{"status":"available","doknr":"OLD245015","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1218.13A2221.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"13 A 2221/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Juni 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.500 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht \nvor. \n\n4\n\nDer Senat hat ausgehend von den Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung. Ihre Angriffe gegen den angefochtenen Feststellungsbescheid vom \n20. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2006 zu \nGunsten der Beigeladenen greifen nicht durch. \n\n5\n\nDie zulässige Anfechtungsklage richtet sich gegen die Aufnahme der \nBeigeladenen in den Krankenhausplan als drittbelastender Verwaltungsakt für die \nKlägerin. Zwar berührt die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan nicht das Recht, \nein Krankenhaus zu führen. Soweit aber ein Krankenhaus nicht in den \nKrankenhausplan aufgenommen wird, ist es einem erheblichen Konkurrenznachteil \nausgesetzt, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen einer \nBerufszulassungsbeschränkung nahe kommt. Die Klage eines Konkurrenten ist \ngemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn er geltend macht, durch den \nVerwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Das setzt, da er \n- wie die Klägerin - nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, voraus, dass er \ndie Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt \nist. \n\n6\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, m. w. N., \njuris.\n\n7\n\nHier steht § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in \nRede. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Bezirksregierung (§ 1 der außer Kraft \ngetretenen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des \nKrankenhauswesens - KHZV) bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren \nKrankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt \nder Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den \nZielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 \nAbs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, \nhandelt es sich um eine drittschützende Norm. Es liegt im Wesen einer \nAuswahlentscheidung, dass sie den Ausgewählten begünstigt und - als Kehrseite - \nseine Konkurrenten zurückweist. Wenn die Behörde zwischen mehreren Anbietern \nauswählt, betrifft ihre Entscheidung zwangsläufig die Rechte aller dieser Anbieter. \nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie \nin den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme \nzugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten \nStufe stellt im Land Nordrhein-Westfalen das zuständige Ministerium den \nKrankenhausplan des Landes auf (§ 6 KHG). Auf der zweiten Stufe wird dem \neinzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan \naufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Diese Feststellung ergeht durch Bescheid \n(§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG); zuständig ist die Bezirksregierung (§ 1 KHZV). Der \nKrankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Der \nFeststellungsbescheid ist daher nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die \nVersorgungsentscheidung des Plans zutreffend wiedergibt. Vielmehr trifft die \nBehörde ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich; der Plan bindet sie im \nSinne einer innerdienstlichen Weisung.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, m. w. N., a. a. O.; \nOVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 13 A 3730/06 -, juris. \n\n9\n\nDahinstehen kann, ob die von der Klägerin gerügten formellrechtlichen Defizite \nüberhaupt zum Prüfungsumfang der vorliegenden Drittanfechtung gehören. \nJedenfalls beruht der angefochtene Bescheid nicht auf einem fehlerhaften \nVerwaltungsverfahren.