{"status":"available","doknr":"OLD245081","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1217.10A3001.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"10 A 3001/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Befreiungsbescheid vom 1. Oktober 2004 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E. vom 11. Oktober 2005 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Ihre \naußergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober \n2004, mit dem dieser die Beigeladene von der Festsetzung Reines Wohngebiet im \nBebauungsplan Nr. 23/73 (BauNVO 1977) zur \"Errichtung einer Mobilfunkanlage\" auf \ndem Flachdach des viergeschossigen Gebäudes Alte I.----straße 88/90 (Gemarkung \nC. , Flur 12, Flurstück 838) in F. befreit hat.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen im ebenfalls \nviergeschossigen Gebäude Am L. 31 in F. (Gemarkung C. , Flur 12, \nFlurstück 839). Die beiden Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan Nr. \n23/73 \"Alte I.----straße /N.-------straße \" der Stadt F. festgesetzten reinen \nWohngebiet. Dieser wurde am 27. Februar 1980 als Satzung beschlossen und am \n25. Juli 1980 öffentlich bekannt gemacht.\n\n4\n\nDas Vorhabensgrundstück grenzt mit seiner Südseite an die Alte I.----straße . \nDas Gelände fällt zur nördlich verlaufenden Straße Am L. um mehrere Meter \nab. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze kann über eine Treppe die Straße Am \nL. fußläufig erreicht werden. Im dem festgesetzten reinen Wohngebiet ist \nausschließlich Wohnnutzung vorhanden. Darüber hinaus befindet sich gegenüber \nvon Haus Nr. 29 ein Kindergarten. Für den Bereich an der Alten I.----straße setzt der \nBebauungsplan - mit Ausnahme des Vorhabensgrundstücks - ein Allgemeines \nWohngebiet fest. In der unmittelbaren Umgebung des Vorhabensgrundstücks findet \nauf beiden Seiten der Alten I.----straße überwiegend Wohnnutzung statt. Im \nGebäude Alte I.----straße 86 wird im Erdgeschoss ein Friseurgeschäft betrieben. \nEine Goldschmiede und ein Schreibwarengeschäft sind im Gebäude Alte I.----straße \n92 angesiedelt. Im weiteren Verlauf der Alten I.----straße befindet sich eine \nLadenzeile mit einem Edeka-Markt nebst zugehöriger Stellplatzanlage.\n\n5\n\nAuf dem Gebäude Alte I.----straße 90 sind derzeit fünf Mobilfunkmasten mit \ninsgesamt 18 Funkanlagen installiert. Im Jahre 1999 wurde die erste Anlage von U. -\nN1. errichtet. Nach den Angaben des Klägers soll im Jahre 2001 eine \nMobilfunkanlage von O 2, vormals W. J. , installiert worden sein. Bei einer \nOrtsbesichtigung am 27. September 2002 waren drei Mobilfunkmasten - zwei von O \n2 und eine von U. -N1. - vorhanden. \n\n6\n\nMit sofort vollziehbaren Ordnungsverfügungen vom 3. April 2003 wurden O 2 und \nU. -N1. die Nutzung der Anlagen wegen formeller Illegalität untersagt. Nachdem \ndie Betreiber Bauanträge gestellt hatten, hob der Beklagte die \nVollziehungsanordnungen dieser Ordnungsverfügungen auf. Am 28. November 2003 \nstellte der Beklagte eine vierte Antennenanlage fest, die von U. -N1. betrieben \nwird. Die fünfte Anlage von F1. wurde am 29. November 2004 aufgestellt.\n\n7\n\nUnter dem 17. September 2004 beantragte die Beigeladene eine Befreiung zur \nErrichtung einer Mobilfunkanlage. Sie führte aus, es handele sich um das einzige \nGebäude im Suchkreis, das sie habe akquirieren können. Die Höhe des Mastes \nbeträgt nach der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Grundrisszeichnung \n9,53 m. Des weiteren sieht die Planung einen Technikraum auf dem nördlichen Teil \ndes Daches vor.\n\n8\n\nDie Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost (RegTP) vom 4. August 2004 legt einen horizontalen Sicherheitsabstand von \n17,35 m und einen vertikalen Sicherheitsabstand von 3,50 m für sechs neu \ninstallierte und 12 vorhandene Funkanlagen fest. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 1. Oktober 2004 erteilte der Beklagte die beantragte Befreiung \nohne weitere Begründung. In einer internen Stellungnahme wird zur Begründung \nausgeführt, es sei ein Netzstrukturplan eingereicht worden, der darlege, dass der \nbeantragte Standort allein in Frage komme. Eine Standortbescheinigung liege vor. \nEine Abstimmung mit der Abteilung Einzelplanung in gemeindlicher Sicht habe \nstattgefunden. \n\n10\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 \nWiderspruch. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11.Oktober 2005 wies die Bezirksregierung \nE. den Widerspruch zurück und führte aus: Die Voraussetzungen für eine \nBefreiung von der WR-Festsetzung des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB \nseien erfüllt. Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die grundsätzliche \nPlankonzeption bleibe erhalten. Von Mobilfunkanlagen gingen grundsätzlich keine \ngebäudegleichen Wirkungen aus. Die Einhaltung der Bestimmungen der 26. \nBImschVO sei festgestellt worden. Eine Überprüfung, ob die Einschätzung des \nVerordnungsgebers dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis noch \nstandhalte, könne nicht durch die Verwaltung oder die Gerichte erfolgen. Zudem sei \nder Staat nicht verpflichtet, Vorsorge gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren \nzu treffen.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 25. Oktober 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf \nerhebliche gesundheitsschädigende elektromagnetische Strahlung sowie eine \noptische Unzumutbarkeit der Anlagen hingewiesen. Mittlerweile habe er Aussicht auf \nfünf Mobilfunksendemasten mit 18 Antennen. Diese Häufung sei selbst in einem \nstädtischen Ballungsgebiet selten. Er werde durch die rechtswidrige \nBaugenehmigung in seinen öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Neuerdings würden \nauch wesentlich höhere Frequenzen - UMTS und GSM - genutzt. Die schädlichen \nAuswirkungen seien zwar noch nicht abschließend wissenschaftlich erforscht. Im \nZweifel habe die Gesundheit der Bürger aber Vorrang. Der Charakter des reinen \nWohngebiets werde durch die im Vormarsch befindlichen Sendemasten weiter \nzerstört. Zudem sei der Wert seiner Immobilie gesunken. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Befreiungsbescheid des Beklagten vom \n1. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nE. vom 11. Oktober 2005 aufzuheben. \n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheids \nwiederholt.\n\n18\n\nDie Beigeladene hat ebenfalls beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nNach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter der Kammer hat \ndas Verwaltungsgericht mit Urteil 6. September 2007 die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen \nGebietsgewährleistungsanspruch, weil sein Haus in einem anderen Wohngebiet als \ndas Vorhabensgrundstück liege. Die Baugebiete würden in dem Plangebiet außer \ndurch die Straßen durch die Perlschnurkennzeichnung voneinander getrennt, die zur \nAbgrenzung von Baugebieten mit unterschiedlicher Nutzung, insbesondere von Art \nund Maß der Nutzung diene. Diese Perlschnurkennzeichnung weise für das Gebiet, \nin dem das Haus Alte I.----straße 88/90, das Haus Am L. 31 sowie die Häuser \nAlte I.----straße 78a bis 86 lägen, jeweils eigene Baugebiete aus mit den \nFestsetzungen reines Wohngebiet mit offener Bauweise beziehungsweise reines \nWohngebiet mit der ausschließlichen Zulässigkeit von Hausgruppen oder \nallgemeines Wohngebiet. Darüber hinaus spreche viel dafür, dass die angefochtene \nBefreiung auch im Zusammenhang mit den weiter genehmigten Anlagen nicht zu \neiner Störung des festgesetzten reinen Wohngebietes führe. Die Abweichung sei \nauch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen \nvereinbar. Hinsichtlich der Strahlenbelastung seien gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 der \nVerordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer \nFelder - BEMFV - die in der 26. BImSchVO festgelegten Grenzwerte maßgebend, die \nder Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber Gesundheitsgefahren durch \nelektromagnetische Felder ausreichend Rechnung trügen. Die verfassungsrechtliche \nSchutzpflicht gebiete nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Nach \nder Standortbescheinigung würden die festgelegten Grenzwerte eingehalten. Die \nAnnahme des Klägers, dass die Krebserkrankungen mehrerer Personen im \nhäuslichen Umfeld auf die Mobilfunkanlagen zurückzuführen seien, sei Spekulation. \n\n21\n\nDer Kläger hat gegen das am 21. September 2007 zugestellte Urteil am 22. \nOktober 2007, einem Montag, die Zulassung der Berufung beantragt. Zur \nBegründung der vom Senat zugelassen Berufung vertieft er sein Vorbringen aus dem \nWiderspruchs- und Klageverfahren. \n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Befreiungsbescheid vom 1. Oktober \n2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11. Oktober \n2005 aufzuheben. \n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung führt er aus, die Befreiung sei rechtmäßig erteilt worden. Der \nGebietsgewährleistungsanspruch des Klägers werde nicht verletzt. Der Anlage \nkomme keine optische Dominanz zu. Bei dem Haus handele sich um einen \nviergeschossigen Kastenbau, auf dessen Dach sich bereits eine Satellitenschüssel \nund weitere Mobilfunkmasten befänden. Im näheren Umfeld seien weitere \nhochgeschossige, massig wirkende Gebäude, aber auch Gebäude niedriger Höhe \nvorhanden. Der Mobilfunkmast könne das mit Blick auf die Gebäudehöhe eher \nunruhige Gebiet nicht prägen. Es steche weder in seiner Höhe noch anderweitig \nderart heraus, dass hierdurch das Ortsbild beeinträchtigt werde. Die Häufung der \nMobilfunkanlagen könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Vorhandensein \nmehrerer Mobilfunkanlagen auf dem Gebäude gewährleiste gerade, dass sich die \ngewerbliche Nutzung in dem betroffenen Wohngebiet auf eine Örtlichkeit \nkonzentriere und somit der Charakter einer Ausnahmeerscheinung gewahrt werde. \nHierdurch entstehe auch nicht der Eindruck eines das Ortsbild verunstaltenden \n\"Funkmastanlagenwaldes\". \n\n27\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n29\n\nSie trägt vor, das Vorhabensgrundstück und das Grundstück des Klägers lägen \nin unterschiedlichen Baugebieten. Dies habe auch in den tatsächlichen Verhältnissen \nNiederschlag gefunden. Zudem bestünden tief greifende Bedenken, ob die \nFestsetzung Reines Wohngebiet wirksam sei. Unabhängig davon habe der Beklagte \ndie Befreiung zu Recht erteilt. \n\n30\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 10. Dezember 2008 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf das Protokoll verwiesen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n33\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet.\n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die \nAnfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist zulässig und begründet.\n\n35\n\nDie der Beigeladenen erteilte Befreiung vom 1. Oktober 2004 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11. Oktober 2005 \nverstoßen gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 \nVwGO).\n\n36\n\nDer Kläger hat gegenüber dem genehmigten Vorhaben einen \nGebietsgewährleistungsanspruch wegen Verletzung der Festsetzungen des \nBebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (1.). Die \nstreitgegenständliche Mobilfunkanlage der Beigeladenen mit einem Funkmast ist in \ndem festgesetzten reinen Wohngebiet (BauNVO 1977) planungsrechtlich weder \nregelhaft noch ausnahmsweise zulässig (2). Ob die tatbestandlichen \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB \nvorliegen, kann letztlich offen bleiben (3.). Jedenfalls ist die Befreiung \nermessensfehlerhaft erteilt worden (4.). \n\n37\n\n1.\n\n38\n\nDer Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Nachbarn, Bauvorhaben \nunabhängig von irgendwelchen tatsächlichen Betroffenheiten abzuwehren, die im \nBaugebiet ihrer Art nach planungsrechtlich unzulässig sind. Dem Nachbarn steht ein \nAnspruch auf Beibehaltung des Gebietscharakters zu, wenn das Bau- und sein \nGrundstück in einem Bereich liegen, für den durch Bebauungsplan eine bestimmte \nNutzungsart festgesetzt worden ist. Der Anspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die \nin dem Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 \nAbs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden \nkönnen. \n\n39\n\nDie Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat \nnachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen \nBaugebiet. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer \ngebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar \nbeeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem \nGedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der \nEigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen \nBeschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im \nVerhältnis zum Nachbarn durchsetzen Der Hauptanwendungsfall im \nBauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines \nBebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die \nPlanbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen \nSchicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten \ndes eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen \nGrundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses \nnachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im \nBaugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende \nUmwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung \nverhindern können. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BauR 2008, 719 \nmwN; BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 und \nBeschluss vom \n2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190. \n\n41\n\nBeide Grundstücke liegen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in \ndemselben reinen Wohngebiet. Die zwischen den beiden Grundstücken verlaufende \nPerlschnur trennt nicht zwei unterschiedliche Baugebiete. Die Perlschnur dient hier \nallein der Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung innerhalb \neines Baugebietes nach Nr. 15.14 der Anlage zur Planzeichenverordnung, nämlich \nder Festsetzung \"nur Hausgruppen zulässig\" für das Grundstück Am L. 31.\n\n42\n\n2. \n\n43\n\nDas Vorhaben ist planungsrechtlich in dem festgesetzten reinen Wohngebiet \nnicht zulässig. \n\n44\n\na)\n\n45\n\nDie Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens der Beigeladenen richtet \nsich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. \n23/73 der Stadt F. verwirklicht werden soll. Die Festsetzung WR für das \nStandortgrundstück ist wirksam. Zwar hat der Plangeber für die übrigen Grundstücke \nan der Alten I.