{"status":"available","doknr":"OLD245078","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1217.1A444.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"1 A 444/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte Frist zur \nBegründung der Berufung gewährt.\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 10. Februar 2005 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 2. Juli 1937 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung in den Diensten \nder Beklagten, zuletzt als Regierungsoberamtsrat.\n\n3\n\nMit Erlass vom 31. Juli 1995 wurde er für die Zeit vom 14. August 1995 für die Dauer \nvon voraussichtlich 2 Jahren von C. nach O. Z. zu der Ständigen Vertretung der \nBundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen abgeordnet. Diese Abordnung \nwurde zuletzt durch Erlass vom 17. September 1998 bis zum 28. Februar 1999 verlängert. \n\n4\n\nMit Erlass vom 24. März 1997 wurde ihm für einen innerörtlichen Umzug in N. die \nuneingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt. Aufgrund seines Antrages vom \n12. August 1997 wurde ihm durch die Zahlstelle der Ständigen Vertretung der \nBundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen ein unverzinslicher \nGehaltsvorschuss zur Deckung der Mietkaution in Höhe von 10.000,00 US$ ausgezahlt. In \ndem entsprechenden Antragsformular erklärte der Kläger schriftlich unter anderem: „Ich \nverpflichte mich, bei Beendigung des Dienstverhältnisses den noch nicht getilgten Vorschuss \nin einer Summe zurückzuzahlen.\" Zu einer Rückzahlung des Betrages, der dem in Vorleistung \ngetretenen Auswärtigen Amt im Wege des Buchausgleichs seitens des Bundesamtes für \nWehrverwaltung erstattet worden war, durch den Kläger ist es seit Beendigung der \nAbordnung aber nicht gekommen.\n\n5\n\nUnter dem Datum des 18. November 2004 hörte die Beklagte den Kläger hinsichtlich \neiner Rückforderung der Mietkaution an. Von einer diesbezüglichen Äußerungsmöglichkeit \nmachte dieser allerdings keinen Gebrauch. Stattdessen wandte er sich an den ihm auch durch \npersönliche Kontakte bekannten damaligen Leiter des Bundesamtes für Wehrverwaltung, \nPräsident H. , der unter dem Datum des 6. Juni 2006 über das am 29. November 2004 \nmit dem Kläger geführte Gespräch den folgenden Aktenvermerk fertigte:\n\n6\n\n\"Ausweislich meines Terminkalenders suchte mich der Kläger am 29. November 2004 \nmorgens um 10:00 Uhr auf. Er hatte diesen Termin den Gepflogenheiten entsprechend mit \nmeiner Sekretärin vereinbart. Ich hatte auf Rückfrage meiner Sekretärin, Herr C1. hätte \nkein Thema genannt, über das er sprechen wolle, sondern lediglich um ein persönliches \nGespräch gebeten, diesem zugestimmt, da ich dies einem alten Bekannten nicht abschlagen \nwollte. Herr C1. war in meiner Zeit als Referatsleiter im BMVg Sachbearbeiter in meinem \nReferat H II 2. Ich hatte ihn auch danach nicht aus den Augen verloren, zumal er bei den \nVereinten Nationen an der Abwicklung der Kostenerstattung der Vereinten Nationen an bei \nVN-Einsätzen Truppen stellende Nationen mitwirkte, für die im Bundesministerium der \nVerteidigung das Referat H II 2 verantwortlich war.\n\n7\n\nAuf der Basis dieser persönlichen Bekanntschaft habe ich auch anlässlich einer \nUrlaubsrundreise in die USA mit meiner Frau Ende September / Anfang Oktober 1997 die \nEheleute C1. in O. Z. besucht und dort auch übernachtet.\n\n8\n\nDanach verlor ich den Kläger zwar aus den Augen, zumal ich seit März 2000 nicht mehr \nunmittelbar im Bundesministerium der Verteidigung beschäftigt und der Kläger auch wohl im \nJahr 2002 in den Ruhestand getreten war. Unter diesen Umständen sah ich gleichwohl keinen \nAnlass, dem Kläger ein von ihm gewünschtes persönliches Gespräch abzuschlagen, und zwar \nauch ohne vorherige Festlegung eines Gesprächsthemas.