{"status":"available","doknr":"OLD245008","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1218.10D104.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"10 D 104/06.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die \nSatzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des städtebaulichen \nEntwicklungsbereichs \"Westerweiterung Chemiepark N. \". Er ist seit ca. 30 Jahren \nMieter einer auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 61, Flurstück 134 (N. , In \nder T. 7) befindlichen Doppelhaushälfte. Eigentümerin des im \nEntwicklungsbereich gelegenen Grundstücks ist die E. Immobilien GmbH Co. \nKG.\n\n3\n\nDer festgelegte Entwicklungsbereich befindet sich im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin nördlich der B. und westlich des D. . . Er umfasst \nneben zwei vom übrigen Satzungsgebiet getrennt gelegenen ehemaligen Hofstellen \nim Norden (X. Straße 11 und Q.---straße 27) die östlich der C.-------straße \ngelegene sog. T. -Siedlung und das daran südlich angrenzende Pachtgelände \neines I. sowie das Betriebsgrundstück einer T1. (C.-------straße \n208).\n\n4\n\nDie T. -Siedlung wurde in den Jahren 1954 bis 1956 als \nBereitschaftssiedlung für die ehemalige Zeche C1. Schachtanlage 3 errichtet. \nSie umfasst auf einer Fläche von ca. 6 ha 48 zweigeschossige Wohngebäude mit \ninsgesamt 146 Mietwohnungen an den Straßen In der T. und E1. Weg sowie \n29 Reiheneigenheime an der Straße H. Die Zeche wurde 1972 aufgegeben. \nInzwischen stehen sämtliche Mietwohnungsgebäude sowie der weitaus \nüberwiegende Teil der Reihenhäuser im Eigentum der E. Immobilien GmbH Co. \nKG.\n\n5\n\nÖstlich der Siedlung und von dieser durch einen ca. 85 m breiten Waldstreifen \nund den E2. getrennt liegt das insgesamt ca. 680 ha große Betriebsgelände \ndes Chemieparks N. . Der Chemiepark wird von dem X1. -E3. -Kanal und der \nM. im Norden, dem Gelände der Zeche B1. W. im Osten, der A 52 im \nSüden sowie der bereits erwähnten T. -Siedlung und dem ehemaligen Gelände \nder Zeche C1. im Westen umgrenzt. Der Industriestandort ist seit Ende der 30er \nJahre des vorigen Jahrhunderts zunächst von den X2. genutzt worden. In den \n90er Jahren erfolgte eine Umwandlung des bis dahin bestehenden Ein-\nUnternehmen-Standorts der I1. , später E. , in einen Mehr-Unternehmen-\nStandort unter der Bezeichnung Chemiepark N. , an dem sich verschiedene \nBetriebe der chemischen Industrie angesiedelt haben. Der größte Teil der Fläche des \nParks steht im Eigentum der E. Immobilien GmbH Co. KG. \n\n6\n\nBereits seit Ende der 70er Jahre gibt es Überlegungen, das Betriebsgelände \ndurch die Aufstellung von Bebauungsplänen nach Westen zu erweitern. Eine in den \n80er Jahren angestrebte Ausweisung der an die T. -Siedlung angrenzenden \nFreiflächen als Industriegebiete konnte wegen der Schutzansprüche der \nBereitschaftssiedlung nicht realisiert werden.\n\n7\n\nAm 17. März 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin für einen 94,86 ha \numfassenden Bereich, begrenzt durch den Chemiepark im Osten, die A 52 im \nSüden, die Abraumhalde der Zeche C1. im Westen und die Straße B2. im Norden \ndie Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 BauGB \nfür einen geplanten städtebaulichen Sanierungsbereich \"Westerweiterung \nChemiepark N. \". Der Beschluss wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Stadt \nN. öffentlich bekannt gemacht, dabei wurde auf die Auskunftspflicht gemäß § 138 \nBauGB hingewiesen. Mit der Durchführung der Voruntersuchungen wurden als \nexterne Träger das Büro für Raumplanung, Städtebau und Architektur Planquadrat \nE4. , das Institut für Bodenmanagement IBoMa aus E4. (Wert- und \nKostenermittlungen) sowie das Unternehmen S. aus I2. (Moderation) \nbeauftragt.\n\n8\n\nIm Rahmen der Untersuchungen wurden von den Planungsträgern nach einer \nvon der Antragsgegnerin erstellten Beteiligungsliste die Behörden und sonstigen \nTräger öffentlicher Belange über die beabsichtigte Sanierungsmaßnahme informiert \nund um Auskunft gebeten, ob und in welchem Maße die beabsichtigte Maßnahme \ndie von den Trägern jeweils wahrzunehmenden Belange berührt. Am 23. Mai 2005 \nund 13. Juni 2005 wurden Bewohnerversammlungen für die Mieter bzw. Eigentümer \ndurchgeführt. Vom 21. bis 27. Juni 2005 fand eine Befragung der Bewohner statt, bei \nder auch die subjektive Bewertung der Lebensqualität in der T. -Siedlung durch \ndie Mieter und Eigentümer sowie die im Falle eines erforderlich werdenden Umzugs \nbestehenden Erwartungen an eine Ersatzwohnung erfragt wurden. Anschließend \nwurden Ermittlungen zur Situation auf dem Wohnungsmarkt in N. angestellt. Die \nErgebnisse der Befragungen und Ermittlungen wurden den Bewohnern im Oktober \n2005 vorgestellt. Die Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen \nNutzungsberechtigten der übrigen Flächen im Untersuchungsgebiet, die nicht bereits \nim Rahmen der Beteiligung der Bewohner der T. -Siedlung erfasst worden \nwaren, wurden gesondert über die beabsichtigte Maßnahme informiert und um \nStellungnahme zu einer eventuellen Berührung ihrer Belange gebeten.\n\n9\n\nIm Januar 2006 legte das Büro Q1. E4. der Antragsgegnerin den \nAbschlussbericht über die vorbereitenden Untersuchungen sowie eine Kurzfassung \ndieses Berichtes vor. Der Bericht enthielt Ausführungen zur Entwicklung der \nInvestitionen, Umsätze und Beschäftigtenzahlen der Unternehmen in der Stadt N. \nsowie im Landes- und Kreisvergleich unter besonderer Berücksichtigung der \nchemischen Industrie, eine Beschreibung des Standorts Chemiepark N. und seiner \nBesonderheiten sowie eine Flächenbedarfsprognose für einen Zeitraum von 15 \nJahren. Weiter wurden in dem Bericht die derzeitigen Nutzungen im \nUntersuchungsgebiet dargestellt sowie die Siedlungs- und Bewohnerstruktur in der \nT. -Siedlung und das Ergebnis der Befragung der Bewohner. Es folgten \nAusführungen zur Situation auf dem Wohnungsmarkt und zum Ergebnis der \nBeteiligung der Träger öffentlicher Belange. Weiter wurden Fragen der \nRahmenplanung, mögliche Nutzungskonzepte sowie die Wirtschaftlichkeit und \nFinanzierung der Maßnahme untersucht. Der Bericht schloss mit einer \nGegenüberstellung und Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange \nund der Empfehlung, statt einer Sanierung eine städtebauliche \nEntwicklungsmaßnahme gemäß § 165 BauGB durchzuführen.\n\n10\n\nAm 16. Februar 2006 nahm der Rat der Antragsgegnerin das Ergebnis der \nvorbereitenden Untersuchungen zustimmend zur Kenntnis und beschloss, Teile des \nUntersuchungsgebietes förmlich als Entwicklungsbereich gemäß den §§ 165 ff. \nBauGB festzugelegen. In der Beschlussvorlage ist insoweit zur Begründung \nausgeführt, dass anders als eine Sanierungsmaßnahme die städtebauliche \nEntwicklungsmaßnahme das Gemeinwohl (Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten oder \ndie Wiedernutzung von Brachflächen) in den Vordergrund stelle und \nLösungsverfahren ermögliche für den Fall, dass sich Grundstückseigentümer nicht \nan der Umsetzung der Ziele beteiligen wollten.\n\n11\n\nWeiter beschloss der Rat in der Sitzung am 16. Februar 2006 die Satzung über \ndie förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs \n\"Westerweiterung Chemiepark N. \" (Entwicklungssatzung). Der \nEntwicklungsbereich umfasst eine gegenüber dem Untersuchungsgebiet deutlich \nkleinere Fläche von insgesamt ca. 8 ha, die sich auf die bereits oben benannten \nehemaligen Hofstellen sowie die T. -Siedlung, den Hundeübungsplatz und den \nSchreinereibetrieb beschränkt. Die Grenzen des Entwicklungsbereichs sind in § 2 \nder Entwicklungssatzung ebenso bezeichnet wie die Flurstücke, die von dem \nEntwicklungsbereich umfasst werden. Bestandteil der Satzung sind weiter zwei \nLagepläne im Maßstab 1:2000 und 1:7500, in denen die Flurstücke und die Grenzen \ndes Entwicklungsbereichs zeichnerisch dargestellt sind. § 1 Abs. 3 der \nEntwicklungssatzung verweist zur Notwendigkeit und zu den Zielen der \nstädtebaulichen Entwicklungsmaßnahme auf die der Satzung beigefügte \nBegründung (Erläuterungsbericht). \n\n12\n\nDer Beschluss über die Entwicklungssatzung wurde am 13. März 2006 im \nAmtsblatt der Stadt N. öffentlich bekannt gemacht. Der Bekanntmachung beigefügt \nwaren der Wortlaut der Satzung und eine verkleinerte Darstellung des Lageplans mit \nden Grenzen des Entwicklungsbereichs. Gleichzeitig wurde auf Ort und Zeit der \nAuslegung der Entwicklungssatzung einschließlich der Begründung und der \nLagepläne hingewiesen. Weiter wurde auf die Genehmigungspflicht nach den \n§§ 144, 145, 153 Abs. 2 BauGB sowie die §§ 214 und 215 Abs. 1 BauGB und die \n§§ 7 Abs. 6 und 54 Abs. 4 GO NRW hingewiesen und diese Vorschriften im Wortlaut \nwiedergegeben.\n\n13\n\nAuf Antrag der Antragsgegnerin vom 31. März 2006 trug das Grundbuchamt des \nAmtsgerichts N. am 25. Juli 2006 in die Grundbücher der von der \nEntwicklungsmaßnahme betroffenen Grundstücke den Entwicklungsvermerk ein.