{"status":"available","doknr":"OLD245113","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1217.1A183.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"1 A 183/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin stand nach Ableistung der Vorbereitungszeit in C. , während der sie \nTrennungsgeld bezog, und bestandener Laufbahnprüfung ab dem 1. April 2005 als \nRegierungsinspektorin zur Anstellung (BesGr. A 9 BBesO) in den Diensten des U. \nI. (U1. ) in C1. , einer nichtrechtsfähigen Bundesanstalt. Nach ihrem Dienstantritt \nhatte sie im April zunächst wechselnde Unterkünfte und bezog dann - jeweils neben ihrer \nbeibehaltenen Wohnung in E. bei M. - eine möblierte Wohnung in C1. . Diese gab \nsie auf, als sie zum 1. Juni 2006 in das Bundesministerium für Gesundheit in C2. \nwechselte. Im Gefolge dessen gab sie ab dem 1. Oktober 2006 auch ihre Wohnung in E. \nauf und zog insgesamt nach C2. um.\n\n3\n\nDie Klägerin erhielt unter dem 1. März 2005 per E-Mail die Einstellungszusage für das \nU1. . Eine Zusage von Umzugskostenvergütung war darin nicht enthalten. Am 17. März \n2005 erkundigte sich die Klägerin per E-Mail bei der Mitarbeiterin K. der Beklagten, wie \n\"die Handhabung mit Bezügen und Trennungsgeld\" verlaufe. Diese verwies sie \"für die noch \noffenen Fragen\" an ihren Kollegen X. und teilte dessen Durchwahl-Nummer mit. Nach \nihrem Dienstantritt am 1. April 2005 fragte die Klägerin per E-Mail bei Frau K. an, ob es \nin ihrem Fall bezüglich der Umzugskostenvergütung/Trennungsgeld \"Neuigkeiten\" gebe. \nHierauf teilte Frau K. mit E-Mail vom 5. April 2005 unter Verweis auf den Kann-\nCharakter der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG und die Befugnis jeder Behörde, die \nErmessensregelung für ihren Bereich auszulegen, mit, dass Umzugskostenvergütung aus \nAnlass der Einstellung beim U1. generell nicht gewährt werde; das gelte sowohl für Beamte \nals auch für Arbeitnehmer. \n\n4\n\nUnter dem 29. April 2005 erging an die Klägerin unter dem Betreff \"Ihr Antrag auf \nUmzugskostenvergütung\" ein entsprechend begründeter schriftlicher Ablehnungsbescheid. Im \nRahmen dessen Begründung war ergänzend ausgeführt, dass \"folglich\" auch ein Anspruch auf \nTrennungsgeld nicht bestehe; dem war folgender Klammerzusatz beigefügt: \"§ 12, Abs. 1 Nr. \n3 BUKG\". \n\n5\n\nUnter dem 25. Mai 2005 legte die Klägerin \"gegen die Absage auf Gewährung von \nUmzugskostenvergütung und/oder Trennungsgeld\" schriftlich Widerspruch ein, zu dessen \nBegründung sie im Wesentlichen geltend machte: Ihr habe nach der Kann-Vorschrift des § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 BUKG Umzugskostenvergütung zugesagt werden müssen, da in ihrer Person \nkeine Ausschlussgründe vorlägen und zudem davon auszugehen sei, dass sie im Bundesdienst \nbleibe. Auch erfülle sie die in Tz. 4 BUKGVwV zu § 4 BUKG enthaltene weitere \nVoraussetzung, dass der Umzug an den Einstellungsort wirtschaftlicher sein müsse als die \nGewährung von Trennungsgeld. Aus der letztgenannten Verwaltungsvorschrift sei zugleich \nzu entnehmen, dass die Absage der Umzugskostenvergütung nicht automatisch auch die \nAbsage der Gewährung von Trennungsgeld nach sich ziehe. Trennungsgeld stehe ihr \nvorliegend nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV in Verbindung mit dem entsprechenden \nZustimmungserlass des BMI vom 27. März 1997 - Z 4 - 002 730/30 - zu. Im Übrigen sei der \nergangene Ablehnungsbescheid auch wegen Ermessensnichtgebrauchs fehlerhaft. Eine \nAbwägung des Bundesinteresses mit ihrem persönlichen Interesse, namentlich ihrer aufgrund \nständig erforderlich gewordener Unterkunftswechsel stark angespannten wirtschaftlichen \nSituation, habe nicht erkennbar stattgefunden. Dies sei zugleich fürsorgepflichtwidrig \ngewesen.\n\n6\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n15. September 2005 zurück. Sie führte aus, die Gewährung von UKV/TG stehe nach § 4 \nAbs. 1 BUKG im Ermessen der Behörde. Die Entscheidung des U1. , generell keine \nUKV/TG zu gewähren, sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere seien keine \nGesichtspunkte vorgetragen, welche eine Ermessensreduzierung dahin bewirken könnten, \ndass generell oder im Einzelfall der Klägerin UKV/TG gezahlt werden müsse.