----straße die Festsetzung WA getroffen. Anhaltspunkte für einen \nAbwägungsfehler ergeben sich daraus jedoch ebenso wenig wie Zweifel an der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit der Aufstellung \ndes Plans sollte insbesondere der Ausbau der N.-------straße und der Alten I.----\nstraße (L 925) ermöglicht werden (Seite 3 der Planbegründung). Im Übrigen wollte \nder Plangeber aber die vorhandene Bebauung entsprechend ihrer Nutzung \nbestätigen (S. 7 der Planbegründung). \n\n46\n\nFür die Einbeziehung der besagten Fläche in das an der Straße Am L. \ngelegene Baugebiet lassen sich danach gewichtige Gründe anführen, namentlich ihr \nbesonderer Zuschnitt, die topographischen Verhältnisse, das von den \nNachbargrundstücken an der Alten I.----straße abweichend festgesetzte Baufenster, \ndas die vorhandene Bebauung im Wesentlichen umschreibt und erheblich weiter in \nden rückwärtigen Grundstücksbereich hineinreicht sowie die Erschließung (auch) von \nder Straße Am L. . Vor diesem Hintergrund war eine WA-Festsetzung für das \nStandortgrundstück nicht geboten. Dies gilt auch mit Blick auf die angeführten \nVerkehrslärmimmissionen an der Alten I.----straße . Vielmehr hätte sich aus den \nAufstellungsvorgängen ein Anhalt dafür ergeben müssen, dass der Plangeber den \nBaugebietscharakter für das Standortgrundstück hätte ändern wollen, um durch die \nFestsetzung einer Baugebietsart mit einem geringeren Schutzanspruch den mit der \nbisherigen Baugebietsart verbundenen Schutzanspruch herabzusetzen. Der \nPlangeber wollte aber - wie ausgeführt - ausdrücklich die vorhandene Bebauung \nbestätigen. Ist in einem bebauten, aber unbeplanten Gebiet ausschließlich \nWohnnutzung vorhanden, handelt es sich um ein faktisches reines Wohngebiet. \nStraßenverkehr und Straßenverkehrslärm wirken typischerweise in allen Gebieten \nder Baunutzungsverordnung auf die dort zulässige Nutzung ein, ohne dass dadurch \nder Gebietscharakter verändert würde. \n\n47\n\nVgl. hierzu auch Urteile des Senats vom 28. No- \nvember 2005 - 10 D 76/03 -, juris und vom \n14. März 2006 - 10 A 4924/05 -, BRS 70 Nr. 139 (S. 697)\n\n48\n\nDie verkehrliche Belastung durch die Alte I.----straße ist danach für die \nGebietsqualifizierung ohne Belang.\n\n49\n\nAber selbst wenn man davon ausginge, dass die Festsetzung WR an einem \nerheblichen Abwägungsmangel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB leiden \nwürde, führte dies nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach Maßgabe des \n§ 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in \nKraft getretene Bebauungspläne zwar die vor dem Inkrafttreten der \nGesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung u.a. von \nMängeln der Abwägung einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Für den \nim Jahre 1980 bekannt gemachten Bebauungsplan kommt daher die \nÜberleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 BauGB (i.d.F vom 8. Dezember 1986) zur \nAnwendung. Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägung von \nBebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, aber \nunbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 \nschriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Die \nUnbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln tritt dabei unabhängig davon ein, ob in der \nGemeinde ein Hinweis auf diese Änderung der Rechtslage erfolgt ist. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 \n- 7 A 2358/07 -.\n\n51\n\nb)\n\n52\n\nDie Errichtung der Mobilfunkantennenanlage widerspricht den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans. Der Bebauungsplan setzt für den Anlagenstandort ein reines \nWohngebiet fest. Welche Nutzungen auf der Grundlage dieser Festsetzung im \nEinzelnen zulässig sind, richtet sich nach der Baunutzungsverordnung (vgl. § 1 Abs. \n3 Satz 2 BauNVO). Deren Vorschriften zur Art der bauliche Nutzung werden mit der \nFestsetzung von Baugebieten Bestandteil des Bebauungsplans. Für den \nBebauungsplan Nr. 23/73 der Stadt F. , der 1980 als Satzung beschlossen worden \nist, ist dabei die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1977 maßgeblich. Die \ndurch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bewirkte Verbindung zwischen einem \nBebauungsplan und der Baunutzungsverordnung ist in dem Sinne \"statisch\", dass \nauf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses über den Bebauungsplan galt.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; \nOVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 \nNr. 92.