\n\n14\n\nDer Antragsteller hat am 23. August 2006 den Normenkontrollantrag gestellt. Er \nmacht geltend, die Entwicklungssatzung verstoße gegen formelles und materielles \nRecht. Bei der Beschlussfassung am 16. Februar 2006 hätten Ratsmitglieder mit \nabgestimmt, die wegen ihrer Beschäftigung bei der Grundstückseigentümerin \nbefangen gewesen seien. Die beabsichtigte Entwicklungsmaßnahme entspreche \nnicht den Zielen und Zwecken des § 165 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die \nT. -Siedlung stelle aufgrund ihrer geringen Größe und Bedeutung keinen Ortsteil \nim Sinne des § 165 Abs. 2 BauGB dar und habe auch kein beachtliches \nEigengewicht, das im Gesamtgefüge der Gemeinde wahrnehmbar sei. Die \nEntwicklungsmaßnahme erfülle nicht die Voraussetzungen des § 165 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 BauGB, wonach das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der \nstädtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, insbesondere zur Deckung eines erhöhten \nBedarfs an Arbeitsstätten, erfordern müsse. Ein erhöhter Bedarf an Arbeitsstätten sei \nnur gegeben, wenn die Nachfrage nach Flächen zur Errichtung von Arbeitsstätten \ndas verfügbare Angebot aus strukturellen Gründen auf längere Sicht deutlich \nübersteige. Hierfür müsse der gegenwärtige und künftige Bedarf an Arbeitsstätten \nermittelt werden. Weiter müsse ermittelt werden, welche Möglichkeiten zur Deckung \ndes festgestellten Arbeitsstättenbedarfs ohne die Entwicklungsmaßnahme \nbestünden. Solche Ermittlungen habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Die \nPrognose über die Nachfrage nach Flächen genüge nicht den Anforderungen der \nRechtsprechung. Eine Feststellung, dass das Angebot an Arbeitsstätten deutlich \nhinter der Nachfrage zurückbleibe, sei nicht getroffen worden. Die Antragsgegnerin \nhabe auch nicht hinreichend die bereits vorhandenen Flächen zur Ansiedlung neuer \nUnternehmen berücksichtigt. Im Chemiepark seien mindestens 30 ha kurz- bzw. \nmittelfristig verfügbar. Außerhalb des Chemieparks stehe aufgrund der \nrechtsverbindlichen Bebauungspläne 94c, 94i und 94f eine nutzbaren Fläche von \nmindestens 50 ha zur Verfügung. Dabei handele es sich um eine unzulässige \nAngebotsplanung. Die Antragsgegnerin habe sich nicht ansatzweise mit der Frage \nräumlicher Standortalternativen auseinandergesetzt. Neben den bereits benannten \nnutzbaren Flächen innerhalb und außerhalb des Chemieparks stünden in dem \nIndustriepark Dorsten/N. und auf der Industriefläche T2. ausreichende \nFlächen zur Verfügung. Auch sei die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb \neines absehbaren Zeitraums nicht gewährleistet. Angaben über diesen Zeitraum \nfehlten. Die nach § 165 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderliche Abwägung sei nicht \nhinreichend erfolgt. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes seien nicht \ngesehen worden. Die Führung des E1. Bach als offenes Gewässer durch den \nChemiepark sei wasserrechtlich unzulässig. Die Entwicklungsmaßnahme diene nicht \ndem öffentlichen Interesse, sondern überwiegend dem Interesse der \nGrundstückseigentümerin des Chemieparks an niedrigen Produktionskosten.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\ndie Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des \nstädtebaulichen Enwicklungsbreichs \"Westerweiterung Chemiepark N. \" vom 16. \nFebruar 2006 für unwirksam zu erklären.\n\n17\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n18\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n19\n\nSie erwidert, die Entwicklungssatzung sei formell und materiell rechtmäßig. Für \ndas Ratsmitglied Dr. I3. habe kein Ausschließungsgrund vorgelegen, da er seit \n1999 nicht mehr bei der damaligen E. -I4. AG beschäftigt sei. Das Bestehen \nvon Pensionsansprüchen reiche für ein Mitwirkungsverbot nicht aus. In materiell-\nrechtlicher Hinsicht lägen die Voraussetzungen des § 165 BauGB vor. Die \neinheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der Entwicklungsmaßnahme \nliege im öffentlichen Interesse. Die Maßnahme diene vordringlich dem Erhalt \nbestehender und der Schaffung neuer Arbeitsplätze, auch wenn die \nEntwicklungsmaßnahme auch der Eigentümerin der Flächen im Chemiepark und der \nFlächen im Erweiterungsgebiet zugute komme. Der Chemiepark sei schon heute für \njedes in der chemischen Produktion tätige Unternehmen zugänglich. Bei dem \nförmlich festgelegten Entwicklungsbereich handele es sich zwar nicht um einen \nOrtsteil sondern um einen anderen Teil des Gemeindegebietes, der entsprechend \nseiner besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der \nGemeinde einer neuen Entwicklung zugeführt werden solle. Die besondere \nBedeutung ergebe sich aus seiner räumlichen Lage zum Chemiepark. Dieser stelle \naufgrund seiner flächenmäßigen Ausdehnung einen Ortsteil dar. Durch die \nbeabsichtigte Maßnahme werde eine weitere Entwicklung des gesamten \nChemieparks ermöglicht. Die T. -Siedlung stelle sich für den Chemiepark in \nzweifacher Hinsicht als Entwicklungshindernis dar. Zum einen würden durch die \nSiedlung Flächen in Anspruch genommen, die als einzige für eine notwendige \nErweiterung des Chemieparks in Betracht kämen. Zum anderen wirke sich die \nSiedlung durch ihren geringen Abstand zum Chemiepark bereits heute negativ auf \nden Betrieb emittierender Anlagen und die Ansiedlung neuer Unternehmen im \nwestlichen Teils des Parks aus. Derzeit stehe mehr als ein Drittel der Parkfläche für \neine Ansiedlung störfallrelevanter Anlagen nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Die \nbesondere Bedeutung des Entwicklungsbereichs folge nicht allein aus der \nUmnutzung des Satzungsgebietes. Vielmehr ermögliche sie erst das Gesamtprojekt \nder Westerweiterung. Die besondere Qualität des förmlich festgelegten \nEntwicklungsbereichs ergebe sich somit aus der Zusammenschau mit dem \nChemiepark und aus der Bedeutung des Chemieparks für die angestrebte \nEntwicklung des Landesgebietes und der Region gemäß § 165 Abs. 2 BauGB. In \ndem Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk N1. - Teilabschnitt F. \n-M. - aus dem Jahr 2004 sei die vorrangige Ansiedlung von Betrieben der \nchemischen Industrie als Ziel der Raumordnung definiert. Das Gelände des \nChemieparks sowie weite Flächen westlich davon seien als Gewerbe- und \nIndustrieansiedlungsbereiche (GIB), die T. -Siedlung als allgemeiner Freiraum- \nund Agrarbereich dargestellt. Das Ziel der Entwicklungsmaßnahme, die Umnutzung \neines bereits bebauten Gebietes vorzubereiten und durchzuführen, entspreche dem \n§ 165 Abs. 2 BauGB. Die Entwicklungsmaßnahme sei auch gemäß § 165 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 BauGB aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich. Die \nMaßnahme diene der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Arbeitsstätten. Dieser \nliege vor, wenn die Nachfrage das Angebot aus strukturellen Gründen langfristig \ndeutlich übersteige. Die Bedarfsentwicklung lasse sich nur im Wege einer Prognose \nerfassen. Da eine unmittelbare Bedarfsprognose nicht möglich gewesen sei, sei \ndiese rechnerisch nach dem GIFPRO-(Gewerbe- und Industrieflächen-Prognose)-\nModell erfolgt. Danach sei für einen Zeitraum von \n15 Jahren ein Flächenbedarf von 65 bis 100 ha ermittelt worden. Die Prognose \nwerde durch die bisherigen Erfahrungen des Chemiepark-Managements bestätigt, \nwonach in dem genannten Zeitraum ein Flächenbedarf von mehr als 60 ha entstehen \nwerde. Neben dieser Ermittlung des Bedarfs an Arbeitsstätten sei es ein dringendes \nInteresse des Parkbetreibers durch die Größe und hohe Auslastung des Standortes \ndie Kostenstruktur wettbewerbsfähig zu gestalten. Dies gelte unabhängig davon, ob \ndie ansässigen Betriebe Erweiterungsabsichten hätten oder \nNeuansiedlungswünsche vorlägen. Ohne die vorgesehene Entwicklungsmaßnahme \nbestünden nur unzureichende Möglichkeiten zur Deckung des festgestellten Bedarfs \nan Arbeitsstätten. Innerhalb des Chemieparks N. seien lediglich Flächenreserven \nvon insgesamt 30 ha vorhanden, die fast ausschließlich am westlichen Rand lägen \nund aufgrund der räumlichen Nähe zur angrenzenden T. -Siedlung für \nemittierende Anlagen nur eingeschränkt nutzbar seien. Außerhalb des Chemieparks \nkämen als Erweiterungsflächen 38 ha in Betracht, von denen nur Flächen im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans 94i mit einer Größe von 8 ha als \nIndustriegebiet festgesetzt seien. Die anderen Flächen seien nur als Gewerbegebiet \nfestgesetzt bzw. könnten aufgrund ihrer Nähe zur Siedlung nur als solches \nausgewiesen werden. Die prognostizierte Nachfrage nach Flächen für die chemische \nIndustrie gehe somit längerfristig deutlich über das Angebot hinaus. Für die \nAnsiedlung von Betrieben der chemischen Industrie gebe es keine \nStandortalternativen. Eine Erweiterung des Chemieparks sei nur in westlicher \nRichtung möglich. Der interkommunale Industriepark E5. -N. sei bereits durch \neinen städteübergreifenden Bebauungsplan realisiert und in Betrieb. Der für den \nChemiepark prognostizierte Bedarf an Arbeitsstätten bestehe unabhängig von der \nExistenz des Industrieparks. Der Industriepark sei zudem für Unternehmen \nverschiedener Branchen offen und weise nicht die besondere Ausstattung des \nChemieparks auf. Der Standort T2. liege auf dem Gebiet der Stadt H1. \nund sei daher einer alternativen Planung seitens der Antragsgegnerin entzogen.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin habe die aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung \n(§ 169 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bei Erlass der Entwicklungssatzung erforderliche \nBilanzierung der verschiedenen entgegenstehenden Interessen vorgenommen. Die \nprivaten Interessen der Eigentümer und Mieter seien im Rahmen der vorbereitenden \nUntersuchung durch Versammlungen und individuelle Bewohnerbefragungen \nermittelt worden. Dabei sei eine hohe Zufriedenheit der Bewohner mit ihrer \nWohnsituation, insbesondere der Nachbarschaft und der hohen Grünausstattung \nsowie Befürchtungen bezüglich der Zerstörung sozialer Bindungen festgestellt \nworden. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bewohner sei in der \nvorbereitenden Untersuchung auf die Situation auf dem Wohnungsmarkt in N. \neingegangen worden. Durch eine Umsiedlung in die geplante Gartenstadtsiedlung \n\"G. \" in N. -E6. könnten gewachsene Nachbarschaftsbeziehungen \naufrechterhalten und Möglichkeiten einer eigenen Gartennutzung geschaffen \nwerden. Die vorbereitende Untersuchung sei auch auf entgegenstehende öffentliche \nInteressen eingegangen, wie die wasserwirtschaftlichen und naturschutzrechtlichen \nBelange im Zusammenhang mit dem das Untersuchungsgebiet durchfließenden \nE2. und die forst- und naturschutzrechtlichen Belange aufgrund eines \nVerlustes von Waldflächen. Der E2. werde in der Rahmenplanung als offenes \nGewässer mit beidseitigem Schutzstreifen berücksichtigt. Eine Verlegung sei nicht \nvordringlich, könne aber bei Bedarf mit einem naturnahen Ausbau und damit einer \nökologischen Aufwertung des Gewässers erfolgen. Diese Erwägungen reichten für \neine Abwägung nach § 165 Abs. 3 Satz 2 BauGB aus. Die Entwicklung eines \nkonkreten planerischen Konzeptes könne den nachfolgenden Planungsverfahren \nüberlassen werden. Die privaten und öffentlichen Interessen seien dem öffentlichen \nInteresse an der Entwicklung neuer Industrieflächen zur Deckung des erhöhten \nBedarfs an Arbeitsstätten gegenüber gestellt worden. Es sei davon ausgegangen \nworden, das ein Arbeitsplatz in der chemischen Industrie zwei weitere Arbeitsplätze \nim Umfeld nach sich ziehe und sich die weitere Entwicklung des Chemieparks in der \nvon hoher Arbeitslosigkeit geprägten Region in erheblichen Maße auf das \nAllgemeinwohl auswirke. Die T. -Siedlung sei aus städtebaulicher Sicht ein \nFremdkörper inmitten eines großflächigen Gewerbe- und \nIndustrieansiedlungsbereichs. Die ehemalige Bereitschaftssiedlung habe nach \nSchließung der nahe gelegenen Zeche ihre ursprüngliche Funktion verloren. Sie \nverfüge zudem nicht über Grundversorgungseinrichtungen oder über andere \nInfrastruktureinrichtungen. Der Leerstand habe bereits zum Zeitpunkt der \nvorbereitenden Untersuchung 20 % betragen. Die Untersuchung komme zu dem \nErgebnis, dass den von den Trägern öffentlicher Belange genannten \nGesichtspunkten Rechnung getragen werden könne. Die Wünsche der Bewohner \nkönnten bei einer Westerweiterung zwar nicht erfüllt werden, doch könnten die \numzugsbedingten Belastungen erheblich reduziert werden. Die für die \nWesterweiterung sprechenden öffentlichen Interessen verdienten im Rahmen der \nAbwägung angesichts der großen Bedeutung für die Region den Vorrang. Die \nAntragsgegnerin habe zwischenzeitlich zusammen mit dem Kreis S1. Mittel \nfür den Ausgleich der den Mietern entstehenden Vermögensnachteile in Höhe von \nzwei Millionen Euro bereitgestellt und zur Abstimmung der Auswirkungen der \nEntwicklungsmaßnahme mit den Betroffenen eine Informations- und Beratungsstelle \neingerichtet. Auch die zügige Durchführung der Maßnahme sei gewährleistet. Der \nBericht über die vorbereitende Untersuchung, auf den sich der Satzungsbeschluss \nausdrücklich beziehe, gehe von einem Zeitraum von bis zu 15 Jahren aus. \nAngesichts der notwendigen Umsiedlung der Bewohner der T. -Siedlung sei ein \ngewisser Zeitraum erforderlich. Da sich jedoch die Flächen im Erweiterungsgebiet \nüberwiegend im Eigentum der E. \nImmobilien GmbH & Co. KG befänden und diese ihre Bereitschaft an der \nEntwicklungsmaßnahme mitzuwirken, schriftlich bekundet habe, sei eine zügige \nDurchführung der Maßnahme gewährleistet. Es bestünden auch keine Zweifel, dass \ndie Finanzierung der Maßnahme gesichert sei. \n\n21\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 2. Dezember 2008 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom \ngleichen Tage verwiesen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen und \nPläne Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n25\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. Dem steht nicht entgegen, dass er nur Mieter \neiner im Geltungsbereich der Entwicklungssatzung gelegenen Wohnung ist und dass \ndie Eigentümerin des Grundstücks die angegriffene Maßnahme ausdrücklich \nbefürwortet. \n\n26\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer \ngeltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu \nwerden. Er muss Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen \nlassen, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung eintritt. Eine Verletzung eigener \nRechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 165 Abs. 3 Satz 2 BauGB \nenthaltenen Abwägungsgebots ergeben. Abwägungsrelevant kann nicht nur ein \ndurch die Planung berührtes subjektives Recht, sondern auch jedes mehr als \ngeringfügige Interesse sein, soweit es schutzwürdig ist. Die Tatsache, dass eine \nbestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages \ngeschieht, führt nicht aus sich dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen \nbei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51; \nBeschlüsse vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 und 2-4.79 -, BRS 35 \nNr. 24, vom 11. November 1988 - 4 NB 5.88 -, BRS 48 Nr. 23, vom 18. Mai 1994 - 4 \nNB 27.93 -, BRS 56 Nr. 31, vom 7. April 1995 - 4 NB 10.95 -, BRS 57 Nr. 44 und vom \n25. Januar 2002 - 4 BN 2/02 -, BRS 65 Nr. 52; OVG NRW, Urteile vom 22. April 2005 \n- 7 D 7/05.NE - und vom 11. September 2008 - 7 D 64/07.NE -, juris; Beschluss vom \n30. November 1999 - 10a D 14/97.NE -.\n\n28\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. \nDie förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs nach § 165 \nAbs. 3 BauGB kann unter anderem die Grundlage dafür bilden, bestehende \nMietverhältnisse - also auch dasjenige des Antragstellers - gemäß § 182 BauGB \naufzuheben; die sich aus § 182 Abs. 2 BauGB ergebenden zusätzlichen \nAnforderungen an eine Aufhebung des Mietverhältnisses mildern die Folgen einer \nsolchen Maßnahme lediglich ab. Deshalb muss das Interesse des Antragstellers an \nder Aufrechterhaltung seines Mietverhältnisses in die Abwägung der für bzw. gegen \ndie Entwicklungsmaßnahme sprechenden Belange einbezogen werden. Daran \nändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall die \nGrundstückseigentümerin eine Durchführung der Entwicklungsmaßnahme \nausdrücklich begrüßt, weil sie ein erhebliches Interesse an der Erweiterung des \nChemieparks hat. Der zwischen dem Antragsteller und der Eigentümerin bestehende \nInteressenkonflikt muss vom Satzungsgeber in seiner Abwägungsentscheidung \nberücksichtigt werden; Abwägungsfehler können daher eine Rechtsverletzung im \nSinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sowohl zu Lasten des Grundstückseigentümers \nals auch zu Lasten des Antragstellers als Mieters begründen.\n\n29\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. \n\n30\n\nDie Entwicklungssatzung leidet nicht an zu ihrer Unwirksamkeit führenden \nbeachtlichen formellen Mängeln (1.). Sie ist auch materiell rechtmäßig (2.).\n\n31\n\n1. Durchgreifende formelle Mängel bestehen nicht. Der Antragsteller hat bereits \nnicht form- und fristgemäß geltend gemacht, dass ein Verstoß gegen das \nMitwirkungsverbot der §§ 43 Abs. 2, 31 GO NRW vorliegt. Die Antragsgegnerin hat \nbei der öffentlichen Bekanntmachung der Entwicklungssatzung auf die \nBestimmungen der § 7 Abs. 6 und § 54 Abs. 4 GO NRW hingewiesen. Nach § 7 \nAbs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses \nGesetzes u.a. gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung \nnicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Formmangel ist gegenüber der \nGemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache \nbezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Entsprechendes gilt gemäß § 54 Abs. 4 \nGO NRW auch für die Geltendmachung einer Verletzung des Mitwirkungsverbotes \nnach § 43 Abs. 2 i.V.m. § 31 GO NRW. Die im vorliegenden Fall von dem \nAntragsteller erhobene Rüge genügt ohne die Nennung der Namen der Betreffenden \nden Anforderungen an die Substantiierung nicht. Der Gemeinde soll durch die \nDarstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, die behaupteten \nFehler zu prüfen und gegebenenfalls zu beheben. Dies schließt eine nur pauschale \nRüge aus. Diese hat für die Gemeinde keinen Erkenntniswert.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 4 NB 16.95 -, juris.\n\n33\n\nHinsichtlich des Ratsmitglieds Dr. I3. hat die Antragsgegnerin zutreffend \ndarauf hingewiesen, dass sich aus dem Umstand, dass er bis 1999 Angestellter der \ndamaligen E. -I4. AG war und noch eine Pension des Unternehmens bezieht, \nkein Ausschließungsgrund ergibt. Nach § 43 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 GO \nNRW gilt ein Mitwirkungsverbot, wenn der Betreffende bei einer juristischen Person, \nder die Entscheidung ein unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen \nEntgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art \nseiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist. Die Regelung \nerfasst nach ihrem Wortlaut nur bestehende Beschäftigungsverhältnisse und gilt \nnicht für ehemalige Betriebsangehörige.\n\n34\n\nAndere nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler sind nicht erhoben \nworden. Ohne Rüge beachtliche Fehler dieser Art liegen nicht vor.\n\n35\n\nDie am 16. Februar 2006 beschlossene Entwicklungssatzung ist nach \nUnterzeichnung der Bekanntmachung durch die Bürgermeisterin am 2. März 2006 im \nAmtsblatt der Stadt N. vom 13. März 2006 im Wege der Ersatzverkündung gemäß \n§ 165 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht \nworden.\n\n36\n\nZu den Anforderungen an die Ausfertigung und Ersatzverkündung vgl. OVG \nNRW, Urteil vom 27. November 2003 - 10a D 124/01.NE -, juris.