\n\n10\n\nDie Senologie und die Einrichtung von Brustzentren waren im Zeitpunkt des \nangefochtenen Feststellungsbescheids Gegenstand des Krankenhausplans, obgleich \nsie im Krankenhausplan 2001 bei den Rahmenvorgaben oder \nSchwerpunktfestlegungen nicht aufgeführt worden waren. Der Senat hat bereits \nfestgestellt, dass das zuständige Ministerium den Krankenhausplan 2001 im \nErgebnis im Hinblick auf die Schwerpunktfestlegungen nach § 15 des außer Kraft \ngetretenen Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) \nfortgeschrieben hatte (§ 13 Abs. 2 KHG NRW). Mit Erlass vom 31. Juli 2002 sind die \nRahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum festgelegt worden. Der \nEinzugsbereich eines Brustzentrums ist in der endgültigen Fassung der \n\"Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum\" zwar nicht enthalten, \naber in den ergänzenden Erläuterungen. Das Landes-Krankenhausgesetz schreibt \nallerdings nicht vor, in welcher redaktionellen Form der Krankenhausplan zu führen \nist. Es bestimmt lediglich, den Krankenhausplan alle zwei Jahre im Ministerialblatt zu \nveröffentlichen (§ 13 Abs. 3 KHG NRW), womit zugleich eine ggf. zwischenzeitlich \nerfolgte Planfortschreibung veröffentlicht wird. Diese Bestimmung dient erkennbar \nder allgemeinen Information. Sie lässt das Wirksamwerden einer \nPlanungsentscheidung, etwa einer Fortschreibung, gegenüber den durch sie \nBetroffenen unberührt. Der seinerzeit neu erarbeitete Krankenhausplan 2001 ist im \nMinisterialblatt 2002 (S. 322) veröffentlicht worden. Ob das Ministerium in der \nFolgezeit der o. a. Informationsregelung nachgekommen ist, hat für den vorliegenden \nRechtsstreit keine Bedeutung. Die Fortschreibung des Krankenhausplans ist mit \nVerfügung der Beklagten vom 13. August 2002 an alle Krankenhausträger im Bezirk \nB. bekannt gegeben worden. Die Regelung ist zudem für den hier maßgeblichen \nInhalt des - fortgeschriebenen - Krankenhausplans, mithin materiell-rechtlich, \nunerheblich. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 13 A 3730/06 -, a. a. O.\n\n12\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, eine Anhörung des Landtagsausschusses \nnach § 14 Abs. 2 KHG NRW sei erst am 20. September 2005 eingeleitet worden, als \nbereits 49 Brustzentren anerkannt gewesen seien, folgt hieraus kein beachtlicher \nVerfahrensverstoß, auf den sich die Klägerin in Wahrnehmung des \nBeteiligungsrechts des Landtagsausschusses berufen könnte. Zum Zeitpunkt des \nErgehens des Widerspruchsbescheids waren auf die Anhörung bezogene (etwaige) \nMängel des Bescheids im Übrigen nicht mehr gegeben, da sie nachgeholt worden ist. \n\n13\n\nDie angefochtenen Bescheide hat die Beklagte nachvollziehbar begründet (§ 39 \nAbs. 1 VwVfG NRW). Bereits das Ministerium hatte auf die Begründungen der \nArbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und der Beklagten abgehoben. Diese \nBegründung hat ihren Niederschlag in dem der Klägerin gegenüber ergangenen \nWiderspruchsbescheid in diesem Verfahren sowie in dem Ablehnungsbescheid vom \n27. April 2005 und dem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2005 (7 K 1640/06 VG \nGelsenkirchen, 13 A 2223/08 OVG NRW) gefunden. Dass die Begründung der \nAuswahlentscheidung nicht auch in den Feststellungsbescheiden, durch die die \nKrankenhäuser der Beigeladenen und der Beigeladenen des Verfahrens 7 K 1642/06 \nVG Gelsenkirchen, 13 A 2221/08 OVG NRW als Brustzentren in den \nKrankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden sind, \nwiederholt worden ist, bleibt daher rechtlich ohne Bedeutung. Die so begründete \nabschlägige Verwaltungsentscheidung ist transparent und konnte von der Klägerin \nsachlich angefochten werden.\n\n14\n\nDer angegriffene Feststellungsbescheid ist auch in der Sache nicht zu \nbeanstanden. Die Entscheidung, das Krankenhaus der Beigeladenen und nicht das \nKrankenhaus der Klägerin als Brustzentrum in den Krankenhausplan des Landes \nNordrhein-Westfalen aufzunehmen, ist das Ergebnis eines rechtlich fehlerfreien \nErmessensvorgangs. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die Rahmenbedingungen des \nLandeskrankenhausplans (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 KHG NRW) sachlich nicht \nbeanstandet. Die Anzahl der Erstoperationen bei Neuerkrankungen und der \nOperationen pro Operateur ist nach allen im europäischen Raum bestehenden \nZertifizierungsverfahren wesentliches Merkmal der vorgegebenen Qualitätsstandards \n(Verfahren der Deutschen Krebsgesellschaft e.V. [DKG] und der Deutschen \nGesellschaft für Senologie [DGS], European Society of Breast Cancer Specialists \n[EUSOMA] sowie dem Disease-Management-Programmen [DMP] der Verbände der \nKrankenkassen.) Die Annahme des Bedarfs für ein Brustzentrum bei einer \nEinwohnerzahl zwischen 360.000 und 450.000 in dessen Einzugsbereich ist auf der \nGrundlage der Anzahl der Neuerkrankungen pro Einwohner nicht zu bemängeln. Die \nBedarfsermittlung ist mit Rücksicht auf die angestrebte Verbesserung der \nVersorgungsqualität bei Brustkrebserkrankungen nachvollziehbar. Danach hat E. \neinen Bedarf von höchstens zwei