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 29. September 2005 Klage erhoben, mit der sie weiterhin im \nWesentlichen einen Ermessensnichtgebrauch auf Seiten der Beklagten gerügt hat. \nInsbesondere habe die Beklagte nicht die von ihr aufgeführten Umstände im Zusammenhang \nmit dem Dienstortwechsel und die hieraus resultierende existentielle wirtschaftliche \nGefährdung berücksichtigt. So sei noch der Widerspruchsbescheid maßgeblich auf die in der \nVergangenheit geübte Praxis gestützt.\n\n8\n\nNachdem die Klägerin ursprünglich eine Neubescheidung ihres (sinngemäßen) Antrages \nauf Zusage einer Umzugskostenvergütung begehrt hatte, hat sie infolge ihres Wechsels vom \nU1. zum Bundesministerium für Gesundheit im Juni 2006 ihre Klage auf eine \nFortsetzungsfeststellungsklage umgestellt.\n\n9\n\nDie Klägerin hat (zuletzt) beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 29. April 2005 und 15. September \n2005 rechtswidrig waren.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat ihre Auffassung bekräftigt, die Versagung einer Umzugskostenvergütung sei \nermessensfehlerfrei erfolgt, da sie alle maßgeblichen Faktoren bei ihrer Entscheidung \nberücksichtigt habe. Namentlich seien die persönliche Situation der Klägerin, die Einzelheiten \ndes in Aussicht genommenen Beamtenverhältnisses sowie fiskalische Aspekte auf ihrer (der \nBeklagten) Seite berücksichtigt worden. Namentlich mit Blick auf die fiskalischen \nErwägungen sei die getroffene Grundsatzentscheidung bei der Einstellung von Bewerbern, \n(ggf. mit Ausnahme von gefragten \"Spezialisten\") keine Umzugskostenvergütung und aus \nentsprechenden Ermessenserwägungen auch kein Trennungsgeld zu gewähren, nicht zu \nbeanstanden. Gründe, aus denen sie - die Beklagte - gehalten gewesen sei, gerade im Falle der \nKlägerin von ihrer allgemeinen Praxis abzuweichen, lägen nicht vor.\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt: \n\n15\n\nDie Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, nachdem sich das ursprüngliche \nKlagebegehren auf Erteilung einer Umzugskostenvergütungszusage durch das Ausscheiden \nder Klägerin aus dem U1. während des Verfahrens erster Instanz erledigt habe. Das \nFortsetzungsfeststellungsinteresse sei unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines \nSchadensersatzanspruches gegeben, da die Klägerin mangels Zusage einer \nUmzugskostenvergütung aus wirtschaftlichen Gründen an einem Umzug gehindert gewesen \nsei und einen doppelten Haushalt geführt habe.\n\n16\n\nDie Klage sei auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG begründet. Nach dieser \nVorschrift könne die Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Einstellung in \nentsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagt werden. Das insoweit \nvorgesehene Ermessen des Dienstherrn werde durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert \nund zugleich gebunden. Nach der hier einschlägigen Ziffer 4.1.2 BUKGVwV könne bei \nEinstellungen die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden, wenn feststehe oder \ndavon auszugehen sei, dass der Bedienstete im Bundesdienst bleibe und der Umzug an den \nEinstellungsort unter Berücksichtigung der dortigen Verwendungsdauer wirtschaftlicher als \neine Trennungsgeldgewährung sei. Diese Regelung knüpfe erkennbar an die in \nEinstellungsfällen gegebene Unsicherheit hinsichtlich der Dauer der Verwendung am \nEinstellungsort an. Mit dem vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen Übernahme \nder Umzugskosten bzw. der Gewährung von Trennungsgeld entspreche sie dabei dem im \nUmzugskostenrecht geltenden Gedanken einer sparsamen Haushaltsführung. Eine solche \nWirtschaftlichkeitsbetrachtung, wie sie vorgegebener Bestandteil der Ermessensentscheidung \nsei, habe aber die Beklagte hier nicht vorgenommen. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor, \nwelcher die Entscheidung rechtswidrig mache. \n\n17\n\nZu Unrecht habe die Beklagte in diesem Zusammenhang offenbar angenommen, eine \nTrennungsgeldgewährung komme allein nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 BUKG (Einstellung mit \nZusage einer Umzugskostenvergütung) in Betracht. Mit dem hier einschlägigen Tatbestand \ndes § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV, welcher seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 4 Satz 2 BUKG \nfinde, habe sie sich dagegen nicht auseinandergesetzt. Dieser Tatbestand eröffne nach seinem \nWortlaut (\"wird gewährt\") sowie mit Blick auf die Systematik des § 1 Abs. 2 TGV kein \nallgemeines Ermessen bezüglich der Trennungsgeldgewährung. Soweit die Regelung die \nZustimmung der obersten Dienstbehörde bzw. der von ihr ermächtigten nachgeordneten \nBehörde vorsehe, bestehe ein Entscheidungsspielraum (nur) dieser Stellen. Nachdem der BMI \nhier mit Erlass vom 27. März 1997 - Z 4 - 002 730/30 - die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 \nNr. 13 TGV für sein Ressort erteilt habe, sei deswegen durch die ihm nachgeordneten \nBehörden, zu denen auch die Bundesanstalt U2. I1. gehöre, in den Fällen der \nEinstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung während der Probezeit Trennungsgeld \nzu gewähren gewesen. Ein eigener Entscheidungsspielraum, ob Trennungsgeld gewährt \nwerde, sei dem U1. entgegen seiner Auffassung nicht zugekommen.\n\n18\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren \nBegründung sie (nach gewährter Verlängerung der insoweit geltenden Frist rechtzeitig) im \nWesentlichen geltend macht: Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, \nder Klägerin stehe ein Anspruch auf Trennungsgeld nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV zu, sei \nunzutreffend. Dies ergebe sich bereits aus dem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren, \nauf welches Bezug genommen werde. Hiernach nehme die Nr. 13 im Rahmen der übrigen \nTatbestände des § 1 Abs. 2 TGV eine Sonderstellung ein, weil allein in diesem Fall der \nEintritt der Rechtsfolge noch an die Zustimmung der obersten Dienstbehörde (oder der von \nihr ermächtigten Behörde) geknüpft worden sei. Ein derartiges Zustimmungserfordernis sei \naber nicht mit der Übertragung der Kompetenz zur \"Entscheidung\" gleichzusetzen, sondern \nsetze notwendig eine bestehen bleibende und dabei nicht strikt gebundene sachliche \nEntscheidungskompetenz der unmittelbar zuständigen/betroffenen Behörde - hier des \nU1. - voraus. Allein der obersten Dienstbehörde, nicht aber der zur Entscheidung berufenen \nBehörde einen Ermessensspielraum zuzubilligen, wie es das Verwaltungsgericht getan habe, \nlaufe auf einen nicht lösbaren Widerspruch hinaus. Aus dem konkret in Rede stehenden \nZustimmungserlass des BMI vom 27. März 1997 ergebe sich nach Wortlaut sowie Sinn und \nZweck nichts Gegenteiliges. Vielmehr führe die Auslegung durch das Verwaltungsgericht zu \ndem sinn- und sachwidrigen Ergebnis, dass die Bundesoberbehörden aufgrund entsprechender \nErmächtigung in dem Erlass (dem dortigen 2. Satz) zwar für die ihnen nachgeordneten \nBehörden Ermessensvorgaben machen dürften, nicht aber betreffend die Handhabung im \neigenen Hause. Erforderlichenfalls müssten deswegen die Rechtswirkungen der Zustimmung, \ndie das BMI durch Erlass vom 27. März 1997 erteilt habe, unter Berücksichtigung des \nerkennbaren Zwecks dieser Zustimmungserklärung beschränkt werden. Ferner lasse sich auch \ndem in dem angefochtenen Urteil zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom \n16. Dezember 1998 - 10 B 5.97 - nicht die Aussage entnehmen, ein Ermessensspielraum stehe \n\"nur\" den Behörden zu, welche über die Zustimmung zu entscheiden hätten. Gegenstand jener \nEntscheidung sei vielmehr ausschließlich die Zustimmung gewesen. Zwar sei es grundsätzlich \ndenkbar, dass ein Ermessensspielraum zur Entscheidung über die Gewährung bestimmter \nLeistungen nicht derjenigen Behörde eingeräumt werde, die die Leistungen durch \nVerwaltungsakt zu gewähren habe, sondern allein einer übergeordneten Behörde. In einem \nsolchen Fall stimme die übergeordnete Behörde der Entscheidung der für die Gewährung der \nLeistung zuständigen Behörde jedoch nicht lediglich zu, sondern treffe selbst die \nEntscheidung über die Gewährung der Leistungen. \n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie tritt dem Berufungsvorbringen unter Hinweis auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 13 \nTGV und die Systematik des Bundesumzugskostenrechts entgegen. Hiernach sei die \neigentliche Entscheidung eben nicht der (jeweils betroffenen) nachgeordneten Behörde, \nsondern der obersten Dienstbehörde bzw. der durch diese bestimmten Behörde zugeordnet \nworden. Dies sei auch nicht sinnwidrig, sondern solle eine möglichst einheitliche Praxis der \nGewährung von Umzugskostenvergütung bzw. Trennungsgeld innerhalb der Ressorts \ngewährleisten.