\n\n37\n\nDer Entwicklungsbereich ist in der Satzung durch Angabe der Parzellennummern \nund durch die zeichnerische Abgrenzung in den Lageplänen, die Bestandteil der \nSatzung sind, mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet (§ 165 Abs. 6 Satz 2 \nBauGB). Der sich aus § 165 Abs. 7 BauGB ergebenden Verpflichtung, der \nEntwicklungssatzung eine Begründung beizufügen, ist die Antragsgegnerin dadurch \nnachgekommen, dass sie in der Satzung auf einen \"Erläuterungsbericht\" verwiesen \nhat. Der Umstand, dass es sich dabei um den Abschlussbericht über die \nvorbereitenden Untersuchungen handelt, genügt noch den an eine Begründung zu \nstellenden Anforderungen. Denn in Kapitel 12 des Abschlussberichts (S. 179 ff.) sind \ndie Gründe dargelegt, die die förmlichen Festlegung des entwicklungsbedürftigen \nBereichs rechtfertigen. Diese hat sich der Rat der Antragsgegnerin zu eigen \ngemacht.\n\n38\n\nFür die formelle Wirksamkeit der Entwicklungssatzung kommt es nicht darauf an, \ndass der Rat der Antragsgegnerin die vorbereitenden Untersuchungen im Hinblick \nauf eine zunächst beabsichtigte Sanierungsmaßnahme veranlasst und dann nach \nAbschluss der Untersuchung die Durchführung einer städtebaulicher \nEntwicklungsmaßnahme beschlossen hat. Der öffentlichen Bekanntmachung der \nBeschlussfassung über den Beginn vorbereitender Untersuchungen kommt trotz der \nanderen Zielsetzung eine ausreichende Anstoßfunktion zu. Entscheidend für die \nWahrung der Anstoßfunktion ist, dass sie dazu dient, den interessierten Bürger \ndarauf aufmerksam zu machen, welchen Teil des Gemeindegebietes die \nUntersuchung umfassen soll. Die in der Bekanntmachung hierzu enthaltenen \nAngaben müssen ihm eine vorläufige Entscheidung darüber ermöglichen, ob die \nstädtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet. Hierfür \nmuss ihm bereits die Bekanntmachung einen ersten informativen Hinweis \ngeben.\n\n39\n\nVgl. für die Aufstellung von Bauleitplänen: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C \n22.80 -, BRS 42 Nr. 23; OVG NRW, Urteile vom 30. August 2007 - 7 D 102/05.NE -, \njuris, und vom \n14. März 2008 - 7 D 100/06.NE -.\n\n40\n\nSoweit es um die räumliche Abgrenzung geht, reicht regelmäßig ein Anknüpfen \nan geläufige geografische Bezeichnungen aus. Dies ist mit der Angabe \n\"Westerweiterung Chemiepark N. \" geschehen. Weitere Informationen ergeben \nsich aus dem veröffentlichen Lageplan und der beigefügten Liste der betroffenen \nGrundstücke. Hinsichtlich der inhaltlichen Darstellung der Planungsabsicht ergibt \nsich die Anstoßfunktion aus der Bezeichnung der Maßnahme als Westerweiterung \ndes Chemieparks. Hieraus kann der interessierte Bürger entnehmen, dass geplant \nist, die in dem Bereich gelegenen Grundstücke einer Nutzung durch den Chemiepark \nzuzuführen. Ob die Planungsabsicht durch eine städtebauliche Sanierungs- oder \neine Entwicklungsmaßnahme umgesetzt werden soll, ist vor dem Hintergrund, dass \ndie Durchführung vorbereitender Untersuchungen sich für beide städtebaulichen \nMaßnahmen nach den §§ 137 bis 141 BauGB (vgl. § 165 Abs. 4 Satz 2 BauGB) \nrichtet, für die Anstoßfunktion nachrangig. \n\n41\n\nDie nach Abschluss der Untersuchungen getroffene Entscheidung des Rates, \nstatt einer Sanierung eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchzuführen, \nstellt in Bezug auf die Entwicklungssatzung keinen Verfahrensmangel dar, da von \nvorbereitenden Untersuchungen ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn \nbereits hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen (§ 165 Abs. 4 Satz 2 BauGB). \nOb die Voruntersuchungen der Sache nach ausreichen, um die gesetzlichen \nVoraussetzungen für die förmliche Festlegung eines Entwicklungsbereichs zu \nbelegen, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2001 - 10a D 210/97 -, NVwZ-RR 2002, 626 \nund vom 1. Dezember 1997 - 10a D 62/94.NE -, DVBl. 1998, 351.\n\n43\n\n2. Die Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des \nstädtebaulichen Entwicklungsbereichs \"Westerweiterung Chemiepark N. \" ist \nmateriell rechtmäßig.\n\n44\n\n2.1. Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme entspricht den Zielen und \nZwecken des § 165 Abs. 2 BauGB (§ 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Danach \nkönnen mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Ortsteile und andere Teile des \nGemeindegebietes entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung der Gemeinde u.a. im Rahmen einer städtebaulichen \nNeuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden. \n\n45\n\nAus der Stellung des § 165 BauGB im Kapitel \"Besonderes Städtebaurecht\" \nergibt sich, dass das Instrument der Entwicklungsmaßnahme zur Lösung von \nbesonderen städtebaulichen Problemen bestimmt ist und einen qualifizierten \nstädtebaulichen Handlungsbedarf voraussetzt. Das städtebauliche Vorhaben muss \nden Charakter einer Gesamtmaßnahme haben, die darauf angelegt ist, für einen \nbestimmten Bereich ein Geflecht mehrerer Einzelmaßnahmen über einen längeren \nZeitraum koordiniert und aufeinander abgestimmt vorzubereiten und durchzuführen. \nEs muss sich um ein koordiniertes Maßnahmenbündel handeln, das durch eine \n\"flächendeckende und zeitlich geschlossene Planungskonzeption für ein exakt \numgrenztes Gebiet\" verwirklicht werden soll. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - 4 CN 5.97 -, BRS 60 Nr. 229; Beschluss \nvom 9. November 2001 - 4 BN 51.01 -, BRS 64 Nr. 223; \nUrteil vom 12. Dezember 2002 - 4 CN 7.01 -, BRS 65 Nr. 230; OVG NRW, Urteil vom \n8. April 2002 - 7a D 213/97.NE, juris; Urteil vom 27. No- \nvember 2003 - 10a D 124/01.NE -, a.a.O.\n\n47\n\nAus § 165 Abs. 2 BauGB folgt weiterhin, dass in diesem Zusammenhang auch \nder räumliche Bezug der Entwicklungsmaßnahme vom Charakter des Besonderen \ngeprägt sein muss. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 \n- 4 CN 2.97 -, BRS 60 Nr. 225. \n\n49\n\nEs kann demnach nicht jedes städtebauliche Vorhaben Gegenstand einer \nEntwicklungsmaßnahme sein. Mit einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme \nsollen vielmehr nur Ortsteile und andere im vorgenannten Sinne besonders \nbedeutsame Teile des Gemeindegebietes entwickelt werden. \n\n50\n\nUnter Ortsteil ist dabei ein Teil des Gemeindegebiets zu verstehen, der \nwesentliche Teilfunktionen des vorhandenen Ortes in sich vereinigt. Der Ortsteil ist \nbegrifflich mit einer gewissen flächenmäßigen Größe verbunden, welche seine \nbesondere städtebauliche Bedeutung regelmäßig impliziert. Letzteres gilt auch für \nandere Teile des Gemeindegebiets, die ihrer Fläche nach einem Ortsteil vergleichbar \nsind. Abgesehen von diesen Gebietsteilen, denen allein auf Grund ihrer Ausdehnung \neine besondere städtebauliche Bedeutung beizumessen ist, gehören zu den anderen \nTeilen des Gemeindegebiets im Verständnis von § 165 Abs. 2 Satz 1 BauGB etwa \nsolche städtebaulichen Gebilde, die wegen ihrer Stellung im Gesamtgefüge des \nGemeindegebiets, des Landesgebiets oder der Region städtebaulich bedeutsam \nsind, insbesondere für das Funktionieren dieses Gesamtgefüges auf der Grundlage \naufeinander abgestimmter und tauglicher Teilfunktionen. \n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 1997 \n- 10a D 62/94.NE -, a.a.O. und vom 27. Novem- \nber 2003 - 10a D 124/01.NE -, jeweils a.a.O.\n\n52\n\nDas bedeutet, dass nicht jedes Baugebiet für eine Entwicklungsmaßnahme in \nFrage kommt. Vielmehr muss der betreffende Gebietsteil ein beträchtliches \nEigengewicht haben, das auch im Gesamtgefüge der Gemeinde deutlich \nwahrnehmbar ist. Der in § 165 Abs. 2 BauGB verwandte Begriff der besonderen \nBedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde beinhaltet \nneben dem quantitativen Aspekt in der Regel auch eine qualitative Komponente. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - 4 CN 2.97 -, a.a.O. und Beschluss vom \n9. Novem- \nber 2001 - 4 BN 51.01 -, a.a.O. \n\n54\n\nNach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem festgesetzten \nEntwicklungsbereich zwar nicht um einen Ortsteil, aber um einen anderen Teil des \nGemeindegebietes der Antragsgegnerin. Der Entwicklungsbereich hat zwar nur eine \ngeringe flächenmäßige Ausdehnung von ca. 8 ha. Ihm kommt jedoch aufgrund seiner \nexponierten Lage unmittelbar neben dem Chemiepark eine besondere Bedeutung für \ndie städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu. \n\n55\n\nDer Entwicklungsbereich, der im Wesentlichen aus der von Industrie- und \nAußenbereichsflächen umgebenen T. -Siedlung besteht, ist ohne Bauleitplanung \nbetriebsbezogen neben einer Zeche entstanden und hat nach deren Schließung \nseine ursprüngliche Funktion als Bereitschaftssiedlung verloren. Seine Bedeutung \ngewinnt er durch den angrenzenden Chemiepark mit einer Fläche von ca. 680 ha. \nDie dort vorhandenen Anlagen der chemischen Industrie stellen wegen der von ihnen \neinzuhaltenden Abstände und Immissionsbestimmungen besondere Anforderungen \nan den Standort und seine Umgebung. Deshalb stellt sich die T. -Siedlung in \nzweifacher Hinsicht als ein Entwicklungshemmnis dar. Zum einen stehen schon jetzt \nFlächen auf dem westlichen Teil des Parkgeländes wegen der erforderlichen \nSchutzabstände zu den Wohngebäuden für die Ansiedlung und den Betrieb \nemittierender und störfallrelevanter Anlagen nicht uneingeschränkt zur Verfügung. \nZum anderen befindet sich die Siedlung auf einer Fläche, die als einzige für eine \nErweiterung des Chemieparks in Betracht kommt.\n\n56\n\nRegelmäßig setzt die Durchführung einer Entwicklungsmaßnahme wegen ihres \nbesonderen Charakters als integrierte Gesamtmaßnahme eine zusammenhängende \nFläche des Entwicklungsbereiches voraus. Im Einzelfall kann eine einheitliche \nEntwicklungsmaßnahme auch auf voneinander getrennten Flächen rechtlich möglich \nsein. Dies setzt voraus, dass diese Flächen untereinander in einer funktionalen \nBeziehung zueinander stehen, die die gemeinsame Überplanung und die einheitliche \nDurchführung zur Erreichung des bestimmten Entwicklungsziels nahe legt.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 \n- 4 CN 2.97 -, a.a.O.