{"status":"available","doknr":"OLD245080","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1217.10A3000.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"10 A 3000/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Befreiungsbescheid vom 3. März 2004 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 11. Oktober 2005 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Ihre \naußergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2004, \nmit dem dieser die Beigeladene von der Festsetzung Reines Wohngebiet im \nBebauungsplan Nr. 23/73 (BauNVO 1977) zur \"Erweiterung der Mobilfunk-\nBasisstation\" auf dem Flachdach des viergeschossigen Gebäudes auf dem \nGrundstück Gemarkung C. , Flur 12, Flurstück 838 (Alte I.----straße 88/90) in \nF. befreit hat.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen im ebenfalls \nviergeschossigen Gebäude Am L. 31 in F1. (Gemarkung C. , Flur 12, \nFlurstück 839). Die beiden Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan Nr. \n23/73 \"Alte I.----straße /N.-------straße \" der Stadt F1. festgesetzten reinen \nWohngebiet. Dieser wurde am 27. Februar 1980 als Satzung beschlossen und am \n25. Juli 1980 öffentlich bekannt gemacht.\n\n4\n\nDas Vorhabensgrundstück grenzt mit seiner Südseite an die Alte I.----straße . \nDas Gelände fällt zur nördlich verlaufenden Straße Am L. um mehrere Meter \nab. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze kann über eine Treppe die Straße Am \nL. fußläufig erreicht werden. Im dem festgesetzten reinen Wohngebiet ist \nausschließlich Wohnnutzung vorhanden. Darüber hinaus befindet sich gegenüber \nvon Haus Nr. 29 ein Kindergarten. Für den Bereich an der Alten I.--straße setzt der \nBebauungsplan - mit Ausnahme des Vorhabensgrundstücks - ein Allgemeines \nWohngebiet fest. In der unmittelbaren Umgebung des Vorhabensgrundstücks findet \nauf beiden Seiten der Alten I.----straße überwiegend Wohnnutzung statt. Im \nGebäude Alte I.----straße 86 wird im Erdgeschoss ein Friseurgeschäft betrieben. \nEine Goldschmiede und ein Schreibwarengeschäft sind im Gebäude Alte I.----straße \n92 angesiedelt. Im weiteren Verlauf der Alten I.----straße befindet sich eine \nLadenzeile mit einem Edeka-Markt nebst zugehöriger Stellplatzanlage.\n\n5\n\nAuf dem Gebäude Alte I.----straße 90 sind derzeit fünf Mobilfunkmasten mit \ninsgesamt 18 Funkanlagen installiert. Im Jahre 1999 wurde die erste Anlage von U. -\nMobile errichtet. Nach den Angaben des Klägers soll im Jahre 2001 eine \nMobilfunkanlage von O 2, vormals, installiert worden sein. Bei einer \nOrtsbesichtigung am 27. September 2002 waren drei Mobilfunkmasten - zwei von O \n2 und eine von U. -N1. - vorhanden. \n\n6\n\nMit sofort vollziehbaren Ordnungsverfügungen vom 3. April 2003 wurden O 2 und \nU. -N1. die Nutzung der Anlagen wegen formeller Illegalität untersagt. Nachdem \ndie Betreiber Bauanträge gestellt hatten, hob der Beklagte die \nVollziehungsanordnungen dieser Ordnungsverfügungen auf. Am 28. November 2003 \nstellte der Beklagte eine vierte Antennenanlage fest, die von U. -N1. betrieben \nwird. Die fünfte Anlage von F2. - Q. wurde am 29. November 2004 aufgestellt.\n\n7\n\nUnter dem 17. April 2003 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung \nsowie \"eventuelle Ausnahmegenehmigung und/oder Befreiungen\" für die Erweiterung \neiner Mobilfunk-Basisstation. Es handelt sich um zwei Träger, die mit insgesamt drei \nTRX - und drei UMTS-Antennen bestückt werden sollen. Der Betriebsraum befindet \nsich auf dem Dach des Hauses. Mit Schreiben vom 22. April 2003 wiederholte die \nBeigeladene ihren Antrag auf Erteilung der Befreiung. In einer Grundrisszeichnung \ndie nicht mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen ist, wird ausgeführt: \"AT 1 ist \nbereits vorhanden, wird teilweise erneuert. AT2 wird neu montiert. Der TRX Sektor \nan dem vorh. O2-Mast (hinter dem BTS) wird nach Montage des AT2 umgehängt.\" \nDie Antennen werden nach der Ansichtszeichnung in einer Höhe bis zu 18,19m (OK \nDach des Wohngebäudes 11,16 m) angebracht. Die Beigeladene legte ferner eine \nStandortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post \n(RegTP) - Außenstelle N2. - \nI1. - vom 12. November 2001 vor. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 3. Juli 2003 und 7. Juli 2003 vervollständigte die Beigeladene \nihren Antrag und übersandte den angeforderten Netzstrukturplan sowie ein \nBrandschutzkonzept. Unter dem 23. Dezember 2003 reichte die Beigeladene eine \nvom Beklagten geforderte Überarbeitung der Standortbegründung ein, die auch die \nPrüfung von Alternativstandorten enthielt. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 3. März 2004 erteilte der Beklagte die beantragte Befreiung \nohne weitere Begründung. In einem Vermerk wird zur Begründung ausgeführt, es sei \nein Netzstrukturplan eingereicht worden, der den beantragten Standort als einzig in \nFrage kommenden darstelle. Eine Abstimmung mit der Abteilung Einzelplanung habe \nin gemeindlicher Hinsicht stattgefunden. \n\n10\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 2004 Wider- \nspruch. Er wies auf die massive Dichte der hochstrahlenden Sendeanlagen hin. Ein \nZusammenhang mit Krebserkrankungen von 5 der 16 Bewohnern seines Hauses sei \nzu vermuten. Ein Kausalzusammenhang auch für zahlreiche weitere Erkrankungen in \nder Umgebung sei zwar noch nicht bewiesen, aber sehr wahrscheinlich. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11.Oktober 2005 wies die Bezirksregierung F2. \n. den Widerspruch zurück und führte aus: Die Voraussetzungen für eine \nBefreiung von der WR-Festsetzung des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB \nseien erfüllt. Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die grundsätzliche \nPlankonzeption bleibe erhalten. Von Mobilfunkanlagen gingen grundsätzlich keine \ngebäudegleichen Wirkungen aus. Die Einhaltung der Bestimmungen der 26. \nBImschVO sei festgestellt worden. Eine Überprüfung, ob die Einschätzung des \nVerordnungsgebers dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis noch \nstandhalte, könne nicht durch die Verwaltung oder die Gerichte erfolgen. Zudem sei \nder Staat nicht verpflichtet, Vorsorge gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren \nzu treffen.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 25. Oktober 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf \nerhebliche gesundheitsschädigende elektromagnetische Strahlung sowie eine \noptische Unzumutbarkeit der Anlagen hingewiesen. Mittlerweile habe er Aussicht auf \nfünf Mobilfunksendemasten mit 18 Antennen. Diese Häufung sei selbst in einem \nstädtischen Ballungsgebiet selten. Er werde durch die rechtswidrige \nBaugenehmigung in seinen öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Neuerdings würden \nauch wesentlich höhere Frequenzen - UMTS und GSM - genutzt. Die schädlichen \nAuswirkungen seien zwar noch nicht abschließend wissenschaftlich erforscht. Im \nZweifel habe die Gesundheit der Bürger aber Vorrang. Der Charakter des reinen \nWohngebiets werde durch die im Vormarsch befindlichen Sendemasten weiter \nzerstört. Zudem sei der Wert seiner Immobilie gesunken. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Befreiungsbescheid des Beklagten vom \n3. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung F2. \n. vom \n11. Oktober 2005 aufzuheben. \n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheids \nwiederholt.\n\n18\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nNach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter der Kammer hat \ndas Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2007 die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen \nGebietsgewährleistungsanspruch, weil sein Haus in einem anderen Wohngebiet als \ndas Vorhabensgrundstück liege. Die Baugebiete würden in dem Plangebiet außer \ndurch die Straßen durch die Perlschnurkennzeichnung voneinander getrennt, die zur \nAbgrenzung von Baugebieten mit unterschiedlicher Nutzung, insbesondere von Art \nund Maß der Nutzung diene. Diese Perlschnurkennzeichnung weise für das Gebiet, \nin dem das Haus Alte I.----straße 88/90, das Haus Am L. 31 sowie die Häuser \nAlte I.----straße 78a bis 86 lägen, jeweils eigene Baugebiete aus mit den \nFestsetzungen reines Wohngebiet mit offener Bauweise beziehungsweise reines \nWohngebiet mit der ausschließlichen Zulässigkeit von Hausgruppen oder \nallgemeines Wohngebiet. Darüber hinaus spreche viel dafür, dass die angefochtene \nBefreiung auch im Zusammenhang mit den weiter genehmigten Anlagen nicht zu \neiner Störung des festgesetzten reinen Wohngebietes führe. Die Abweichung sei \nauch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen \nvereinbar. Hinsichtlich der Strahlenbelastung seien gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 der \nVerordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer \nFelder - BEMFV - die in der 26. BImSchVO festgelegten Grenzwerte maßgebend, die \nder Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber Gesundheitsgefahren durch \nelektromagnetische Felder ausreichend Rechnung trügen. Die verfassungsrechtliche \nSchutzpflicht gebiete nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Nach \nder Standortbescheinigung würden die festgelegten Grenzwerte eingehalten. Die \nAnnahme des Klägers, dass die Krebserkrankungen mehrerer Personen im \nhäuslichen Umfeld auf die Mobilfunkanlagen zurückzuführen seien, sei Spekulation. \n\n21\n\nDer Kläger hat gegen das am 21. September 2007 zugestellte Urteil am 22. \nOktober 2007, einem Montag, die Zulassung der Berufung beantragt. Zur \nBegründung der vom Senat zugelassenen Berufung vertieft er sein Vorbringen aus \ndem Widerspruchs- und Klageverfahren. \n\n22\n\nDer Kläger beantragt, \n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Befreiungsbescheid vom 3. März \n2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung F2. . vom 11. \nOktober 2005 aufzuheben. \n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung führt er aus, die Befreiung sei rechtmäßig erteilt worden. Der \nGebietsgewährleistungsanspruch des Klägers werde nicht verletzt. Der Anlage \nkomme keine optische Dominanz zu. Bei dem Haus handele sich um einen \nviergeschossigen Kastenbau, auf dessen Dach sich bereits eine Satellitenschüssel \nund weitere Mobilfunkmasten befänden. Im näheren Umfeld seien weitere \nhochgeschossige, massig wirkende Gebäude, aber auch Gebäude niedriger Höhe \nvorhanden. Der Mobilfunkmast könne das mit Blick auf die Gebäudehöhe eher \nunruhige Gebiet nicht prägen. Es steche weder in seiner Höhe noch anderweitig \nderart heraus, dass hierdurch das Ortsbild beeinträchtigt werde. Die Häufung der \nMobilfunkanlagen könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Das Vorhandensein \nmehrerer Mobilfunkanlagen auf dem Gebäude gewährleiste gerade, dass sich die \ngewerbliche Nutzung in dem betroffenen Wohngebiet auf eine Örtlichkeit \nkonzentriere und somit der Charakter einer Ausnahmeerscheinung gewahrt werde. \nHierdurch entstehe auch nicht der Eindruck eines das Ortsbild verunstaltenden \n\"Funkmastanlagenwaldes\". \n\n27\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie trägt vor, es bestünden durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der \nFestsetzung \"Reines Wohngebiet\" für das Standortgrundstück. Der Bebauungsplan \ntreffe für sämtliche Grundstücke, die an der Alten I.----straße bzw. N.