{"status":"available","doknr":"OLD249110","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1216.14A2154.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"14 A 2154/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2006 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 23. April 2007 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger studiert seit dem Wintersemester 2004/05 Betriebswirtschaftslehre an \nder Universität L. . Im Frühjahr und im Herbst 2005 nahm er an der zur Diplom-\nVorprüfung gehörenden zweistündigen Klausur \"Betriebswirtschaftslehre A\" teil. Die \nKlausuren wurden jeweils mit \"nicht ausreichend (5.0)\" bewertet und das Ergebnis \ndem Kläger mit formlosem Schreiben mitgeteilt.\n\n3\n\nIm Sommersemester 2006 unterzog er sich dieser Prüfung zum dritten Mal. \nDiese wurde nunmehr in der Form durchgeführt, dass anstelle der einen \nzweistündigen Klausur zwei jeweils einstündige Klausuren (\"Beschaffung, Produktion \nund Absatz\" und \"Investition und Finanzierung\") geschrieben wurden. Die Klausur \n\"Investition und Finanzierung\" wurde mit \"nicht ausreichend (5,0)\" bewertet, weil der \nKläger nicht die geforderten mindestens 30 von 60 möglichen Punkten erreicht hatte. \nDie Klausurbewertung wurde ihm mit per Einschreiben übersandtem Bescheid des \nBeklagten vom 20. 10. 2006 mitgeteilt. Darin wurde ihm außerdem eröffnet, dass ein \nweiterer Versuch ausgeschlossen sei und er die Diplom-Vorprüfung deshalb \nendgültig nicht bestanden habe. Dem Bescheid war die Rechtsmittelbelehrung \nbeigefügt, dass er binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift beim \nBeklagten Widerspruch einlegen könne.\n\n4\n\nMit undatiertem und außer mit der Anrede \"Sehr geehrte Damen und Herren\" \nnicht adressiertem Schreiben, beim Beklagten eingegangen am 14. 11. 2006 \nbeantragte der Kläger eine \"Nachkorrektur\" seiner Klausur mit der Begründung: Bei \nmehreren Aufgaben müssten zusätzliche Punkte gut geschrieben werden. Außerdem \nseien für die Aufgabe 3 andere Punktzahlen vergeben worden als nach der \nMusterlösung vorgesehen. Seine Klausur müsse deshalb als bestanden bewertet \nwerden. Der Prüfer, Prof. T. , werde gebeten, die Klausur und die Punktvergabe \nselbst noch einmal gewissenhaft zu überdenken.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. 11. 2006 teilte Prof. Dr. T. dem Kläger mit, dass er \neinem Teil seiner Einwände stattgebe. Aufgrund der Bewertungskorrektur erreiche er \nnunmehr 29 Punkte. Die Note \"nicht ausreichend (5,00)\" bleibe bestehen. Dieses \nSchreiben erhielt der Beklagte in Kopie.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 23. 2. 2007 kündigte der Kläger an, dass er gegen den \nBescheid vom 20. 10. 2006 und das als Widerspruchsbescheid zu beurteilende \nSchreiben von Prof. Dr. T. vom 23. 11. 2006 Klage erheben werde, es sei denn, \nder Beklagte gebe zu erkennen, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung \nvermieden werden könne. Der Beklagte antwortete, dass der Bescheid vom 20. 10. \n2006 bestandskräftig geworden sei. Daraufhin legte der Kläger \"vorsichtshalber\" mit \nSchreiben vom 13. 3. 2007 Widerspruch gegen die Bescheide vom 20. 10. und 23. \n11. 2006 ein.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 23. 4. 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers \nals verspätet zurück. Der Bescheid vom 20. 10. 2006 sei ihm mit ordnungsgemäßer \nRechtsmittelbelehrung zugegangen. Er habe frühestens mit dem Schreiben seiner \nProzessbevollmächtigten vom 23. 2. 2007 und damit nach Ablauf der \nRechtsmittelfrist Widerspruch erhoben. Sein am 14. 11. 2006 eingegangenes \nSchreiben sei ausschließlich ein Antrag auf Nachkorrektur gewesen, dem \nstattgegeben worden sei.