\n\n54\n\nDie von der Beigeladenen mit dem angegriffenen Vorhaben betriebenen Nutzung \nist in einem reinen Wohngebiet weder regelhaft noch ausnahmsweise nach § 3 Abs. \n3 BauNVO 1977 zulässig. Zwar handelt es sich bei der Errichtung und dem Betrieb \neiner Mobilfunksendeanlage um eine nicht generell verbotene, selbständige, auf \nDauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit und damit um eine \ngewerbliche Nutzung. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89 \nund vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -, BRS 67 Nr. 66; Niedersächsisches OVG, \nBeschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975. \n\n56\n\nDiese Anlage unterfällt jedoch keiner der in § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 \naufgeführten Nutzungsarten.\n\n57\n\nc)\n\n58\n\nEbenso wenig ist die Anlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 zulässig. \nDanach sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete \nNebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem \nBaugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner \nEigenart nicht widersprechen. \n\n59\n\nBei der streitgegenständlichen Mobilfunkantennenanlage handelt es sich nicht \num eine Nebenanlage, deren Funktion sich auf das konkrete Baugebiet beschränkt. \nVielmehr stellt sie unabhängig vom jeweiligen Nutzungszweck des Baugebiets als \nBestandteil eines Kommunikationssystems zum einen die lückenlose Erbringung von \nKommunikationsdienstleistungen an diejenigen Personen sicher, die sich in dem \nBaugebiet ständig oder vorübergehend aufhalten, und dient zum anderen dazu, \nderartige Dienstleistungen für Personen zu erbringen, die keinerlei Verbindung zu \ndem Baugebiet haben, aber auf eine Durchleitung von Gesprächen und weiteren \nKommunikationsinhalten angewiesen sind. Dem Nutzungszweck \"Wohnen\" (§ 3 Abs. \n1 BauNVO 1977) zu- und untergeordnet sind Mobilfunksendeanlagen nur, soweit sie \nes den im Baugebiet Wohnenden ermöglichen, als Ausprägung ihrer Wohnnutzung \nan der mobilen drahtlosen Kommunikation teilzuhaben; diese Funktion einer \nMobilfunkstation tritt jedoch gegenüber den weiteren genannten Funktionen - \nVersorgung der das Baugebiet durchquerenden Personen mit \nKommunikationsdienstleistungen, Weiterleitung von Kommunikationsinhalten ohne \njeden Bezug zum Baugebiet - so weit in den Hintergrund, dass sich - bezogen auf ein \nreines Wohngebiet - eine Einstufung als Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz \n1 BauNVO 1977 regelmäßig verbietet. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; \nOVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83 = BauR \n2005, 1284.\n\n61\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen ist auch keine Nebenanlage im Sinne von § 14 \nAbs. 2 BauNVO 1977, da Nebenanlagen für fernmeldetechnische Zwecke in dieser \nVorschrift nicht genannt werden. Zudem zeigt die Ergänzung der genannten \nVorschrift durch die Baunutzungsverordnung 1990 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO \n1990), dass eine erweiternde Auslegung auf fernmeldetechnische Nebenanlagen \nnicht möglich ist.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82.\n\n63\n\n3.\n\n64\n\nOb die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die \nErteilung einer Befreiung zur Errichtung der Mobilfunksendeanlage vorliegen, lässt \nder Senat letztlich dahinstehen.\n\n65\n\nNach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur \nbefreit werden, wenn \n- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und \n- die Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die \n Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des \n Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde \n- und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \n öffentlichen Belangen vereinbar ist.\n\n66\n\nMit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der \nGesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig \noder in einem allmählich fortschreitenden Prozess durch Verwaltungsakt außer Kraft \ngesetzt werden dürfen. Die Regelungen für die Änderung von Bebauungsplänen \ndürfen nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben \nwerden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans ist nach § 1 Abs. 8 BauGB nicht \nSache der Bauaufsichtsbehörde, sondern der Gemeinde vorbehalten.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 \n- 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99.\n\n68\n\nDer Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das \ntrotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der \nEinzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die \nden Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen \naber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität bei \ngleichzeitiger Wahrung der Grundzüge der Planung schafft.