{"status":"available","doknr":"OLD249107","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1216.6A4509.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"6 A 4509/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis 300,00 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nAus den in der Begründungsschrift vom 14. Dezember 2005 dargelegten und mit \nSchriftsatz vom 6. Februar 2006 näher erläuterten Gründen, die der Senat allein zu \nprüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat das ayurvedische Präparat H 15 Gufic gemäß § 4 \nAbs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a) BVO NRW, hier anwendbar in der Fassung der \nNeunzehnten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 12. Dezember \n2003 (GV. NRW. S. 756), als nicht beihilfefähig angesehen. Das Mittel sei in Bezug \nauf das Krankheitsbild der Klägerin wissenschaftlich nicht anerkannt. \nWissenschaftlichen Standards genügende Studien zur Einschätzung der Wirksamkeit \nvon H 15 Gufic bei der Behandlung von chronischer Polyarthritis lägen nicht vor. Eine \nentsprechende Überzeugungsbildung in der Wissenschaft sei nicht festzustellen.\n\n5\n\nDie Beihilfefähigkeit der Präparate Ameu, Mowivit und BVK Roche hat das \nVerwaltungsgericht mit der Begründung verneint, es handele sich um Mittel im Sinne \nvon § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b) BVO NRW. Sie seien geeignet, sonst mit \nder Nahrung aufgenommene Omega-3-Fettsäuren (Ameu) bzw. Vitamine E und B \n(Mowivit und BVK Roche) zu ersetzen. Als Arzneimittel seien Ameu nicht und Mowivit \nund BVK Roche ausschließlich zur Behandlung von Vitaminmangelerkrankungen \nzugelassen. Eine derartige Erkrankung habe die Klägerin nicht nachgewiesen. \n\n6\n\nDie Richtigkeit dieser Annahmen wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \nerschüttert.\n\n7\n\nDer Einwand der Klägerin, inzwischen erkenne die überwiegende Meinung in der \nmedizinischen Wissenschaft das Präparat H 15 Gufic als wirksam für eine \nBehandlung chronischer Polyarthritis an, erschöpft sich in einer nicht weiter \nsubstantiierten Behauptung. Die in diesem Zusammenhang angeführte \nStellungnahme des Amts-apothekers U. vom 22. April 2004 gibt nichts dafür \nher, dass sich eine derartige Überzeugung in der Wissenschaft herausgebildet hätte. \nIm Übrigen stützt die Klägerin ihre Behauptung ausschließlich auf Beweisangebote, \nohne sich entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. \n\n8\n\nOb das Präparat H 15 Gufic, wie die Klägerin vorträgt, bei ihr zu einer \nerheblichen Reduzierung von Entzündungen geführt hat, ist unerheblich. § 4 Abs. 1 \nNr. 7 Satz 2 Buchstabe a) BVO NRW schließt die Beihilfefähigkeit wissenschaftlich \nnicht anerkannter Mittel unabhängig davon aus, ob sie im konkreten Fall eine \nBesserung des Gesundheitszustandes bewirkt haben. Die gegenteilige Behauptung \nder Klägerin ist mit Blick auf diese Bestimmung nicht nachvollziehbar.\n\n9\n\nSoweit sich das Zulassungsvorbringen auf die Präparate Ameu, Mowivit und BVK \nRoche bezieht, ist es ebenfalls nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung in \nFrage zu stellen. Die Klägerin beruft sich auch in diesem Zusammenhang auf die \nkonkret in ihrem Fall bewirkten Gesundheitsverbesserungen und macht zudem \ngeltend, sie nehme die genannten Präparate in einer Konzentration ein, die bei einer \nNahrungsaufnahme nicht zu erzielen sei. Diese Einwände greifen nicht durch, weil es \nauf die konkrete Verwendung der in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b) BVO NRW \ngenannten Mittel entsprechend den zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts nicht ankommt. Ob ein Mittel geeignet ist, Güter des täglichen \nBedarfs zu ersetzen, richtet sich nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit. \nWie es im Einzelfall eingesetzt und ob dabei ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, \nist ohne Belang.\n\n10\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. September 2008 \n\n11\n\n- 5 LA 329/06 -.\n\n12\n\nDer nicht weiter begründeten Auffassung der Klägerin, es widerspreche der \nBeihilfenverordnung, die Beihilfefähigkeit eines Präparates allein aufgrund seiner \nEignung zur Ersetzung von Gütern des täglichen Bedarfs zu verneinen, vermag der \nSenat angesichts der eindeutigen Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchstabe b) \nBVO NRW nicht zu folgen.