-------straße \nlägen, die Festsetzung WA. Lediglich für das Standortgrundstück finde sich die \nFestsetzung WR. Hierfür sei eine Rechtfertigung nicht erkennbar. Die Festsetzung \nWR sei auch im Hinblick auf die konkrete Situation, insbesondere der \nVerkehrslärmimmissionen, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unvertretbar \ngewesen. Die evidente Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Grundstücken \nstelle einen Abwägungsfehler dar, der zur Teilunwirksamkeit der Festsetzung führen \nmüsse. Die Unwirksamkeit der Festsetzung in Bezug auf die Art der Nutzung für das \nStandortgrundstück ergebe sich auch aus der offenkundigen Divergenz zwischen der \ntatsächlichen im Plan getroffenen Festsetzung und der in der Planbegründung \nbekundeten Regelungsabsicht des Plangebers. Der Festsetzung fehle es an der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit. \n\n30\n\nBeurteilungsmaßstab für die Mobilfunkanlage sei daher nicht § 30 BauGB, \nsondern § 34 Abs. 1 BauGB. Eine Befreiung sei objektiv nicht erforderlich und die \nKlage gehe folglich ins Leere. Das Vorhaben erweise sich nicht gegenüber dem \nKläger als rücksichtslos. Es handele sich um eine nicht störende gewerbliche Anlage. \nZu berücksichtigen sei auch die städtebauliche Wertentscheidung des \nVerordnungsgebers in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO. Die festgelegten Grenzwerte \nwürden eingehalten. Die Behauptungen des Klägers zu Krebserkrankungen seien in \nkeiner Weise belegt. Die Anlage könne auch nicht als optisch störend qualifiziert \nwerden. Es könne nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nauch nicht angenommen werden, dass sie zu einer Verfremdung des \nGebietscharakters führe. Es handele sich gerade nicht um ein typisches Reines \nWohngebiet mit kleineren Einfamilienhäusern, bei denen im Einzelfall erwogen \nwerden könne, inwieweit die Anbringung mehrerer Mobilfunkanlage auf dem Dach \neines Gebäudes in einer derartigen Umgebungsbebauung störend sein könne. Der \nStandort befinde sich an einer stark befahrenen Straße. Es befänden sich hier auch \nweitere nicht störende gewerbliche Nutzungen. \n\n31\n\nFalls die Festsetzung WR wirksam sei, sei die Befreiung rechtmäßig erteilt \nworden. Insbesondere seien die Grundzüge der Planung nicht berührt. Nicht jede \nZulassung einer planabweichenden Nutzungsart berühre die Grundzüge der \nPlanung. Als öffentlicher Belang, der dem Vorhaben entgegen stehen könne, \nverbleibe nur die Verfremdung des Gebietscharakters. Hierbei sei der Charakter der \nUmgebungsbebauung mit dem hohen Verkehrsaufkommen, weiteren gewerblichen \nNutzungen sowie der Massigkeit der Bebauung zu berücksichtigen. Diese Umstände \nbewirkten ein optisches Zurücktreten der Mobilfunkanlagen gegenüber der Massivität \ndes Baukörpers und reduziere dadurch den Einfluss der Anlage auf den \nGebietscharakter. Jedenfalls durch das Hinzutreten der streitgegenständlichen \nAnlage komme es nicht zu einem Qualitätssprung im Sinne einer Veränderung des \nGebietscharakters \n\n32\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 10. Dezember 2008 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nauf das Protokoll verwiesen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n35\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet.\n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die \nAnfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist zulässig und begründet.\n\n37\n\nDie der Beigeladenen erteilte Befreiung vom 3. März 2004 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung F2. . vom 11. Oktober 2005 \nverstoßen gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n38\n\n1. Die angefochtene Befreiungsentscheidung verletzt den Gebietsgewähr- \nleistungsanspruch des Klägers. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen \nBebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zugunsten der \nGrundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich \nauch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, \nwenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser \nbauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des \nwechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines \nGrundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen \nunterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum \nNachbarn durchsetzen Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen \nGrundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen \nNutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer \nGrundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die \nBeschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch \nausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen \nunterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll \ndaher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden \nNutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von \neiner konkreten Beeinträchtigung verhindern können. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BauR 2008, 719 \nmwN; BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 und \nBeschluss vom \n2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190. \n\n40\n\nBeide Grundstücke liegen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in \ndemselben reinen Wohngebiet. Die zwischen den beiden Grundstücken verlaufende \nPerlschnur trennt nicht zwei unterschiedliche Baugebiete. Die Perlschnur dient hier \nallein der Abgrenzung des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung innerhalb \neines Baugebietes nach Nr. 15.14 der Anlage zur Planzeichenverordnung, nämlich \nder Festsetzung \"nur Hausgruppen zulässig\" für das Grundstück Am L. 31.