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg, denn die von der Klägerin erhobene Klage ist \nbereits unzulässig.\n\n27\n\nDie Klage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf eine sich \nwährend des gerichtlichen Verfahrens erledigende Verpflichtungsklage als \nFortsetzungsfeststellungsklage zwar statthaft, aber nicht auch im Übrigen zulässig. Der \nKlägerin fehlt es nämlich maßgeblich an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat das ursprüngliche Begehren der Klägerin sinngemäß als \nsolches auf Erteilung einer Umzugskostenvergütungszusage ausgelegt und hiervon ausgehend \n- folgerichtig - die Auffassung vertreten, das betreffende Verpflichtungsbegehren habe sich \ndurch das Ausscheiden der Klägerin aus der Bundesanstalt U1. erledigt. Diese Auslegung \ndes Begehrens, welche der Senat für sachgerecht hält, trägt sowohl dem Aufbau und Inhalt \nder Widerspruchsbegründung als auch den ergänzenden Erläuterungen der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung erster Instanz angemessen Rechnung. Sie wird daneben auch dem \nUmstand gerecht, dass eine etwaige unmittelbar auf Gewährung von Trennungsgeld gerichtete \nKlage - vorausgesetzt ein entsprechender Grundantrag wäre im Verwaltungsverfahren \nüberhaupt hinreichend deutlich und bestimmt gestellt (sowie nachfolgend mit beschieden) \nworden - mit Blick auf die in § 9 Abs. 1 Satz 2 TGV für die konkrete Geltendmachung \nanhand von Forderungsnachweisen bestimmte materielle Ausschlussfrist von einem Jahr \nzumindest für einen Großteil der Zeit nicht erfolgversprechend wäre.\n\n29\n\nDie in der mündlichen Verhandlung erster Instanz erfolgte Umstellung des Begehrens auf \neinen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist damit zwar grundsätzlich möglich gewesen, \nallerdings hängt die Zulässigkeit der betreffenden Klage von weiteren \nSachurteilsvoraussetzungen ab. Eine dieser Voraussetzungen ist das sog. \nFortsetzungsfeststellungsinteresse (berechtigte Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO). Ein solches kommt hier allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität für \neinen beabsichtigten Schadensersatzprozess in Betracht. Die dafür geltenden Voraussetzungen \nsind hier aber, anders als es im Ergebnis das Verwaltungsgericht angenommen hat, nicht \nerfüllt. Ist - wie hier - Erledigung eines Verwaltungsakts nach Klageerhebung eingetreten, \nsollen dem jeweiligen Kläger die Vorteile aus dem bereits eingeleiteten, gegebenenfalls schon \nweit fortgeschrittenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhalten bleiben, wenn die dort \nentscheidungserheblichen Rechtsfragen zugleich für einen weiter beabsichtigten, künftigen \nProzess von Bedeutung sind, wie es namentlich in Bezug auf Schadensersatz- bzw. \nEntschädigungsprozesse, die als Vorfrage an die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns \nanknüpfen, der Fall sein kann. Voraussetzung ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass \neine solcher Folgeprozess auch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten steht und dass er \nnicht offensichtlich aussichtslos ist. \n\n30\n\nVgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 136; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. \nAufl., § 113 Rn. 278 ff., jeweils m.w.N.