{"status":"available","doknr":"OLD245012","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1218.13A1066.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"13 A 1066/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt \nhat.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Februar 1999 - 6 K 1062/98 \n- ist unwirksam.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des \nzu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für die Zeit bis zum Eingang der Erledigungserklärung des \nKlägers auf 51.129,19 Euro und für die Zeit danach auf die Streitwertstufe von \n10.000,00 bis 12.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist niedergelassener Orthopäde in C. . Im Rahmen der beruflichen \nTätigkeit erbringt er seit Jahren kernspintomographische Leistungen, die die Beklagte \nin der Vergangenheit unter Hinweis auf ihre früher geltende Weiterbildungsordnung \nnicht als zum Fachgebiet Orthopädie gehörig ansah. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 2. Juni 1998 Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, \ndass die Erbringung von kernspintomographischen Leistungen, bezogen auf in das \nFachgebiet eines Orthopäden fallende Indikationen, zum Fachgebiet eines \nFacharztes für Orthopädie gehören. Dem Klagebegehren hat das Verwaltungsgericht \nMünster durch Urteil vom 10. Februar 1999 entsprochen; die Beklagte hat dagegen \nBerufung eingelegt.\n\n5\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 9. April 2005 eine neue \nWeiterbildungsordnung beschlossen, die am 23. September 2005 in Kraft getreten ist \n(MBl. NRW 2005, 992). Nach deren Abschnitt C gibt es eine Zusatz-Weiterbildung \n\"Magnetresonanztomographie - fachgebunden -\" und sind die Inhalte der Zusatz-\nWeiterbildung fachgebundene Magnetresonanztomographie integraler Bestandteil \nder Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie; die Zusatz-Weiterbildung \nfachgebundene Magnetresonanztomographie (MRT) umfasst danach in Ergänzung \nzu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener \nBildgebungsverfahren mittels Magnetresonanztomographie.\n\n6\n\nDer Kläger hat im Hinblick auf diese Bestimmungen in der \nWeiterbildungsordnung 2005 der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für \nerledigt erklärt.\n\n7\n\nDie Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers widersprochen. \nZumindest über den Zeitraum bis zum Jahre 2005 müsse eine Entscheidung \ngetroffen werden.\n\n8\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Senat entscheidet anstelle eines Urteils durch Beschluss nach § 130 a \nVwGO. Die Rechtssache weist auch nach der - im Folgenden dargelegten - \nÄnderung der prozessualen Situation keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten \nin tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf, die einer Entscheidung durch Beschluss \nentgegenstehen könnten. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211.\n\n12\n\nAuch die Frage, ob sich ein Rechtsstreit erledigt hat oder nicht, ist grundsätzlich \neiner Entscheidung nach § 130a VwGO zugänglich. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1993 - 2 B 151/93 -, NVwZ-RR \n1994, 362; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 130a \nRdn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 130a Rdn. 4.\n\n14\n\nZudem waren die möglichen prozessualen Auswirkungen etwaiger \nübereinstimmender oder einseitiger Erledigungserklärungen der Beteiligten auch \nbereits Gegenstand des Erörterungstermins am 1. Juli 2008, ohne dass dies im \nProtokoll des Termins ausdrücklich erwähnt wurde.\n\n15\n\nDie Beteiligten sind zu der Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO \nmit Hinweis auf die veränderte Verfahrenssituation und unter Mitteilung des \nvoraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. Sie haben keine \nEinwendungen gegen eine Entscheidung durch Beschluss erhoben.\n\n16\n\nIII.\n\n17\n\nEine Beendigung des Verfahrens auf Grund einer Erledigungsfiktion nach § 161 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht gegeben, weil nach dem Eingang der \nErledigungserklärung des Klägers ein Hinweis an die Beklagte auf die \nanzunehmende Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache für den Fall, dass \nnicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Erledigungserklärung \nenthaltenden Schriftsatzes widersprochen werde, unterblieben ist. \n\n18\n\nWenn - wie hier - eine Erledigungserklärung des Klägers gegeben ist, die \nBeklagte sich der Erledigungserklärung aber nicht angeschlossen hat, wandelt sich \nder Rechtsstreit um die Zulässigkeit und Begründetheit des bislang geltend \ngemachten Klagebegehrens um in einen Streit über die Frage, ob sich die \nHauptsache des Rechtsstreits erledigt hat. Dies gilt auch, wenn sich - wie hier - eine \neinseitige Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz ergibt. Der Umwandlung \ndes Rechtsstreits und der Änderung des Streitgegenstands ist auch im \nEntscheidungstenor Rechnung zu tragen, insbesondere bei Erledigung des \nRechtsstreits in der Hauptsache. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 2006 - 7 B 18.06 -, juris, und 17. Dezember \n1993 - 3 B 134.92 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 161 Rdnrn. 117 ff.; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 161 Rdnrn. 27 ff; Kopp/Schenke, a. a. \nO., § 161 Rdnrn. 20 ff.\n\n20\n\nBezogen auf den insoweit maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 - 9 C 51.97 -, NVwZ-RR 1999, 277; \nSodan/Ziekow, a. a. 0., § 161 Rdn. 136, \n\n22\n\nder auch für das materielle Klagebegehren im Rahmen der ursprünglichen \nFeststellungsklage des Klägers galt,\n\n23\n\nvgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 108 Rdn. 26,\n\n24\n\nhat sich das vom Kläger zunächst geltend gemachte Klagebegehren \nzwischenzeitlich erledigt. Der Kläger hatte mit seiner im Juni 1998 erhobenen Klage \nbeantragt, festzustellen, dass die Durchführung und Befundung von MRT-\nUntersuchungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden fallende \nIndikationen, zum Fachgebiet eines Facharztes für Orthopädie gehören. Dieses auf \neinen entsprechenden gerichtlichen Feststellungsausspruch gerichtete abstrakte \nBegehren, das kein konkret auf den Kläger bezogenes Element aufweist, muss der \nKläger nach dem Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 9. April \n2005 mit der im Verhältnis zu der Vorgängerfassung der Weiterbildungsordnung \nklarstellenden Formulierung, dass die Zusatz-Weiterbildung fachgebundener \nMagnetresonanztomographie (MRT) in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die \nDurchführung und Befundung gebietsbezogener Bildgebungsverfahren mittels \nMagnetresonanztomographie umfasst, nicht mehr weiter verfolgen. Auf Grund dieser \nBestimmung geht nunmehr auch die Beklagte - ebenso wie der Kläger - davon aus, \ndass MRT-Leistungen für Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie nicht mehr \nfachfremd sind und zum Fachgebiet gehören. Eines entsprechenden gerichtlichen \nAusspruchs bedarf es demzufolge nicht mehr, weil Zweifel über die Gebietsgrenzen \neines Facharztes für Orthopädie nicht mehr bestehen. Dementsprechend ist es \nkonsequent, dass der Kläger (auch) als Rechtsmittelbeklagter sein ursprüngliches \nKlagebegehren aufgegeben hat und eine Erledigung des Rechtsstreits in der \nHauptsache annimmt. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 - VIII C 149.67 -,DÖV 1970, 261 \n(bezüglich einer ähnlichen Konstellation bei einer Verpflichtungsklage).\n\n26\n\nUm dem Verfahrensverlauf und der Erledigung der Hauptsache Rechnung zu \ntragen und zwecks Vermeidung einer für sie ungünstigen Kostenentscheidung im \nErledigungsstreit hätte sich die Beklagte der Erledigungserklärung anschließen \nkönnen. Das ist nicht geschehen.\n\n27\n\nEin weiterhin bestehendes Interesse der Beklagten an einer gerichtlichen \nEntscheidung in der Sache ist nicht erkennbar. Ein derartiges Interesse an einer \nSachentscheidung trotz Erledigung der Hauptsache kann sich aus einer analogen \nAnwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben (sog. Feststellungsinteresse). \nEin solches Feststellungsinteresse ist aber bei der Beklagten nicht zu bejahen.\n\n28\n\nDie erstinstanzliche Entscheidung ist zwar zu ihren Lasten ausgegangen, das \nUrteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 1999 ist aber als Folge der mit \ndieser Entscheidung erfolgenden Feststellung der Erledigung der Hauptsache \nunwirksam (§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog),\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 3 B 134.92 -; Urteil vom 22. \nAugust 2007 - 6 C 28.06 -, NVwZ-RR 2008, 39. \n\n30\n\nund hat demzufolge keine Rechtswirkungen mehr. Dass eine Sachentscheidung \nüber das ursprüngliche Klagebegehren etwa aus Gründen der einheitlichen \nVerwaltungshandhabung gegenüber dem Kläger oder anderen Mitgliedern der \nÄrztekammer erforderlich ist, hat die Beklagte nicht dargelegt und ist angesichts \ndessen, dass die Rechtslage vor Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung 2005 nicht \nmehr relevant ist, auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist wegen der inzwischen \nveränderten Rechtslage auch eine Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich ebenfalls \nein Feststellungsinteresse begründen kann, nicht relevant. Ein \nRehabilitationsinteresse steht für die Beklagte nicht in Frage, weil ihr gegenüber \nkeine konkreten Vorwürfe des Klägers im Raum stehen, fehlerhaft gehandelt und die \nAusübung seiner beruflichen Tätigkeit unzulässig beeinträchtigt bzw. behindert zu \nhaben. Entschädigungsansprüche des Klägers, der in den zurückliegenden Jahren \ndie kernspintomographischen Leistungen durchgängig erbracht hat, gegen die \nBeklagte stehen ebenfalls nicht an, so dass auch im Hinblick auf deren Abwehr kein \nFeststellungsinteresse der Beklagten besteht.