{"status":"available","doknr":"OLD245011","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1218.12E1458.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"12 E 1458/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDas Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten \nwerden nicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger beabsichtigte \nRechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO \nerforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, erweist sich auch in Ansehung des \nBeschwerdevorbringens als zutreffend. \n\n4\n\nFür eine Verminderung seines - der Kostenbeitragsberechnung zugrunde zu \nlegenden - Nettoeinkommens nach § 93 Abs. 1 SGB VIII um mehr als den \nPauschalabzug in Höhe von 25 % gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ist nämlich zu \nRecht kein Raum, weil die nach § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII \nberücksichtigungsfähigen Kosten in ihrer Summe unter dem vom Beklagten mit \n334,22 Euro errechneten Pauschalbetrag bleiben. Für eine Ermessensentscheidung \ngem. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII hat danach kein Anlass bestanden. \n\n5\n\nDie Summe der geltend gemachten Einzelposten, die nicht nur geltend gemacht, \nsondern auch berücksichtigungsfähig sind, beläuft sich hier auf nicht mehr als \n212,90 Euro und setzt sich zusammen aus 36,00 Euro als um den Wohnwert \nverminderte Finanzierungskosten für das Wohneigentum, aus Fahrtkosten für den \nWeg zur Arbeitsstelle in Höhe von maximal 163,65 Euro sowie aus den monatlichen \nKosten für die Wohn- und Gebäudeversicherung in Höhe von 13,55 Euro. Dazu gilt \nim Einzelnen Folgendes: \n\n6\n\nDie Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich zwar berücksichtigt werden, \n\n7\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2007 - 12 E 812/07 -,\n\n8\n\nsind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII \nanzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums \nerzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird. \n\n9\n\nVgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 24; Münder, SK-\nSGB VIII, 5. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 30; VG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2007 - 9 K \n2738/06 -, JA 2008 267; VG Oldenburg, Urteil vom 31. März 2008 - 13 A 5469/05 -, \njuris; VG Ansbach, Urteil vom 29. November 2007 - AN 14 K 07.00014 -, juris.\n\n10\n\nJedenfalls mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom \n9. Dezember 2008 in den Verfahren 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL \n2/08 zur \"Pend-lerpauschale\" steht fest, dass auch die Aufwendungen für Fahrten \nzwischen Woh-nung und Arbeitsstätte als mit der Erzielung des Einkommens \nverbundene notwen-dige Ausgaben im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII \nanzusehen sind,\n\n11\n\nvgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII 3. Auflage 2007, § 93 Rdnr. 21; \nKunkel, LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 17,\n\n12\n\nund insoweit durch § 9 Abs. 2 EStG in der Fassung durch Artikel 1 Nr. 8 \nBuchstabe b des Änderungsgesetztes vom 19. Juli 2006 (BGBl I, 1652) keine \nEinschränkung erfahren haben. Bei einer pauschalen Berechnung der Fahrtkosten, \nwie sie der Kläger geltend macht, wird sowohl in Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 \nSätze 1 und 2 EStG in der früheren - nun wieder anzuwendenden - Fassung,\n\n13\n\nvgl. zum Rückgriff auf das Einkommenssteuerrecht: Münder, a.a.O., § 93 Rdnr. \n26, \n\n14\n\nals auch nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) VO zu § 82 SGB XII,\n\n15\n\nvgl. zum Rückgriff auf die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des \n§ 82 SGB XII: Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O. § 93 Rdnr. 21,\n\n16\n\nvon der bloßen Entfernung - d.h. einfachen Strecke - zwischen Wohnung und \nArbeitsstätte und nicht von Hin- und Rückweg ausgegangen, so dass sich die vom \nKläger in der Klageschrift vom 11. Juli 2008 für eine Wegestrecke von 29,7 km \nangesetzten 326,70 Euro monatlich halbieren. Bei Anwendung von § 3 Abs. 6 Satz 1 \nNr. 2 a) der VO zu § 82 SGB XII ergäbe sich sogar ein monatlicher Betrag von nur \n150,80 Euro.\n\n17\n\nDie Beiträge zur Wohn- und Gebäudeversicherung sind abzugsfähig, weil sie der \nAbdeckung eines Risikos des täglichen Lebens dienen. \n\n18\n\nVgl. etwa Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 93 Rdnr. 20.\n\n19\n\nNicht abzugsfähig sind hingegen die Müllabfuhrgebühren, \n\n20\n\nvgl. etwa Münder, a.a.O., § 93 Rdnr. 27, m. w. N.\n\n21\n\nund insbesondere auch nicht die Kosten für die Wasserbelieferung und \nAbwasserbeseitigung sowie die Heizkosten, weil diese Belastungen zu den - in den \nBeiträgen der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeiteten - Unterkunftskosten \nzählen, die deshalb im Rahmen der Abzugsposten nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII \nkeine Berücksichtigung finden. \n\n22\n\nVgl. etwa VG Ansbach, Urteil vom 29. November 2007 - AN 14 K 07.00014 -, \njuris.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO \ni.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":6},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245011","retrieved":"2026-07-09 02:09:02.441488+00:00"}}