\n\n58\n\nOb ein solcher Funktionszusammenhang auch bezüglich der beiden von dem \nübrigen Entwicklungsbereich getrennten ehemaligen Hofstellen X. Straße 11 \nund Q.---straße 27 besteht, bedarf letztendlich keiner Entscheidung. Sollte ihre \nEinbeziehung rechtswidrig sein, würde dies allenfalls zu einer Teilunwirksamkeit \nführen, die nicht die Gesamtunwirksamkeit der Entwicklungssatzung zur Folge \nhätte.\n\n59\n\nDie Antragsgegnerin war auch nicht daran gehindert, einen vorhandenen \nBaubestand durch die Entwicklungsmaßnahme zu überplanen. Die Gemeinde ist \nnämlich befugt, ein bereits baulich genutztes Gebiet nach den §§ 165 ff. BauGB zu \nentwickeln. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2001 - 4 BN 51.01 -, a.a.O.\n\n61\n\n2.2. Die Entwicklungssatzung erfüllt die Voraussetzungen des § 165 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 BauGB. Danach kann die Gemeinde einen Bereich, in dem eine \nstädtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, nur dann förmlich \nals städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn das Wohl der Allgemeinheit \ndie Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, \ninsbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur \nErrichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung \nbrachliegender Flächen. \n\n62\n\n2.2.1. Die Regelung des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB steht in engem \nZusammenhang mit § 169 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach im städtebaulichen \nEntwicklungsbereich die Enteignung ohne Bebauungsplan zu Gunsten der \nGemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig ist. \nBei der Prüfung, ob das Wohl der Allgemeinheit die Entwicklungsmaßnahme \nerfordert, ist daher bereits in Rechnung zu stellen, dass im Grundsatz alle \nGrundstücke im Entwicklungsbereich in das Eigentum der Gemeinde überführt \nwerden sollen (§ 166 Abs. 3 BauGB), erforderlichenfalls im Wege der Enteignung. \nDie Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen ist aus diesem Grunde auf den \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorverlagert, wobei es sich allerdings um eine \neher pauschale Prüfung handelt. Da der Entwicklungsbereich regelmäßig große \nFlächen beansprucht und im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch keine bis ins \nEinzelne gehende Plankonzeption vorliegen muss, können die \nEnteignungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht schon für jedes Grundstück \nabschließend geprüft werden. Das Wohl der Allgemeinheit muss aber generell die \ngeplante Entwicklung in dem beschlossenen räumlichen Umfang - einschließlich der \nEnteignung - rechtfertigen.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 - 4 C 94.79 -, BRS 39 Nr. 244; Urteil \nvom 3. Juli 1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom \n27. November 2003 - 10a D 124/01.NE -, a.a.O.\n\n64\n\nNur ein im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen \nüberwiegendes öffentliches Interesse ist als besonderes und als dringend zu \nqualifizierendes Interesse geeignet, den Zugriff auf privates Eigentum zu \nrechtfertigen. \n\n65\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2008 \n- 1 BvR 349/04 -, 1 BvR 378/04 - NVwZ 2008, 1229; BVerwG, Beschlüsse vom \n16. Februar 2001 - 4 BN 55.00 -, BRS 64 \nNr. 221 und vom 5. August 2002 - 4 BN 32.02 -, BRS 65 Nr. 232.\n\n66\n\n2.2.2. Die strittige Entwicklungsmaßnahme erfüllt auch die inhaltlichen \nVoraussetzungen des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Danach kann die Gemeinde \neinen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt \nwerden soll, förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn das \nWohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen \nEntwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten \nBedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und \nFolgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen. Die in der \nRegelung enthaltene Aufzählung der Gründe, die die Durchführung einer \nstädtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordern können, ist nicht abschließend. \nDies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift (\"insbesondere\"). An der \nDurchführung der Entwicklungsmaßnahme kann auch aus anderen Gründen ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse bestehen. \n\n67\n\nDies ist hier der Fall. Nach dem Ergebnis der Voruntersuchungen können \ngegenwärtig in einem beachtlichen Umfang Flächen auf dem westlichen Teil des \nGeländes des Chemieparks für die Ansiedlung und den Betrieb emittierender \noder störfallrelevanter Anlagen trotz einer grundsätzlichen bauplanungsrecht- \nlichen Zulässigkeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden, weil die \nerforderlichen Schutzabstände zu den Wohngebäuden in der T. -Siedlung nicht \neingehalten werden können. Unabhängig von einer flächenmäßigen Erweiterung des \nChemieparks stellt die Siedlung bereits für die interne Weiterentwicklung ein \nbeachtliches Hemmnis dar, an dessen Beseitigung nicht nur ein betriebliches, \nsondern auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Die Siedlung selbst hat \nihre städtebauliche Rechtfertigung bereits vor Jahren durch die Schließung des \nZechenstandorts verloren. Die Wohngebäude sind als Bereitschaftssiedlung \nbetriebsbezogen errichtet worden, ohne dass eine städtebauliche Planung \nvorausgegangen war. Eine nachträgliche bauplanerische Absicherung und eine \nFortentwicklung zu einem nicht betriebsbezogenen Wohnen sind nicht erfolgt. Die \nSiedlung stellt wegen ihrer Nachbarschaft zu dem Chemiepark einen städtebaulichen \nMissstand dar, an dessen Korrektur ein qualifiziertes öffentliches Interesse \nbesteht.\n\n68\n\n2.2.3. Die strittige Entwicklungsmaßnahme dient weiter der Deckung eines in \nN. bestehenden erhöhten Bedarfs an Arbeitsstätten. Nach dem Ergebnis der \nVoruntersuchungen ging die Anzahl der Beschäftigten in N. von 33.644 \nBeschäftigten im Jahr 1980 auf 25.960 Beschäftigte im Jahr 2003 zurück. Auch unter \nBerücksichtigung einer geänderten Erfassung der Beschäftigten im Bergbau ist seit \nBeginn der 90er Jahre eine Abkopplung der Stadt und des Kreises von der \nallgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und ein Rückstand gegenüber den \nWachstumsregionen in Nordrhein-Westfalen festzustellen. In der chemischen \nIndustrie hat sich die Zahl der Beschäftigen zwischen 1990 und 1997 um ein Drittel \nverringert. \n\n69\n\nDas Bestehen eines erhöhten Bedarfs an Arbeitsstätten begründet hier ein \nüberwiegendes öffentliches Interesse. Dem steht nicht entgegen, dass die \nMaßnahme zugleich auch im privaten Interesse der E. Immobilien GmbH & Co. \nKG als Eigentümerin der weitaus meisten Grundstücke im Chemiepark und im \nErweiterungsgebiet liegt. Im Bereich des Städtebaus liegen öffentliche und private \nInteressen häufig dicht nebeneinander und überlagern sich. Eine \nEntwicklungsmaßnahme zur Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt zugleich auch \ndie davon berührten Unternehmen. Hierzu gehört hier nicht nur die E. als \nGrundstückseigentümerin sondern auch eine Vielzahl von chemischen Betrieben, die \nihre bestehenden Anlagen auf dem Parkgelände erweitern oder die sich dort neu \nansiedeln wollen. Werden durch die Zurverfügungstellung von Erweiterungsflächen \ngefährdete Arbeitsplätze gesichert oder neue geschaffen, kann darin zugleich ein \nqualifiziertes öffentliches Interesse liegen.\n\n70\n\nVgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, \nLoseblattkommentar, Stand: 1. Juni 2008, § 165 Rn. 20.\n\n71\n\nDer in § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB verwendete Begriff \"erhöhter Bedarf\" \nunterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung.\n\n72\n\nVgl. Bay VGH, Urteil vom 23. Oktober 1995 \n- 15 N 94.1693 -, BRS 57 Nr. 286; OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 1997 - 10a \nD 62/94.NE - und vom 27. November 2003 \n- 10a D 124/01.NE -, jeweils a.a.O.\n\n73\n\nEin erhöhter Bedarf geht über die allgemeinen Bedürfnisse hinaus, welche die \nAufstellung eines Bebauungsplans im Verständnis von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich \nmachen. Die Entwicklungsmaßnahme ist ein Instrument für besondere \nBedarfssituationen, die durch das herkömmliche Instrumentarium des \nBaugesetzbuches nicht abgedeckt werden können. Die Ausweisung von Bauland \nzählt zu den typischen planerischen Aufgaben der Gemeinde. Um das \neinschneidende Instrument der Entwicklungssatzung anzuwenden, genügen \ndemnach nicht die allgemeinen städtebaulichen Belange, die ein Planerfordernis im \nSinne von § 1 Abs. 3 BauGB auslösen. Der Gesetzgeber erläutert nicht näher, was \nunter einem erhöhten Bedarf zu verstehen ist, macht aber deutlich, dass nicht jeder \nNachfrageüberhang es rechtfertigt, an Stelle des Mittels der Bauleitplanung vom \nInstrumentarium des Entwicklungsrechts Gebrauch zu machen. Er knüpft die \nAnwendung der §§ 165 ff. BauGB an ein besonderes Qualifikationsmerkmal. Ein \nerhöhter Bedarf im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB weist eine sachliche \nund eine zeitliche Komponente auf. Von einem erhöhten Bedarf kann erst dann \ngesprochen werden, wenn die Nachfrage das Angebot aus strukturellen Gründen \nlängerfristig deutlich übersteigt. Der Überhang muss zudem so groß sein, dass es zu \nseiner Beseitigung mit einer Ausweisung von Flächen, die von ihren Dimensionen \nund ihren Funktionen her hinter den in § 165 Abs. 2 Satz 1 BauGB bezeichneten \nMerkmalen zurückbleiben, nicht sein Bewenden haben kann. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom \n27. No- \nvember 2003 - 10a D 124/01.NE -, a.a.O.