\n\n41\n\n2. \n\n42\n\nDas Vorhaben ist planungsrechtlich in dem festgesetzten reinen Wohngebiet \nnicht zulässig. \n\n43\n\na)\n\n44\n\nDie Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens der Beigeladenen richtet \nsich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. \n23/73 der Stadt F1. verwirklicht werden soll. Die Festsetzung WR für das \nStandortgrundstück ist wirksam. Zwar hat der Plangeber für die übrigen Grundstücke \nan der Alten I.----straße die Festsetzung WA getroffen. Anhaltspunkte für einen \nAbwägungsfehler ergeben sich daraus jedoch ebenso wenig wie Zweifel an der \nstädtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit der Aufstellung \ndes Plans sollte insbesondere der Ausbau der N.-------straße und der Alten I.----\nstraße (L 925) ermöglicht werden (Seite 3 der Planbegründung). Im Übrigen wollte \nder Plangeber aber die vorhandene Bebauung entsprechend ihrer Nutzung \nbestätigen (S. 7 der Planbegründung). \n\n45\n\nFür die Einbeziehung der besagten Fläche in das an der Straße Am L. \ngelegene Baugebiet lassen sich danach gewichtige Gründe anführen, namentlich ihr \nbesonderer Zuschnitt, die topographischen Verhältnisse, das von den \nNachbargrundstücken an der Alten I.----straße abweichend festgesetzte Baufenster, \ndas die vorhandene Bebauung im Wesentlichen umschreibt und erheblich weiter in \nden rückwärtigen Grundstücksbereich hineinreicht sowie die Erschließung (auch) von \nder Straße Am L. . Vor diesem Hintergrund war eine WA-Festsetzung für das \nStandortgrundstück nicht geboten. Dies gilt auch mit Blick auf die angeführten \nVerkehrslärmimmissionen an der Alten I.----straße . Vielmehr hätte sich aus den \nAufstellungsvorgängen ein Anhalt dafür ergeben müssen, dass der Plangeber den \nBaugebietscharakter für das Standortgrundstück hätte ändern wollen, um durch die \nFestsetzung einer Baugebietsart mit einem geringeren Schutzanspruch den mit der \nbisherigen Baugebietsart verbundenen Schutzanspruch herabzusetzen. Der \nPlangeber wollte aber - wie ausgeführt - ausdrücklich die vorhandene Bebauung \nbestätigen. Ist in einem bebauten, aber unbeplanten Gebiet ausschließlich \nWohnnutzung vorhanden, handelt es sich um ein faktisches reines Wohngebiet. \nStraßenverkehr und Straßenverkehrslärm wirken typischerweise in allen Gebieten \nder Baunutzungsverordnung auf die dort zulässige Nutzung ein, ohne dass dadurch \nder Gebietscharakter verändert würde. \n\n46\n\nVgl. hierzu auch Urteile des Senats vom 28. No- \nvember 2005 - 10 D 76/03 -, juris und vom \n14. März 2006 - 10 A 4924/05 -, BRS 70 Nr. 139 (S. 697)\n\n47\n\nDie verkehrliche Belastung durch die Alte I.----straße ist danach für die \nGebietsqualifizierung ohne Belang.\n\n48\n\nAber selbst wenn man davon ausginge, dass die Festsetzung WR an einem \nerheblichen Abwägungsmangel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB leiden \nwürde, führte dies nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Nach Maßgabe des \n§ 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in \nKraft getretene Bebauungspläne zwar die vor dem Inkrafttreten der \nGesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung u.a. von \nMängeln der Abwägung einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden. Für den \nim Jahre 1980 bekannt gemachten Bebauungsplan kommt daher die \nÜberleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 BauGB (i.d.F vom 8. Dezember 1986) zur \nAnwendung. Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägung von \nBebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, aber \nunbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 \nschriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Die \nUnbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln tritt dabei unabhängig davon ein, ob in der \nGemeinde ein Hinweis auf diese Änderung der Rechtslage erfolgt ist. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 \n- 7 A 2358/07 -.\n\n50\n\nb)\n\n51\n\nDie Errichtung der Mobilfunkantennenanlage widerspricht den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans. Der Bebauungsplan setzt für den Anlagenstandort ein reines \nWohngebiet fest. Welche Nutzungen auf der Grundlage dieser Festsetzung im \nEinzelnen zulässig sind, richtet sich nach der Baunutzungsverordnung (vgl. § 1 Abs. \n3 Satz 2 BauNVO). Deren Vorschriften zur Art der bauliche Nutzung werden mit der \nFestsetzung von Baugebieten Bestandteil des Bebauungsplans. Für den \nBebauungsplan Nr. 23/73 der Stadt F1. , der 1980 als Satzung beschlossen \nworden ist, ist dabei die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1977 \nmaßgeblich. Die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bewirkte Verbindung zwischen \neinem Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung ist in dem Sinne \"statisch\", \ndass auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt \ndes Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan galt.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; \nOVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66 \nNr. 92.\n\n53\n\nDie von der Beigeladenen mit dem angegriffenen Vorhaben betriebenen Nutzung \nist in einem reinen Wohngebiet weder regelhaft noch ausnahmsweise nach § 3 \nAbs. 3 BauNVO 1977 zulässig. Zwar handelt es sich bei der Errichtung und dem \nBetrieb einer Mobilfunksendeanlage um eine nicht generell verbotene, selbständige, \nauf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit und damit um eine \ngewerbliche Nutzung. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. 89 \nund vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -, BRS 67 Nr. 66; Niedersächsisches OVG, \nBeschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, 975. \n\n55\n\nDiese Anlage unterfällt jedoch keiner der in § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 \naufgeführten Nutzungsarten.