\n\n13\n\nDer Einwand der Klägerin, das Präparat Mowivit sei nicht ausschließlich zur \nBehandlung eines Vitamin-E-Mangels geeignet, greift schon deswegen nicht durch, \nweil das Verwaltungsgericht Gegenteiliges nicht angenommen hat. Es hat lediglich \nfestgestellt, dass Mowivit als Arzneimittel ausschließlich zur Behandlung eines \nVitamin-E-Mangels zugelassen sei. \n\n14\n\nDass das Verwaltungsgericht eine Vitaminmangelerkankung der Klägerin \nverneint hat, ist nicht zu beanstanden. Entgegen ihrer Darstellung im \nZulassungsvorbringen hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht \n„umfassend\" vorgetragen, dass sie an einem Vitamin-E-Mangel leide. Ihr Vorbringen \nbeschränkte sich vielmehr auf die bloße Behauptung eines solchen Leidens. Das \nVerwaltungsgericht durfte daher zu Lasten der Klägerin werten, dass sie diese \nBehauptung nicht, wie mit Verfügung vom 21. März 2005 anheim gestellt, durch \nVorlage eines ärztlichen Attestes und aussagekräftiger Laborergebnisse belegt \nhat.\n\n15\n\nSoweit die Klägerin die behaupteten Beihilfeansprüche unmittelbar auf die \nFürsorgepflicht stützt, zeigt sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht \nangenommen, dass angesichts der grundsätzlich abschließenden Konkretisierung \nder Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ein Rückgriff auf die Generalklausel \ndes § 85 LBG NRW hier nur in Betracht käme, wenn der Ausschluss der Beihilfe für \ndie in Rede stehenden Medikamente die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern \nverletzen würde. Das ist nur dann anzunehmen, wenn die notwendigen \nAufwendungen im Krankheitsfall die wirtschaftliche Lebensführung des Beamten und \nseiner Familie so einschränken, dass sie nicht mehr alimentationsgerecht ist. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2007 - 6 A 2171/05 -, NVwZ-RR \n2008, 271, m.w.N.\n\n17\n\nEin solcher Ausnahmefall ist hier schon deswegen nicht gegeben, weil die \ngeltend gemachten Aufwendungen verhältnismäßig gering sind. Der \nRechnungsbetrag beläuft sich für die streitbetroffenen Medikamente insgesamt auf \n250,42 Euro, was bei einem Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. einem \nerstattungsfähigen Betrag von lediglich 175,30 Euro entspricht.\n\n18\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n19\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das \nangefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im \nZulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern würden.\n\n20\n\nDies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n21\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n22\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, \nwarum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr \nBedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n23\n\nDiesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin, „die Entscheidung über \ndie Beihilfefähigkeit gerade der streitgegenständlichen Präparate\" sei von \n„allgemeiner Bedeutung\", in keiner Weise. Es fehlt bereits an der Formulierung einer \nkonkreten Frage. Die Thematik wird so pauschal und unbestimmt angesprochen, \ndass nicht ansatzweise ersichtlich ist, weshalb sie in einem Berufungsverfahren für \nklärungsbedürftig gehalten wird und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den \nEinzelfall hinaus zukommen soll.\n\n24\n\nSchließlich liegt auch kein Verfahrensfehler vor (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n25\n\nDer von der Klägerin sinngemäß gerügte Aufklärungsmangel (vgl. § 86 Abs. 1 \nVwGO), das Verwaltungsgericht sei ihren Beweisangeboten zu den Fragen der \nwissenschaftlichen Anerkennung des Präparats H 15 Gufic sowie des Vorliegens \neiner Vitaminmangelerkrankung nicht gefolgt, ist nicht gegeben. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur \nAufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer seinerseits nicht \nfür erforderlich gehaltenen Beweiserhebung absieht, die eine durch einen \nRechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955, \nm.w.N.\n\n27\n\nEinen förmlichen Beweisantrag hat die durch ihren Prozessbevollmächtigten \nvertretene Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30. \nSeptember 2005 nicht gestellt.\n\n28\n\nDer Einwand der Klägerin, das Gericht habe sie nicht auf die Notwendigkeit \nhingewiesen, die behauptete Vitaminmangelerkrankung durch Vorlage ärztlicher \nUnterlagen nachzuweisen, trifft nicht zu. Mit seiner Verfügung vom 21. März 2005 hat \ndas Gericht ihr den eindeutigen Hinweis erteilt, dass der Erfolg der Klage in Bezug \nauf die Präparate Mowivit und BVK Roche den Nachweis der \nVitaminmangelerkrankung durch ein ärztliches Attest und aussagekräftige \nLaborergebnisse voraussetze. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 \nGKG.\n\n31\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-16/6-a-4509-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-16/6-a-4509-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249107","retrieved":"2026-07-09 02:11:03.014299+00:00"}}