{"status":"available","doknr":"OLD245009","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1218.10D16.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"10 D 16/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 3 - \"C.---straße - L. - B 60\", 8. \nÄnderung (Bereich Am N. ) der Antragsgegnerin ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerinnen wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan X. Nr. 3 - \"C.---straße - L. - B 60 -\", 8. Änderung (Bereich \nam N. ) der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDie Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des im Jahr 2000 mit einem \nEinfamilienhaus mit Einliegerwohnung und einer Garage bebauten Grundstücks \nGemarkung X. , Flur 21, Flurstück 649 (L. 29 b), die Antragstellerin zu 2. \nist Eigentümerin des mit einem gleichartigen Gebäude bebauten Nachbarflurstücks \n650 (L. 29 a). Die Grundstücke liegen nordöstlich eines von der Straße L. in \nnordwestlicher Richtung abgehenden Stichweges und werden durch diesen Weg, der \nAnfang 1983 dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde, erschlossen. Der Weg \nverläuft über das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Flurstück 263 mit einer \nLänge von ca. 52 m und einer Breite zwischen 2,945 m und 3,08 m. Der öffentliche \nWeg endet vor dem nordwestlich an das Grundstück der Antragstellerin zu 1. \nangrenzenden Flurstück 260. Auf diesem Flurstück sind bereits im Jahr 1965 das \nVierfamilienhaus L. 31 und im Jahr 1984 zehn Garagen errichtet worden. In \nVerlängerung des öffentlichen Weges verläuft der Weg auf dem Flurstück 260 mit \nder gleichen Breite weiter. Er führt auf einer Länge von ca. \n17 m an einer vor dem Wohnhaus L. 31 gärtnerisch angelegten und mit einer \nHecke abgegrenzten Fläche entlang, bevor er sich zu einem vor den Garagen \nliegenden Hof öffnet. Die übrigen an den öffentlichen Stichweg grenzenden \nGrundstücke haben zu diesem keine Zufahrt und werden anderweitig von den \nStraßen L. und Am N. bzw. von einem von der letztgenannten Straße \nabgehenden privaten Stichweg erschlossen. Dieser Stichweg verläuft über das \nFlurstück 259 und dient als Zufahrt zu den Hausgrundstücken Am N. 6 und 8 \n(Flurstücke 265 und 264). Früher bestand eine Verbindung zwischen den beiden \nStichwegen. Zwischenzeitlich wurde diese Durchfahrtsmöglichkeit von den \nEigentümern der Hausgrundstücke Am N. 6 und 8, die gemeinsam Eigentümer \ndes Flurstücks 259 sind, gesperrt. \n\n4\n\nDer seit dem 21. Mai 1979 rechtsverbindliche Bebauungsplan X. Nr. 3 - \n\"C.---straße - L. - B 60 -\" sieht in seiner Ursprungsfassung einen über das \nFlurstück 259 und angrenzende Teile der Flurstücke 265 und 264 verlaufenden \nöffentlichen Weg mit einer Breite von 5,50 m vor, der den schmalen Weg vor dem \nGrundstück der Antragstellerinnen mit der Straße Am N. verbinden und nach \nden Aufstellungsunterlagen die Haupterschließung darstellen sollte. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 4. September 2001 forderte der Vater der Antragstellerinnen \nals Voreigentümer der Grundstücke L. 29 a und b die Antragsgegnerin auf, die \nim Bebauungsplan festgesetzten Straßenflächen auszubauen. Die Antragsgegnerin \nführte daraufhin zwischen Juni 2002 und Juni 2003 mehrfach Verhandlungen mit den \nEigentümern der Flurstücke 259, 264 und 265 über einen Erwerb der Flächen zum \nAusbau des Verbindungsweges. Die Eigentümer lehnten eine Veräußerung der \nFlächen ab, da sie einen Ausbau des Verbindungsweges nicht für erforderlich \nhielten.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 15. Juli 2003 beantragten die Eigentümer des Flurstücks 259, \nden Bebauungsplan zu ändern und den festgesetzten Verbindungsweg aus der \nPlanung herauszunehmen, da er für eine Erschließung nicht notwendig sei.\n\n7\n\nAm 13. Oktober 2003 fasste der Rat der Antragsgegnerin den \nAufstellungsbeschluss zur 8. Änderung des Bebauungsplans X. Nr. 3 - \"C.