\n\n9\n\nIn diesem Gespräch am 29.11.2004 kam der Kläger nach allgemeinen persönlichen \nThemen recht bald auf die von ihm verlangte Rückzahlung der Mietkaution zu sprechen. Ihm \nsei der Rechtsanspruch insoweit klar, allerdings habe ihn die Geltendmachung des Anspruchs \nnach so langer Zeit überrascht. Er habe die Sache angesichts der Vielzahl von Dingen, die bei \nseinem damaligen Rückumzug aus O. Z. zu erledigen gewesen seien, wohl vergessen -\n wie ja allem Anschein nach bis jetzt auch das BAWV. Auf jeden Fall wisse er nicht, wie er \ndie Rückzahlung von ca. 9000 EUR jetzt bewältigen solle - er habe das Geld nicht und könne \nes angesichts seiner monatlichen Versorgungsbezüge auch nicht aufbringen. Der Kläger \nzeigte mir hierzu seine letzte monatliche Bezügebescheinigung und eine Aufstellung seiner \nmonatlichen Festkosten, wonach in der Tat seine finanziellen Freiräume äußerst eingeschränkt \nerschienen. Vor diesem Hintergrund - unstreitige Forderung einerseits und sehr knappe \nfinanzielle Ressourcen andererseits - sprach der Kläger die Möglichkeit von Ratenzahlungen \nan. \n\n10\n\nIch habe dann demgegenüber angesichts der langen bereits verstrichenen Zeit von mir aus \ndie Frage der Verjährung aufgeworfen. Nach meiner Erinnerung habe ich hierzu auch noch \nmeiner Meinung nach einschlägige Rechtsvorschriften in einer entsprechenden \nGesetzessammlung auf meinem Schreibtisch konsultiert. Nach dieser notwendigerweise nur \nkursorischen Prüfung erschien mir die Forderung seinerzeit, wenn ich mich recht entsinne, \nsogar bereits verjährt und ein entsprechender Einwand daher auf jeden Fall \nerfolgversprechend, und dementsprechend und mit dieser Begründung habe ich dem Kläger \nauch geraten, wenn er denn nicht zahlen könne, sich in erster Linie in dieser Hinsicht \neinzulassen. Hiermit endete das Gespräch im Wesentlichen.\n\n11\n\nIch habe, allerdings viel später, den insoweit verantwortlichen Abteilungsleiter PS meines \nAmtes auf den Sachstand angesprochen. Er teilte mir dazu lediglich mit, die Rückforderung \nwerde weiterbetrieben und - auf meinen Einwand - von Verjährung könne keine Rede \nsein.\n\n12\n\nMit dem Kläger hatte ich seither keinen Kontakt mehr.\"\n\n13\n\nMit Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 10. Februar 2005 wurde der \ndem Kläger zur Verfügung gestellte Gehaltsvorschuss in Höhe von 10.000.00 US$ \n(9.030,44 Euro) zurückgefordert. Der Bescheid ging dem Kläger am 17. Februar 2005 \nzu.\n\n14\n\nHiergegen legte der Kläger am 9. März 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung erhob er \nim Wesentlichen die Einrede der Verjährung.\n\n15\n\nMit - dem Kläger am 28. April 2005 zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom 27. April \n2005 wies das Bundesamt für Wehrverwaltung den Widerspruch zurück. In Ergänzung des \nBescheides vom 10. Februar 2005 wurde ausgeführt, die Verjährung sei gemäß § 203 Satz 1 \nBGB gehemmt, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2004 hinsichtlich der \nRückforderung angehört worden sei. Diese Aufforderung habe noch innerhalb der \nVerjährungsfrist gelegen. Mit ihr seien seitens der Beklagten bezüglich des \nRückforderungsanspruches Verhandlungen mit dem Kläger aufgenommen worden. Zudem sei \ndadurch eine Hemmung der Verjährung auch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB eingetreten. \nAußerdem habe der Kläger die Verhandlungen mit seinem Widerspruch wieder \naufgenommen.\n\n16\n\nDer Kläger hat am 25. Mai 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen \nvorgetragen, die von der Beklagten angeführten Hemmungstatbestände der §§ 203, 204 \nAbs. 1 Nr. 12 BGB griffen nicht ein. \n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 10. Februar 2005 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 aufzuheben.\n\n19\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n21\n\nund in Bezug auf die Frage der Verjährung zur Begründung ihre schon im \nWiderspruchsbescheid geäußerte Rechtsauffassung bekräftigt. \n\n22\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die \nzulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe zu Recht vom Kläger eine \nMietkaution in Höhe von 9.030,44 Euro zurückgefordert. Der Kläger sei vom Grundsatz her \nzur Rückzahlung der oben genannten streitigen Summe verpflichtet. Insofern folge das \nVerwaltungsgericht der Begründung der angefochtenen Bescheide und sehe von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Namentlich