{"status":"available","doknr":"OLD249106","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1216.21A2244.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"21 A 2244/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Aus dem Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, so dass die \nBerufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass \nzum einen die Erkrankung der Klägerin nicht Folge eines plötzlichen Ereignisses im \nSinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sei und dass zum anderen die Erkrankung \nauch nicht gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gelten könne, weil die \nKlägerin nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an \neiner der in Betracht kommenden Erkrankungen nicht besonders ausgesetzt \ngewesen sei. Die Art der dienstlichen Tätigkeit betreffe die spezifische Tätigkeit des \nBeamten, nicht aber die räumlichen Bedingungen, unter denen er arbeite.\n\n5\n\nDie Klägerin trägt demgegenüber vor, das Verwaltungsgericht hätte darauf \nabstellen müssen, dass sie als Kunstlehrerin gerade an der konkreten Realschule in \nkontaminierten Räumen gearbeitet habe. Das Verwaltungsgericht hätte die \nbesonderen zur Zeit der Erkrankung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und \nBegleitumstände der dienstlichen Tätigkeit berücksichtigen müssen. Ihr Fall sei \nvergleichbar mit den Fällen, in denen ein Lehrer an einer Infektionskrankheit \nerkranke. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte eine \nsolche Erkrankung dann als Dienstunfall, wenn die zur Zeit der Infektion konkret \nauszuübende dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß im Ganzen gesehen ihrer Art \nnach unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden \ntatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen eine hohe Wahrscheinlichkeit der \nErkrankung in sich berge. Einer vergleichbaren Gefahr sei sie ausgesetzt gewesen. \nZumindest hätte das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht weitere Ermittlungen \nvornehmen müssen. Die Auslegung durch das Verwaltungsgericht stelle auch einen \nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Sie dürfe nicht schlechter behandelt werden als \nein Beamter, der aufgrund des dienstlichen Kontaktes mit „verseuchten\" Personen \nerkranke, oder als ein Lehrer, der seinen Dienst im Ausland in einem „verseuchten\" \nSchulgebäude unterrichte und dessen Erkrankung gem. § 31 Abs. 3 Satz 2 \nBeamtVG grundsätzlich als Dienstunfall anerkannt werde.\n\n6\n\nGemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt eine Erkrankung als Dienstunfall, wenn \nder Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung \nan \n- durch Rechtsverordnung - bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist. Nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 31 Abs. 3 Satz 1 \nBeamtVG nicht voraus, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung \nhervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr \ngenügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung \nihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als \ntypische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von \ndem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit \nerfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser \nKrankheit in sich birgt.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1960 - VI C 144.58 -, BVerwGE 11, 229, \n232 f., und vom 4. September 1969 - II C 106.67 -, BVerwGE 34, 4, jeweils zu § 135 \nAbs. 3 BBG a.F.; Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106.95 -, juris. \n\n8\n\nNicht als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG gelten Erkrankungen, \ndie auf schädlichen Einwirkungen beruhen, die z.B. von der Beschaffenheit des \nDienstzimmers ausgehen. Denn es kommt auf die Art der dienstlichen Verrichtung \nan, nicht auf die sonstigen - räumlichen - Bedingungen, unter denen der Dienst \nstattfindet.\n\n9\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - 3 B 94.3181 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2008, ES/C II 3.1 Nr. 57; \nRP OVG, Urteil vom 16. Februar 1996 - 2 A 11573/85.OVG -, Schütz/Maiwald, ES/C \nII 3.1 Nr. 64; Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, \nStand: April 2008, Erl. 16 Ziffer 4.1.2 zu § 31 BeamtVG; Brockhaus in: \nSchütz/Maiwald, Rn. 170 zu § 31 BeamtVG; Wilhelm in: Fürst, GKÖD I Teil 3, \nVersorgungsrecht, Stand: August 2008, Rn. 117 zu § 31 BeamtVG.