---\nstraße - L. - B 60 -\" (Bereich Am N. ). Von der Planänderung ist nur ein \nkleiner Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans betroffen. Das Gebiet \numfasst einen Bereich nordwestlich der Straße L. beiderseits der Straße Am \nN. und des öffentlichen Stichweges mit den Hausgrundstücken Am N. 1 \nbis 7 südwestlich der Straße Am N. , den Hausgrundstücken Am N. 2 bis \n8 zwischen dieser Straße und dem Stichweg sowie den Hausgrundstücken L. \n29, 29 a, 29 b und 31 nordöstlich des Stichweges. Das Gebiet der Planänderung ist \nsüdwestlich der Straße Am N. weiterhin als reines Wohngebiet und im Übrigen \nals allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die überbaubaren Grundstücksflächen \nsind an den vorhandenen Gebäudebestand angepasst und teilweise geringfügig \nvergrößert worden. Auch die Festsetzung der Flächen für Stellplätze und Garagen ist \nim Wesentlichen an den Bestand angepasst worden. Die Ausweisung einer \nöffentlichen Verkehrsfläche auf dem Flurstück 259 ist aufgehoben worden. Im \nnordöstlichen Bereich dieses Flurstücks ist eine Fläche für eine Garage festgesetzt \nworden, die ebenso wie eine auf dem Flurstück 264 nordöstlich anschließend \nausgewiesene Fläche für drei weitere Garagen unmittelbar an den öffentlichen \nStichweg (Flurstück 263) grenzt. Beiderseits der Straße Am N. ist die \nöffentliche Verkehrsfläche auf den vorhandenen Ausbauzustand reduziert worden. In \ndie textlichen Festsetzungen sind Regelungen zum Ausschluss der nach § 3 Abs. 3 \nund § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sowie zur \nHöhenlage der Gebäude und der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Garagen \nund Stellplätzen außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen aufgenommen \nworden.\n\n8\n\nDas Planaufstellungsverfahren für die Änderung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\n\n9\n\nDer Aufstellungsbeschluss des Rates vom 13. Oktober 2003 wurde durch \nAushang vom 30. Oktober bis 7. November 2003 öffentlich bekannt gemacht. Die \nvorgezogene Bürgerbeteiligung erfolgte am 19. November 2003 in Form einer \nöffentlichen Versammlung. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 beantragten die \nEigentümer des Hausgrundstücks Am N. 8 die Ausweisung einer weiteren \nGaragenfläche auf ihrem Flurstück. Weiter beantragten sie zusammen mit den \nanderen Miteigentümern des Flurstücks 259 die Festsetzung einer Garagenfläche \nauf diesem Flurstück unmittelbar an der Grenze zu dem öffentlichen Stichweg. Unter \ndem 4. Januar 2006 unterrichtete die Antragsgegnerin die Behörden und sonstigen \nTräger öffentlicher Belange von der beabsichtigten Planänderung. Bedenken und \nEinwendungen wurden von ihnen nicht geltend gemacht. Am \n9. Februar 2006 beschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss der \nAntragsgegnerin die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Nach öffentlicher \nBekanntmachung durch Aushang vom 16. bis 24. Februar 2006 lag der \nBebauungsplansentwurf mit der Entwurfsbegründung vom 27. Februar bis 27. März \n2006 im Rathaus öffentlich zur Einsichtnahme aus. Von den mit Schreiben vom 13. \nFebruar 2006 beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange \nwurden keine Bedenken erhoben. Die Antragstellerinnen wandten sich mit Schreiben \nvom 22. Februar und 14. März 2006 gegen die beabsichtigte Planänderung und \nmachten geltend, dass entweder der öffentliche Stichweg verbreitert oder die \nbestehenden Festsetzungen beibehalten werden müssten. Der vorhandene Weg \nreiche mit einer Breite von nur 3 m und einer Länge von über 50 m für eine \nordnungsgemäße Erschließung nicht aus und entspreche nicht den EAE 85/95. Es \nseien weder Ausweichstellen für Fußgänger und Fahrradfahrer vorhanden, noch sei \nein Begegnungsverkehr möglich. Die Ausweisung weiterer grenzständiger Garagen \nverstoße gegen übergeordnetes Recht.