\n\n56\n\nc)\n\n57\n\nEbenso wenig ist die Anlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 zulässig. \nDanach sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete \nNebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem \nBaugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner \nEigenart nicht widersprechen. \n\n58\n\nBei der streitgegenständlichen Mobilfunkantennenanlage handelt es sich nicht \num eine Nebenanlage, deren Funktion sich auf das konkrete Baugebiet beschränkt. \nVielmehr stellt sie unabhängig vom jeweiligen Nutzungszweck des Baugebiets als \nBestandteil eines Kommunikationssystems zum einen die lückenlose Erbringung von \nKommunikationsdienstleistungen an diejenigen Personen sicher, die sich in dem \nBaugebiet ständig oder vorübergehend aufhalten, und dient zum anderen dazu, \nderartige Dienstleistungen für Personen zu erbringen, die keinerlei Verbindung zu \ndem Baugebiet haben, aber auf eine Durchleitung von Gesprächen und weiteren \nKommunikationsinhalten angewiesen sind. Dem Nutzungszweck \"Wohnen\" (§ 3 Abs. \n1 BauNVO 1977) zu- und untergeordnet sind Mobilfunksendeanlagen nur, soweit sie \nes den im Baugebiet Wohnenden ermöglichen, als Ausprägung ihrer Wohnnutzung \nan der mobilen drahtlosen Kommunikation teilzuhaben; diese Funktion einer \nMobilfunkstation tritt jedoch gegenüber den weiteren genannten Funktionen - \nVersorgung der das Baugebiet durchquerenden Personen mit \nKommunikationsdienstleistungen, Weiterleitung von Kommunikationsinhalten ohne \njeden Bezug zum Baugebiet - so weit in den Hintergrund, dass sich - bezogen auf ein \nreines Wohngebiet - eine Einstufung als Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz \n1 BauNVO 1977 regelmäßig verbietet. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82; \nOVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83 = BauR \n2005, 1284.\n\n60\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen ist auch keine Nebenanlage im Sinne von § 14 \nAbs. 2 BauNVO 1977, da Nebenanlagen für fernmeldetechnische Zwecke in dieser \nVorschrift nicht genannt werden. Zudem zeigt die Ergänzung der genannten \nVorschrift durch die Baunutzungsverordnung 1990 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO \n1990), dass eine erweiternde Auslegung auf fernmeldetechnische Nebenanlagen \nnicht möglich ist.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82.\n\n62\n\n3.\n\n63\n\nDie von dem Beklagten der Beigeladenen für die Mobilfunksendeanlage erteilte \nBefreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung reines Wohngebiet ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.\n\n64\n\nNach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur \nbefreit werden, wenn \n- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und \n- die Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die \n Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des \n Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde \n- und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \n öffentlichen Belangen vereinbar ist.\n\n65\n\nMit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der \nGesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig \noder in einem allmählich fortschreitenden Prozess durch Verwaltungsakt außer Kraft \ngesetzt werden dürfen. Die Regelungen für die Änderung von Bebauungsplänen \ndürfen nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben \nwerden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans ist nach § 1 Abs. 8 BauGB nicht \nSache der Bauaufsichtsbehörde, sondern der Gemeinde vorbehalten.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 \n- 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99.\n\n67\n\nDer Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das \ntrotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Interesse der \nEinzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die \nden Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen \naber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität bei \ngleichzeitiger Wahrung der Grundzüge der Planung schafft.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 \n- 4 B 5.99 -, a.a.O; OVG NRW, Urteil vom \n20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, BRS 67 \nNr. 84.\n\n69\n\nOb die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, \nob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die \nBefreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der \nSchluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-\n)Planung möglich ist. \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 \n- 10 A 4840/01 -, a.a.O. \n\n71\n\nMaßgebend ist die konkrete Planungssituation. Hierzu gehört alles, was das \nErgebnis der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und \nprivaten Belange und den mit den getroffenen Festsetzungen verfolgten \nInteressenausgleich trägt. Dabei sind die Grundzüge der Planung nicht erst dann \nberührt, wenn ein festgesetztes reines Wohngebiet bei Erteilung der Befreiung als \nWohngebiet nicht mehr erhalten werden könnte. \n\n72\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 \n- 25 B 05.1337 -, juris.\n\n73\n\nVielmehr ist in jedem Befreiungsfall eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die die \nBesonderheiten der konkreten Planungssituation vollständig erfasst und die \nAuswirkungen des zur Befreiung gestellten Vorhabens umfassend bewertet. \n\n74\n\nOb die Voraussetzungen für die Befreiung von einer nachbarschützenden \nFestsetzung eines Bebauungsplans vorliegen, ist auf den Rechtsbehelf des \nNachbarn hin in vollem Umfang nachzuprüfen; die Prüfung beschränkt sich nicht auf \ndie Frage, ob die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar ist.