\n\n31\n\nHier ist schon Ersteres zweifelhaft. So hat die Klägerin weder in ihrem schriftsätzlichen \nVorbringen noch in ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht (jedenfalls soweit solche Erklärungen protokolliert sind) etwas dazu \nausgeführt, dass sie die Erhebung einer Schadensersatzklage konkret und ernsthaft \nbeabsichtige und welchen behaupteten Schaden sie dabei geltend machen wolle. Allenfalls \ndem Inhalt des vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten \nVergleichsvorschlag, welcher später von der Beklagten abgelehnt wurde, lässt sich mittelbar \netwas dafür entnehmen, dass auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der \nKlägerin Gegenstand der Erörterungen mit dem Gericht gewesen sein mag. Weitere \nErmittlungen in diese Richtung erübrigen sich allerdings letztlich deswegen, weil - aus \nmehreren Gründen - ein etwa beabsichtigt gewesener Schadensersatzprozess (auch) \noffensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Es lässt sich nämlich schon mit einfachen \nErwägungen feststellen, dass hier für einen solchen Anspruch in jeder Hinsicht eine \nGrundlage fehlt.\n\n32\n\nInsofern fällt zunächst ins Gewicht, dass die Klage ursprünglich auf (bloße) \nNeubescheidung gerichtet war. Lässt man einen etwaigen Verzögerungsschaden (z.B. wegen \ngestiegener Umzugspreise) außer Betracht, für welchen die Klägerin keine näheren Umstände \ndargelegt hat, führt aber die unterstellt fehlerhafte Bescheidung des Antrags auf Gewährung \neiner geldwerten Leistung, wie hier einer Umzugskostenzusage, für sich genommen noch \nnicht zu einem (Vermögens-)Schaden. Ein solcher Schaden tritt vielmehr regelmäßig erst \ndann ein, wenn die Leistung (ggf. auch rückwirkend) überhaupt nicht gewährt wird, obwohl \nein Rechtsanspruch auf sie bestanden hat. Einen derartigen Rechtsanspruch hatte die Klägerin \naber nicht mit einer Verpflichtungsklage eingeklagt. Er wäre mithin auch dann, wenn die \nursprüngliche Bescheidungsklage ohne ein erledigendes Ereignis hätte fortgeführt werden \nkönnen, nicht festgestellt worden. Dies hat insofern der materiellen Rechtslage entsprochen, \nals die hier näher in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen wie namentlich § 4 Abs. 1 Nr. 1 \nBUKG grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung einräumen. \nSelbst Letzteres gilt im Übrigen nur dann, wenn die Vorschrift bzw. der in ihrem Rahmen zu \nberücksichtigende Belang zumindest auch dem Interesse des Umzugskostenberechtigten zu \ndienen bestimmt ist, d.h. die individuelle Rechtssphäre des Betroffenen berührt. Insofern \nspricht hier aber alles dafür, dass der in Textziffer 4.1.2 BUKGVwV thematisierte Belang \neines Wirtschaftlichkeitsvergleichs zwischen den Umzugskosten und den Kosten der \nTrennungsgeldgewährung, an welchem das Verwaltungsgericht den angenommenen \nErmessensfehler entscheidungstragend festgemacht hat, allein dem öffentlichen Interesse \ndienen soll. \n\n33\n\nIm Übrigen spricht hier auch nichts für ein schuldhaft rechtswidriges Handeln von \nBediensteten der Beklagten in Bezug auf die Ablehnung des sinngemäßen Antrags der \nKlägerin auf Erteilung einer Umzugskostenvergütungszusage, wie es für einen Anspruch aus \nFürsorgepflichtverletzung oder auch für einen Amtshaftungsanspruch Voraussetzung wäre. \nEin allenfalls in Betracht kommendes fahrlässiges Verhalten erscheint in diesem \nZusammenhang fernliegend, weil es - insbesondere die in der Sache mittelbar \neinschlägige Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 13 TGV betreffend - um schwierige, in der \nRechtsprechung bisher noch nicht geklärte Auslegungsfragen geht, wobei nach Einschätzung \ndes Senats die im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgebrachten Argumente \nbeachtens- und erwägenswert sind, so dass sich die - freilich ebenfalls vertretbar begründete - \nmateriell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts für den jeweiligen \nSachbearbeiter/Vorgesetzten nicht von vornherein als einzige ernsthaft in Betracht kommende \noder auch nur näherliegende Auslegungsalternative dargestellt hat. Sollte die Möglichkeit der \nTrennungsgeldgewährung ohne Umzugskostenzusage ursprünglich von der Bundesanstalt \nU1. ganz übersehen worden sein, so hätte dies - wie oben schon allgemein ausgeführt - für \nsich genommen keinen Einfluss auf mögliche Rechtsansprüche der Klägerin und einen \netwaigen Schaden infolge Nichtbeachtung dieser Ansprüche.