\n\n10\n\nSoweit die Klägerin unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG geltend macht, es könne keinen Unterschied machen, ob ein Lehrer aufgrund \ndes dienstlichen Kontaktes mit „verseuchten\" Personen an einer Infektionskrankheit \nerkranke, oder ob er aufgrund dienstlichen Kontaktes mit einem „verseuchten\" \nDienstzimmer erkranke, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die beiden Fälle \nsind zu Recht unterschiedlich zu behandeln. In der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-\nVerordnung (BKV), auf die § 1 der Verordnung zur Ausführung von § 31 BeamtVG \nBezug nimmt, sind unter Ziffer 3101 Infektionskrankheiten mit der Einschränkung \naufgeführt, dass der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder \nin einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in \nähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Unter bestimmten Voraussetzungen \nkönnen auch Lehrer unter diese Bestimmung fallen. \n\n11\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 \n- 2 C 22.90 -, Schütz/Maiwald, ES/C II 3.1 Nr. 49.\n\n12\n\nDies hat seinen Grund darin, dass Lehrer durch die Art ihrer dienstlichen \nTätigkeit zwangsläufig und typischerweise mit vielen Schülern zusammentreffen und \ndeshalb einer gegenüber der Normalbevölkerung erhöhten Ansteckungsgefahr \nausgesetzt sein können. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass Lehrer aufgrund der \nArt ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung \nder Gefahr von Erkrankungen aufgrund des Aufenthaltes in schadstoffbelasteten \nRäumen ausgesetzt sind.\n\n13\n\nArt. 3 Abs. 1 GG erfordert auch im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 3 \nSatz 2 BeamtVG keine andere Auslegung von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG. Es stellt \nkeine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes dar, wenn Beamte, die \nsich aus dienstlichen Gründen im Ausland aufhalten, im Falle einer Erkrankung \nanders behandelt werden als Beamte, die im Inland Dienst tun. Der sachliche Grund \nfür diese Ungleichbehandlung besteht darin, dass ein Beamter am Ort seiner \nbestimmungsgemäßen Auslandstätigkeit auch außerhalb seines Dienstes Gefahren \nausgesetzt sein kann, denen er im Inland nicht begegnet wäre. Die Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn gebietet es, dieses Risiko mit abzudecken.\n\n14\n\nVgl. Brockhaus a.a.O. Rn. 8 zu § 31 BeamtVG.\n\n15\n\nHiervon ausgehend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen \nEntscheidung. \n\n16\n\n2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nwegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine konkrete \nRechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die erstinstanzliche Entscheidung von \nBedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig und \nklärungsfähig ist und der über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte \nAnzahl von Verfahren Bedeutung zukommt. Dass und warum diese \nVoraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, d.h. \nnachvollziehbar zu erläutern. \n\n17\n\nDie Klägerin hat die Frage aufgeworfen,\n\n18\n\n„ob die Erkrankung an einer toxischen Polyneuropathie aufgrund einer \nLehrertätigkeit in Diensträumen an einer Schule, welche erhöhte PCB-Belastungen \naufwies, einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 darstellt bzw. darstellen \nkann\".\n\n19\n\nSie hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass diese Frage für eine \nunbestimmte Anzahl von Verfahren und nicht nur für Einzelfälle von Bedeutung ist. \nAllein der Umstand, dass es ein weiteres Verfahren beim Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen gibt, für das diese Frage ebenfalls streitentscheidend sein soll, und \ndass das Verwaltungsgericht Kassel ein nach Ansicht der Klägerin vergleichbares \nVerfahren anders als das Verwaltungsgericht entschieden haben soll, genügt \ninsoweit nicht. Zudem ist in der oben zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, wie § 31 Abs. 3 BeamtVG \nauszulegen ist. Dass und inwiefern darüber hinaus ein Bedürfnis und die Möglichkeit \neiner weiteren grundsätzlichen Klärung bestehen, hat die Klägerin nicht \ndargelegt.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-16/21-a-2244-07","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-16/21-a-2244-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249106","retrieved":"2026-07-09 02:11:02.939605+00:00"}}