{"status":"available","doknr":"OLD249108","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1216.6A670.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"6 A 670/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als \nunzulässig abgewiesen wird.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin, eine Ruhestandsbeamtin des beklagten Landes, erlitt am 11. \nNovember 2002 einen Schlaganfall mit einer rechtsseitigen Hemiparese und einer \nglobalen Aphasie, die sich in einer fast aufgehobenen Sprachproduktion sowie einem \nschwer beeinträchtigten Sprachverständnis äußert. Nach ärztlicher Feststellung ist \ndie Klägerin seither weder in der Lage, gestellte Fragen zu verstehen, zu lesen oder \nzu schreiben, noch im Stande, selbst ganz einfache Aufforderungen, wie „Augen \nschließen\" oder „Arm hochheben\", zu befolgen.\n\n4\n\nAm 30. Januar 2004 beantragte der Sohn der Klägerin, ihr späterer \nProzessbevollmächtigter erster Instanz, zunächst formlos und sodann am 9. Februar \n2004 unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars die Gewährung einer \nBeihilfe zu insgesamt 144 Rechnungen über krankheitsbedingte Aufwendungen in \neiner Gesamthöhe von rund 55.000 EUR. Das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung (LBV) lehnte diesen Antrag durch Bescheide vom 10., 12. und 16. \nFebruar 2004 unter anderem in Höhe eines der Klageforderung entsprechenden \nTeilbetrags (9.066,04 EUR) mit der Begründung ab, dass die diesbezüglichen \nAufwendungen nicht binnen der Jahresfrist des § 13 Abs. 3 BVO geltend gemacht \nworden seien.\n\n5\n\nZur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs berief sich der Sohn der \nKlägerin darauf, dass seine Mutter aufgrund ihrer Erkrankung die Frist unverschuldet \nversäumt habe; ihm selbst seien die Rechnungen erst am 24. Januar 2004 bekannt \ngeworden, als sein Bruder bei der Suche nach Krankenversicherungsunterlagen an \nden verschiedensten Orten im Hause seiner Eltern auf die betreffenden Schriftstücke \ngestoßen sei. Mit Bescheid vom 30. April 2004 wies das LBV den Widerspruch \nzurück.\n\n6\n\nDie rechtzeitig erhobene Klage mit dem Antrag,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter Änderung der Beihilfebescheide des LBV vom 10., 12. \nund 16. Februar 2004 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. \nApril 2004 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 9.066,04 \nEUR zu gewähren,\n\n8\n\nhat das Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Eine unverschuldete \nFristversäumung liege nicht vor. Die Klägerin müsse sich jedenfalls das Verschulden \nihres Sohnes zurechnen lassen, dem sie unter dem 22. September 2003 eine \nVollmacht für ihre Beihilfeangelegenheiten erteilt habe. Diesem habe es sich \naufdrängen müssen, dass wegen der Krankheit der Klägerin eine Vielzahl von \nRechnungen zu erwarten gewesen sei, zu deren Bearbeitung sie nicht im Stande \nsein würde. Er habe sich deshalb Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob nicht \nnoch weitere Rechnungen vorgelegen hätten, und deren unverzügliche Weitergabe \nan ihn sicherstellen müssen.\n\n9\n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt. Während des Zulassungsverfahrens hat das Amtsgericht Brühl mit \nBeschluss vom 12. Juni 2007 - 80 XVII M 124/07 - für die Klägerin einen Betreuer \nbestellt, dessen Aufgabenkreis unter anderem die Vermögenssorge und \nGesundheitsfürsorge sowie die Vertretung bei Behörden umfasst. Der Betreuer hat \neine Genehmigung der bisherigen Verfahrenshandlungen abgelehnt.\n\n10\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage durch Prozessurteil \nabzuweisen.\n\n12\n\nNach Anhörung haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch \nBeschluss gemäß § 130a VwGO einverstanden erklärt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des LBV (Beiakte Heft 1) verwiesen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Er hält die \nBerufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht \nerforderlich.\n\n16\n\nDie Berufung ist im Wesentlichen zurückzuweisen, allerdings nur mit der aus der \nBeschlussformel ersichtlichen Maßgabe. Für eine Aufhebung des angefochtenen \nUrteils ist entgegen dem Berufungsantrag kein Raum.