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 \n- 4 B 5.99 -, a.a.O; OVG NRW, Urteil vom \n20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, BRS 67 \nNr. 84.\n\n70\n\nOb die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, \nob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die \nBefreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der \nSchluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-\n)Planung möglich ist. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 \n- 10 A 4840/01 -, a.a.O. \n\n72\n\nMaßgebend ist die konkrete Planungssituation. Hierzu gehört alles, was das \nErgebnis der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und \nprivaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten \nInteressenausgleich trägt. Dabei sind die Grundzüge der Planung nicht erst dann \nberührt, wenn ein festgesetztes reines Wohngebiet bei Erteilung der Befreiung als \nWohngebiet nicht mehr erhalten werden könnte. \n\n73\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 9. August 2007\n\n74\n\n- 25 B 05.1337 -, juris.\n\n75\n\nVielmehr ist in jedem Befreiungsfall eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die die \nBesonderheiten der konkreten Planungssituation vollständig erfasst und die \nAuswirkungen des zur Befreiung gestellten Vorhabens umfassend bewertet. \n\n76\n\nOb die Voraussetzungen für die Befreiung von einer nachbarschützenden \nFestsetzung eines Bebauungsplans vorliegen, ist auf den Rechtsbehelf des \nNachbarn hin in vollem Umfang nachzuprüfen; die Prüfung beschränkt sich nicht auf \ndie Frage, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar ist.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183; OVG \nNRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 - 10 B 1319/98 -, BRS 60 \nNr. 64.\n\n78\n\nFür die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Erteilung einer Befreiung für \ndie Errichtung von Mobilfunkanlagen in einem unter der Geltung der BauNVO 1977 \nfestgesetzten reinen Wohngebiet folgt aus den vorgenannten Grundsätzen, dass die \nEntscheidung über die Rechtmäßigkeit der Befreiung wegen der Schwierigkeiten, \ninsbesondere die optischen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten \nzutreffend zu bewerten, in jedem Fall eine besonders sorgfältige Einzelfallprüfung \nvoraussetzt; abstrakt-generalisierende Aussagen über die Zulässigkeit derartiger \nAnlagen verbieten sich.\n\n79\n\nIm Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung ist zunächst die Frage zu \nbeantworten, ob der Plangeber das festgesetzte reine Wohngebiet \"kompromisslos\" \nvon allen gewerblichen und sonstigen Nutzungen freihalten will. Dies liegt nahe, \nwenn er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 \nBauNVO sämtliche der in § 3 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen ausnahmsweise \nzulässigen Nutzungen auszuschließen. In einem solchen Fall kann schon die \nErrichtung einer einzelnen Mobilfunkanlage unter Berücksichtigung ihrer \nAuswirkungen auf die nähere Umgebung, insbesondere die Beeinträchtigung der \n\"optischen Wohnruhe\", die Grundzüge der Planung berühren. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2008 \n- 4 B 11.08 -, ZfBR 2008, 797 = BauR 2009, 78; BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 \n- 25 B 05.3055 -, BayVBl 2008, 307.\n\n81\n\nAuch wenn das planerische Grundkonzept nicht von § 3 Abs. 1 bis 4 BauNVO \n1977 abweicht und dementsprechend kein \"kompromisslos\" reines Wohngebiet \nfestgesetzt ist, kann die Zulassung einer einzelnen Mobilfunksendeanlage mit einem \nAntennenmast unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse den \nGebietscharakter im Einzelfall in einer Weise beeinträchtigen, dass die Grundzüge \nder Planung durch die Erteilung einer Befreiung berührt werden; hier ist auch in den \nBlick zu nehmen, ob in anderen Teilen des Wohngebiets und ggf. in welcher \nEntfernung zu dem Vorhabensstandort weitere gewerbliche Anlagen existieren. \n\n82\n\nAllerdings kann die Zulassung einer Mobilfunksendeanlage mit einem \nAntennenmast je nach den Umständen des Einzelfalles auch noch als Randkorrektur \nvon minderem Gewicht einzustufen sein,\n\n83\n\nvgl. hierzu Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 - 10 A 930/05 - zur \nBauNVO 1962,\n\n84\n\ndie die Grundzüge der Planung nicht berührt. Denn gewerbliche Nutzungen \nmüssen mit dem Charakter eines reines Wohngebiets nicht schlechthin unvereinbar \nsein. Bereits § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 lässt bestimmte gewerbliche Nutzungen \nausnahmsweise zu. Zudem geht der Verordnungsgeber durch die ausnahmsweise \nZulassung fernmeldetechnischen Nebenanlagen in einem reinen Wohngebiet (vgl. § \n14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990) inzwischen selbst von der Möglichkeit einer \nGebietsverträglichkeit derartiger Anlagen aus, auch wenn die Vorschrift nichts daran \nändert, dass der Gebietscharakter des reinen Wohngebiets auch bei Anwendung \ndieser Vorschrift selbstverständlich gewahrt bleiben muss.