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183; OVG \nNRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 - 10 B 1319/98 -, BRS 60 \nNr. 64.\n\n76\n\nFür die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Erteilung einer Befreiung für \ndie Errichtung von Mobilfunkanlagen in einem unter der Geltung der BauNVO 1977 \nfestgesetzten reinen Wohngebiet folgt aus den vorgenannten Grundsätzen, dass die \nEntscheidung über die Rechtmäßigkeit der Befreiung wegen der Schwierigkeiten, \ninsbesondere die optischen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten \nzutreffend zu bewerten, in jedem Fall eine besonders sorgfältige Einzelfallprüfung \nvoraussetzt; abstrakt-generalisierende Aussagen über die Zulässigkeit derartiger \nAnlagen verbieten sich.\n\n77\n\nIm Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung ist zunächst die Frage zu \nbeantworten, ob der Plangeber das festgesetzte reine Wohngebiet \"kompromisslos\" \nvon allen gewerblichen und sonstigen Nutzungen freihalten will. Dies liegt nahe, \nwenn er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 \nBauNVO sämtliche der in § 3 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen ausnahmsweise \nzulässigen Nutzungen auszuschließen. In einem solchen Fall kann schon die \nErrichtung einer einzelnen Mobilfunkanlage unter Berücksichtigung ihrer \nAuswirkungen auf die nähere Umgebung, insbesondere die Beeinträchtigung der \n\"optischen Wohnruhe\", die Grundzüge der Planung berühren. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 4 B 11.08 -, ZfBR 2008, 797 = BauR \n2009, 78; BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.3055 -, BayVBl 2008, \n307.\n\n79\n\nAuch wenn das planerische Grundkonzept nicht von § 3 Abs. 1 bis 4 BauNVO \n1977 abweicht und dementsprechend kein \"kompromisslos\" reines Wohngebiet \nfestgesetzt ist, kann die Zulassung einer einzelnen Mobilfunksendeanlage mit einem \nAntennenmast unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse den \nGebietscharakter im Einzelfall in einer Weise beeinträchtigen, dass die Grundzüge \nder Planung durch die Erteilung einer Befreiung berührt werden; hier ist auch in den \nBlick zu nehmen, ob in anderen Teilen des Wohngebiets und ggf. in welcher \nEntfernung zu dem Vorhabenstandort weitere gewerbliche Anlagen existieren. \n\n80\n\nAllerdings kann die Zulassung einer Mobilfunksendeanlage mit einem \nAntennenmast je nach den Umständen des Einzelfalles auch noch als Randkorrektur \nvon minderem Gewicht einzustufen sein,\n\n81\n\nvgl. hierzu Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 -10 A 930/05 - zur \nBauNVO 1962,\n\n82\n\ndie die Grundzüge der Planung nicht berührt. Denn gewerbliche Nutzungen \nmüssen mit dem Charakter eines reines Wohngebiets nicht schlechthin unvereinbar \nsein. Bereits § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 lässt bestimmte gewerbliche Nutzungen \nausnahmsweise zu. Zudem geht der Verordnungsgeber durch die ausnahmsweise \nZulassung fernmeldetechnischer Nebenanlagen in einem reinen Wohngebiet (vgl. § \n14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990) inzwischen selbst von der Möglichkeit einer \nGebietsverträglichkeit derartiger Anlagen aus, auch wenn die Vorschrift nichts daran \nändert, dass der Gebietscharakter des reinen Wohngebiets auch bei Anwendung \ndieser Vorschrift selbstverständlich gewahrt bleiben muss.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2008 \n- 4 B 11.08 -, a.a.O.\n\n84\n\nIn die Bewertung kann auch einbezogen werden, dass die Mehrzahl der \nBevölkerung diese technischen Infrastruktureinrichtungen nutzt und daher ihr \nVorhandensein auch in Wohngebieten erwarten muss. Sie können deshalb von \neinem aufgeschlossenen Betrachter nicht zwangsläufig als abträglich für das Ortsbild \nund den Wohngebietscharakter bewertet werden.\n\n85\n\nAuf der anderen Seite folgt aus der Festsetzung eines reines Wohngebiets ein \ngegenüber allgemeinen Wohngebieten typischerweise höherer Schutzanspruch, der \ndas planerische Grundkonzept prägt. Die Wohnbedürfnisse sollen hier in besonderer \nWeise durch ein ruhiges Wohnumfeld gewährleistet werden. Der Anspruch auf \nWohnruhe kann dabei nicht nur durch Immissionen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes, wie z.B. durch die Anziehung von erheblichem \nVerkehr, sondern auch durch eine optisch gebietswidrig \"laut\" in Erscheinung \ntretende Anlage beeinträchtigt sein.\n\n86\n\nVgl. Urteil des Senats vom 19. Dezember 2006 \n- 10 A 930/05 - und Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BRS 66 Nr. \n89; Nieder- \nsächsisches OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BauR 2005, \n975.\n\n87\n\nEntscheidend sind mithin die konkreten Auswirkungen der Anlage im jeweiligen \nEinzelfall. Wo etwa eine geplante Anlage für sich genommen oder zusammen mit \nvorhandenen weiteren gleichartigen Anlagen im Verhältnis zur Bausubstanz, \nBauhöhe und Baugestaltung in der näheren Umgebung eine prägende Wirkung \nentfaltet, die den Regelfall der Wohnnutzung hin zu einer gemischten Wohn- und \nGewerbenutzung verschiebt, ist die planerische Grundentscheidung des \nBebauungsplans berührt.\n\n88\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 \n- 10 B 2622/04 -, BRS 69 Nr. 83; zu den Anforderungen an die Erteilung einer \nAusnahme gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990.