\n\n75\n\nEntscheidend ist letztlich, ob nach Ausschöpfung der vorrangig einzusetzenden \nherkömmlichen Instrumente der Bauleitplanung ein unbefriedigter \nNachfrageüberhang verbleibt. Enteignungsrechtlich erforderlich ist die städtebauliche \nEntwicklungsmaßnahme als letztes der zur Verfügung stehenden Instrumente. \n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 1997 \n- 10a D 62/94.NE -, vom 19. Juni 2001 - 10a D 210/97.NE - und vom 27. November \n2003 - 10a D 124/01.NE -, jeweils a.a.O.\n\n77\n\nDie Beantwortung der Frage, ob die Durchführung der städtebaulichen \nEntwicklungsmaßnahme zur Deckung eines erhöhten Arbeitsstättenbedarfs \nerforderlich ist, macht eine Prognose in zwei Richtungen notwendig. Zum einen ist \nder gegenwärtige und künftige Bedarf an Arbeitsstätten zu ermitteln. Zum anderen ist \nzu ermitteln, welche Möglichkeiten zur Deckung des festgestellten \nArbeitsstättenbedarfs ohne die Entwicklungsmaßnahme bestehen. Ergibt sich \nzwischen dem prognostizierten längerfristigen Bedarf und den anderweitigen \nMöglichkeiten seiner Deckung eine Lücke, kann zu ihrer Schließung die \nstädtebauliche Entwicklungsmaßnahme eingesetzt werden, soweit auch die übrigen \nVoraussetzungen vorliegen. Der Arbeitsstättenbedarf und die Möglichkeiten seiner \nDeckung sind für den Zeitraum zu prognostizieren, innerhalb dessen die \nbeabsichtigte städtebauliche Entwicklungsmaßnahme verwirklicht werden soll.\n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 1997 \n- 10a D 62/94.NE -, vom 19. Juni 2001 - 10a D 210/97.NE - und vom 27. November \n2003 - 10a D 124/01.NE -, jeweils a.a.O.\n\n79\n\nDas bedeutet, dass die Gemeinde anhand der Fakten und Erfahrungswerte, über \ndie sie verfügt, ein Wahrscheinlichkeitsurteil über die zukünftige Entwicklung des \nArbeitsstättenbedarfs zu fällen hat. Dass eine solche Prognosenentscheidung nicht \nfrei von Unsicherheiten ist, macht sie für die planerische Praxis nicht untauglich. \nVorauszusetzen ist nur, dass die Prognose in einer der jeweiligen Materie \nangemessenen, methodisch einwandfreien Weise erarbeitet wird. Dagegen kommt \nes grundsätzlich nicht darauf an, ob die Annahmen, die ihr zugrunde liegen, durch \ndie spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt werden.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.; Beschlüsse vom \n16. Februar 2001 - 4 BN 55.00 -, a.a.O. und vom 5. August 2002 \n- 4 BN 32.02 -, a.a.O.; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eines gerichtlich nur \nbeschränkt \nüberprüfbaren Prognosespielraums der Gemeinde vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. \nJuni 2008 \n- 1 BvR 349/04 -, 1 BvR 378/04 - a.a.O.\n\n81\n\nEin wichtiger Indikator für den Arbeitsstättenbedarf ist die Nachfrage von \nUnternehmen nach Gewerbeflächen. Denn die Befriedigung dieser Nachfrage \ngarantiert regelmäßig die Errichtung von Arbeitsstätten. \n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 \n- 4 CN 5.97 -, a.a.O.\n\n83\n\nHinzukommen muss unter dem Blickwinkel der Arbeitsplatzbeschaffung darüber \nhinaus, dass die Entwicklungsmaßnahme eine nachfragegerechte Planung zum \nInhalt hat, d. h., dass sie darauf abzielt, investitionsbereite Betriebe anzusiedeln, die \ndie Erwartung rechtfertigen, ihren Arbeitskräftebedarf aus dem Kreis der \nvorhandenen Arbeitskräfte zu befriedigen. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 \n- 4 CN 5.97 -, a.a.O.\n\n85\n\n2.2.4. Eine Überprüfung anhand dieser Maßstäbe ergibt, dass die \nEntwicklungsmaßnahme zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Arbeitsstätten im \nSinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB erforderlich ist. Die Abschätzung, ob in \nder Zukunft ein erhöhter Bedarf besteht, hat die Antragsgegnerin im Wege einer \nPrognose ermitteln lassen, die nach den vorstehenden Maßstäben methodisch \neinwandfrei und nachvollziehbar erstellt wurde. Die von dem Büro Q1. E4. \nerstellte Prognose ist in Methode und Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem steht \nnicht entgegen, dass der Bedarf nicht anhand der konkreten Nachfrage, sondern \nunter Rückgriff auf ein Rechenmodell ermittelt wurde. Entscheidend ist, ob die \nFakten und Daten, die in die Rechnung eingegangen sind, genügend Aussagekraft \nbesitzen.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 \n- 4 CN 5.97 -, a.a.O.\n\n87\n\nDas Büro Q1. E4. hat im Rahmen der vorbereitenden \nUntersuchungen den aktuelle Flächenbestand im Chemiepark sowie den in den \nnächsten \n15 Jahren bestehenden Flächenbedarf ermittelt. Danach stehen auf dem Gelände \ndes Chemieparks kurzfristig (innerhalb eines Jahres) 10 ha und mittelfristig \n(innerhalb von vier Jahren) 20 ha zu Verfügung. Außerhalb des Geländes seien \nnördlich der T. -Siedlung kurzfristig 8 ha und mittelfristig nördlich und südlich \ninsgesamt 30 ha verfügbar. Von der Gesamtfläche könne mit Rücksicht auf die \nbestehende Wohnsiedlung jedoch weniger als die Hälfte uneingeschränkt für \nIndustrienutzungen herangezogen werden. \n\n88\n\nDie Ermittlung des Flächenbedarfs erfolgte rechnerisch nach dem GIFPRO-\n(Gewerbe- und Industrieflächenprognose)-Modell, da nach dem Ergebnis der \nUntersuchung eine unmittelbare Bedarfsprognose aus betrieblichen oder \ngesamtwirtschaftlichen Rahmendaten nicht möglich war. Dabei wurde für die \nchemische Industrie empirisch eine beschäftigtenbezogene Flächenkennziffer von \nminimal 500 m² und maximal 750 m² pro Beschäftigten bestimmt. Die Anzahl der \nGewerbe- und Industrieflächen beanspruchenden Beschäftigten in der chemischen \nIndustrie wurde für die Stadt N. und ihren Einzugsbereich mit 10.000 Personen \nangenommen. Unter Berücksichtigung der ebenfalls empirisch ermittelten \nMobilitätsquote, die ein Maß für die Häufigkeit der Neugründung, Neuansiedlung \noder innerstädtischen Verlagerung von Betrieben darstellt, wurde für einen Zeitraum \nvon 15 Jahren bei einer Flächenkennziffer von 500 m²/Beschäftigten eine Nachfrage \nvon 65 ha und bei einer Flächenkennziffer von 750 m²/Beschäftigten eine Nachfrage \nvon 100 ha prognostiziert. \n\n89\n\nDie beschriebene Prognosemethode lässt rechtlich erhebliche Zweifel nicht \nerkennen. Bestätigt wird die Verlässlichkeit der Prognose nach Aussage des \nGutachters durch einen Vergleich mit dem Ergebnis von in anderen Städten \ndurchgeführten Betriebsbefragungen und Untersuchungen über die in den letzten \nJahren tatsächlich erfolgten Ansiedlungen. Danach ist in einem Zeitraum von 15 \nJahren mit einem großen Ansiedlungsfall mit einem Flächenbedarf von 15 bis 25 ha, \netwa fünf größeren Ansiedlungsfällen mit jeweils 3 bis 5 ha und rund 30 bis 40 \nAnsiedlungen mit einem Bedarf von jeweils 1 ha zu rechnen. Hieraus ergebe sich \neine Gesamtnachfrage von mehr als 60 ha. Die Ansiedlung größeren \nBetriebseinheiten mit Flächen von mehr als 5 ha habe bislang nicht realisiert werden \nkönnen, da sich herausgestellt habe, dass diese nur auf der Basis einer \nWesterweiterung möglich sei. \n\n90\n\nDie Voruntersuchung kommt weiter zu dem Ergebnis, dass nach den \nGrundsätzen der Regionalökonomie die Schaffung eines Arbeitsplatzes in der \nchemischen Industrie bedingt durch die damit ausgelöste Nachfrage nach \nsekundären Leistungen das Entstehen von zwei bis drei weiteren Arbeitsplätzen im \nEinzugsgebiet erwarten lasse. \n\n91\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen insgesamt die der Entwicklungsmaßnahme \nzugrunde liegende Annahme der Antragsgegnerin, durch eine Westerweiterung des \nChemieparks und den Wegfall der Nutzungseinschränkungen für die Flächen im \nwestlichen Teil des vorhandenen Geländes den bestehenden erhöhten \nArbeitsstättenbedarf zumindest teilweise decken zu können.\n\n92\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers kann die festgestellte Nachfrage nicht \nmit den bereits vorhandenen Industrieflächen befriedigt werden. Zwar kann die \nFestlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs zur Deckung eines erhöhten \nBedarfs an Arbeitsstätten im Einzelfall unzulässig sein, wenn das Wohl der \nAllgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Maßnahme nicht erfordert, weil \neine Planungsalternative vorhanden ist. \n\n93\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 \n- 4 BN 4.98 -, BRS 60 Nr. 227\n\n94\n\nEiner Entwicklungssatzung kann jedoch nicht entgegen gehalten werden, dass \nan anderen Standorten beliebige Gewerbeflächen verfügbar sind. Zur Deckung des \nerhöhten Bedarfs geeignet sind nur solche Flächen, die den mit der städtebaulichen \nEntwicklungsmaßnahme verfolgten Zielen und den sich daraus ergebenden \nspezifischen Standortanforderungen genügen.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 \n- 4 CN 5.97 -, a.a.O.\n\n96\n\nEine Erweiterung des Chemieparks kommt nur in westlicher Richtung in Betracht, \nda ihr in den anderen Richtungen städtebaulich nicht überwindbare Hindernisse \nentgegenstehen. Als gleichwertige Alternativstandorte stehen für die Betriebe, die \neine Ansiedlung im Bereich des Chemieparks in Betracht ziehen, auch weder der \ninterkommunale Industriepark E5. -N. noch der Chemiestandort H1. -\nT2. zur Verfügung. Beide Standorte verfügen nicht über die spezielle \nInfrastruktur, die die Standortgesellschaft des Chemieparks N. interessierten \nBetrieben anbieten kann und die nach dem Ergebnis der Voruntersuchungen die \nbesondere Attraktivität des Parks ausmacht. Das Industriegebiet T2. kann \nzudem aufgrund seiner Lage auf dem Gebiet der Stadt H1. der \nAntragsgegnerin nicht als Alternative für ihre Planungen vorgehalten werden.\n\n97\n\nInsgesamt ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass die \nEntwicklungsmaßnahme geeignet und erforderlich ist, einen im Gemeindegebiet \nbestehenden erhöhten Arbeitsstättenbedarf zu befriedigen.