\n\n10\n\nAm 27. April 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \nEinwendungen und beschloss, auf die bisher bestehende Ausweisung einer \nöffentlichen Verkehrsfläche auf dem Flurstück 259 zu verzichten. Weiter beschloss er \nden Planentwurf als Satzung. In der Planbegründung wurde u.a. ausgeführt, die \nbislang vorgesehene Straßenverbindung könne wegen fehlender \nVerkaufsbereitschaft der Eigentümer nicht hergestellt werden. Die Chancen für ein \nerfolgreiches Enteignungsverfahren seien gering, da ein Erschließungserfordernis \nnicht zwingend gegeben sei. Die Bebauung in diesem Bereich des Bebauungsplans \nsei vollständig abgeschlossen. Die Erschließung sei über vorhandene öffentliche \nVerkehrsflächen hergestellt und hinreichend gesichert. Da der Bebauungsplan nicht \nhabe realisiert werden können und auch in absehbarer Zukunft nicht zu realisieren \nsei, sei er zu ändern. \n\n11\n\nDie 5,50 m breite öffentliche Wegeparzelle zwischen den Häusern Am N. 4 \nund Am N. 6 und 8 werde aufgegeben. Sie habe ursprünglich als zweite \nErschließung für die Häuser L. 29 a und b sowie 31 dienen sollen, sei aber nicht \nrealisiert worden. Diese Fläche (Wegeparzelle 259) in privatem Besitz diene heute \nals 3,00 m breiter privater Weg zur Erschließung des Gebäudes Am N. 8 mit \nangrenzender nördlicher Vorgartennutzung.\n\n12\n\nDie Erschließung der Häuser L. 29 a und b sowie 31 erfolge vom L. aus \nüber den vorhandenen 3,00 m breiten und 50 m langen geradlinigen Stichweg, der \naus beiden Richtungen gut einsehbar sei. Insgesamt erreiche man über diesen Weg \nsechs Wohneinheiten (Häuser 29 a, 29 b und 31) mit zwölf Garagen und weiteren \nStellplätzen. Die Breite von 3,00 m entspreche der Anforderung aus der EAE 85/95 \nfür Anliegerstraßen und Anliegerwege (bis 70 Kfz/Spitzenstunde, die hier bei weitem \nnicht erreicht würden). Möbelfahrzeuge, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge \nüberschritten die nach StVZO zulässigen Abmessungen (maximale Fahrzeugbreite: \n2,50 m) nicht, so dass über diesen Weg die ordnungsgemäße Erschließung für den \nNotfall gesichert sei. Eine 3,50 m breite Aufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge \n(Anleitern) sei nicht erforderlich, da am Stichweg Wohnhäuser mit Fenstern über 8,00 \nm ab Oberkante Straße nicht vorhanden seien. Die Funktionstüchtigkeit dieser \nErschließung sei zudem über die reibungslose Verkehrsabwicklung in den letzten \nJahrzehnten bewiesen worden. Das Vierfamilienhaus L. 31 sei bereits 1965 \ngenehmigt worden.\n\n13\n\nNach Unterzeichnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister der \nAntragsgegnerin am 8. Mai 2006 wurde der Bebauungsplan durch Aushang vom \n12. bis 22. Mai 2006 öffentlich bekannt gemacht. Auf die öffentliche \nBekanntmachung wurde in der Rheinischen Post am 11. Mai 2006 hingewiesen.\n\n14\n\nAm 18. Januar 2007 haben die Antragstellerinnen den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie \nwürden durch die Planänderung unmittelbar in ihren Rechten verletzt, da der \nVerbindungsweg der Erschließung ihrer Grundstücke habe dienen sollen. Die \nAntragsgegnerin habe mit der Änderung des Bebauungsplans eine sinnvolle \nErschließung abgeändert und einen Zustand geschaffen, der zu gefährlichen \nVerkehrssituationen führe. Die vorhandene Erschließung über die Parzelle 263 \nentspreche nicht der EAE 85/95. Der Weg sei nicht an allen Stellen mindestens 3,00 \nm breit, er sei über 50 m lang und verfüge am Ende nicht über eine \nWendemöglichkeit. Auch diene er der Erschließung von mehr als 10 Stellplätzen. \nNach den Festsetzungen des Bebauungsplans könnten auch die auf der \ngegenüberliegenden Seite des Weges gelegenen Grundstücke über den Weg \nerschlossen werden. Bereits jetzt müssten Besucher über die gesamte Strecke \nrückwärts herausfahren, hierdurch würden Fußgänger und Radfahrer gefährdet. Ein \nWenden auf dem Vorplatz vor den Garagen sei nicht möglich, da dort in der Regel \nFahrzeuge ständen. Begegnungen von Pkw oder Lieferwagen mit Fußgängern, \nKinderwagen oder Radfahrer würden insbesondere in der Dunkelheit zur Gefahr. Der \nWeg könne von Müllfahrzeugen nicht benutzt werden und die Feuerwehr könne nicht \nzu den Wohnhäusern gelangen. Bei Ausbau des Weges auf dem Flurstück 259 sei \nein Einbahnrundverkehr möglich, durch den ein Wenden und Begegnungsverkehr \nvermieden werden könnten. Die Bebauungsplanänderung sei nur auf Wunsch eines \nGrundstückseigentümers vorgenommen worden und beeinträchtige das Interesse \nder Anwohner und Garagenmieter sowie das öffentliche Interesse an einer \nordnungsgemäßen Erschließung. Die Ausweisung von insgesamt vier Garagen auf \nden Flurstücken 259 und 264 verstoße gegen § 6 Abs. 2 BauO NRW, weil die \nerforderliche Abstandfläche zur öffentlichen Verkehrsfläche nicht eingehalten \nwerde.