teile \ndas Verwaltungsgericht die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg \nauf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, da der Mangel des rechtlichen Grundes für \nein Behalten der Mietkaution offensichtlich gewesen sei. Die Forderung der Beklagten sei \nnicht verjährt. Zum 29. November 2004 sei eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB \neingetreten. Vorliegend hätten Verhandlungen in diesem Sinne stattgefunden. So habe der \nKläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 30 März \n2006 erklärt, er habe - wohl im Dezember 2004 - anlässlich eines Besuchs beim Präsidenten \ndes Bundesamtes für Wehrverwaltung sich mit diesem auch über die Mietkaution unterhalten. \nEr - der Kläger - habe zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Lage sei, den Betrag zu \nzahlen. Er habe ferner sein Erstaunen zum Ausdruck gebracht, dass man nach fünf Jahren \nnoch mit einer entsprechenden Forderung komme. Der Präsident habe ihm geraten, zu prüfen, \nwas machbar sei. Damit habe der Kläger sich auf Erörterungen über den Anspruch \neingelassen, es habe ein Gespräch über dessen Berechtigung, über die Möglichkeit von \nRatenzahlungen sowie das Problem der Verjährung gegeben. An dem daraus resultierenden \nErgebnis, dass die Verjährung angesichts dieser Verhandlungen gehemmt gewesen sei, ändere \nsich auch nichts durch die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht vom 30. März 2006, er habe bei dem Gespräch im Ergebnis klargestellt, \ndass er nicht bezahlen werde oder könne. Daraus sei lediglich zu folgern, dass der Kläger \nnoch am 29. November 2004 die Verhandlungen nicht mehr fortgesetzt habe. Dies führe \ngemäß § 203 Satz 2 BGB aber nur dazu, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach \ndem Ende der Hemmung eintrete. Es könne auch nicht zu Gunsten des Klägers von der \nVerwirkung des Anspruchs der Beklagten auf Rückzahlung der streitigen Mietkaution \nausgegangen werden. \n\n23\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2008 - dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 3. Juli 2008 zugestellt - zugelassene Berufung des \nKlägers, zu deren Begründung er am 30. August 2008 unter Darlegung und \nGlaubhaftmachung der vom 1. August bis zum 8. August 2008 krankheitsbedingten \nArbeitsunfähigkeit seines Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vorträgt: Zwischen ihm \nund dem damaligen Behördenleiter seien am 29. November 2004 keine Verhandlungen im \nSinne des § 203 Satz 1 BGB über den in Rede stehenden Rückforderungsanspruch \naufgenommen worden. Es habe sich um ein Privatgespräch gehandelt, in welchem durch den \nBehördenleiter die Rückforderung nicht nur nicht geltend gemacht, sondern dem Kläger der \nRatschlag zur Erhebung der Einrede der Verjährung erteilt worden sei. Verhandlungen über \nModalitäten der Rückabwicklung hätten nicht stattgefunden. Der Kläger habe vielmehr \nausdrücklich klargestellt, dass er nicht bezahlen könne. Für die Beklagte sei durch den \nBehördenleiter erkennbar gewesen, dass die Forderung nur noch im Wege der Titulierung \ndurchgesetzt werden könnte.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\nihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung zu \ngewähren (Antrag vom 28. August 2008, Blatt 171 der Gerichtsakte),\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\nden Antrag auf Wiedereinsetzung abzulehnen und die Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie hält unter Zugrundelegung einer Frist von zwei Wochen zur Anbringung des \nWiedereinsetzungsgesuchs den Wiedereinsetzungsantrag für verfristet. Die Beklagte hält im \nÜbrigen ihren schon im Widerspruchsbescheid im Einzelnen zum Ausdruck gebrachten \nRechtsstandpunkt in der Sache aufrecht.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n32\n\nDie Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig. Zwar hat der Kläger die damals bis zum \n4. August 2008 laufende Frist zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung \nversäumt. Ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren, \nweil der Kläger wegen der - am 1. August 2008 beginnenden, bis zum 8. August 2008 \nandauernden - Arbeitsunfähigkeit bedingenden Erkrankung seines Prozessbevollmächtigten, \ndie dieser glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden verhindert war, jene Frist einzuhalten. \nDer am 30. August 2008 angebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 \nHalbsatz 2 VwGO innerhalb der insoweit laufenden Monatsfrist gestellt, die Tatsachen zu \nseiner Begründung sind rechtzeitig glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und \ninnerhalb der Antragsfrist, die bis zum 8. September 2008 lief, ist die Berufungsbegründung \nnachgeholt worden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n33\n\nDie Berufung ist auch begründet. Auf die sachdienliche (statthafte) und auch im Übrigen \nzulässige Anfechtungsklage ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2005, der in der \nGestalt des zu ihm ergangenen Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 Gegenstand des \nKlageverfahrens ist, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Er enthält mit der \nRückforderung eine rechtswidrige Belastung des Klägers, die dieser nicht hinnehmen muss: \nJene Rückforderung ist mit der vom Kläger im Widerspruchsverfahren wirksam erhobenen \nEinrede der Verjährung belastet, damit nicht durchsetzbar, gleichwohl aber noch Gegenstand \neines auf seine Durchsetzung angelegten Verwaltungsaktes.\n\n34\n\nDa es sich bei der Rückforderung um die Regelung des Rückzahlungsanspruchs in der \nForm eines Verwaltungsaktes handelt, bedarf diese Form der Geltendmachung der Forderung \neiner Ermächtigungsgrundlage. Diese kann hier auf Gewohnheitsrecht beruhend in dem \nzwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Dienstherrn bestehenden Über- und \nUnterordnungsverhältnis gesehen werden, in dessen Rahmen dem Kläger die Mietkaution als \n\"Gehaltsvorschuss\" überlassen worden ist, zu deren Rückzahlung sich der Kläger \nausdrücklich schriftlich verpflichtet hatte. Diese Verpflichtung ist mangels entgegenstehender \nAnhaltspunkte wirksam übernommen worden. Aus ihr leitet sich in erster Linie die \nBerechtigung der Beklagten her, die Erfüllung jener Verpflichtung einzufordern, nachdem die \nVoraussetzungen hierfür (Beendigung des Dienstverhältnisses in O. Z. ) eingetreten sind. \nBereicherungsrechtliche Einwände betreffend eine eventuelle Entreicherung sind in diesem \nZusammenhang nicht einschlägig/relevant. Bei Zugrundelegung des § 87 Abs. 2 BBG als \nAnspruchs-/Ermächtigungsnorm wäre im Übrigen klar, dass die Voraussetzungen dieser \nBestimmung erfüllt sind und dass der Kläger nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB (der Kläger \nwusste, dass und unter welchen Umständen der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der ihm \nüberlassenen Kaution wegfallen würde) verschärft haftet.\n\n35\n\nDer Kläger wäre hiernach zur Erfüllung seiner Rückzahlungsverpflichtung gehalten, die \nRückforderung mithin also rechtmäßig von ihm verlangt worden, wenn er der Forderung nicht \ndie Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte. Jene Einrede hätte der Kläger vor allem \ndann nicht durchgreifend erheben können, wenn § 195 BGB a. F. trotz Änderung dieser Norm \ndurch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I \nS. 3138, noch immer - z.B. als Gewohnheitsrecht - Anwendung finden würde, obwohl jene \nVorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 2002 keine Geltung mehr beansprucht, an Stelle der \n30-jährigen vielmehr seitdem im Anwendungsbereich des § 195 BGB n. F. eine \nVerjährungsfrist von drei Jahren gilt (§ 197 BGB alter wie neuer Fassung sind nicht \neinschlägig (gewesen)). Die Problematisierung der Weitergeltung von § 195 BGB a. F. \n\n36\n\n- offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 7 A 2.07 -, Juris - \n\n37\n\nist zunächst veranlasst, weil in entsprechender Anwendung von § 195 BGB n. F. und der \ndazu bestehenden Übergangsvorschriften in Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 \nEGBGB die dreijährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hätte und mit \ndem 31. Dezember 