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2008 \n- 4 B 11.08 -, a.a.O.\n\n86\n\nIn die Bewertung kann auch einbezogen werden, dass die Mehrzahl der \nBevölkerung diese technischen Infrastruktureinrichtungen nutzt und daher ihr \nVorhandensein auch in Wohngebieten erwarten muss. Sie können deshalb von \neinem aufgeschlossenen Betrachter nicht zwangsläufig als abträglich für das Ortsbild \nund den Wohngebietscharakter bewertet werden.\n\n87\n\nAuf der anderen Seite folgt aus der Festsetzung eines reines Wohngebiets ein \ngegenüber allgemeinen Wohngebieten typischerweise höherer Schutzanspruch, der \ndas planerische Grundkonzept prägt. Die Wohnbedürfnisse sollen hier in besonderer \nWeise durch ein ruhiges Wohnumfeld gewährleistet werden. Der Anspruch auf \nWohnruhe kann dabei nicht nur durch Immissionen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes, wie z.B. durch die Anziehung von erheblichem \nVerkehr, sondern auch durch eine optisch gebietswidrig \"laut\" in Erscheinung \ntretende Anlage beeinträchtigt sein.\n\n88\n\nVgl. Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 \n- 10 A 930/05 - und Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. \n89; Nieder- \nsächsisches OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, \n975.\n\n89\n\nEntscheidend sind mithin die konkreten Auswirkungen der Anlage im jeweiligen \nEinzelfall. Wo etwa eine geplante Anlage für sich genommen oder zusammen mit \nvorhandenen weiteren gleichartigen Anlagen im Verhältnis zur Bausubstanz, \nBauhöhe und Baugestaltung in der näheren Umgebung eine prägende Wirkung \nentfaltet, die den Regelfall der Wohnnutzung hin zu einer gemischten Wohn- und \nGewerbenutzung verschiebt, ist die planerische Grundentscheidung des \nBebauungsplans berührt.\n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 \n- 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83; zu den Anforde- \nrungen an die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO \n1990.\n\n91\n\nGeht es schließlich um die Befreiung für eine Mobilfunkesendestation mit mehr \nals einem Antennenmast, spricht im Regelfall - vorbehaltlich einer Überprüfung der \njeweiligen konkreten örtlichen Verhältnisse - Überwiegendes dafür, dass eine solche \nAnlage der planerischen Grundkonzeption eines reinen Wohngebiets (BauNVO \n1977) zuwiderläuft und den Gebietscharakter verfremdet. Zwei Mobilfunkmasten mit \nden zugehörigen Funkanlagen auf dem Dach eines Gebäudes haben in einem reinen \nWohngebiet regelmäßig in Relation zu ihrer Umgebung ein beachtliches Gewicht und \nentfalten eine \"Signalwirkung\" im Hinblick auf den Gebietscharakter. Sie sind \naufgrund ihrer Abmessungen und des gewählten Standorts typischerweise deutlich \nwahrnehmbar und führen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung regelmäßig dazu, \ndass sie das Gebäude und die umliegenden Grundstücke im Sinne einer \ngewerblichen Überformung der umliegenden Wohnbebauung dominieren können. \nEine solche städtebauliche Situation mit einer Mischnutzung von Wohnen und \nGewerbe ist jedoch mit der planerischen Konzeption eines reinen Wohngebietes \nnicht zu vereinbaren. \n\n92\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob das Vorhaben der \nBeigeladenen die Grundzüge der Planung berührt. Der Antrag der Beigeladenen \nbetrifft eine Mobilfunkanlage mit (lediglich) einem Mast. Allerdings hatte der Beklagte \nzum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits Befreiungen für vier weitere \nMobilfunkmasten mit insgesamt 12 Funkanlagen für den vorgesehenen Standort \nerteilt. Diese Anlagen waren zum Zeitpunkt des Befreiungsantrages der \nBeigeladenen auch bereits errichtet. Diese Befreiungsentscheidungen sind jedoch - \nwie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in den Parallelverfahren ausgeführt hat - \nrechtswidrig. \n\n93\n\n4.\n\n94\n\nJedenfalls ist die vorliegende Befreiungsentscheidung selbst dann rechtswidrig, \nwenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die \nErrichtung des Mobilfunkmastes der Beigeladenen vorlägen. Denn die Erteilung der \nBefreiung leidet an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 VwGO. Der Beklagte bzw. \ndie Bezirksregierung E. haben das ihnen eingeräumte Ermessen nicht \nausgeübt.\n\n95\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheidet die \ngesetzliche Regelung in § 31 Abs. 2 BauGB die tatbestandlichen Voraussetzungen - \ndie Grundzüge der Planung werden nicht berührt und es liegen entweder Gründe des \nGemeinwohls vor oder die Abweichung ist städtebaulich vertretbar - sowie die sich \ndaran anschließende Ermessensbetätigung deutlich voneinander. Daher kann eine \nErmessensentscheidung auch dann ohne Rechtsfehler zu Ungunsten eines \nBauherrn getroffen werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt sind. \n\n96\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 \n- 4 B 16/08 -, juris.