\n\n89\n\nGeht es schließlich um die Befreiung für eine Mobilfunkesendestation mit mehr \nals einem Antennenmast, spricht im Regelfall - vorbehaltlich einer Überprüfung der \njeweiligen konkreten örtlichen Verhältnisse - Überwiegendes dafür, dass eine solche \nAnlage der planerischen Grundkonzeption eines reinen Wohngebiets (BauNVO \n1977) zuwiderläuft und den Gebietscharakter verfremdet. Zwei Mobilfunkmasten mit \nden zugehörigen Funkanlagen auf dem Dach eines Gebäudes haben in einem reinen \nWohngebiet regelmäßig in Relation zu ihrer Umgebung ein beachtliches Gewicht und \nentfalten eine \"Signalwirkung\" im Hinblick auf den Gebietscharakter. Sie sind \naufgrund ihrer Abmessungen und des gewählten Standorts typischerweise deutlich \nwahrnehmbar und führen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung regelmäßig dazu, \ndass sie das Gebäude und die umliegenden Grundstücke im Sinne einer \ngewerblichen Überformung der umliegenden Wohnbebauung dominieren können. \nEine solche städtebauliche Situation mit einer Mischnutzung von Wohnen und \nGewerbe ist jedoch mit der planerischen Konzeption eines reinen Wohngebietes \nnicht zu vereinbaren. \n\n90\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die der Beigeladenen erteilte Befreiung \nvon der Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der Nutzung - WR - für \ndie Errichtung der in Rede stehenden Mobilfunksendestation schon deshalb \nrechtswidrig, weil durch sie die Grundzüge der Planung berührt werden.\n\n91\n\nEs handelt sich zwar nicht um ein \"kompromisslos\" reines Wohngebiet in dem \ndargelegten Sinne. Weder die Festsetzungen des Bebauungsplans noch die \nBegründung des Bebauungsplans bieten hierfür Anhaltspunkte. Auch zieht das \nVorhaben abgesehen von der erforderlichen Wartung der Anlage und der \nBeseitigung von Störfällen keinen beachtlichen Fahrzeugverkehr an. Insoweit \nunterscheiden sie sich nicht wesentlich von dem, was auch bei einer Wohnnutzung \ngelegentlich an Wartungs- und Reparaturarbeiten an technischen Einrichtungen \nanfällt. \n\n92\n\nDie Anlage führt hier jedoch in Würdigung der von dem Berichterstatter \nfestgestellten und dem Senat vermittelten örtlichen Verhältnisse zu einer nachhaltig \nstörenden Dominanz und gewerblichen Überformung des reinen Wohngebiets. Die \nim vorliegenden Verfahren zu beurteilende Anlage mit zwei Masten tritt deutlich als \ngewerbliche Anlage in Erscheinung. Die Masten stehen nach den Planunterlagen nur \nca. 5 Meter auseinander und sind so in ihrer Gesamtheit als massive gewerbliche \nAnlage wahrnehmbar. Das Wohngebiet ist - abgesehen von den bereits errichteten \nMobilfunkanlagen - vollständig intakt. Die Ortsbesichtigung hat bestätigt, dass in der \nnäheren Umgebung des festgesetzten reinen Wohngebiets ausschließlich \nNutzungen vorhanden sind, die dort allgemein zulässig sind. In der unmittelbaren \nUmgebung an der Straße Am L. ist eine weitgehend einheitliche Bebauung \nfestzustellen. Der Vortrag des Beklagten, das Haus Alte I.----straße Nr. 88/90 sei ein \nviergeschossiger \"Kastenbau\" und im näheren Umfeld befänden sich weitere derart \nhochgeschossige, massig wirkende Gebäude, aber auch Gebäude niedriger Höhe, \nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Schutzanspruch für ein reines \nWohngebiete besteht unabhängig von der Höhe, Geschossigkeit oder Massigkeit der \nWohngebäude. Gegenüber den im weiteren Verlauf der Straße Am L. \nvorhandenen Wohngebäuden tritt die Mobilfunkstation wegen der dort geringeren \nHöhe der Gebäude und der topographischen Verhältnisse zudem deutlich in \nErscheinung. Abgesehen davon lässt sich für diejenigen Eigentümer/Bewohner, die \naus Wohnungen in den oberen Geschossen der Nachbarhäuser auf die Anlage \nblicken, ohnehin nicht anführen, die Mobilfunkanlage falle wegen der Wuchtigkeit der \nWohngebäude weniger auf. Dies haben der Ortstermin und die vorliegenden \nLichtbilder nachhaltig bestätigt. Die Auswirkungen einer \"Satellitenschüssel\" können \ndemgegenüber nicht ansatzweise mit der optischen Dominanz einer Mobilfunkanlage \nmit zwei Masten verglichen werden. \n\n93\n\nDie städtebauliche Situation wird somit durch das Hinzutreten der im \nvorliegenden Verfahren streitigen Anlage zu Lasten des Wohngebietscharakters \nnicht unerheblich in Bewegung gebracht. Auch die in den Parallelverfahren \nstreitgegenständlichen Mobilfunkanlagen rechtfertigen schon deshalb keine andere \nBeurteilung, weil die zugrunde liegenden Befreiungsentscheidungen mit Urteilen vom \nheutigen Tag aufgehoben worden sind. Die an der Alten I.----straße - in der \nunmittelbaren Umgebung zudem nur vereinzelt - vorhandenen gewerblichen \nNutzungen, sind für die Bewertung im vorliegenden Verfahren schon deshalb \nunbeachtlich, weil sie in einem anderen Baugebiet stattfinden. Zudem sind sie unter \nBerücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Wesentlichen nur für Bewohner des \nVorhabensgrundstücks, nicht aber im übrigen Baugebiet wahrnehmbar. \n\n94\n\nNicht überzeugend ist die Argumentation des Beklagten, das Vorhandensein \nmehrerer Mobilfunkanlagen auf dem Gebäude gewährleiste, dass sich die \ngewerbliche Nutzung in dem betroffenen Wohngebiet auf eine Örtlichkeit \nkonzentriere und somit der Charakter einer Ausnahmeerscheinung gewahrt bleibe. \nDerartige städtebaulichen Aspekte mag die Stadt F1. in ein Standortkonzept und \nentsprechende verbindliche Bauleitplanung einfließen lassen. An der hier \nfestgestellten unzulässigen gewerblichen Überformung des reinen Wohngebietes \nändern diese Überlegungen nichts.\n\n95\n\nDie mit den Mobilfunkanlagen verbundenen optischen Auswirkungen auf den \nbetroffenen Teil des Reinen Wohngebiets führen im Gegenteil sogar dazu, dass das \nVorhabengrundstück durch sein auch gewerblich geprägtes Erscheinungsbild \nnunmehr entgegen seiner bauleitplanerischen Festsetzung Bestandteil des entlang \nder Alten I.----straße sich anschließenden Allgemeinen Wohngebiets zu sein scheint \nund nicht mehr den Abschluss des entlang der Straße Am L. gelegenen Reinen \nWohngebiets bildet. Auch diese Folgewirkung der gewerblichen Überformung des \nVorhabengrundstücks widerspricht einem Grundzug der rechtsgültigen \nBauleitplanung, nämlich dem planerischen Konzept, das reine Wohngebiet entlang \ndes gesamten Verlaufs der Straße Am L. bis zum Kreuzungsbereich dieser \nStraße mit der Alten I.