2004 abgelaufen gewesen wäre, so dass - vorbehaltlich der Anwendbarkeit \nvon § 203 Satz 1 BGB und des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm - der \nErlass des Rückforderungsbescheides unter dem Datum des 10. Februar 2005 eine Hemmung \nder Verjährung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht mehr hätte bewirken können. Von der \nWeitergeltung der 30-jährigen Verjährungsfrist in § 195 BGB a.F. ist indes nicht auszugehen, \nweil es insoweit seit dem 1. Januar 2002 an einer Grundlage für eine entsprechende \nAnwendung fehlt, § 195 BGB n. F. vielmehr als \"Bezugspunkt\" für eine entsprechende \nAnwendung im Öffentlichen Recht an die Stelle von § 195 BGB a. F. getreten ist und \ndurchgreifende Gründe für die Nichtanwendung dieser Norm allein aus dem Gesichtspunkt \nder Reduktion regelmäßiger Verjährung von 30 auf drei Jahre nicht bestehen, die Geltung \ndieser neuen Verjährungsfrist vielmehr ohne weiteres im Regelfall auch im Öffentlichen \nRecht sinnvoll erscheint.\n\n38\n\nVgl. Dötsch, Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche im Öffentlichen Recht, DÖV \n2004, 277 ff.; im Ergebnis ebenso ohne Begründung: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 -\n 2 C 10.05 -, BayVBl 2007, 219 (220); BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 6.08 -, \nNJW 2002, 1968, sowie OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008 - 1 A 4159/06 -, wonach \ndas Rechtsinstitut der Verjährung grundsätzlich auch im Öffentlichen Recht Anwendung \nfindet, m.w.N.\n\n39\n\nDas gleiche Ergebnis folgt aus der Regelung über die entsprechende Anwendung der \nVorschriften des BGB in § 62 Satz 2 VwVfG, wenn und soweit im gegebenen Fall der \nAnspruch als auf einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis beruhend erachtet wird.\n\n40\n\nDie Anwendung von § 195 BGB n. F. i.V.m. Art. 229 § 6 Absätze 1 bis 4 EGBGB ist \nauch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Verweisung auf die zuletzt genannten \nVorschriften in § 102 VwVfG ausdrücklich nur auf den Anwendungsfall des § 53 VwVfG \nbeschränkt ist. Dieser Beschränkung kann lediglich klarstellende Funktion beigemessen \nwerden, weil kein Anhalt dafür besteht, dass mit ihr die in § 53 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG \nallgemein vorausgesetzte entsprechende Anwendung des Instituts der Verjährung auch im \nÖffentlichen Recht entgegen jahrzehntelanger abweichender Übung nunmehr neuerdings \ndurchgreifend in Frage gestellt werden sollte. \n\n41\n\nVgl. Stumpf, Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche nach der \nSchuldrechtsreform, NVwZ 2003, 1198 ff. (1201); Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n7. Aufl. 2008, § 102 Rn. 1. \n\n42\n\nSind nach alledem hinsichtlich der in Rede stehenden Forderung auf Rückzahlung der im \nJahre 1997 zinslos gegebenen Sicherheitsleistung (Kaution) die §§ 195 ff. BGB n. F. \nentsprechend anwendbar, findet auch mit Blick auf die erst Ende 2004 geltend gemachte \nForderung Art. 229 § 6 Abs. 1 bis 4 EGBGB Anwendung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 \nEGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der \nseit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tage bestehenden und noch \nnicht verjährten Ansprüche Anwendung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. \nDer Rückzahlungsanspruch bestand am 1. Januar 2002. Er gründete in dem zwischen der \nBeklagten und dem Kläger im August 1997 geschlossenen Vertrag über die Gewährung der \nMietkaution als - der Sache nach - zinsloses Darlehen und in der damit verbundenen \nVerpflichtungserklärung des Klägers zur Rückzahlung des Betrages nach Beendigung des \nDienstverhältnisses in O. Z. . Es handelte sich insoweit um übereinstimmende \nrechtsgeschäftlich ausgerichtete Willenserklärungen, welche darauf abzielten, die \nDarlehensgewährung und die Rückzahlungsverpflichtung herbeizuführen/zu begründen. \nGründe für einen Anspruchsuntergang fehlen. Wie oben dargelegt, war der \nRückzahlungsanspruch noch nicht verjährt, da für ihn bis zum 31. Dezember 2001 die 