Brustzentren. Dass der Einzugsbereich eines \nBrustzentrums in den \"Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum\" \nvom 31. Juli 2002 nicht enthalten ist, sondern in den ergänzenden Erläuterungen, \nmacht die Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft, weil die Zahlenwerte jedenfalls \nGrundlage der ergangenen Entscheidung geworden sind. Zur Deckung dieses \nBedarfs haben sich drei Krankenhäuser und Kooperationen von Krankenhäusern \nbeworben. Durchgreifende Zweifel an der Leistungsfähigkeit der drei Interessenten \nbestehen nicht. Die Krankenhäuser der Beigeladenen und der Beigeladenen in dem \nVerfahren 7 K1642/06 VG Gelsenkirchen, 13 A 2221/08 OVG NRW haben aber die \nin den Rahmenbedingungen geforderten 150 Erstoperationen erbracht. Diese Anzahl \nvon Operationen haben die Krankenhäuser der Klägerin bei Weitem nicht erreicht. \nDie Krankenhäuser der Klägerin sind deshalb auch aus Sicht des Senats weniger für \neine Anerkennung als eigenständiges oder kooperatives Brustzentrum geeignet. Die \nBeklagte durfte deshalb nach erfolgter Überprüfung die Krankenhäuser bevorzugt \nberücksichtigen, die die geforderte Anzahl operativer Leistungen an einem Standort \nerbringen können. \n\n16\n\nSchließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Feststellungsbescheids. Die in Rede stehende Planungsentscheidung \nund die sie umsetzenden Bescheide der Bezirksregierung bewirken keinen Verstoß \ngegen Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Dass einem nicht als \nBrustzentrum anerkannten Krankenhaus durch ein anerkanntes Krankenhaus ein \nbesonderer Konkurrenzdruck entstehen kann, verletzt mit Rücksicht auf das \nüberragend wichtige Gemeinschaftsanliegen der Bekämpfung von Brustkrebs bei \nFrauen auch in geeigneten Brustzentren weder die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 \nGG noch die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausweisung der \nBeigeladenen als Brustzentrum ist nicht zu erkennen. Die insoweit gegebene \nUngleichbehandlung der Krankenhäuser der Klägerin und der erfolgreichen \nKonkurrenzkrankenhäuser bei der Anerkennung als Brustzentrum findet ihre \nsachliche Rechtfertigung in der beschriebenen besseren Eignung jener erfolgreichen \nKrankenhäuser.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2007 - 13 A 1067/07 -, juris.\n\n18\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) sind nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich. Die Rechtssache weist \nmit Blick auf die entscheidungserheblichen Erwägungen kein das normale \nSchwierigkeitsmaß krankenhausplanungsrechtlicher Streitigkeiten überschreitendes \nNiveau auf. Die Grundsätze des Auswahlverfahrens nach § 8 Abs. 2 KHG sind in der \nRechtsprechung geklärt. Die krankenhausplanungsrechtliche Zulässigkeit der \nAnerkennung von Brustzentren ist vom Senat entschieden. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2006 - 13 B 2082/06 -, vom 23. \nFebruar 2007 - 13 A 3730/06 -, a. a. O., vom 27. März 2007 - 13 A 4681/06 -, juris, \nund vom 13. August 2007 - 13 A 1067/07 -, juris.\n\n20\n\nSchließlich liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO nicht vor. Die unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache von der Klägerin formulierte Frage stellt sich hier nicht. Das \nVerhältnis zwischen Krankenhausplanung und sozialversicherungsrechtlichen \nStrukturen ist nicht klärungsbedürftig. Die Rahmenbedingungen nennen lediglich die \nplanungsrelevanten Voraussetzungen für die Anerkennung als Brustzentrum, regeln \naber nicht Maßnahmen der Qualitätssicherung im Sinne des § 137 Abs. 1 SGB V der \nin Brustzentren erwarteten heilkundlichen und pflegerischen Leistungen. Sie \nbetreffen auch keine Behandlungsprogramme für chronische Krankheiten im Sinne \ndes § 137f SGB V. Die genannten sozialgesetzlichen Vorschriften schließen weder \nihrem Wortlaut noch ihrem Ziel nach die krankenhausplanungsrechtliche Aufstellung \nvon Voraussetzungen für eine Aufnahme als Brustzentrum im Krankenhausplan \naus.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2007 - 13 A 1067/07 -, a. a. O. \n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO sowie § \n47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/13-a-2221-08","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 137f","ref_norm":"137f","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/13-a-2221-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245015","retrieved":"2026-07-09 02:09:02.757364+00:00"}}