\n\n15\n\nDie Antragstellerinnen beantragen,\n\n16\n\nden Bebauungsplan X. Nr. 3 - \"C.---straße - L. - B 60\", 8. Änderung \n(Bereich Am N. ) der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n19\n\nSie führt aus, die Antragstellerinnen seien bereits nicht antragsbefugt, da ihre \nGrundstücke nicht an das Flurstück 259 angrenzten, sondern ausschließlich an die \nWegeparzelle 263. Die Änderung des Bebauungsplans betreffe daher nicht \nunmittelbar die Erschließung ihrer Grundstücke.\n\n20\n\nDer Antrag sei auch unbegründet. Die Bebauungsplanänderung sei formell und \nmateriell rechtmäßig erlassen worden. Die Änderung sei erforderlich geworden, weil \nder Ausbau des Weges auf dem Flurstück 259 auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen \ngewesen sei und der Bebauungsplan seine Leitungs- und Steuerungsfunktion nicht \nhabe erfüllen können. Die Eigentümer des Flurstücks hätten diese Erschließung \nausdrücklich abgelehnt, so dass sie nur im Wege eines Enteignungsverfahrens hätte \nerreicht werden können. Eine Enteignung sei jedoch nicht zulässig gewesen, da die \nbetroffenen Grundstücke bereits erschlossen seien. Die Planänderung verstoße auch \nnicht gegen das Abwägungsgebot. Die Erschließung durch Ausbau des Weges über \ndas Flurstück 263 mit einer Breite von 3 m sei ausreichend. Die Werte der EAE 85/95 \ndienten nur der Orientierung und seien keine normähnlichen Ausbauvorschriften. Die \nFunktionstüchtigkeit der Erschließung habe sich in den letzten Jahren erwiesen. Es \nbestehe keine Verpflichtung einen Wendehammer anzulegen, da lediglich drei \nWohngrundstücke den ca. 50 m langen Weg nutzten. Das Verkehrsaufkommen sei \ngering, ein Wenden sei bei Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke möglich. Lkw \nkönnten rückwärts in den Weg eingewiesen werden. Der von den Anliegern bei \neinem Ausbau für eine zusätzliche Erschließung zu tragende Kostenaufwand sei \ndem gegenüber unverhältnismäßig, zudem müsse privates Grundeigentum in \nAnspruch genommen werden. Die Ausweisung der Garagen sei nur eine \nAngebotsplanung. Einzuhaltende Abstandflächen müssten im \nBaugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden.\n\n21\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 2. Dezember 2008 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom \ngleichen Tage verwiesen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge der \nAntragsgegnerin Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n25\n\nDer Antrag ist entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin zulässig. Die \nAntragstellerinnen sind antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen \nNormenkontrollantrag stellen, wer geltend machen kann, durch die angegriffene \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Er muss Tatsachen vortragen, die es zumindest \nals möglich erscheinen lassen, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans \ndie geltend gemachte Rechtsverletzung eintritt. Diese Voraussetzungen sind hier \nerfüllt. \n\n26\n\nWird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne \nPlanbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig im \nNormenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, \ndass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar \ngewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines \nBebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Das \nbedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch \nwenn sie für den Planbetroffenen nachteilig ist, rechtmäßig