\n\n34\n\nSchließlich ist hier ein Schadensersatzanspruch der Klägerin im Ergebnis auch deswegen \noffensichtlich aussichtslos, weil ein solcher Anspruch in Anwendung des Rechtsgedankens \ndes § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Dabei findet der betreffende Rechtsgedanke, dass \neine Ersatzpflicht dann nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig \nunterlassen hat, den Schaden durch den (zumutbaren) Gebrauch eines Rechtsmittels \nabzuwenden, sofern für den Verzicht auf das Rechtsmittel kein hinreichender Grund bestand, \nauch Anwendung, wenn der Anspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn aus \nFürsorgepflichtverletzung in Rede steht. Der Begriff des \"Rechtsmittels\" ist dabei nicht in \neinem engen, technischen Sinn zu verstehen, sondern schließt unter anderem auch gegenüber \ndem Dienstherrn zu stellende schriftliche Anträge ein, wenn diese im Rahmen des jeweils \neinschlägigen Verwaltungsverfahrens vorgeschrieben sind. Das trifft beispielsweise für \nAnträge auf Umzugskostenvergütung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG) oder auf Trennungsgeld (§ 9 \nAbs. 1 TGV) zu. \n\n35\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 1 B \n523/06 -, IÖD 2007, 88.\n\n36\n\nDa die Klägerin nicht (mehr) tatsächlich von E. nach C1. umgezogen ist, kommt \nin ihrem Fall als Grundlage für einen möglichen Schaden allein die doppelte \nHaushaltsführung mit den durch sie ausgelösten Mehrkosten in Betracht. Zur Vermeidung des \nEintritts der Rechtsfolgen des § 839 Abs. 3 BGB hätte die Klägerin aber insoweit einen \nkonkreten Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld mit den vom Gesetz ergänzend \ngeforderten Forderungsnachweisen unter Beachtung der Formalien des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und \n2 TGV sowie Einhaltung der dort bestimmten materiellen Ausschlussfristen stellen können \nund auch - zumutbar - müssen, wofür hier nichts ersichtlich oder dargetan ist. Diese \nObliegenheit hat selbst dann bestanden, wenn - wie hier - die Rechtslage schwierig zu \nbeurteilen gewesen und davon ausgehend die Fehlerhaftigkeit des Behördenhandelns zwar \nnicht offenkundig, aber immerhin möglich gewesen ist. Von einer solchen Fehlerhaftigkeit \nging ja auch die Klägerin im Grunde selbst aus, obwohl die Beklagte die Gewährung von \nUmzugskosten und/oder Trennungsgeld ihr gegenüber mehr oder weniger kategorisch \nabgelehnt hatte. Die Klägerin hat allerdings den \"Fehler\" begangen, ihren im \nWiderspruchsverfahren engagiert vorgetragenen Rechtsbedenken nicht die - insbesondere \nunter Beachtung des § 9 Abs. 1 TGV - zeitgerecht gebotenen verfahrensrechtlichen Schritte in \nRichtung auf die konkrete Verfolgung des Trennungsgeldanspruchs für bestimmte Zeiträume \nfolgen zu lassen, um auf diese Weise den Eintritt eines Schadens wegen der doppelten \nHaushaltsführung abzuwenden. Bis zu der seinerzeit noch ausstehenden \nAnerkennung/Durchsetzung des Antrags auf Umzugskostenvergütungszusage in einer solchen \nWeise \"zweigleisig zu fahren\", um ihre Interessen wirkungsvoll wahrzunehmen, war der \nKlägerin auch ohne weiteres zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie während ihrer \nvorausgegangenen Laufbahnausbildung in C. bereits Trennungsgeldempfängerin gewesen \nist und insofern mit den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften jedenfalls in Grundzügen \nin Berührung gekommen war. Zumindest Grundkenntnisse der Materie, zu denen auch die \nAntragserfordernisse und die diesbezüglichen Formalien und Fristen zu zählen sind, \nerschließen sich in diesem Zusammenhang ferner aus dem Inhalt der von der Klägerin \nverfassten Widerspruchsbegründung vom 25. Mai 2005.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, \n§ 127 BRRG nicht gegeben sind. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-17/1-a-183-07","cited_norms":[{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"TGV 1986","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-17/1-a-183-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245113","retrieved":"2026-07-09 02:09:10.758115+00:00"}}