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Es \nhätte allerdings nicht in der Sache entscheiden dürfen. Die Klage war unzulässig, \nweil die Klägerin schon bei Klageerhebung prozessunfähig (§ 62 Abs. 1 VwGO) und \nnicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Daran hat sich auch im \nzweitinstanzlichen Verfahren nichts geändert; der inzwischen bestellte Betreuer der \nKlägerin hat eine Genehmigung der bisherigen Prozessführung vielmehr \nausdrücklich abgelehnt.\n\n18\n\nIm erstinstanzlichen Verfahren muss der von Amts wegen zu berücksichtigende \nMangel der Prozessfähigkeit (§ 56 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 4 VwGO) zur \nKonsequenz haben, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Entscheidet das \nVerwaltungsgericht stattdessen in der Sache, ist dessen Urteil auf die Berufung hin \ndurch ein Prozessurteil zu ersetzen.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 1975 - VIII A 1.73 -, \nBVerwGE 48, 201.\n\n20\n\nHierdurch wird zum Schutz der prozessunfähigen Partei verhindert, dass das an \neinem Verfahrensverstoß leidende Urteil erster Instanz in Rechtskraft erwachsen, nur \nnoch mit der Nichtigkeitsklage beseitigt werden und bis dahin einem späteren - \nprozessual ordnungsgemäßen - Rechtsschutzgesuch entgegengehalten werden \nkönnte. Dem entspricht es, dass die prozessunfähige Partei im Interesse \nvollständiger Rechtsschutzgewährung für das Berufungsverfahren als prozessfähig \nbehandelt werden muss, die Berufung also nicht etwa als unzulässig zurückgewiesen \nwerden darf.\n\n21\n\nVgl. im einzelnen Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR \n306/98 -, BGHZ 143, 122; ferner Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \n§ 62 Rn. 19; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 62 Rn. 65.\n\n22\n\nDass die Klägerin schon bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens \ngeschäftsunfähig und infolgedessen prozessunfähig (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) war \nund weiterhin prozessunfähig ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den in zweiter Instanz \nvorgelegten gutachterlichen Äußerungen der Fachklinik für Psychiatrie und \nPsychotherapie in A. . Die Gutachter Dr. N. , Dr. N. und Dr. N. haben \nanhand des schweren Krankheitsbildes im Einzelnen dargestellt, dass \nSprechvermögen und Sprachverständnis der Klägerin praktisch aufgehoben sind. \nDie Klägerin sei nicht in der Lage, gestellte Fragen zu verstehen oder einfachste \nAufforderungen zu befolgen. Sie müsse ab November 2002 als geschäftsunfähig \nangesehen werden. Leichte Besserungen unter intensiver Therapie seien so minimal \ngewesen, dass sie an diesem Befund nichts geändert hätten.\n\n23\n\nDiese Aussagen stimmen mit den Feststellungen überein, die ärztlicherseits \nunmittelbar nach dem Schlaganfall im November 2002 getroffen worden sind. Der mit \nder Behandlung der Klägerin befasste Chefarzt Dr. C. , St. Katharinen-Hospital \nG. , hat hierzu ausgeführt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt in der Lage \nwar, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Auch der für die Frührehabilitation der \nKlägerin verantwortliche Privatdozent Dr. S. , Neurologische/Neurochirurgische \nRehabilitationsklinik in L. -N. , ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auch nach \nAbschluss dieser Maßnahme weiterhin eine \"globale Aphasie mit Tendenz zur \nBrocca-Aphasie sowie ein Sprechapraxie\" bestehe und die Patientin nur langsam \n„Einzelworte oder auch Satzteile (Redefloskeln) in der Spontansprache\" äußern \nkönne.\n\n24\n\nDie Klägerin war nach alledem weder in der Lage, das erstinstanzliche Verfahren \nselbst zu führen, noch im Stande, ihrem damals für sie tätig gewordenen Sohn \nwirksam eine Prozessvollmacht zu erteilen. Insoweit gilt nichts anderes als für die \nunter dem 22. September 2003 ausgestellte Vollmacht zur Regelung der \nBeihilfeangelegenheiten, die - wie zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten bemerkt sei \n- mangels Geschäftsfähigkeit der Klägerin keine rechtlichen Wirkungen äußern \nkonnte.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zu \nihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 \nZPO.\n\n26\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO, § \n127 BRRG).\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 40, § 47, § 52 Abs. 3 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-16/6-a-670-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-16/6-a-670-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249108","retrieved":"2026-07-09 02:11:03.087855+00:00"}}