegründung wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.\n\n17\n\nAuf die Revision der Kläger, der die Beklagte - unter ausdrücklicher Anerkennung \ndes Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin zu 1. - nur \nhinsichtlich des Staatsangehörigkeitsverlustes entgegengetreten ist, hat das Bun-\ndesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729, \nden Beschluss des erkennenden Senats aufgehoben und zur anderweitigen \nVerhandlung und Entscheidung an das OVG NRW zurückverwiesen. Dabei hat es \nden Rechtssatz aufgestellt, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit durch den \nErwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Abs. 1 StAG \nnur dann verliere, wenn ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt \ngewesen sei oder hätte bekannt gewesen sein müssen. Dies sei auf der Grundlage \nder Feststellungen des erkennenden Senats nicht der Fall (S. 11, zweiter Absatz des \nUrteilsabdrucks). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des \nUrteils Bezug genommen.\n\n18\n\nDie Kläger wenden sich gegen die von der Beklagten - erstmals - nach der \nZurückverweisung erhobenen umfangreichen Bedenken gegen eine wirksame \nLegitimation der Klägerin zu 1. Sie vertreten die Auffassung, dass für die Beurteilung \nder Wirksamkeit der Legitimation deutsches Recht anwendbar sei. Soweit dieses das \nErfordernis einer Zustimmung des Kindes vorsehe, sei diese Zustimmung in der \nZustimmung der Mutter zur Eintragung des Vaters in das Geburtsregister zu sehen. \nErgänzend tragen sie vor, dass der Vater der Klägerin zu 1. am 00.00.0000 in I1. , \nB1. I2. , in Österreich geboren worden sei. Als die Mutter der Klägerin zu 1. im \nZeitraum 1969/1970 schwanger gewesen sei, habe in der Neugeborenenstation in \nL1. -U. eine Staphylokokkenepidemie grassiert. Deshalb sei sie vor ihrer \nNiederkunft zu ihrer Tante gefahren, die im Dorf C1. / Bezirk L5. -C2. / \nGebiet Alma-Ata in der Kasachischen SSR gewohnt habe. Dort sei die Klägerin am \n13. Juli 1970 zur Welt gekommen. Die Mutter der Klägerin zu 1. sei mit ihrer Tochter \nzwei Monate an diesem Ort geblieben. Nach ihrer Rückkehr nach L1. -U. sei \nim April 1971 der Eintrag über die Geburt der Klägerin zu 1. in das Geburtsregister \nvorgenommen und eine erste Geburtsurkunde ausgestellt worden. Diese sei verloren \ngegangen. Deshalb trage die am 24. Juli 1972 ausgestellte Geburtsurkunde den \nVermerk \"Zweitschrift\". \n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie behauptet, \"bei einer ersten summarischen Prüfung\" sei sie bislang von \neinem Staatsangehörigkeitserwerb durch Legitimation ausgegangen, \"wenngleich \ndiese von ihr nicht ausdrücklich im Vorfeld geprüft worden\" sei. Die biologische \nVaterschaft der Vaters der Klägerin zu 1. werde \"keinesfalls\" in Frage gestellt, \nallerdings seien \"für sie in Bezug auf das Vaterschaftsanerkenntnis als \nTatbestandsmerkmal der Legitimation noch Fragen offen\". Wegen der Begründung \nim Einzelnen wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16. \nSeptember 2008 Bezug genommen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Kreisverwaltung H. und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.\n\n27\n\nDer Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. November 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 ist rechtmäßig und verletzt die \nKläger nicht in ihren Rechten, weil die Klägerin zu 1. gegen die Beklagte keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises hat und die Kläger zu \n2. und 3. keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufnahme in diesen \nStaatsangehörigkeitsausweis haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nSie haben nicht nachgewiesen, deutsche Staatsangehörige zu sein.\n\n29\n\nAls - unstreitig - nichteheliches Kind konnte die Klägerin zu 1. die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG - in der im Zeitpunkt der Geburt (1970) \ngeltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963, BGBl. I S. 982, durch \nGeburt erwerben, weil ihre Mutter \n\n30\n\n- ebenfalls unstreitig - die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen hat.