{"status":"available","doknr":"OLD245005","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1218.6A457.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"6 A 457/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Zulassungsvorbringen genügt schon nicht \nden Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.\n\n4\n\nFür eine hinreichende Darlegung des genannten Zulassungsgrundes muss sich \nder Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des \nVerwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher \nHinsicht und insbesondere auch aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln \nbegegnen. Es genügt nicht, lediglich auszuführen, dass das angefochtene Urteil \nunhaltbar oder falsch ist. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus der \nAntragsbegründung schlüssige Gegenargumente ergeben, die einen einzelnen \ntragenden Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung in Frage stellen.\n\n5\n\nDem Zulassungsvorbringen ist schon nicht zu entnehmen, gegen welche \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts sich das beklagte Land \nwendet. Es setzt sich weder mit einem einzelnen Rechtssatz noch mit einer \nbestimmten Subsumtion oder Tatsachenfeststellung auseinander. Vielmehr erschöpft \nsich das Vorbringen in der pauschalen Behauptung, das Verwaltungsgericht habe \nmangels hinreichender Kenntnisse über den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW \nnicht beurteilen können, ob die Klägerin amtsangemessen beschäftigt sei. \nSchlüssige Gründe für diese Behauptung sind nicht vorgetragen. Der Hinweis des \nbeklagten Landes auf die kaufmännische \"Philosophie\" des Bau- und \nLiegenschaftsbetriebs NRW gibt hierfür nichts her. Ob ein Beamter amtsangemessen \nbeschäftigt ist, beurteilt sich danach, ob der ihm übertragene Aufgabenbereich \nseinem Amt im statusrechtlichen und ab-strakt-funktionellen Sinne entspricht. \nInwiefern es hierbei von Belang sein soll, dass der Bau- und Liegenschaftsbetrieb \nNRW nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführt wird, ist nicht einmal \nansatzweise dargetan.\n\n6\n\nAuch für einen Verfahrensfehler (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) ist in diesem Zusammenhang nichts ersichtlich. Soweit das beklagte Land \nrügt, das Gericht habe einen Gutachter hinzuziehen müssen, ist der damit \nsinngemäß behauptete Aufklärungsmangel (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht gegeben. \nDas beklagte Land legt nicht dar, zu welchen tatsächlichen Umständen ein Gutachter \nsachkundige Auskunft hätte geben sollen und weshalb dem Gericht die Sachkunde \nzur Feststellung dieser Tatsachen fehlte. Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Pflicht \nzur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer seinerseits \nnicht für erforderlich gehaltenen Beweiserhebung absieht, die eine rechtskundig \nvertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Einen förmlichen Beweisantrag hat das \nbeklagte Land ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 6. \nDezember 2006 nicht gestellt. \n\n7\n\nSchließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n8\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, \nwarum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr \nBedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n9\n\nDie vom beklagten Land aufgeworfene Frage, \n\n10\n\n\"in welcher Funktion beamtete bisherige Führungskräfte eingesetzt werden \nkönnen, ohne gegen das Prinzip der amtsangemessenen Beschäftigung zu \nverstoßen, nachdem ihre bisherige Führungsfunktion wegrationalisiert worden \nist\",\n\n11\n\nist einer Klärung im Berufungsverfahren nicht zugänglich. Sie lässt sich ohne \nBezug zum Amt des Betroffenen im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen \nSinne sowie den Aufgabenbereichen und der Organisation seiner Dienststelle nicht \nbeantworten. Das beklagte Land legt auch nicht dar, weshalb es die Frage für \nentscheidungserheblich hält. Die Feststellung, ob im konkreten Fall ein Beamter \namts-angemessen beschäftigt ist, hängt nicht davon ab, wie eine solche \nBeschäftigung unter nur unklar umrissenen Umständen gewährleistet werden kann. \nSchließlich fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der \nFrage Bedeutung \n\n12\n\nüber den Einzelfall hinaus zukommen soll.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/6-a-457-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/6-a-457-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245005","retrieved":"2026-07-09 02:09:01.954851+00:00"}}