{"status":"available","doknr":"OLD249109","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1216.8A2769.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"8 A 2769/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 26. Juli 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung des erstinstanzlichen \nStreitwertbeschlusses für beide Instanzen auf 10.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren \nbeschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage, mit der der Kläger die Erteilung einer \nlandschaftsrechtlichen Ausnahme, hilfsweise Befreiung, für die geplante Errichtung \neines ca. 900 m2 großen Schafstalls für etwa 250 Schafe mit integriertem \nSchlachtraum und Geräteschuppen sowie die Errichtung eines ca. 200 m2 großen \nPferdestalls für 8 Pferde begehrt, zu Recht abgewiesen hat.\n\n5\n\nDer Kläger stellt nicht in Frage, dass das streitbefangene, etwa 15.960 m2 große \nGrundstück - O. , Gemarkung I. , Flur , Flurstück - vom Geltungsbereich des \nLandschaftsplans des S. Kreises O. (LP) erfasst wird, dort im \nLandschaftsschutzgebiet L \"F. mit O1. und H. \" liegt und \ninnerhalb dieses Landschaftsschutzgebietes dem Bereich zugeordnet ist, für den das \nEntwicklungsziel 1 \"Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen \nnatürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft\" \nfestgesetzt ist. Demzufolge gilt für das betreffende Grundstück das Verbot der \nErrichtung baulicher Anlagen (Nr. 6.2.2 Satz 4 Buchstabe a LP). Ebenso wenig \nwendet sich der Kläger gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende und \nim übrigen ersichtlich zutreffende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das \nBauvorhaben nicht unter die Unberührtheitsklausel fällt, nach der u.a. die \nordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und das Aufstellen von \nUnterständen nicht von den im Landschaftsschutzgebiet geltenden Verboten erfasst \nwird (Nr. 6.2.2 Satz 5 Nr. 1 und 5 LP). \n\n6\n\nDas Antragvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder Entscheidung des Beklagten, dem Kläger die danach für die Durchführung des \nBauvorhabens erforderliche landschaftsrechtliche Ausnahme oder Befreiung zu \nversagen. \n\n7\n\na) Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung folgt nicht aus den \nAusführungen des Klägers dazu, dass ihm von Behördenmitarbeitern dringend \nangeraten worden sei, durch die Errichtung einer baulichen Anlage geordnete \nVerhältnisse zu schaffen. \n\n8\n\nDer Kläger stellt zu Recht nicht in Frage, dass es sich bei etwaigen Äußerungen \nim Rahmen dieser Gespräche nicht um eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG \nhandelt, die der Schriftform bedürfte, woran es hier fehlt. Soweit er sich auf den auch \nim öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) \nund ein durch die genannten Äußerungen begründetes, rechtlich geschütztes \nVertrauensschutzinteresse beruft, kann er damit nicht durchdringen. Zwar kann eine \nBehörde, soweit sie eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, nach Treu und \nGlauben gehalten sein, ein von ihr veranlasstes und auch im übrigen \nschützenswertes Vertrauen auf eine bestimmte Entscheidung zu berücksichtigen. \n\n9\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 38 Rn. 11.\n\n10\n\nDaraus kann der Kläger hier aber keine Rechte herleiten. Bereits nach seinem \neigenen Vorbringen konnten die angegebenen, sehr allgemein gehaltenen \nÄußerungen ein rechtlich schützenswertes Vertrauen darauf, einen Schafstall der \nkonkret geplanten Größe mit Schlachtraum und gesondertem Stall für \nPensionspferde auf dem betreffenden Grundstück errichten zu dürfen, nicht \nbegründen. Art, Größe und Gestaltung der baulichen Anlage, auf die sich die \nÄußerung bezogen haben soll, sind nicht annähernd bestimmt. Auf diese konkreten \nMerkmale kommt es aber - wie nachfolgend noch näher ausgeführt wird - für die \nBeurteilung, ob ein konkretes Bauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet durch \nErteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung zugelassen werden kann, entscheidend \nan. Dies zugrunde gelegt hat sich der Beklagte mit der Versagungsentscheidung \nnicht in Widerspruch zu der angeblichen Aufforderung gesetzt, statt der bislang \nvorhandenen, offenkundig mit dem Zweck des Landschaftsschutzes nicht zu \nvereinbarenden Bauwagen etc. \"geordnete Verhältnisse\" zu schaffen.\n\n11\n\nb) Ohne Erfolg rügt der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass \neine Ausnahme nicht erteilt werden kann, weil bereits die dafür maßgeblichen \ntatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 34 Abs. 4a LG NRW \ni.V.m. Nr. 6.2.2 Satz 7 LP erteilt die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine \nAusnahme für ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, wenn es \nnach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird und der Schutzzweck \nnicht entgegensteht. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass eine Ausnahme gerade für die \nErrichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden, insbesondere also auch von Ställen, \nin Betracht kommt, wie es der Kreis O. in den Erläuterungen zu dieser mit der \n3. Änderung des Landschaftsplans eingefügten Ausnahmebestimmung ausdrücklich \nhervorgehoben hat. \n\n13\n\nDie Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Klägers \nnach Standort und Gestaltung der Landschaft nicht hinreichend angepasst sei, \nbegegnet keinen Bedenken. Mit der Normierung dieses Tatbestandsmerkmals ist \nklargestellt, dass Landwirten auch unter Berücksichtigung der baurechtlichen und \nlandschaftsrechtlichen Privilegierung der Landwirtschaft nicht jegliche Bautätigkeit zu \nermöglichen ist, die in Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Nutzung steht. Auch \ndem Landwirt wird bei baulichen Aktivitäten selbst außerhalb eines förmlich \nfestgesetzten Landschaftsschutzgebietes eine gewisse Rücksichtnahme gegenüber \nlandschaftspflegerischen Belangen abverlangt. Die Errichtung einer baulichen \nAnlage ist keine landwirtschaftliche Bodennutzung im engeren Sinne des Natur- und \nLandschaftsrechts (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG NRW; § 18 BNatSchG).\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 44.92 -, Buchholz 406.401 § 8 \nBNatSchG (a.F.) Nr. 12. \n\n15\n\nDas gilt erst recht für bauliche Aktivitäten innerhalb eines \nLandschaftsschutzgebietes. Daraus folgt die Notwendigkeit einer rücksichtsvollen \nStandortwahl, eines behutsamen Flächenverbrauchs und einer schonenden \nGestaltung des Vorhabens einschließlich solcher Maßnahmen, die dem Ausgleich \ndes mit dem Vorhaben verbundenen, nicht zu vermeidenden Eingriffs dienen, \ninsbesondere in Form von Neuanpflanzungen. \n\n16\n\nNichts anderes folgt aus der vom Kläger angeführten - im Übrigen rechtlich \nohnehin nicht bindenden - Stellungnahme des Vorsitzenden des Beirates bei der \nUnteren Landschaftsbehörde vom 1. August 2007. Auch dieser führt aus, dass sich \neine Stallanlage in die Landschaft einfügen muss und dass die Tierhaltung \"dann\" \neine Bereicherung für die Spaziergänger auf dem vorbeiführenden Damm und dem \nWeg darstellt. \n\n17\n\nDas hier streitbefangene Vorhaben ist mit dem Gebot einer gegenüber \nlandschaftspflegerischen Belangen rücksichtsvollen Landwirtschaft in der Form, die \nGegenstand des Antrags vom 24. März 2004 war und über die im vorliegenden \nVerfahren allein zu befinden ist, nicht zu vereinbaren. Dagegen spricht schon die \nDimensionierung der Gebäude, die jedenfalls im Verhältnis zu der Größe des \nGrundstücks einen erheblichen Fremdkörper in dem Schutzgebiet darstellen. \nAufgrund der annähernd dreieckigen Form des Grundstücks sind weite Teile des \nGrundstücks so schmal, dass sie für eine bauliche Nutzung keinen Raum bieten. \nGebäude finden lediglich im Mittelteil des Grundstücks Platz, wobei aber nur ein \nAbstand von deutlich weniger als 10 Metern zu dem an zwei Seiten - im Norden und \nWesten - angrenzenden Wald und etwa 25 m zu dem an der langen Seite des \nGrundstücks entlangführenden Wirtschaftsweg bleibt. Der Beklagte hat \nunwidersprochen ausgeführt, dass ein Abstand von 35 m zu Wäldern nach den \ngeltenden Bauvorschriften zu beachten und auch aus Gründen des \nLandschaftsschutzes sachgerecht ist; bei Einhaltung dieses Abstands müssten die \nGebäude, insbesondere der zum Weg hin ausgerichtete Schlachtraum, bis auf \nwenige Meter an den Weg heranrücken. Platz für eine angemessene Eingrünung, \nd.h. insbesondere eine Bepflanzung mit Bäumen, die ihrerseits ein ausreichendes \nWachstumspotential, zugleich aber auch einen spezifischen - in dem hier nicht \nstreitbefangenen Alternativentwurf vom 19. September 2007 ersichtlich nicht \nberücksichtigten - Raumbedarf haben, verbleibt danach nicht. Alles in allem vermittelt \ndie Gesamtanlage nicht den Eindruck eines in der Landschaft gewachsenen, mit \nBelangen der Landschaftspflege typischerweise zu vereinbarenden Hofes, sondern \nden eines auffälligen, die umgebende Landschaft dominierenden Zweckbaus. \n\n18\n\nÜberdies würde die schon aufgrund des vorliegenden Kartenmaterials \nersichtliche landschaftsbildprägende Wirkung des Waldes durch das für den \nBetrachter unmittelbar davor liegende Bauvorhaben beeinträchtigt. Hinzu kommt, \ndass die auf dem Grundstück vorhandenen alten und