\n\n31\n\nDie Klägerin zu 1. hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch die \nnachträgliche Heirat ihrer - gleichfalls unstreitig - leiblichen Eltern im Oktober 1971 \nerworben; sonstige Erwerbstatbestände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n32\n\nVon einem Staatsangehörigkeitserwerb durch Legitimation gemäß § 5 des \nReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG - in der im Zeitpunkt der Heirat \n(1971) insoweit noch geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl S. 583, \nkann nicht ausgegangen werden. Nach § 5 RuStAG begründet eine nach den \ndeutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen für das Kind die \nStaatsangehörigkeit des Vaters. An einer wirksamen Legitimation mangelt es \njedoch.\n\n33\n\nAls ein den Status eines ehelichen Kindes begründender Legitimationsvorgang \nkommt hier lediglich die nachträgliche Heirat der leiblichen Eltern der nichtehelich \ngeborenen Klägerin zu 1. am 2. Oktober 1971 in L1. -U. in Betracht. Da der \nLegitimationsvorgang vor dem 1. September 1986 abgeschlossen ist, richtet sich die \nBestimmung des für die Wirksamkeit der Legitimation anwendbaren Rechts gem. Art. \n220 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung, \ndie die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung des \ninternationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 gefunden hat, (EGBGB n.F.), BGBl. I \nS. 1142, nach den vor dem 1. September 1986 geltenden Bestimmungen des \ninternationalen Privatrechts. \n\n34\n\nGemäß Art. 22 Abs. 1 EGBGB a.F. bestimmt sich die Legitimation eines \nnichtehelichen Kindes nach den deutschen Gesetzen, wenn der Vater zur Zeit der \nLegitimation die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die grundsätzliche \nAnknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Vaters wurde von der seinerzeit \nherrschenden Auffassung nicht als verfassungswidriger Verstoß gegen den \nGleichheitssatz angesehen.\n\n35\n\nVgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 \n\n36\n\n- IV ZR 90/73 -, BGHZ 64, 19 ff. m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 23. \nNovember 1995 \n\n37\n\n- 1 Z BR 63/95 -, StAZ 1996, 81.\n\n38\n\nIm Zeitpunkt der Heirat war der Vater der Klägerin zu 1. (auch) deutscher \nStaatsangehöriger. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der erkennende Senat \nauf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 5, letzter Absatz bis \nS. 6, Ende des ersten Absatzes des Urteilsabdrucks) Bezug.\n\n39\n\nDes Weiteren ist davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin zu 1. zumindest \nauch die Staatsangehörigkeit der UdSSR besessen hat. Dabei kann dahinstehen, ob \nder Vater der Klägerin zu 1. im Jahre 1944 in Österreich oder im Jahre 1945 in der \ndurch Beschluss des Obersten Sowjets der UdSSR vom 8. Dezember 1929 aus der \nUsbekischen SSR ausgegliederten und verselbständigten Tadschikischen SSR,\n\n40\n\nvgl. Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion, in: Sammlung \ngeltender Staatsangehörigkeitsgesetze, Forschungsstelle für Völkerrecht und \nausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg 1964, S. 142,\n\n41\n\ngeboren worden ist. Sollte er 1944 in Österreich geboren worden sein, ist \nangesichts der - unstreitigen - russischen Staatsangehörigkeit der Eltern des Vaters \nder Klägerin zu 1.,\n\n42\n\nvgl. Art. 2 des Gesetzes vom 19. August 1938 über die Staatsbürgerschaft der \nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken, abgedruckt bei Geilke, a.a.O., S. \n319,\n\n43\n\ndavon auszugehen, dass der Vater der Klägerin zu 1. mit der Geburt auch \nunabhängig von einer die Staatsangehörigkeit der UdSSR vermittelnden \nStaatsangehörigkeit einer Unionsrepublik,\n\n44\n\nvgl. zu diesem