\n\n8\n\nMit der bereits zuvor erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Er habe \ngegen den Bescheid vom 20. 10. 2006 mit seinem am 14. 11. 2006 beim Beklagten \neingegangenen Schreiben Widerspruch eingelegt. Dieser sei mit Bescheid vom 23. \n11. 2006 beschieden worden. Seinem Begehren sei nur teilweise entsprochen \nworden. Dem Bescheid sei keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Er habe \nAnspruch darauf, dass seine Klausur als bestanden gewertet werde. Die Klausur \nerfasse nur einen Teil der früher als \"Betriebswirtschaftslehre A\" bezeichneten \nKlausur. Der andere Teil werde nunmehr in der Klausur \"Beschaffung, Produktion \nund Absatz\" geprüft. Diese Klausur habe er bestanden und dabei 50 von 60 \nmöglichen Punkten erreicht. Weil in der früher einheitlich geschriebenen Klausur ein \nAusgleich zwischen den beiden Teilklausuren bis zu 3 Punkten durchgeführt worden \nsei, müsse dies auch jetzt gewährt werden. Die Prüfungsaufgaben seien nicht vom \nPrüfer, sondern von dessen Assistenten gestellt und ein Teil der Prüfungsaufgaben \nsei in einem rechtlich unzureichenden Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt worden. \nAußerdem sei die Klausur nur von einem Prüfer bewertet und damit das sich aus \ndem Hochschulgesetz ergebende Zwei-Prüfer-Prinzip nicht beachtet worden. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\n 1. den Bescheid des Beklagten vom 20.10.2006 in Gestalt\n\n11\n\n des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2006 aufzuheben\n\n12\n\n und\n\n13\n\n 2. dem Beklagten aufzugeben, die Klausur des Klägers in dem\n\n14\n\n Fach Investition und Finanzierung aus dem Sommersemester\n\n15\n\n 2006 mit der Note \"ausreichend\" zu bewerten,\n\n16\n\n hilfsweise,\n\n17\n\n dem Beklagten aufzugeben, die Klausur des Klägers in dem \n\n18\n\n Fach Investition und Finanzierung aus dem Sommersemester\n\n19\n\n 2006 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts \n\n20\n\n erneut zu bewerten,\n\n21\n\n hilfsweise,\n\n22\n\n dem Beklagten aufzugeben, den Kläger zu einem erneuten\n\n23\n\n Prüfungsversuch zu der Klausur in dem Fach Investition und\n\n24\n\n Finanzierung zuzulassen,\n\n25\n\n 3. den Bescheid des Beklagten vom 20.10.2006 in Gestalt des\n\n26\n\n Widerspruchsbescheides vom 23.04.2007 aufzuheben,\n\n27\n\n 4. den Bescheid vom 23.11.2006 in Gestalt des Widerspruchs-\n\n28\n\n bescheides vom 23.04.2007 aufzuheben.\n\n29\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nEr ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe nicht fristgerecht \nWiderspruch eingelegt. Bei seinem Schreiben vom 14. 11. 2006 habe es sich nicht \num einen Widerspruch gehandelt, sondern um eine Remonstration mit dem \neingeschränkten Ziel, die Prüfer zur Überprüfung ihrer Bewertung zu veranlassen. \nDas Widerspruchsverfahren, das sich gegen ihn als zuständige Prüfungsbehörde \nrichte, habe dagegen auch rechtliche Mängel oder Verfahrensfehler zum \nGegenstand. Aus seiner Praxis sei ihm bekannt, dass die Prüflinge diese \nUnterscheidung von sich aus selbständig oder nach Rücksprache mit ihm zu treffen \nin der Lage seien und dann gleichzeitig mit dem Nachkorrekturantrag beim Prüfer \nauch Widerspruch beim Beklagten einlegten mit dem Hinweis, man wolle das \nErgebnis des Nachkorrekturverfahrens abwarten, also eine Verfristung der \nWiderspruchsmöglichkeit nicht riskieren. Im Übrigen griffen die Einwände des \nKlägers gegen die Prüfungsaufgaben und deren Bewertung nicht durch. \n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der \nBescheid des Beklagten vom 20. 10. 2006 unanfechtbar geworden sei und es sich \nbei dem Schreiben von Prof. Dr. T. vom 23. 