aufgrund ihrer Höhe für das \nLandschaftsbild jedenfalls nicht völlig unbedeutenden Pappeln bei Verwirklichung \ndes Vorhabens nicht erhalten bleiben können. Über die Beeinträchtigung durch den \nBaukörper hinaus bringt zudem der beabsichtigte Betrieb der Anlage, der hier sowohl \neine eigene Schlachtung der Schafe mit anschließender Direktvermarktung als auch \ndie Unterbringung von acht Pensionspferden umfassen soll, Störungen des Umfelds \ninsbesondere durch zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr mit sich. Davon - nicht von \nder bloßen Schaf- und Pferdehaltung - geht auch eine Beeinträchtigung der von der \nlandschaftsrechtlichen Unterschutzstellung erfassten Erholungsfunktion aus. Nach \nden unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten wird der \nWirtschaftsweg häufig von Radfahrern genutzt. \n\n19\n\nBereits aus den vorstehenden Gründen ist das Vorhaben nach Standort und \nGestaltung der Landschaft nicht hinreichend angepasst und deshalb nicht \nausnahmsweise zuzulassen. Ob darüber hinaus die Beeinträchtigung der im \nLandschaftsplan in Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet L gesondert erwähnten \n\"Grenzlinienwirkung in der ansonsten baum- und strauchlosen Agrarlandschaft\" \nerheblich ins Gewicht fällt, kann ebenso dahinstehen wie die vom Verwaltungsgericht \naufgeworfene Frage, ob eine schützenswerte Grenzlinienwirkung auch in Bezug auf \ndie Bereiche des Landschaftsschutzgebiets anzunehmen ist, für die unterschiedliche \nErhaltungsziele gelten.\n\n20\n\nAuf die Ausführungen des Klägers zu einem etwaigen Ermessensfehler kommt \nes nicht an, weil die Ausnahme bereits wegen Fehlens der tatbestandlichen \nVoraussetzungen nicht erteilt werden kann. \n\n21\n\nc) Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht auch den auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer \nlandschaftsrechtlichen Befreiung nach § 69 LG NRW gerichteten Hilfsantrag zu \nRecht abgewiesen hat. \n\n22\n\nDas Vorliegen einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 \nBuchstabe a) aa) LG NRW folgt entgegen den Ausführungen des Klägers nicht \ndaraus, dass die geplanten Gebäude landwirtschaftlichen Zwecken dienen sollen. \nDie mit der Anordnung eines Bauverbots in einem Landschaftsschutzgebiet \nverbundenen Folgen für den Grundstückseigentümer sind vielmehr grundsätzlich \nbeabsichtigt. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, NVwZ 2001, \n1179.\n\n24\n\nHärten, die daraus für die typischerweise auf die Nutzung des Außenbereichs \nangewiesene Landwirtschaft erwachsen, werden durch die vorstehend erörterte \nAusnahmeregelung gemindert. Diese schafft die mit dem Erfordernis einer \nAnpassung des Standorts und der Gestaltung an die Landschaft bereits einen \nangemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der \nLandwirtschaft einerseits und der Landschaftspflege andererseits. Härten, die sich in \nBezug auf Vorhaben ergeben, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind mit der \nlandschaftsrechtlichen Unterschutzstellung beabsichtigt. \n\n25\n\nDas hier in Rede stehende Vorhaben, das nach der Ausnahmeregelung wegen \nfehlender Anpassung an die Landschaft nicht zugelassen werden kann, erfüllt im \nÜbrigen auch nicht die weitere Voraussetzung des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) \naa) LG NRW, wonach ein Vorhaben auch im Falle einer nicht beabsichtigten Härte \nmit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sein \nmuss. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.\n\n26\n\nNichts anderes folgt aus dem Vorbringen des Klägers, seine landwirtschaftliche \nBetätigung stelle eine spezielle Form der Landschaftspflege dar. Das Argument trifft \nzwar auf die (Weide-) Haltung von Schafen zu, nicht aber auf das konkrete \nBauvorhaben, das wie dargelegt in keinem landschaftlich angemessenen Verhältnis \nzur Lage und Größe des Grundstücks steht. \n\n27\n\nFür eine Ermessensbetätigung des Beklagten ist damit auch insoweit kein Raum. \n\n28\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die für die Entscheidung \nmaßgeblichen Sach- und Rechtsfragen lassen sich, wie vorstehend dargelegt, ohne \nweiteres im Zulassungsverfahren beantworten. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 \nAbs. 3 GKG. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der landschaftsrechtlichen \nEntscheidung erscheint dem Senat mit 10.000,- EUR angemessen \nberücksichtigt.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-16/8-a-2769-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-16/8-a-2769-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249109","retrieved":"2026-07-09 02:11:03.162502+00:00"}}