Zusammenhang: Art. 21 der Verfassung der UdSSR vom 5. \nDezember 1936 (Stalinverfassung), abgedruckt bei Geilke, a.a.O., S. 152, sowie Art. \n1 des Gesetzes vom 19. August 1938 über die Staatsbürgerschaft der Union der \nSozialistischen Sowjetrepubliken, abgedruckt bei Geilke, a.a.O., S. 319,\n\n45\n\naufgrund der allgemeinen Geltung des Grundsatzes des \"ius sanguinis\" im \nSowjetrecht,\n\n46\n\nvgl. Geilke, a.a.O., S. 156,\n\n47\n\ndie Staatsangehörigkeit der UdSSR erworben hat. \n\n48\n\nSollte er 1945 in der Tadschikischen SSR geboren worden sein, ist davon \nauszugehen, dass er aufgrund der Regelungen über den Erwerb der \nStaatsbürgerschaft durch Abstammung von Elternteilen, die - wie hier - beide \nUdSSR-Bürger gewesen sind, im Tadschikischen Familiengesetzbuch,\n\n49\n\nvgl. zur Bedeutung der Bürgerschaft einer Unionsrepublik für den originären \nErwerb der Staatsangehörigkeit der UdSSR, zur Regelung des Erwerbs der \nStaatsbürgerschaft durch Abstammung in den Familiengesetzbüchern der \n\n50\n\nUnionsrepubliken und zum Tadschikischen Familiengesetzbuch: Geilke, in \nBergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31. Dezember \n1989, S. 8 u. 22,\n\n51\n\nBürger der Tadschikischen SSR geworden ist und damit zugleich die \nStaatsbürgerschaft der UdSSR gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 19. August 1938 \nüber die Staatsbürgerschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken \nerworben hat. \n\n52\n\nIm Gegensatz zur heutigen Rechtslage (Art. 5 Abs. 1 EGBGB n.F.) enthielt das \ndeutsche Kollisionsrecht vor dem 1. September 1986 keine ausdrückliche \nBestimmung für Mehr- und Doppelstaater, die neben einer ausländischen auch die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen.\n\n53\n\nDie ältere Auffassung war - in Übereinstimmung mit der im Ausland weitgehend \nherrschenden Rechtspraxis - von einem ausschließlichen Vorrang der inländischen \nStaatsangehörigkeit ausgegangen.\n\n54\n\nVgl. BayObLG, Beschluss vom 23. November 1995 - 1 Z BR 63/95 -, a.a.O. \nm.w.N.\n\n55\n\nSoweit mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1979 \n\n56\n\n- IV ZR 106/78 -, BGHZ 75, 32 ff., ein endgültiger Wandel zu einer \ndifferenzierenden Rechtsauffassung eingetreten ist, wonach bei Personen, die neben \neiner ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht stets die \ninländische maßgebend sein soll, sondern bei einer wesentlich engeren Beziehung \ndes Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatstaat kollisionsrechtlich an die \n\"effektive\" ausländische Staatsangehörigkeit angeknüpft worden ist, \n\n57\n\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, \n220 ff.,\n\n58\n\nist fraglich, ob dieser Auffassung jedenfalls in Bezug auf Legitimationsakte, die \n\n59\n\n- wie hier - vor diesem Wandel der Rechtsauffassung abgeschlossen worden \nsind, mit Blick auf die besondere Bedeutung der Rechtssicherheit und \nRechtsbeständigkeit im Bereich des Personenstandsrechts gefolgt werden kann. \nAuch ist zu berücksichtigen, dass die Eltern des Vaters der Klägerin zu 1. als \nWolgadeutsche im Gebiet der autonomen ASSR ansässig gewesen, zusammen mit \nihrem Sohn als Volksdeutsche eingebürgert worden und dann zwangsweise in die \n\n60\n\nUdSSR zurückverschleppt worden sind, aus der sie und der Vater der Klägerin \nzu 1. - jedenfalls bis zu seiner Heirat im Jahr 1971 - nicht ohne weiteres ausreisen \nkonnten. Ob auf einer derartigen Grundlage von der Staatsbürgerschaft der UdSSR \nals der gegenüber der dem Volkstum entsprechenden deutschen \nStaatsangehörigkeit effektiven/sachnäheren Staatsangehörigkeit ausgegangen \nwerden kann, erscheint zweifelhaft.\n\n61\n\nLetztlich kann die Frage des einschlägigen Legitimationsstatuts jedoch offen \nbleiben. \n\n62\n\nBei einer Anwendung des hier in Betracht kommenden ausländischen Rechts der \nUdSSR würde der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation \nnach § 5 RuStAG von vornherein ausscheiden. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts kann der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 5 RuStAG \nnur eintreten, \"wenn der maßgebende Rechtsvorgang des ausländischen Rechts \nauch innerstaatlich als eine Legitimation gewertet werden kann. Das ist der Fall, \nwenn der familienrechtliche Status des nichtehelichen Kindes nachträglich in den \neines ehelichen Kindes geändert wird. Ein Rechtsvorgang, der eine derartige \nÄnderung des zunächst gegebenen Rechtsstatus des Kindes nicht bewirkt, löst \ndagegen ohne Rücksicht darauf, ob er innerstaatlich anzuerkennen ist, die \nRechtsfolge des § 5 RuStAG nicht aus. So liegt es grundsätzlich, wenn das \nausländische Recht nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern \nunterscheidet und deswegen ein als Legitimation in dem dargelegten Sinne zu \nbewertendes Rechtsinstitut nicht kennt.\"\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 \n\n64\n\n- 1 C 122.80 -, a.a.O. m.w.N.\n\n65\n\nDas trifft hier zu, weil gerade auch das Familienrecht der UdSSR und der \nUnionsrepubliken ein Rechtsinstitut der Legitimation nicht kennt, sondern eheliche \nund nichteheliche Kinder unabhängig davon von vornherein gleichstellt. \n\n66\n\nVgl. Art. 16 ff. GGEF, abgedruckt bei Geilke, in Bergmann/Ferid, Internationales \nEhe- und Kindschaftsrecht, a.a.O., S. 58 ff., sowie zur Legitimation: Geilke, in \nBergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, a.a.O., S. 48.\n\n67\n\nAuf den Gesichtspunkt einer \"Restlegitimation\",\n\n68\n\nvgl. BayObLG, Beschluss vom 23. November 1995 - 1 Z BR 63/95 -, a.a.O. \nm.w.N.,\n\n69\n\nkann danach nicht abgestellt werden. Im ausländischen Familienrecht etwa \nverbliebene Restunterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, die \ndurch eine Heirat beseitigt werden können, sind vom Gewicht her von vornherein \nnicht geeignet, die erforderliche Gleichstellung mit den seinerzeit gegebenen \ninnerstaatlichen Legitimationswirkungen herbeizuführen. Abgesehen davon waren \nauch in dem dem o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Fall \nnoch Restunterschiede festzustellen (\"Auch danach sind uneheliche Kinder den \nehelichen grundsätzlich gleichgestellt, weil das jüdische Recht eine derartige \nUnterscheidung grundsätzlich nicht kenne ... Ausnahmen bestehen in bestimmten \nBeschränkungen der Eheschließungsfreiheit ...\"); gleichwohl hat das \nBundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung eine Legitimation nach dem \nseinerzeit in Betracht kommenden ausländischen Recht (israelisches-jüdisches \nRecht) verneint.\n\n70\n\nBei einer Anwendung des im Zeitpunkt der Legitimationshandlung (Heirat im Jahr \n1971) geltenden deutschen Sachrechts könnte demgegenüber eine Legitimation \ndurch eine nachfolgende Ehe erfolgt sein. Gemäß § 1719 Satz 1 Halbsatz 1 BGB in \nder im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Fassung wird ein nichteheliches Kind \nehelich, wenn sich der Vater mit der Mutter verheiratet.\n\n71\n\nDie Beantwortung der sich insoweit stellenden (Vor-)Frage, unter welchen \nVoraussetzungen ein Mann als Vater eines nichtehelichen Kindes i.S.d. § 1719 Satz \n1 Halbsatz 1 BGB anzusehen ist, ergäbe sich aus der unselbständigen Anknüpfung \nan das nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB a.F. maßgebende Legitimationsstatut,\n\n72\n\nvgl. etwa Makarov/v. Mangoldt, Deutsches \n\n73\n\nStaatsangehörigkeitsrecht, Loseblattsammlung Stand: Juli 2008, Bd. 1, § 5 \nRuStAG Rn. 5 ff., m.w.N.; Soergel-Kegel, BGB, Bd. 8, 11. Aufl. 1983, Art. 22 EGBGB \nRn. 36 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 1975 \n\n74\n\n- 1 W 748/75 -, NJW 1976, 1034,\n\n75\n\nhier also aus dem deutschen Recht.\n\n76\n\nNach der am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen (vgl. Art. 1 Nr. 9, Art. 12 §§ 1 und 27 \ndes Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August \n1969 - NEhelG-, BGBl I S. 1243) und damit im Zeitpunkt der Eheschließung \ngeltenden Bestimmung des § 1600a Satz 1 BGB wird bei nichtehelichen Kindern die \nVaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und \ngegen alle festgestellt. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich \nnicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung \nan geltend gemacht werden (§ 1600a Satz 2 BGB). \n\n77\n\nGemäß dem ebenfalls mit dem NEhelG zum 1. Juli 1970 eingeführten § 1600c \nAbs. 1 BGB ist zur Anerkennung die Zustimmung des Kindes erforderlich. Ist ein Kind \ngeschäftsunfähig - wie hier die im Jahr 1970 geborene Klägerin zu 1. im Zeitpunkt \nder Eheschließung ihrer Eltern am 2. Oktober 1971 -, kann nach \n\n78\n\n§ 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung \nzustimmen. Nach der gesetzlichen Konzeption ist der gesetzliche Vertreter insoweit \nnicht die Mutter des nichtehelichen Kindes, sondern nach dem gleichfalls zum 1. Juli \n1970 in Kraft getretenen § 1706 Nr. 1 BGB (vgl. Art. 1 Nr. 25, Art. 12 §§ 1 und 27 \nNEhelG) ein Pfleger. Diese Anforderungen gelten auch bei einem Aufenthalt im \nAusland.\n\n79\n\nVgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. März 1987 - 3 W 30/87 -, FamRZ \n1987, 1077; KG Berlin, Beschluss vom 11. März 1986 - 1 W 7/85 -, FamRZ 1986, \n724.\n\n80\n\nDass bei der Eheschließung im Oktober 1971 - oder bei der nach dem \nVorbringen der Kläger im April 1971 erfolgten Eintragung der Eltern in das \nGeburtenbuch bzw. in das Geburtsregister - ein derartiger Pfleger als gesetzlicher \nVertreter der Klägerin zu 1. mitgewirkt und seine Zustimmung erteilt hat, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n81\n\nEine solche Mitwirkung ist nach dem seinerzeit geltenden ausländischen \nFamilienrecht auch nicht vorgesehen gewesen. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des am 1. \nOktober 1968 in Kraft getretenen Gesetzes des Obersten Sowjets der UdSSR zur \nBestätigung der Grundlagen der Gesetzgebung der Union der SSR und der \nUnionsrepubliken über Ehe und Familie vom 27. Juni 1968 - GGEF -, dem die \nFamiliengesetzbücher / Familienkodexe der Unionsrepubliken 1969/1970 angepasst \nwurden (TadSSR 19. Juni 1969, in Kraft getreten zum 1. Januar 1970),\n\n82\n\nvgl. Geilke, in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, \na.a.O., S. 26 f., 53 ff., 58,\n\n83\n\nwurde die Abstammung des nichtehelichen Kindes \"im Wege der Abgabe der \ngemeinsamen Erklärung des Vaters und der Mutter bei den staatlichen Organen der \nEintragung von Zivilstandsakten festgestellt\". Nach Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes \nerfolgte die Eintragung der Mutter in das Geburtenbuch auf ihren Antrag, während \ndie Eintragung des Vaters auf dessen und der Mutter gemeinsamen Antrag hin oder \naufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgte. Da ersichtlich keine gerichtliche \nEntscheidung ergangen ist, vollzog sich demnach die Feststellung der Vaterschaft \nund die Eintragung des leiblichen Vaters der Klägerin zu 1. als deren Vater im \nGeburtenbuch/Geburtsregister im April 1971 allein aufgrund der gemeinsamen \nErklärung ihrer leiblichen Eltern ohne eine gesondert durch einen Pfleger erteilte \nZustimmung. Da im Zeitpunkt der nachfolgenden Eheschließung die Vaterschaft \nfeststand, bedurfte es insoweit keiner weiteren personenstandsrechtlichen \nMaßnahme, geschweige denn der Mitwirkung eines Pflegers.