{"status":"available","doknr":"OLD245010","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1218.12E1120.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"12 E 1120/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nMit seinem Beschwerdevorbringen vermag der Kläger nicht in Frage zu stellen, \ndass ein schriftlicher Vergleich im Sinne eines außerhalb der mündlichen \nVerhandlung ge-schlossenen streitbeseitigenden Vertrages, wie ihn der BGH zur \nAnnahme einer gem. § 13 RVG zu bemessenden Terminsgebühr nach Nr. 3104 \nAbs. 1 Nr. 1 (4) VV RVG ausreichen lässt, \n\n4\n\nvgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31.05 -, NJW-RR 2006, 1507; \nBeschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42.05 -, NJW 2006, 157; OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Oktober 2008 - 12 E 1273/08 -,\n\n5\n\nhier nicht zustande gekommen ist. Der Kläger hat nämlich nicht substantiiert \nbestritten, dass der Prozess nicht durch das vom Beklagten im Berufungsverfahren \nmit Schriftsatz vom 17. Januar 2007 vorgeschlagene Übereinkommen, sondern \ndurch übereinstimmende Erklärungen der Erledigung in der Hauptsache beendet \nworden ist. Diese Art der Verfahrensbeendigung wird von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 \nVV RVG nicht erfasst. \n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen vermag ebenso wenig die Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, dass eine Einigungs- oder ersatzweise \nErledigungsgebühr nicht entstanden ist, weil weder für die eine noch die andere die \nrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dass es einen streitbeendenden \nVertragsschluss oder zumindest einem solchen vorausgehende \nVertragsverhandlungen gegeben hat, wie es von Nr. 1000 VV RVG für die \nEntstehung einer Einigungsgebühr vorausgesetzt wird, behauptet der Kläger mit \nseiner Beschwerde selbst nicht. In gleicher Weise reicht für Annahme einer \nanwaltlichen Mitwirkung an der Erledigung der Rechtssache, wie es Nr. 1002 \nVV RVG für das Entstehen einer Erledigungsgebühr verlangt, nicht aus, wenn der \nAnwalt lediglich darauf hinwirkt, dass sein Mandant sich der Erledigungserklärung \ndes Prozessgegners anschließt. Das Zutun des Anwalts muss auf die materiell-\nrechtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sein; die bloße Mitwirkung an der \nformellen Beendigung des Verfahrens genügt in kostenrechtlicher Hinsicht nicht, um \neine Erledigungsgebühr zum Entstehen zu bringen. \n\n7\n\nVgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Juli 2008 - 2 OA 338/09 -, \njuris m.w.N.\n\n8\n\nDa das erledigende Ereignis materiell-rechtlich die Klaglosstellung durch den \nBeklagten war, die nach Erläuterung durch die gerichtliche Verfügung vom 17. April \n2008 die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Rückforderungsbescheides \nvom 10. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2003 \nbedeutete, lag vorliegend auch nicht die besondere Situation vor, dass der \nProzessvertreter auf einen Vorschlag des Gerichts hin auf seine Mandantschaft \neinzuwirken hatte, um einen bei dieser bestehenden Widerstand gegen eine gütliche \nStreitbeilegung bezüglich eines - von der Klaglosstellung nicht erfaßten - Teils des \nStreitgegenstandes in deren eigenen, wohlverstandenem Interesse zu überwinden, \n\n9\n\ndazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2007 - 8 E 10310/07 -, \nNVwZ-RR 2007, 564 mit Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 1999 -\n 3 E 808/98 -, NVwZ-RR, 1999, 348.\n\n10\n\nHier ging es lediglich darum, die formellen Konsequenzen aus einer materiell-\nrechtlich bereits vorliegenden vollständigen Erledigung des Rechtsstreits zu ziehen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 \nVwGO.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1120-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1120-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245010","retrieved":"2026-07-09 02:09:02.372026+00:00"}}