sein kann; in einem \nsolchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag als unbegründet. Für die \nAntragsbefugnis ist jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung \nbestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist \nvielmehr, ob die Änderung eines Bebauungsplans ein nicht nur geringwertiges \nprivates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn \nder Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches \nRecht begründet hat. Auch die Änderung von Festsetzungen, die nicht \nnachbarschützend sind, können abwägungserhebliche private Belange berühren. \nFührt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke anders als bisher genutzt \nwerden dürfen, gehören die Interessen des Nachbarn an der Beibehaltung des \nbestehenden Zustandes ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen \nAbwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein \nschutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für den Nachbarn \nnachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen \nvorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit \nnachbarlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen \nmüssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend \nberücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der \nNormenkontrolle überprüfen lassen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 -, BRS 48 Nr. 33 \nund vom 20. August 1992 - 4 NB 3. 92 -, BRS 54 Nr. 21; OVG NRW, Urteile vom \n27. November 1992 - 11a NE 40/88 -, NWVBl. 1993, 386, vom 13. Dezember 1993 -\n11a NE 108/90 - und vom 30. Juni 2000 - 10a D 99/99.NE -.\n\n28\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n29\n\nVerletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, die ohne Rüge beachtlich \nsind, sind nicht ersichtlich. Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rügepflichtige \nVerletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind nicht geltend gemacht \nworden.\n\n30\n\nDer Bebauungsplan leidet an materiellen Mängeln. Der Planänderung fehlt die \nstädtebauliche Erforderlichkeit (1.) Zudem ist der Verzicht auf eine öffentliche \nWegeverbindung zwischen der Straße Am N. und dem Stichweg auf dem \nFlurstück 263 abwägungsfehlerhaft (2). \n\n31\n\n1. Der Planänderung fehlt es bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit. \nNach § 1 Abs. 3 BauGB dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und \nsoweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Sie \nbedürfen einer Rechtfertigung durch Belange des Allgemeinwohls, die auf eine \nsozialgerechte und vielfältigen öffentlichen und auch privaten Belangen Rechnung \ntragende Bodennutzung gerichtet sein müssen. Auch wenn das Merkmal der \nErforderlichkeit nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine \nwirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit bietet, ändert dies nichts \ndaran, dass jede Bauleitplanung auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung \nausgerichtet zu sein und diese zu gewährleisten hat.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15, und vom \n22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BRS 55 Nr. 106, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. \nFebruar 1996 \n- 11 A3960/95 -, NVwZ-RR 1997, 602; Beschluss vom 24. März 2006 - 10 B \n2133/05.NE -, BRS 70 Nr. 49 m.w.N.\n\n33\n\nDie Änderung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin ist mit diesen \nstädtebaulichen Grundsätzen nicht vereinbar. Sie trägt nicht zur städtebaulichen \nOrdnung bei, sondern führt vielmehr zu einem städtebaulichen Missstand. \n\n34\n\nBereits die in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans geplante Erschließung \nder Grundstücke nordöstlich des Stichweges war angesichts der geringen Breite des \nWeges von teilweise nur knapp 3 m städtebaulich bedenklich, aber im Hinblick auf \ndie vorgesehene Anlage eines 5,50 m breiten Verbindungsweges zur Straße Am \nN. noch vertretbar. Der nunmehr vorgesehene Verzicht auf den \nVerbindungsweg führt dagegen zu einer unzureichenden Erschließungssituation und \nzu unvertretbaren Gefährdungen des Anliegerverkehrs.