{"status":"available","doknr":"OLD245083","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1217.13E1571.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"13 E 1571/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 24. April 2008 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert. \n\nDer Streitwert wird für das Verfahren I. Instanz auf 370.000,-- Euro festgesetzt. Im \nÜbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit der die Klägerin die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf \n600.000,-- Euro festgesetzten Streitwerts auf 110.000,-- Euro begehrt, hat teilweise Erfolg. \nDer Streitwert ist mit 370.000,-- Euro zu bemessen.\n\n3\n\nGrundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist der \nJahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß § 52 Abs. 1 \nGKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er bei Streitigkeiten um die \nZulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines geschätzten und pauschalierten \nJahresreingewinns zu Grunde legt, es sei denn individuelle Angaben des Klägers können eine \nabweichende Entscheidung begründen. Der Senat hält zur Zeit einen pauschalierten Streitwert \nin Höhe von 50.000,-- EUR für geboten, aber auch ausreichend. \n\n4\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 - 13 A 748/07 - und vom 26. \nSeptember 2008 - 13 B 1169/08 -, juris.\n\n5\n\nIm vorliegenden Verfahren hat die Klägerin einen hiervon abweichenden Wert \nnachvollziehbar dargelegt. Anders als das Verwaltungsgericht bestimmt der Senat die Höhe \ndes Streitwerts allerdings nicht nach dem im Unternehmensbericht ausgewiesenen \neuropäischen oder weltweiten Umsatzerlös in Höhe von 18,6 Mio. Euro. Im Zusammenhang \nmit der begehrten Nachzulassung des Arzneimittels ist der auf dieser Grundlage unmittelbar \nerreichbare Umsatz zu berücksichtigen. Danach ist in der Regel der Umsatz in der \nBundesrepublik Deutschland Anhaltspunkt für die Bestimmung des Streitwerts. Da die \nVermarktung des Arzneimittels in Deutschland derzeit auf der Grundlage einer fiktiven \nZulassung erfolgt, ist der erzielte Umsatz von 1,1 Mio. Euro die maßgebliche Bezugsgröße \nbei der Schätzung des künftigen Jahresreingewinns. Demgegenüber sind ggf. erreichbare \nZulassungen in anderen europäischen Staaten im Wege der gegenseitigen Anerkennung \ngemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin will nach \neigenem schlüssigen Vorbringen zudem derartige Verfahren nicht initiieren und \nAnhaltspunkte sind hierfür auch nicht ersichtlich. Soweit Parallelzulassungen in anderen \neuropäischen Staaten bereits existieren, sind sie nationale Zulassungen, die von der begehrten \nNachzulassung in Deutschland rechtlich unabhängig sind; auch besteht keine \nWirkstoffidentität der unter der Marke G. ® zugelassenen Arzneimittel.\n\n6\n\nEntsprechend den nachvollziehbaren Angaben der Klägerin erzielt sie in Deutschland \neinen Umsatz von 1,1 Mio. Werden Umsatzangaben gemacht, übt der Senat sein \nSchätzungsermessen nach § 52 Abs. 1 GKG dergestalt aus, dass 1/3 des Jahresumsatzes als \npauschalierter Jahresgewinn in Ansatz gebracht wird. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2008 - 13 B 1169/08 -, a. a. O., und \nvom 14. Oktober 2008 - 13 E 1227/08 -, juris.\n\n8\n\nDaraus ergibt sich hier ein berechneter Jahresgewinn von rund 370.000,-- Euro, so dass \nder Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist. \n\n9\n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-17/13-e-1571-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-17/13-e-1571-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245083","retrieved":"2026-07-09 02:09:08.454150+00:00"}}