\n\n84\n\nSelbst wenn man für die Bestimmung des gesetzlichen Vertreters abweichend \nvon dem im Übrigen maßgebenden Legitimationsstatut (dem deutschen Recht) im \nWege einer selbständigen Anknüpfung auf das ausländische Recht abstellen würde \n(wobei eine solche selbständige Anknüpfung lediglich eines Teilaspektes einer \nansonsten unselbständigen (Vor-)Frage, nämlich der Frage, unter welchen \nVoraussetzungen ein Mann als Vater eines nichtehelichen Kindes i.S.d. § 1719 Satz \n1 Halbsatz 1 BGB anzusehen ist, im Widerspruch zu der Unselbständigkeit der \ngesamten (Vor-)Fragen stehen würde und entsprechenden Bedenken ausgesetzt \nwäre), führte der Umstand, dass das ausländische Recht - wie hier - für die \nrechtswirksame Feststellung der Vaterschaft weder das Erfordernis der Erteilung der \nZustimmung durch das Kind noch die Bestellung eines Pflegers als gesetzlichen \nVertreter des Kindes im Vaterschaftsfeststellungsverfahren i.S.d. § 1706 Nr. 1 BGB \nkennt, nicht zum Wegfall dieser Erfordernisse. Denn die Anwendung ausländischen \nRechts wäre unabhängig davon nach Art. 30 EGBGB ausgeschlossen, soweit nach \ndem ausländischen Recht die Zustimmung des Kindes als Wirksamkeitserfordernis \nbei der Vaterschaftsanerkennung und die Erteilung der Zustimmung bei \ngeschäftsunfähigen nichtehelichen Kindern durch einen Pfleger als gesetzlichen \nVertreter nicht vorgesehen und im konkreten Fall dementsprechend auch nicht erfolgt \nist.\n\n85\n\nGemäß Art. 30 EGBGB ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes u.a. \ndann ausgeschlossen, wenn die Anwendung des ausländischen Gesetzes gegen \nden Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Ein Gesetzesverstoß liegt \nvor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zum \nGrundgedanken der deutschen Regelung und zu den in dieser liegenden \nGerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass er als untragbar \nerscheint.\n\n86\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 17. September 1968 \n\n87\n\n- IV ZB 501/68 -, BGHZ 50, 370 ff.; Soergel-Kegel, a.a.O., Art. 30 EGBGB Rn. 12 \nm.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 1972 - 3 W 111/71 -, FamRZ \n1973, 213, m.w.N.\n\n88\n\nEin solcher Fall ist hier gegeben. Zweck der - (auch) in Erfüllung des \nverfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 6 Abs. 5 GG erfolgten - Einführung des \nZustimmungserfordernisses bei der Vaterschaftsanerkennung (und -feststellung) \nsowie bei der Bestimmung eines - gegenüber der regelmäßig allein \nsorgeberechtigten Mutter eines nichtehelichen, geschäftsunfähigen Kindes \ngesonderten - Pflegers als gesetzlichen Vertreters durch das am 1. Juli 1970 in Kraft \ngetretene NEhelG war die Stärkung der Rechte des nichtehelichen Kindes. Die \nAnerkennungserklärung allein sollte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, \ndass \"in fast allen Fällen ... der Anerkennende auch der Vater des Kindes sein\" wird, \nzur verbindlichen Feststellung eines Vaterschaftsverhältnisses nicht ausreichen, \ndamit sich das Kind den Anerkennenden nicht als Vater aufzwingen lassen muss. \n\n89\n\nVgl. BT-Drucks. V/2370, S. 27, 29.\n\n90\n\nDie Einbindung eines Pflegers - im Gesetzgebungsverfahren zunächst \"Beistand\" \n- als gesetzlicher Vertreter des nichtehelichen Kindes erfolgte mit Blick auf die \nUnerfahrenheit der Mutter im Verfahren der Vaterschaftsfeststellung. \"Der Mutter \nwird es auch vielfach unangenehm sein, selbst wieder mit dem Vater in Verbindung \nzu treten, und sie wird die Rechte des Kindes möglicherweise nicht mit dem \nerforderlichen Nachdruck vertreten. In manchen Fällen könnte sie Hemmungen \nhaben, gegen den Vater gerichtlich vorzugehen, um sich die Möglichkeit einer \nspäteren Eheschließung offenzuhalten. Mitunter bemüht sich die Mutter nicht um die \nVaterschaftsfeststellung, weil sie aus Stolz nichts vom Vater annehmen oder \nvermeiden will, dass der Vater Rechte auf sein Kind erhält oder weil sie dem Vater \nversprochen hat, Anonymität zu wahren\". \n\n91\n\nVgl. BT-Drucks. V/2370, S. 66 f. zu § 1710 des Gesetzentwurfs.