\n\n35\n\nAllerdings war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die für die Erschließung des \nBaugebiets vorgesehenen Straßen und Wege in vollem Umfang entsprechend den in \nden \"Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen\" - EAE 85/95 - für \nbestimmte Wegetypen vorgesehenen Standards zu bemessen. Das \nstraßenbautechnische Regelwerk der EAE 85/95, das bei Erlass des strittigen \nBebauungsplans noch einschlägig war,\n\n36\n\nvgl. nunmehr die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und \nVerkehrswesen herausgegebenen \"Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen\" \nAusgabe 2006 (RASt 06) -,\n\n37\n\nenthält keine bindenden Rechtsnormen. Die Empfehlungen liefern der Gemeinde \nals sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus jedoch \nallgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung. Es handelt sich um allgemein \nanerkannte Regeln der Technik, die nach § 9 Abs. 2 StrWG NRW beim Bau und bei \nder Unterhaltung von Straßen \"angemessen\" zu berücksichtigen sind. Zudem wird in \nAbschnitt 0 der Empfehlungen hervorgehoben, dass bei ihrer Anwendung kein \nstarrer Maßstab anzulegen ist. \n\n38\n\nDie Gemeinde liegt dann, wenn den Vorschlägen der EAE 85/95 entsprechende \nStraßen- bzw. Wegetypen gewählt und unter Berücksichtigung der Einsatzgrenzen \nangelegt werden, regelmäßig im Rahmen des Angemessenen. Sie ist jedoch nicht \ngehindert, abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- bzw. Wegetypen \nindividuelle Lösungen zu verwirklichen. Entscheidend ist jedoch, ob ein hinter den \nRegelmaßen der EAE 85/95 zurückbleibender Minderausbau - auch unter \nBerücksichtigung einer angepassten Fahrweise - die Erfordernisse der \nVerkehrssicherheit noch wahrt.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 1995 \n- 11a D 29/91.NE -, BRS 57 Nr. 15, vom 6. Juli 2001 - 7a D 20/99.NE -, BRS 64 \nNr. 20 und vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01. NE -, BRS 66 Nr. 23; Beschluss \nvom 4. Mai 2007 - 10 B 226/07.NE-.\n\n40\n\nDies ist hier nicht der Fall. Die angegriffene Bebauungsplanänderung sieht vor, \ndass die Erschließung der Grundstücke nur noch über den ca. 52 m langen und ca. 3 \nm breiten Stichweg erfolgt. Die EAE 85/95 legen demgegenüber in Tabelle 17: \nEntwurfselemente in Wohngebieten in Orts- oder Stadtrandlage bei bis zu 10 \nWohnungen einen 3,00 m breiten Anliegerweg als Mischfläche bei einer \nangestrebten Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h und einer erwünschten \nAbschnittslänge von bis zu 50 m mit einer Ausweichstelle am Wegende zugrunde \n(Straßen-/Wegetyp AW 1). Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen ist \nder Rat der Antragsgegnerin zwar nicht gehindert gewesen, eine abweichende \nLösung zu verwirklichen. Bei der vorliegenden Planung sind die Belange der \nVerkehrssicherheit jedoch nicht mehr ausreichend gewahrt.\n\n41\n\nEntgegen der Begründung in der Vorlage der Verwaltung, die der Rat seiner \nBeschlussfassung zugrunde gelegt hat, weicht der hier vorhandene Stichweg in \nentscheidungserheblicher Weise von dem Wegetyp AW 1 ab. Der öffentliche Weg \nüberschreitet mit einer Länge von ca. 52 m die erwünschte Abschnittslänge und \nverfügt am Wegende über keine Ausweichstelle. Zu berücksichtigen ist auch, dass \nsich an das Ende des Weges die auf dem Flurstück 260 im Bebauungsplan nach § 9 \nAbs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB festgesetzte und auch in der Örtlichkeit vorhandene \nZufahrt zu den 10 Garagen mit einer Länge von weiteren ca. 17 m anschließt. Die \nVerkehrsteilnehmer sehen sich daher einem insgesamt 69 m langen Weg \ngegenüber, der abgesehen von der Zufahrt zu den Grundstücken der \nAntragstellerinnen keine Ausweichmöglichkeiten bietet. Der Weg wird im übrigen von \ndem grenzständig errichteten Wohnhaus L. 29 (mit einem in das Lichtraumprofil \ndes Weges ragenden Fassadenvorsprung) und