\n\n97\n\nZwar geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die \nAusübung des Ermessens wenig Raum besteht, wenn die Voraussetzungen für die \nErteilung einer Befreiung gegeben sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass der \nzuständigen Behörde entgegen dem Wortlaut der Vorschrift stets kein \nErmessensspielraum zusteht oder das Ermessen auf Null reduziert ist, wenn die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorliegen. Falls \ngewichtige Interessen einer Befreiung entgegen stehen, kann die \nBauaufsichtsbehörde ihr Ermessen zu Lasten des Bauherrn betätigen. \n\n98\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 \n- 25 B 05.3055 -, BayVBl. 2008, 136.\n\n99\n\nDie Befreiung kann die Festsetzungen des Bebauungsplans in Sonderfällen, die \nvom Satzungsgeber nicht vorgesehen sind, überwinden und ermöglicht so Vorhaben, \nwenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Festhalten am Plan ungerecht, \ninsbesondere unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig wäre. Die gesetzlichen \nHürden des Befreiungstatbestandes können nur genommen werden, wenn \ngewichtige Gründe auf Seiten des Bauherrn vorliegen. Damit ist jedoch nicht \nentschieden, dass die für das Vorhaben sprechenden Gründe gegenüber den \nbeeinträchtigten öffentlichen Belangen und privaten Interessen auch vorrangig sind. \nInsoweit steht der Bauaufsichtsbehörde der gesetzlich eingeräumte \nErmessensspielraum zu. Der Bauherr hat nach dem Gesetz keinen Anspruch darauf, \ndass die Befreiung erteilt wird, wenn die sich gegenüberstehenden Interessen und \nBelange in etwa gleich gewichtig sind. Die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vorgesehenen \nErmessenserwägungen können auch öffentliche Belange und private Interessen \nbetreffen, die im Befreiungstatbestand, bei den Befreiungsgründen oder bei der \nFrage, ob die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar ist, zu prüfen sind.\n\n100\n\nVgl. zum Ganzen BayVGH a.a.O. \n\n101\n\n \n\n102\n\nDer angefochtene Befreiungsbescheid enthält weder die erforderliche \nBegründung \n\n103\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt Kommentar, Stand \nDezember 2008, \n§ 74a Rn. 46\n\n104\n\nnoch Ermessenserwägungen. Auch der interne Vermerk des Beklagten sowie \nder Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. lassen eine \nErmessensbetätigung in dem dargelegten Sinne nicht erkennen. Hierzu hätte jedoch \nschon deshalb Veranlassung bestanden, weil zum Zeitpunkt der \nBefreiungsentscheidung im Oktober 2004 bereits vier Mobilfunkanlagen errichtet \nwaren, so dass sich die Frage einer gewerblichen Überformung des reinen \nWohngebiets durch insgesamt fünf Anlagen an dem vorgesehen Standort stellte. \nAuch hätte geprüft werden müssen, auf welche Weise - etwa durch die Beseitigung \neiner hinreichenden Anzahl von Mibilfunkanlagen - ein baurechtmäßiger Zustand auf \ndem Vorhabensgrundstück wieder hergestellt werden sollte.\n\n105\n\n5.\n\n106\n\nHinsichtlich der hier insbesondere von dem Kläger geltend gemachten \nStrahlenbelastung weist der Senat nochmals darauf hin, dass gemäß § 3 Satz 1 \nNr. 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung \nelektromagnetischer Felder (BEMFV) die in der 26. BImSchV festgelegten \nGrenzwerte maßgebend sind, die der Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber \nGesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder auch nach \nEinschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des \nBundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung tragen. \n\n107\n\nVgl. EGMR, Entscheidung vom 3. Juli 2007 \n- 32015/02 -, NVwZ 2008, 125; BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 1997 \n- 1 BvR 1658/96 -, BRS 59 Nr. 183 und vom \n28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, BRS 65 \nNr. 178; BGH, Urteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 74/05 -, NJW-RR 2006, 879.\n\n108\n\nNach der letzten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 12. Januar \n2006 werden die einzuhaltenden Sicherheitsabstände zum Grundstück des Klägers \nersichtlich gewahrt. \n\n109\n\n5.\n\n110\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n111\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n112\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n113","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-17/10-a-3001-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-17/10-a-3001-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245081","retrieved":"2026-07-09 02:09:08.278000+00:00"}}