\n\n31\n\nDas Vorbringen der Beklagten, die neue Weiterbildungsordnung von 2005 könne \nnicht rückwirkend die Gebietsfremdheit der vorherigen Tätigkeit des Klägers \nbeseitigen und es sei zumindest über den Zeitraum bis zum Jahre 2005 eine \nSachentscheidung zu treffen, begründet ein berechtigtes Interesse an einer solchen \nEntscheidung ebenfalls nicht. Es ist von der Beklagten nicht dargelegt worden, den \nKläger noch in irgendeiner Art und Weise für die von ihm vor dem Inkrafttreten der \nWeiterbildungsordnung 2005 durchgeführten kernspintomographischen Leistungen in \nAnspruch nehmen zu wollen; eine solche Maßnahme ist schlechterdings auch nicht \nmehr angezeigt. Das Vorbringen der Beklagten, dessen Bedeutung im Sinne eines \nweiterhin bestehenden Sachbescheidungsinteresses von ihr nicht substantiiert \ndargetan wurde, läuft darauf hinaus, für die Zeit vor dem Inkrafttreten der neuen \nWeiterbildungsordnung 2005 bescheinigt zu bekommen, seinerzeit in der Beurteilung \nder Fachgebietsgrenzen für einen Facharzt für Orthopädie \"richtig gelegen\" zu \nhaben. Eine auch derzeit noch bestehende Relevanz dieser Frage ist nicht \nerkennbar. Ein allgemeines Interesse an der Klärung offener Rechtsfragen reicht \naber für ein Feststellungsinteresse im Rahmen einer analogen Anwendung des § \n113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht aus.\n\n32\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. 0., § 161 Rdnr. 29.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. In dem (nur noch) \nanhängigen kontradiktorischen Verfahren um die Feststellung der Erledigung der \nHauptsache ist die Beklagte unterlegen, so dass sie die Kosten des Verfahrens zu \ntragen hat.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - 3 B 134.92 -; Sodan/Ziekow, \na. a. 0., § 161 Rdnr. 192; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. 0., § 161 Rdnr. 34. \n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die sich wegen des \nfehlenden vollstreckungsfähigen Inhalts des Ausspruchs in der Hauptsache nur auf \ndie Kostenentscheidung beziehen kann, beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO analog i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n36\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG, §§ \n13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a. F. und erfolgt, wie aus dem Tenor ersichtlich, in \nunterschiedlicher Höhe in Anlehnung an das unterschiedliche Interesse des Klägers. \nFür die zunächst geltend gemachte Feststellungsklage folgt die Wertfestsetzung mit \nder entsprechenden Währungsumrechnung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts im Beschluss vom 10. Februar 1999, die von den Beteiligten \nakzeptiert wurde (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Juni 2003; Protokoll des \nErörterungstermins vom 1. Juli 2008). Für den (nur noch) anhängigen \nErledigungsfeststellungsantrag kann, da der Kläger keine Entscheidung über den \nursprünglichen Klageantrag mehr begehrt, für den Streitwert nur das Interesse des \nKlägers daran zu Grunde gelegt werden, eine aus der Unzulässigkeit oder \nUnbegründetheit des Begehrens folgende Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu \nverhindern; entscheidend ist deshalb insoweit nur das Kosteninteresse.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 7 B 18.06 -, juris; OVG S. - A., \nBeschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 O 513/02 -, juris; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a. a. O., § 161 Rdnr. 34; Sodan/ Ziekow, a. a. O., § 161 Rdnr. 193; \na. A.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 1992 - 10 W 61/92 -, NJW-RR \n1993, 510.\n\n39\n\nDieser Wert wird nach einer Kostenberechnung auf bis zu 12.000,00 Euro \nangenommen. Eine einheitliche Festsetzung dieses niedrigeren Streitwerts oder des \nursprünglich höheren Streitwerts für das gesamte Verfahren ohne Berücksichtigung \nder unterschiedlichen Streitgegenstände, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben \nhaben, \n\n40\n\nso Sodan/Ziekow, a. a. O., § 161 Rdnr. 194, \n\n41\n\nhält der Senat nicht für angezeigt, weil dies dem Prozessverlauf sowie dem \nzunächst und jetzt (nur) noch verfolgten Klagebegehren und dem daran orientierten \nStreitwertinteresse des Klägers nicht hinreichend gerecht wird und das \nKosteninteresse der Beteiligten nur den Erledigungsstreit betrifft.\n\n42\n\nVgl. OVG S. - A., Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 O 513/02 -, juris.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/13-a-1066-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/13-a-1066-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245012","retrieved":"2026-07-09 02:09:02.521709+00:00"}}