den Grenzgaragen auf den \nGrundstücken Am N. 2 und 8 sowie durch Mauern, mannshohe Holzzäune und \nHecken fast vollständig wie ein Hohlweg eingefasst. Diese Situation wird sich weiter \nverschlechtern, wenn die mit der Änderung des Bebauungsplans zusätzlich \nfestgesetzten vier Garagen auf den Flurstücken 259 und 264 mit ihrer Rückwand \nunmittelbar am Weg errichtet werden. Weiter ist der Weg auch mit einem höheren \nVerkehrsaufkommen belastet, als es durch 10 Wohnungen verursacht wird. Denn er \ndient neben der Erschließung der beiden Einfamilienhäuser der Antragstellerinnen \nund des Vierfamilienhauses auch der Erschließung der 10 Garagen auf dem \nFlurstück 260, von denen ein beachtlicher Anteil an Personen vermietet ist, die nicht \nan dem Stichweg wohnen. Die Belastung des Weges könnte sich noch erhöhen, \nwenn - was nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausgeschlossen ist - \nauch die südwestlich angrenzenden Grundstücke über den Weg angefahren würden. \n\n42\n\nDiesen für die Verkehrssicherheit nachteiligen Abweichungen von dem in der \nEAE 85/95 dargestellten Wegetyp AW 1 hat die Antragsgegnerin keine Erwägungen \ngegenübergestellt, die eine Gefährdung des Anliegerverkehrs gleichwohl \nausschließen könnten. Der Hinweis auf das äußerst geringe Verkehrsaufkommen ist \nzwar zutreffend, aber ein Aspekt, der schon bei der Festlegung des Wegetyps AW 1 \nberücksichtigt wurde. Entgegen den Ausführungen in der Beschlussvorlage kann \nauch nicht davon ausgegangen werden, dass \"modernere Fahrzeuge - insbesondere \nZweitfahrzeuge - oft kleiner gekauft werden und noch schmaler sind, als es die EAE \ndarstellt\". Tatsächlich sind auch Fahrzeuge der sog. Kompaktklasse in den \nvergangenen Jahrzehnten immer breiter geworden. \n\n43\n\nVgl. z.B. VW Golf I (Baujahr 1974-1980): 1610 mm, VW Golf VI (ab Baujahr \n2008): 1786 mm; Opel Kadett C (Baujahr 1973-1979): 1570 mm, Opel Astra H (ab \nBaujahr 2004): 1804 mm; \nFord Fiesta (Baujahr 1976-1983): 1567 mm, \nFord Fiesta (ab Baujahr 2008): 1722 mm \n(www.wikipedia.de). \n\n44\n\nBei noch breiteren Fahrzeugen ist - auch im Hinblick auf die Außenspiegel, die in \nden Fahrzeugmaßen nicht enthalten sind - ein Vorbeifahren an Fußgängern oder \nRadfahrern nur mit äußerster beiderseitiger Vorsicht möglich. Damit besteht ein \nZustand, der nicht zur Grundlage einer ordnungsgemäßen Erschließung gemacht \nwerden kann und deshalb städtebaulich nicht erforderlich ist.\n\n45\n\nAuch die in der Entscheidungsbegründung zu dem Bebauungsplan enthaltene \nErwägung, dass Möbelfahrzeuge, Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge die nach der \nStVZO zulässige maximale Fahrzeugbreite von 2,50 m nicht überschritten, so dass \nüber den Weg die ordnungsgemäße Erschließung auch für den Notfall gesichert sei, \nvermag nicht zu überzeugen. Ein Einsatz der Fahrzeug auf dem Stichweg könnte \nspätestens nach der Errichtung der vier weiteren Garagen schon deshalb nicht \nerfolgen, weil angesichts des verbliebenden Abstandes zu der dargestellten \nhohlwegartigen Begrenzung des Stichweges keine Fahrzeugtür geöffnet werden \nkönnte.\n\n46\n\nErgänzend wird angemerkt, dass die \"Richtlinien für die Anlage von \nStadtstraßen\" - RASt 06 -, die zwischenzeitlich an die Stelle der EAE 85/95 getreten \nsind, keine Wohnwege mit einer Gesamtbreite von unter 4,50 m mehr vorsehen.\n\n47\n\nEntgegen den Ausführungen in der Beschlussvorlage kann auch nicht davon \nausgegangen werden, dass ein Ausbau des bislang vorgesehenen \nVerbindungsweges keine Erhöhung der Verkehrssicherheit mit sich bringen würde. \nDurch diese Verbindung würde sich der Verkehr auf beide Wege verteilen, mit der \nFolge dass sich die Anzahl der Begegnungsfälle reduzieren würde. Auch würde eine \nzusätzliche Ausweichmöglichkeit geschaffen und die Wegelänge ohne \nAusweichstelle auf ca. 34 m verkürzt.\n\n48\n\n2. Die streitgegenständliche Bebauungsplanänderung ist zudem \nabwägungsfehlerhaft. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn \neine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im \nWiderstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n49\n\nStändige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C \n105.66 -, BVerwGE 34, 301 und Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n50\n\nFür die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans bedeutet dies, dass der \nPlangeber sich nicht darauf beschränken darf, in seine Abwägung diejenigen Gründe \neinzustellen, die für das neue, dem Änderungsplan zu Grunde liegende Plankonzept \nsprechen. Vielmehr muss er auch die Gründe ermitteln und in die Abwägung \neinstellen, die zu der wohl abgewogenen Ursprungsplanung geführt haben. Denn nur \nvor diesem Hintergrund kann er entscheiden, ob die Aufgabe des ursprünglichen \nPlankonzepts und seine Ersetzung durch abweichende Festsetzungen die Belange \naller Betroffenen in abwägungsgerechter Weise berücksichtigt.\n\n51\n\nDiesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Sie hat \nbei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Entscheidung über die \nPlanänderung die Gründe und Erwägungen, die bei Aufstellung des Bebauungsplans \nzu den bestehenden Festsetzungen geführt haben, nicht ausreichend ermittelt. Sie \nhat im Rahmen der erforderlichen Bestandsaufnahme nicht erkannt, dass zunächst \ndie Erschließung des bereits bebauten Grundstücks L. 31 und der noch \nunbebauten Grundstücke der Antragstellerinnen ausschließlich über einen von der \nStraße Am N. abgehenden öffentlichen Weg mit einem Wendehammer \nzwischen den Grundstücken Am N. 4 und 8 geplant war und die schließlich \nerfolgte Ausweisung eines 5,50 m breiten Weges ohne Wendehammer und einer \nweiteren öffentlichen Erschließung über das Flurstück 263 auf Eingaben und \nAnregungen der Anlieger zurückgeht. Zu keinem Zeitpunkt ist jedoch im damaligen \nPlanaufstellungsverfahren in Frage gestellt worden, dass der Verbindungsweg als \nHaupterschließungsanlage dienen und der schmale Weg über das Flurstück 263 nur \neine zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit für schmalere Fahrzeuge bieten sollte (vgl. \nBeschlüsse des Rates vom 6. Juli 1977, 2. Oktober 1978 und 5. April 1979). Nach \nZiffer 5 der Begründung des Bebauungsplans waren zudem zur Umsetzung der \nFestsetzungen bodenordnende Maßnahmen, bei Inanspruchnahme privater Flächen \nfür öffentliche Zwecke auch ein Enteignungsverfahren vorgesehen. \n\n52\n\nBei der Entscheidung über die Planänderung sind diese Gesichtspunkte zu \nLasten der Antragstellerinnen nicht berücksichtigt worden. Ihr Interesse an der \nBeibehaltung des bisherigen Zustandes hat die Antragsgegnerin hier nicht mit dem \nihm zukommenden Gewicht eingestellt. Sie hat nicht erkannt, dass der jetzt zur \nDisposition gestellte Verbindungsweg ursprünglich als Haupterschließung geplant \nwar, über den die Grundstücke auch mit größeren Fahrzeugen erreicht werden \nkonnten, und der Ausbau die Erschließungssituation für die Grundstücke der \nAntragstellerinnen deutlich verbessert hätte. Statt dessen hat sie einseitig auf die \nInteressen der Eigentümer des Flurstücks 259 abgestellt, obwohl die bestehenden \nFestsetzungen im Wesentlichen auf ihre Eingaben im damaligen \nAufstellungsverfahren zurückgehen. Die Antragsgegnerin hat sich weiter durch die \nEntscheidung, trotz der Weigerung der Eigentümer, die für einen plangemäßen \nAusbau des Verbindungsweges erforderlichen Flächen zu veräußern, kein \nEnteignungsverfahren durchzuführen, bereits vorab in ihrer Entscheidung in einer \nWeise gebunden, die eine gerechte Interessenabwägung nicht mehr zuließ. Sie hat \nauch nicht erkannt, dass der Verzicht auf den Verbindungsweg zu einem \nstädtebaulichen Missstand führen würde.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n54\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n55\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/10-d-16-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/10-d-16-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245009","retrieved":"2026-07-09 02:09:02.286654+00:00"}}