----straße zu führen.\n\n96\n\nSind somit bereits die Grundzüge der Planung berührt, kommt es im \nvorliegenden Verfahren nicht mehr darauf an, ob die Beigeladene sich auf einen \nBefreiungsgrund stützen kann und ob die Abweichung auch unter Würdigung \nnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. \n\n97\n\n4.\n\n98\n\nBezüglich der von dem Kläger geltend gemachten Strahlenbelastung weist der \nSenat darauf hin, dass gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über das \nNachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) die in der \n26. BImSchVO festgelegten Grenzwerte maßgebend sind, die der Schutzpflicht \nstaatlicher Organe gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische \nFelder auch nach Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \nund des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung tragen. \n\n99\n\nVgl. EGMR, Entscheidung vom 3. Juli 2007 \n- 32015/02 -, NVwZ 2008, 125; BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 1997 \n- 1 BvR 1658/96 -, BRS 59 Nr. 183 und vom \n28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, BRS 65 \nNr. 178; BGH, Urteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 74/05 -, NJW-RR 2006, 879.\n\n100\n\nNach der letzten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 12. Januar \n2006 sind die einzuhaltenden Sicherheitsabstände zum Grundstück des Klägers \nersichtlich gewahrt. \n\n101\n\n5.\n\n102\n\nSchließlich ist die Befreiung auch deshalb rechtswidrig, weil der angefochtene \nVerwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides an einem Ermessensfehler \nim Sinne des § 114 VwGO leidet. Denn der Beklagte bzw. die Bezirksregierung F2. \n. haben das ihnen eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.\n\n103\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheidet die \ngesetzliche Regelung in § 31 Abs. 2 BauGB die tatbestandlichen Voraussetzungen - \ndie Grundzüge der Planung werden nicht berührt und es liegen entweder Gründe des \nGemeinwohls vor oder die Abweichung ist städtebaulich vertretbar - sowie die sich \ndaran anschließende Ermessensbetätigung deutlich voneinander. Daher kann eine \nErmessensentscheidung auch dann ohne Rechtsfehler zu Ungunsten eines \nBauherrn getroffen werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt sind. \n\n104\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 \n- 4 B 16.08 -, juris.\n\n105\n\nZwar geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die \nAusübung des Ermessens wenig Raum besteht, wenn die Voraussetzungen für die \nErteilung einer Befreiung gegeben sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass der \nzuständigen Behörde entgegen dem Wortlaut der Vorschrift stets kein \nErmessensspielraum zusteht oder das Ermessen auf Null reduziert ist, wenn die \ntatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorliegen. Falls \ngewichtige Interessen einer Befreiung entgegen stehen, kann die \nBauaufsichtsbehörde ihr Ermessen zu Lasten des Bauherrn betätigen. \n\n106\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 \n\n107\n\n- 25 B 05.3055 -, BayVBl 2008, 136.\n\n108\n\nDie Befreiung kann die Festsetzungen des Bebauungsplans in Sonderfällen, die \nvom Satzungsgeber nicht vorgesehen sind, überwinden und ermöglicht so Vorhaben, \nwenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Festhalten am Plan ungerecht, \ninsbesondere unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig wäre. Die gesetzlichen \nHürden des Befreiungstatbestandes können nur genommen werden, wenn \ngewichtige Gründe auf Seiten des Bauherrn vorliegen. Damit ist jedoch nicht \nentschieden, dass die für das Vorhaben sprechenden Gründe gegenüber den \nbeeinträchtigten öffentlichen Belangen und privaten Interessen auch vorrangig sind. \nInsoweit steht der Bauaufsichtsbehörde der gesetzlich eingeräumte \nErmessensspielraum zu. Der Bauherr hat nach dem Gesetz keinen Anspruch darauf, \ndass die Befreiung erteilt wird, wenn die sich gegenüberstehenden Interessen und \nBelange in etwa gleich gewichtig sind. Die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vorgesehenen \nErmessenserwägungen können auch öffentliche Belange und private Interessen \nbetreffen, die im Befreiungstatbestand bei den Befreiungsgründen oder bei der \nFrage, ob die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar ist, zu prüfen sind.\n\n109\n\nVgl. zum Ganzen BayVGH a.a.O. \n\n110\n\nDer angefochtene Befreiungsbescheid enthält weder die erforderliche \nBegründung \n\n111\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt Kommentar, Stand \nDezember 2008, \n§ 74a Rn. 46\n\n112\n\nnoch Ermessenserwägungen. Auch der interne Vermerk des Beklagten sowie \nder Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung F2. . lassen eine \nErmessensbetätigung in dem dargelegten Sinne nicht erkennen. Hierzu hätte jedoch \nschon deshalb Veranlassung bestanden, weil zum Zeitpunkt der \nBefreiungsentscheidung im März 2004 vier Mobilfunkmasten bereits errichtet waren, \nso dass sich die Frage einer gewerblichen Überformung des reinen Wohngebiets \ndurch vier Masten insgesamt stellte. \n\n113\n\n6.\n\n114\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n115\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n116\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n117","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-17/10-a-3000-07","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-17/10-a-3000-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245080","retrieved":"2026-07-09 02:09:08.189335+00:00"}}