30-\njährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. galt. Mithin gelten ab 1. Januar 2002 die \nVorschriften über die Verjährung nach § 195 BGB n. F. An die Stelle der 30-jährigen trat \nseitdem die dreijährige Frist, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Fristenlaufbeginn \nam 1. Januar 2002, Fristablauf am 31. Dezember 2004. Die Geltendmachung der \nRückforderung durch Verwaltungsakt (erst) am 10. Februar 2005 war für sich also nicht \ngeeignet, die Hemmung der Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG herbeizuführen. \nInsoweit kommt es vielmehr darauf an, ob der insoweit einzig als möglicherweise, einschlägig \nin Betracht kommende Hemmungstatbestand nach § 203 Satz 1 BGB, der hier ebenfalls \nentsprechend heranzuziehen ist, greift. Nach dieser Bestimmung ist die Verjährungsfrist \ngehemmt, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder \ndie den Anspruch begründenden Umstände schweben. Die Verjährung ist gemäß § 203 Satz 1 \nHalbsatz 2 BGB solange gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der \nVerhandlungen verweigert.\n\n43\n\nDie Voraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt.\n\n44\n\nBei dem in § 203 Satz 1 BGB enthaltenen Tatbestandsmerkmal schwebender \nVerhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder über die \nihn begründenden Umstände muss es sich um Äußerungen des Schuldners zu dem \nErfüllungsverlangen des Gläubigers handeln, die aus der Sicht des Gläubigers die Annahme \nrechtfertigen, dass der Schuldner betreffend Grund oder Höhe des Anspruchs noch \nVerhandlungsspielraum, mithin Aussicht auf unstreitige Beilegung der Angelegenheit \nsieht/anbietet, hierzu Vorschläge macht oder in Aussicht stellt, so dass der Gläubiger sich zu \nder Auffassung veranlasst sehen darf, eine - dem Regelfall im Bürgerlichen Recht \nentsprechende - Klage zum Zwecke der Hemmung der Verjährung vorerst nicht erheben bzw. \neinen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ebenfalls verjährungshemmenden Verwaltungsakt \n(Leistungsbescheid) - als im Verhältnis zur Klage eher noch einfachere und nicht mit \nGerichtskosten verbundene Alternative - noch nicht erlassen zu müssen. Das setzt jeweils \nvoraus, dass sich der Schuldner in einer Weise geäußert hat, die aus der Sicht des \nErklärungsempfängers die Annahme rechtfertigt, dass der Schuldner das Zahlungsbegehren \nnoch nicht endgültig ablehnen will. Dies setzt seinerseits mindestens die erkennbare \nBereitschaft zur Erörterung/Prüfung der Berechtigung des Anspruchs voraus. \n\n45\n\nVgl. BGH, Urteile vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 -, NJW 2001, 1723 f., und vom \n13. Mai 1997 - VI ZR 181/96 -, NJW 1997, 3447 - 3449 (jeweils noch zu der - \ndeliktsrechtlichen - Vorgängervorschrift des § 852 Abs. 2 BGB in seiner bis zum 31. \nDezember 2001 geltenden Fassung); Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 203 \nRn. 2; Grothe, in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 203 Rn. 3; Lakkis, juris \nPraxiskommentar - BGB, 4. Aufl. 2008, Stand: 6. Oktober 2008, § 203 Rn. 1 und 6.\n\n46\n\nEs ist diese Bereitschaft nicht gleichzusetzen mit der Bereitschaft des Schuldners, seine \nfehlende Leistungsbereitschaft/sein fehlendes Leistungsvermögen zu erklären.\n\n47\n\nSchmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 11. Aufl. 2004, § 203 Rn. 4 und Lakkis, a. a. O., \n§ 203 Rn. 3.\n\n48\n\nDie Vorsprache des Klägers im Dezember 2004 bei seinem früheren Vorgesetzten und \nBehördenleiter des Bundesamtes für Wehrverwaltung genügt jenen Anforderungen nicht. Auf \nder Grundlage der weder durch die Parteien in Frage gestellten noch aufgrund sonstiger \nAnhaltspunkte zweifelhaften Annahme, der Gesprächsvermerk vom 6. Juni 2006 gebe den \nVerlauf und den Inhalt des Gesprächs zwischen dem Behördenleiter und dem Kläger sowie \ndie damals gegebenen Begeleitumstände vollständig und zutreffend wieder, fällt zunächst auf, \ndass der Kläger sich als Ratsuchender an die ihm persönlich bekannte Behördenleitung \ngewendet hat und dabei die Sachbearbeiterebene offensichtlich mit vollem Bewusstsein außen \nvor lassen wollte und auch gelassen