11. 2006 nicht um einen \nVerwaltungsakt gehandelt habe.\n\n33\n\nDer Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 10. 9. 2008 \nzugelassen.\n\n34\n\nZu deren Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Klagevorbringen \nund sein Vorbringen im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Dort hatte er zur Frage \nder Zulässigkeit der Klage geltend gemacht: Es sei nicht Sache des Prüflings, \nzwischen Remonstration und Widerspruch alternativ und abschließend zu \nunterscheiden und dabei seine Entscheidung von der Verwaltungsaktsqualität \nder in Rede stehenden Prüfungsentscheidung bzw. des in Rede stehenden \nPrüferverhaltens abhängig zu machen. Entscheidend sei, dass der Kläger sich mit \nseinem beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 14. November 2006 gegen \ndie Prüfungsentscheidung gewendet und deren nochmalige Überprüfung gefordert \nhabe. Es sei ihm ersichtlich um Aufhebung oder Änderung des Bescheides vom 20. \n10. 2006 gegangen. Das Schreiben von Prof. Dr. T. vom 23. November 2006 \nstelle einen förmlichen Widerspruchsbescheid dar, jedenfalls aber eine erneute \nBescheidung des Klägers über das Ergebnis seiner Prüfung mit der Folge, dass dem \nKläger erneut die Widerspruchsmöglichkeit eröffnet worden sei. Von dieser sei mit \nAnwaltschreiben vom 13. März 2007 fristgerecht Gebrauch gemacht worden. \n\n35\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n36\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\n\n37\n\na) den Bescheid des Beklagten vom 20. 10. 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. 11. 2006 aufzuheben,\n\n38\n\nhilfsweise,\n\n39\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20. 10. 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. 4. 2007 aufzuheben,\n\n40\n\nhilfsweise,\n\n41\n\nden Bescheid vom 23. 11. 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. \n4. 2007 aufzuheben\n\n42\n\nund\n\n43\n\nb) dem Beklagten aufzugeben, die Klausur des Klägers in dem Fach Investition \nund Finanzierung aus dem Sommersemester 2006 mit der Note \"ausreichend\" zu \nbewerten,\n\n44\n\nhilfsweise,\n\n45\n\ndem Beklagten aufzugeben, die Klausur nach Maßgabe der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu bewerten,\n\n46\n\nhilfsweise,\n\n47\n\ndem Beklagten aufzugeben, den Kläger zu einem erneuten Prüfungsversuch in \nder Klausur zuzulassen. \n\n48\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n49\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n50\n\nEr hält das angefochtene Urteil für richtig und vertieft seine Überlegungen dazu, \ndass die Bewertung der umstrittenen Klausur nicht zu beanstanden sei.\n\n51\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter des \nBeklagten vorgetragen: Im Entwurf der Diplomprüfungsordnung vom 5. 8. 2005 sei \neine Regelung vorgesehen gewesen, um die Zwei-Prüfer-Regelung für Klausuren \ngemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes umzusetzen. Davon sei jedoch im \nSatzungsgebungsverfahren Abstand genommen worden in der Überzeugung, dass \nmit dem Verzicht auf Regelungen über den Einsatz von zwei Prüfern von der in der \ngleichen Vorschrift des Hochschulgesetzes eingeräumten Abweichungsmöglichkeit \nfür Studiengänge mit einem Leistungspunktsystem Gebrauch gemacht werde.\n\n52\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n53\n\nEntscheidungsgründe: \n\n54\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n55\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n56\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist das Schreiben des Prüfers Prof. \nDr. T. vom 23. 11. 