{"status":"available","doknr":"OLD245016","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1218.13E1654.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"13 E 1654/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nÜber die Streitwertbeschwerde des Klägers entscheidet der Senat, weil in der ersten \nInstanz eine förmliche Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht erfolgt ist \nund deshalb eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gem. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nicht besteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. \nJanuar 2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. \nDezember 2008 - 13 E 1588/08 - und vom 29. Mai 2008 - 13 E 592/08 -).\n\n3\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ist \nnicht begründet.\n\n4\n\nGemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich \naus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu \nbestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine \ngenügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 \nGKG).\n\n5\n\nMit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem \nGericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit \neingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen, sich einer weitgehenden \nSchematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten zu bedienen und zu \npauschalieren. Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung in \nHauptsacheverfahren, in denen es um die Erteilung oder den Widerruf einer ärztlichen \nApprobation geht, einen Streitwert von 65.000,-- Euro an. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2007 -13 A 3180/06 -, und vom 4. September \n2006 - 13 A 1667/05 -.\n\n7\n\nDie Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts liegt deutlich unter diesem Wert, ist also \ndanach jedenfalls nicht zu hoch. Von einer - nach § 63 Abs. 3 GKG grundsätzlich möglichen - \nÄnderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz sieht der Senat aber ab. \n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt in Orientierung an den mit einer Approbation generell \nverbundenen Verdienstmöglichkeiten, bezogen auf den Zeitraum eines Jahres (vgl. Nr. 16.1 \nim Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525), und im Sinne \neiner notwendigen pauschalierenden und typisierenden Bewertung gleichartiger \nProzessbegehren ohne Differenzierung nach der konkreten (beabsichtigten) ärztlichen \nTätigkeit. Die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung würde unter Umständen einen \nunangemessen hohen Ermittlungsaufwand bedingen und erscheint auch angesichts der mit der \nErteilung einer Approbation verbundenen Möglichkeit zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit \nnicht gerechtfertigt. Im Übrigen lassen auch der vom Kläger in der Beschwerde genannte \nBetrag für einen Monatsverdienst aus dem Anstellungsverhältnis und seine weiteren \nErwägungen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nicht als überhöht erscheinen. \nDie auf einen anderen Betrag lautende vorläufige Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts durch Beschluss vom 6. Oktober 2008 stand der späteren Festsetzung \ndes höheren Streitwerts nicht entgegen; jene wird durch die jetzige Streitwertfestsetzung \nwirkungslos.\n\n9\n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 \nGKG).\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/13-e-1654-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/13-e-1654-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245016","retrieved":"2026-07-09 02:09:02.830894+00:00"}}