hat. Dementsprechend war er - wie nicht anders zu \nerwarten - gehalten, den über derartige Alltagsgeschäfte seiner Abteilungen naturgemäß nicht \norientierten Behördenleiter über den Sachverhalt umfassend zu unterrichten. Dazu zählten die \nDarlegung seiner - des Klägers - finanziell angespannten Situation und der Hinweis, dass er \nsich nicht in der Lage sehe zu zahlen. Die Ventilierung etwaiger Ratenzahlungen schloss dies \nmit ein. Die Unterredung schloss mit der als Hilfestellung gedachten Bemerkung des \nBehördenleiters hinsichtlich der Möglichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung. Aus \nalledem kann nicht auch nur im Ansatz gefolgert werden, aus Behördensicht sei durch den \nGesprächsverlauf Aussicht auf unstreitige Beilegung vermittelt worden, die es rechtfertigen \nkönnte, den Erlass eines Verwaltungsaktes/die Erhebung einer Klage vorerst zu unterlassen. \nSinn und Zweck der Vorsprache kann nach allem nicht gewesen sein, durch Aufnahme von \nVerhandlungen über den Anspruch dessen zwangsweise Geltendmachung/Durchsetzung, sei \nes durch Klage, sei es durch Erlass eines Verwaltungsaktes, hinauszuschieben. Vielmehr \nspricht alles für die Annahme, dass die Vorsprache durch den Kläger in der Hoffnung erbeten \nworden ist, der Behördenleiter könnte die Niederschlagung der Forderung z.B. unter dem \nGesichtspunkt der Verwirkung in die Wege leiten. Der Umstand, dass sich diese Hoffnung \ndes Klägers offenbar nicht realisierte, wandelt die in der Vorsprache im Wesentlichen \nliegende begründete Erfüllungsverweigerung nicht zur Inaussichtstellung modifizierter oder \ngar uneingeschränkter Zahlungsbereitschaft oder weiterer Bereitschaft, die Berechtigung des \nRückforderungsverlangens noch näher prüfen zu wollen.\n\n49\n\nDer private Charakter und die Beschränkung des Gesprächs auf ins Einzelne gehende \nErläuterungen des Klägers hinsichtlich der Gründe für seine Zahlungsunwilligkeit erschließt \nsich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass der Behördenleiter das Gespräch nicht etwa \nzum Anlass genommen hatte, den zuständigen Beschäftigten seiner Behörde Anweisungen für \nein sofortiges/oder späteres Tätigwerden zu erteilen. Er hat vielmehr erst \"viel später\" den \nzuständigen Abteilungsleiter mit der Frage der Verjährung konfrontiert und hierzu eine von \nseiner Rechtsauffassung abweichende rechtliche Einschätzung zur Kenntnis nehmen müssen. \nDie Annahme, dass das Verhalten des Klägers bei dem Behördenleiter ein Signal für den \nAufschub der Geltendmachung der Forderung ausgelöst haben könnte, ist auch deswegen \nohne jeden Anhalt. \n\n50\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten führte die Anhörung des Klägers nicht zur \nHemmung der Verjährungsfrist nach § 203 Satz 1 BGB. Mit ihr wurde dem Kläger \nGelegenheit gegeben, sich zum Rückforderungsverlangen zu äußern. Diese Gelegenheit hat \nder Kläger bezüglich des Anhörungsschreibens nicht wahrgenommen. Von schwebenden \nVerhandlungen kann deswegen in diesem Zusammenhang keine Rede sein.\n\n51\n\nEine Zuordnung der Anhörung zu § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB ist nicht möglich. Es \nerschließt sich in keiner Weise, worin insoweit der bei einer Behörde, bei einem Gericht oder \nbei einer Gütestelle einzureichende bzw. zu stellende Antrag liegen soll. \n\n52\n\nDer Kläger hat schließlich auch mit seinem am 9. März 2005 erhobenen Widerspruch im \nSinne des § 203 Satz 1 BGB Verhandlungen über den Anspruch nicht aufgenommen oder \nfortgesetzt, sondern im Wesentlichen die Einrede der Verjährung erhoben. Es liegt auf der \nHand, dass ein derartiges Verhalten nicht die Voraussetzungen für schwebende \nVerhandlungen in dem oben dargelegten Sinne erfüllt.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 1 VwGO, \n§ 127 BRRG nicht gegeben sind. \n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-17/1-a-444-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":11},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-17/1-a-444-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245078","retrieved":"2026-07-09 02:09:08.009493+00:00"}}