\n\n98\n\n2.2.5. Die Antragsgegnerin hat die von der Entwicklungssatzung betroffenen \nBelange bilanziert. Der Gesetzgeber hat der Gemeinde mit der Entwicklungs- \nsatzung zugleich das Enteignungsrecht zum Erwerb grundsätzlich aller Grund- \nstücke im Entwicklungsbereich vor Aufstellung verbindlicher Bebauungspläne \nverliehen (§ 169 Abs. 3 BauGB). Eingriffe in das private Eigentum können aber nur \nzum Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein (Art. 14 Abs. 3 GG). Vom Wohl der \nAllgemeinheit erfordert wird die Durchführung einer städtebaulichen \nEntwicklungsmaßnahme indes nur, wenn die Maßnahme durch ein dringendes, im \nVerhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen und/oder privaten Interessen \nüberwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Erforderlich ist deshalb auf \ndieser Ebene eine Bilanzierung der verschiedenen entgegenstehenden Interessen, \ndie allerdings nicht mit planerischer Abwägung gleichzusetzen ist. \n\n99\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 2002 \n- 4 BN 32.02 -, vom 16. Februar 2001 - 4 BN 55.00 - und vom 9. November 2001 - 4 \nBN 51.01 -, jeweils a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom \n27. November 2003 - 10a D 124/01.NE -, a.a.O.\n\n100\n\nDie Antragsgegnerin hat eine solche Bilanzierung vorgenommen. Sie lässt sich \njedenfalls sinngemäß aus der Satzungsbegründung entnehmen. So hat die \nAntragsgegnerin die privaten Interessen der Eigentümer, Pächter und Mieter im \nGebiet des Entwicklungsbereichs ermittelt. Sie hat dabei deren Interesse an einer \nweiteren Nutzung der betroffenen Flächen, Gebäude und Wohnungen ebenso \nerkannt wie die Notwendigkeit der Bereitstellung von Ersatzwohnungen und von \nEntschädigungszahlungen bei der Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen \nsowie von Kostenübernahmen für die Verlagerung eines Gewerbebetriebes. Sie hat \nauch die entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Blick gehabt. Der mit der \nRealisierung der Entwicklungsmaßnahme verbundene Verlust von Wald- \nflächen wird ebenso in der Satzungsbegründung angeführt wie auf die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Wasserwirtschaft eingegangen \nwird. \n\n101\n\nDiesen privaten und öffentlichen Interessen hat die Antragsgegnerin das \nöffentliche Interesse an der internen Weiterentwicklung sowie der Erweiterung des \nChemieparks gegenüber gestellt und als überwiegend bewertet. Sie konnte davon \nausgehen, dass die Eigentümer der weitaus meisten Flächen im \nEntwicklungsbereich mit der Entwicklungsmaßnahme einverstanden sind, hat aber \nauch erkannt, dass zur Überwindung der im übrigen entgegenstehenden \nEigentumsrechte ein qualifiziertes öffentliches Interesse erforderlich ist. \n\n102\n\nDie Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung für die Entwicklungsmaßnahme \nmaßgeblich auf die weitere Erwägung gestützt, dass aufgrund der alternativlosen \nLagegunst des Entwicklungsbereichs die entgegenstehenden privaten und \nöffentlichen Interessen zurückstehen müssen. Die geltend gemachten öffentlichen \nBelange könnten in die Planung der Westerweiterung integriert werden. Den \nAnforderungen der Bewohner könne im Falle der Westerweiterung nicht unmittelbar \nnachgekommen werden, aber die geschaffenen Voraussetzungen reduzierten die \nwirtschaftlichen und organisatorischen Belastungen des erforderlichen Umzugs \nerheblich und würden in der Mehrzahl der Fälle auch zu besseren Wohn- und \nLebensverhältnissen führen. Angesichts der hohen Qualität des Standorts \nChemiepark und seiner besonderer Bedeutung für die Region sei in der Abwägung \nden Anforderungen des Chemieparks der Vorzug vor anderen Forderungen zu \ngeben.\n\n103\n\nDas Ergebnis dieser Gesamtabwägung ist nicht zu beanstanden. Die \nErwägungen tragen die Annahme eines für die Entwicklungsmaßnahme streitenden \nüberwiegenden öffentlichen Interesses.\n\n104\n\n2.3. Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Umsetzung \nder im Entwicklungsbereich geplanten Maßnahmen mit Mitteln des allgemeinen \nStädtebaurechts keinen geeigneten Weg zur einheitlichen Vorbereitung und zügigen \nDurchführung der angestrebten Entwicklungsziele darstellt. Sie konnte den \nstädtebaulichen Entwicklungsbereich förmlich festlegen, weil nach dem Ergebnis der \nvorbereitenden Untersuchungen ein Teil der Grundstückseigentümer ihre von der \nMaßnahme betroffenen Grundstücke grundsätzlich nicht veräußern wollte und \ninsbesondere viele Mieter der T. -Siedlung nicht bereit waren, ihre Wohnungen \naufzugeben. Im Hinblick auf die mit der förmlichen Festlegung eines \nEntwicklungsbereichs verbundene \"eigentumsrechtliche Vorwirkung\" (vgl. § 169 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB), die unter dem Vorbehalt des Artikels 14 Abs. 3 GG stehen, \nkommt es nicht nur darauf an, ob der festgestellte Entwicklungsbedarf allgemein \ndurch eine Bauleitplanung im Gemeindegebiet bewältigt werden kann, sondern auch \ndarauf, ob die geplante Entwicklungsmaßnahme als solche nicht gleichfalls durch \nInstrumente des allgemeinen Städtebaurechts durchgeführt und verwirklicht werden \nkann. Könnte die Gemeinde die geplante Maßnahme ebenso im Wege der \nherkömmlichen Bauleitplanung realisieren, bedürfte es unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten der besonderen städtebaulichen \nEntwicklungsmaßnahme nicht. Diese wäre dann nicht zum Wohl der Allgemeinheit \nerforderlich, weil ein weniger einschneidendes städtebauliches Instrument zur \nVerfügung stünde. \n\n105\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 \n- 1 BvR 1698/04 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 4 BN 7.04 -, BRS \n67 Nr. 229 und BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1998 - 4 CN 5.97 - und - 4 CN 2.97 -, \njeweils a.a.O.; Beschluss vom 9. November 2001 - 4 BN 51.01 -, a.a.O.; OVG NRW, \nUrteil vom 27. November 2003 - 10a D 124/01.NE -, a.a.O.\n\n106\n\nDie planerische Entwicklung ist - wie bereits oben dargelegt - im Sinne einer \nGesamtmaßnahme auf die Realisierung verschiedener Einzelmaßnahmen angelegt, \ndie ein koordiniertes Vorgehen in organisatorischer, zeitlicher, baulicher und \nfinanzieller Hinsicht erfordert. Dieses Zusammenspiel der verschiedenen \nMaßnahmen lässt sich im Rahmen eines Bebauungsplans oder mehrerer \nBebauungspläne nicht oder jedenfalls nicht zügig durchführen. Ein Bebauungsplan \nund eine Entwicklungssatzung verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Der \nBebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche \nOrdnung der Gemeinde (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Als Regelung im Sinne des \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gestaltet er die Art und Weise der Bodennutzung, löst aber \nals Angebotsplanung für den Eigentümer im Plangebiet keine die negative \nBaufreiheit überwindende Realisierungsverpflichtung aus. \n\n107\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 \n- 4 BN 5.98 -, BRS 60 Nr. 11.\n\n108\n\nWeiter bietet ein Bebauungsplan auch keine Handhabe für eine Beendigung \nbestehender schuldrechtlicher Miet- und Pachtverhältnisse. Dem gegenüber ist die \nstädtebauliche Entwicklungssatzung Ausdruck einer auf Durchführung angelegten \nGesamtmaßnahme (vgl. § 165 Abs. 1 und § 166 Abs. 1 Satz 1 BauGB), deren \nVerwirklichung u.a. auch die Aufstellung von Bebauungsplänen dient (vgl. § 166 \nAbs. 1 Satz 2 BauGB). Ohne die Entwicklungsmaßnahme könnte die \nAntragsgegnerin eine zügige, einheitliche und lückenlose Durchführung ihres \nPlanungskonzepts nicht bewerkstelligen. Wenn nicht alle Grundstücke im \nEntwicklungsbereich erworben und nicht alle schuldrechtlichen Nutzungsrechte \naufgehoben werden könnten, wäre eine Umsetzung der Maßnahme nicht \ndurchführbar. Die mit der Entwicklungsmaßnahme verfolgten städtebaulichen Ziele \nkönnen auch nicht mit weniger einschneidenden Mitteln verwirklicht werden. Die \nGemeinde darf eine Entwicklungssatzung erst beschließen, wenn sie geprüft hat, ob \nsich die von ihr angestrebten Entwicklungsziele nicht mit den Instrumenten des \nallgemeinen Städtebaurechts einschließlich des Abschlusses von städtebaulichen \nVerträgen erreichen lassen (§ 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Solange Grund zu \nder Annahme besteht, dass insbesondere vertragliche Lösungen als geeignetes \nMittel der einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen \nMaßnahme in Betracht kommen, erfordert das Wohl der Allgemeinheit nicht den \nEinsatz des besonderen Instrumentariums des städtebaulichen \nEntwicklungsrechts.\n\n109\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 \n- 4 BN 7.04 -,a.a.o; OVG NRW, Urteil vom \n27. November 2003 - 10a D 124/01.NE -, a.a.O.\n\n110\n\nNach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin sich zu Recht für den Einsatz des \nbesonderen entwicklungsrechtlichen Instrumentariums entschieden. Im Rahmen der \nvorbereitenden Untersuchungen ist die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer und \nNutzungsberechtigten in dem Gebiet geprüft worden. Dabei sind den Betroffenen in \nGesprächen das Instrument der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, der Ablauf \neines solchen Verfahrens in den Grundzügen, die mit der Maßnahme verfolgten \nallgemeinen Ziele und Zwecke sowie die Möglichkeit eines Ankaufs der Grundstücke \nund einer Hilfestellung bei einem Wohnungswechsel erläutert worden. Auch danach \nstanden einige Eigentümer sowie die Mehrzahl der Mieter der Maßnahme ablehnend \ngegenüber. Die Antragsgegnerin konnte daher davon ausgehen, dass eine \neinvernehmliche Regelung als realistische Perspektive und damit zugleich \nHandlungsinstrument des allgemeinen Städtebaurechts ausschied. Gegenüber der \nzunächst geplanten Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme hat \ndie Antragsgegnerin der Entwicklungsmaßnahme mit der überzeugenden \nBegründung den Vorzug gegeben, dass in diese nur die Flächen einbezogen werden \nmüssen, die zur zweckmäßigen Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, und \ndass die Entwicklungsmaßnahme im Vergleich zur Sanierung im zu erwartenden \nKonfliktfall eine Entscheidung zugunsten der städtebaulichen Zielsetzung erlaube. \n\n111\n\n2.4. Die Antragsgegnerin konnte bei Beschluss der Entwicklungssatzung davon \nausgehen, dass die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines \nabsehbaren Zeitraums gewährleistet ist (§ 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Die \nFrage, ob eine zügige Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme \ngewährleistet ist, kann nicht allgemein und einheitlich nach einem bestimmten \nZeitraum beurteilt werden.