\n\n92\n\nDieses im Rahmen einer völligen Umgestaltung des Rechts der nichtehelichen \nKinder verfolgte zentrale Anliegen des Gesetzgebers, die Rechtsstellung des \nnichtehelichen geschäftsunfähigen Kindes im Interessengeflecht von Vater und \nMutter gerade bei der Feststellung der Vaterschaft nachhaltig \n(Zustimmungserfordernis) durch die Einschaltung eines Dritten (Pflegers) als \ngesetzlichen Vertreter zur Geltung zu bringen, kennzeichnet die im Rahmen des Art. \n30 EGBGB maßgebende Gerechtigkeitsvorstellung als unverzichtbare \nGrundvoraussetzung einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung. \n\n93\n\nDas besondere Gewicht dieser Rechtsstellung bei der das Eltern-Kind-Verhältnis \nbetreffenden Vaterschaftsanerkennung kommt auch - folgerichtig - dadurch zum \nAusdruck, dass im Falle der Heirat der Mutter mit dem Anerkennenden nicht etwa \ndas Zustimmungserfordernis entfällt oder nunmehr die Mutter als gesetzliche \nVertreterin die Zustimmung erklären kann. Auch wenn sie als gesetzliche Vertreterin \ndes Kindes mit der Legitimation einverstanden ist, kann sie das Kind bei der Erteilung \nder Zustimmung zu seiner Legitimation durch ihre Eheschließung nicht wirksam \nvertreten. \n\n94\n\nVgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 1972 - 3 W 111/71 -, a.a.O.\n\n95\n\nDies folgt aus dem Grundgedanken der in § 1795 Nr. 1 und 3 BGB enthaltenen \ngesetzlichen Regelung in der im Zeitpunkt der Heirat (2. Oktober 1971) geltenden \nFassung. Nach den genannten Vorschriften, die gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB \nauch auf die Mutter als Inhaberin der elterlichen Gewalt anzuwenden sind, kann \ndiese ihr Kind nicht vertreten bei einem Rechtsgeschäft zwischen dem Kind und \nihrem Ehegatten, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der \nErfüllung einer Verbindlichkeit besteht (Nr. 1); desgleichen ist sie von der Vertretung \ndes Kindes ausgeschlossen bei einem Rechtsstreit zwischen ihrem Ehegatten und \ndem Kind (Nr. 3). Der Grundgedanke dieser Regelung ist, einen Interessenwiderstreit \nin der Person des gesetzlichen Vertreters zu vermeiden, wo es um die Begründung \noder gerichtliche Klärung von rechtlichen Beziehungen zwischen dem vertretenen \nKind und dem Ehegatten des Vertreters geht.\n\n96\n\nVgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 1972 - 3 W 111/71 -, a.a.O.\n\n97\n\nDieser Grundgedanke trifft in gleicher Weise auf den Fall zu, dass die Mutter die \nZustimmung des Kindes zur Legitimation erteilen soll, durch die zwischen dem Kind \nund ihrem Ehegatten ein Kindschaftsverhältnis begründet wird. Die erforderliche \nZustimmung kann daher wirksam nur durch einen Pfleger erklärt werden.\n\n98\n\nVgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 1972 - 3 W 111/71 -, a.a.O.; \nDiederichsen, in: Palandt, BGB, 49. Aufl. 1990, § 1600d Anm. 2 m.w.N.; Soergel-\nGaul, BGB, Bd. 6 Stand: 1. Juli 1981, § 1600d Rn. 4.\n\n99\n\nDer besondere Schutz des nichtehelichen Kindes und seiner \nMitwirkungsbefugnisse bei der Legitimation wird schließlich dadurch hervorgehoben, \ndass selbst dann, wenn als Legitimationsstatut wegen der - ausschließlichen - \nausländischen Staatsangehörigkeit des Vaters ausländisches Recht zur Anwendung \nkommt, nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a.F. der nach deutschem Recht geltende \nBeteiligungsstandard der Einwilligung gewahrt bleiben muss, wenn das Kind die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist aber - wie in der hier angenommenen \nAlternative - sogar vom deutschen Recht als dem maßgebenden Legitimationsstatut \nauszugehen, dann muss diese Gewährleistung erst recht gelten.\n\n100\n\nFehlt es danach an einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der \nKlägerin zu 1., konnten die Kläger zu 2. und 3. von ihr die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben; sonstige Erwerbstatbestände sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n101\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n102\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/12-a-2053-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600a","ref_norm":"1600a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600c","ref_norm":"1600c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-19/12-a-2053-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244964","retrieved":"2026-07-09 02:08:58.122639+00:00"}}