\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - 4 CN \n\n113\n\n5.97 - und Beschluss vom 27. Mai 2004 - 4 BN 7.04 -, jeweils a.a.O.\n\n114\n\nInsoweit kommt es maßgeblich auf den Umfang der jeweiligen \nEntwicklungsmaßnahme an. Die Antragsgegnerin hat für die Durchführung der \nEntwicklungsmaß \nnahme eine Zeitrahmen von 15 Jahren angenommen. Dabei ist sie davon \nausgegangen, dass vor einer Aufhebung der Miet- und Pachtverhältnisse \nangemessener Ersatzwohnraum zur Verfügung stehen muss (§ 182 Abs. 2 BauGB) \nund noch Verhandlungen über einen Erwerb der restlichen Flächen zu führen sind. \nWeiter hat sie berücksichtigt, dass für die Umsetzung der Entwicklungsmaßnahme \nBebauungspläne aufzustellen und städtebauliche Verträge mit der E. AG bzw. \nder E. Immobilien GmbH & Co. KG abzuschließen sind, bevor dann über den der \nFlächenbedarfsprognose zugrunde gelegten Zeitraum eine Ansiedlung der Betriebe \nerfolgen kann. Der angenommene Zeitraum ist aufgrund der vorgesehenen \nkomplexen Gesamtmaßnahme nicht unangemessen. Im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses bestanden keine Gründe, welche die Prognose der \nAntragstellerin als unrealistisch erscheinen ließen. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich. \n\n115\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1998 - 4 CN 5.97 -, a.a.O.\n\n116\n\nVerzögerungen in der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme berühren die \nWirksamkeit der Satzung nicht.\n\n117\n\n2.5. Die strittige Entwicklungssatzung erfüllt die an sie aus § 165 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB zu stellenden Anforderungen. Danach sind die öffentlichen und privaten \nBelange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Diese \nmaßnahmenbezogene Abwägung ist zu unterscheiden von der \nenteignungsrechtlichen Abwägung nach § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB (siehe \ndazu oben unter 2.2.4). Erst mit der dort getroffenen positiven Entscheidung über die \nan den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG zu messende Rechtfertigung der \nEntwicklungsmaßnahme ist der Weg frei für die nach § 165 Abs. 3 Satz 2 BauGB \nvorzunehmende Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange.\n\n118\n\nVgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 165 \nRn. 91.\n\n119\n\nIm Rahmen dieser Abwägung hat sich der Satzungsgeber gegebenenfalls auch \ndamit zu befassen, welche mit Umsiedlungen oder ähnlichen Eingriffen verbundene \nBelange betroffen und wie eingriffsbedingte Wirkungen auszugleichen oder zu \nmildern sind.\n\n120\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2001, \n- 4 BN 55/00 -. a.a.O.\n\n121\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers sind Fehler bei der Abwägung nicht zu \nerkennen. Sie hat das Abwägungsmaterial vollständig ermittelt und die betroffenen \nBelange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.\n\n122\n\nNach dem Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen befinden sich die \nweitaus meisten Grundstücksflächen bereits in der Hand von Eigentümern, die bereit \nsind, an der Entwicklungsmaßnahme mitzuwirken. Mit den anderen Eigentümern \nwaren zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Verhandlungen noch nicht \nabgeschlossen. In den Verhandlungen mit den Mietern war eine einvernehmliche \nRegelung nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat den Konflikt erkannt, der sich \naus der Verdrängung der vorhandenen Wohnnutzung durch die geplante \nEntwicklungsmaßnahme ergibt. Sie hat dem Interesse an der Westerweiterung \nmittels der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme größeres Gewicht beigemessen \nals den entgegenstehenden privaten Interessen der Eigentümer und Bewohner des \nEntwicklungsbereichs. Sie ist sich der Tatsache bewusst gewesen, dass zum Teil \nerheblich in private Eigentums- und Nutzungsrechte eingreifen wird. Diese \nkonkurrierenden Interessen will sie dadurch zu einem gerechten Ausgleich bringen, \ndass sie für die Eigentümer und Mieter Entschädigungszahlungen sowie die \nKostentragung für Umzüge bzw. eine Betriebsverlagerung vorgesehen hat. Die \nhierfür voraussichtlich entstehenden Kosten sind im Rahmen der vorbereitenden \nUntersuchungen ermittelt und für ihre Deckung bereits Mittel in Höhe von zwei \nMillionen Euro eingeplant worden. Die Antragsgegnerin hat weiter in die Abwägung \neingestellt, dass mit den eingeplanten Entschädigungen sowie Hilfestellungen, die \neine geplante Informations- und Beratungsstelle leisten soll, die wirtschaftlichen und \norganisatorischen Belastungen des erforderlichen Umzugs erheblich reduziert \nwerden. Diese Erwägungen lassen Abwägungsfehler nicht erkennen.\n\n123\n\nDer Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe sich nicht ausreichend mit \nPlanungsalternativen befasst. Ob eine Standortalternative besteht, die vorrangig in \nBetracht zu ziehen gewesen wäre, beurteilt sich nach dem Grad der Eignung der \nAlternativfläche zur Verwirklichung der städtebaulichen Zielvorstellung und nach der \nBedeutung der Belange der betroffenen Grundstückseigentümer. Muss der \nPlanungsraum, etwa in Bezug auf die Nähe standortrelevanter Einrichtungen oder \ndie Anbindung an das Verkehrsnetz, bestimmten Anforderungen entspre- \nchen, denen andere Standorte nicht oder nur unzureichend genügen, braucht die \nGemeinde nicht mit diesen weniger geeigneten Flächen Vorlieb zu nehmen. \n\n124\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 \n- 4 BN 4.98 - und Urteil vom 3. Juli 1998 - 4 CN 5.97 - , jeweils a.a.O. \n\n125\n\nDass für die Antragsgegnerin ein anderer Standort für das geplante \nEntwicklungsvorhaben als der förmlich festgelegte Entwicklungsbereich von dem \nräumlichen Umfang und der Lage ernsthaft in Betracht gekommen wäre, ist nicht \nersichtlich. Im Hinblick auf eine interne Weiterentwicklung ergibt sich dies bereits aus \nder Natur der Sache. Für eine Erweiterung des Chemieparks kommen aus den \nbereits dargelegten Gründen wegen der erforderlichen Anbindung an seine spezielle \nInfrastruktur nur Flächen in Betracht, die sich unmittelbar an das vorhandene \nGelände anschließen. Dabei kann nur auf die westlich angrenzenden Flächen \nzurückgegriffen werden, weil einer Erweiterung in die anderen Richtungen \nstädtebaulich nicht überwindbare Hindernisse entgegenstehen.\n\n126\n\n2.6. Der Entwicklungsbereich ist auch - soweit die T. -Siedlung betroffen ist - \nzweckmäßig abgegrenzt (§ 165 Abs. 5 Satz 1 BauGB). \n\n127\n\nVgl. dazu, dass die Frage der Zweckmäßigkeit der Abgrenzung Teil der \nAbwägung ist: BVerwG, Urteil vom 4. März 1999 - 4 C 8.98 -, BRS 62 \nNr. 229 (zur Sanierungssatzung). \n\n128\n\nDie Antragsgegnerin hat den Entwicklungsbereich nach Durchführung der \nvorbereitenden Untersuchungen, die sich auf eine deutlich größere Fläche (ca. 95 \nha) bezogen haben, mit einer wesentlich kleineren Fläche (ca. 8 ha) festgesetzt. Sie \nhat damit die aus der Untersuchung gewonnene Erkenntnis umgesetzt, dass nur für \ndiesen Bereich die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im \noben dargelegten Sinn erforderlich ist, während in den übrigen Teilen des \nUntersuchungsgebietes wegen der dort bestehenden Mitwirkungsbereitschaft der \nEigentümer und Nutzer die geplanten Ziele mit Mitteln des allgemeinen \nStädtebaurechts verwirklicht werden können. Dies ist unter \nAbwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. \n\n129\n\nDie Antragsgegnerin hat die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der \nLandschaftspflege und der Wasserwirtschaft gesehen und in ihrer Abwägung \nausreichend berücksichtigt. Sie hat dargelegt, dass der Ausgleichspflicht für die \nWaldflächen, die der Westerweiterung weichen müssen, im Rahmen der \nBauleitplanung Rechnung getragen werden kann und die wasser- und \nnaturschutzrechtlichen Belange, die bei einer Verlegung des Dümmerbaches zu \nbeachten sind, in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren berücksichtigt \nwerden können. Diese Erwägungen, die erkennen lassen, dass eine Lösung der \nProblematik grundsätzlich möglich ist, reichen hier aus. Die Entwicklung konkreter \nplanerischer Konzepte zum naturschutz- bzw. wasserrechtlichen Ausgleich konnte \nden sich anschließenden Bebauungsplanverfahren bzw. der wasserrechtlichen \nPlanfeststellung überlassen werden.\n\n130\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 2003 \n- 10a D 124/01.NE -, a.a.O.\n\n131\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n132\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n133\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n134","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/10-d-104-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":37},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/10-d-104-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245008","retrieved":"2026-07-09 02:09:02.179842+00:00"}}