2006 weder nach Form noch nach Inhalt als \nWiderspruchsbescheid anzusehen, so dass insoweit ein eigenständiges Interesse an \ndessen Aufhebung nicht erkennbar ist. Dennoch ist seine Klage entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht wegen Versäumung der Widerspruchsfrist \nbetreffend den Bescheid des Beklagten vom 20. 10. 2006 unzulässig. Das ergibt sich \naus folgenden Erwägungen: Der Kläger hat mit seinem am 14. 11. 2006 beim \nBeklagten eingegangenen Schreiben innerhalb der Rechtsmittelfrist Widerspruch \neingelegt. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass ein \nRechtsmittelschreiben nicht ausdrücklich das Wort \"Widerspruch\" enthalten muss. Es \nist vielmehr ausreichend, wenn sich aus dem Inhalt des Schreibens in \nentsprechender Anwendung von § 133 BGB erkennen lässt, dass der \nRechtsmittelführer sich gegen den Inhalt einer verwaltungsbehördlichen \nEntscheidung wendet und deren Überprüfung und gegebenenfalls Änderung \nanstrebt. Das ist hier der Fall. Der Kläger hatte mit dem förmlichen Bescheid vom 20. \n10. 2006 über das Klausurergebnis und das endgültige Nichtbestehen der \nDiplomvorprüfung eine Rechtsmittelbelehrung erhalten. Er hatte sich mit seinem \nSchreiben an die dort genannte Widerspruchsbehörde gewandt und zum Ausdruck \ngebracht, dass er eine Überprüfung und Änderung der Bewertung seiner Klausur in \neinem Umfang anstrebe, die zugleich eine Revidierung der Entscheidung über das \nNichtbestehen der Diplomvorprüfung zur Folge haben würde. \n\n57\n\nDas Schreiben des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beklagten und des \nVerwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 17. 4. 1991\n\n58\n\n- BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 43,\n\n59\n\nnicht offensichtlich anders zu verstehen. Wenn gegenüber der für die \nEntscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen zuständigen \nBehörde Einwände gegen die Bewertung einer Prüfungsarbeit erhoben werden, \nderen Ergebnis maßgeblich ist für das mit dem gleichen Bescheid mitgeteilte \nendgültige Nichtbestehen einer Prüfung, kann dies regelmäßig nicht als formloser, \nnur an den Prüfer gerichteter Rechtsbehelf gewertet werden. Eine solche \nRemonstration ohne die Wirkung, dass das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff VwGO \neingeleitet wird, könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn sich der Prüfling \ntrotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung unmittelbar an den zuständigen \nPrüfer wendet oder wenn er gegenüber der Prüfungsbehörde klar stellt, dass seine \nEinwendung, die dem äußeren Erklärungswert nach ein Widerspruch ist, nur als \nRemonstration gewertet werden soll. Weder das eine noch das andere ist hier der \nFall. Der Umstand, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 14. November 2006 \ndarum gebeten hat, der Prüfer möge persönlich noch einmal die Bewertung seiner \nKlausur überprüfen, erlaubt keinen anderen Schluss. Denn das gehört zum \nnotwendigen Verlauf des durch die Einlegung des Widerspruchs in Gang zu \nsetzenden verwaltungsinternen Kontrollverfahrens. Auch die Tatsache, dass andere \nStudierende sich sowohl bei den Prüfern um eine Überprüfung der Bewertung einer \nPrüfungsleistung bemühen - sei es unmittelbar oder vermittelt durch den Beklagten - \nals auch förmlich Widerspruch einlegen, rechtfertigt es nicht, das Vorgehen des \nKlägers verfahrensrechtlich anders zu würdigen. Das Gleiche gilt für den Umstand, \ndass sich der Kläger selbst bei Anträgen auf Nachkorrektur anderer Klausuren, deren \nErgebnisse formlos mitgeteilt worden waren, mit einer formlosen Mitteilung des \nNachkorrekturergebnisses durch den jeweiligen Prüfer zufrieden gegeben und nicht \nauf dem Erlass eines förmlichen Widerspruchsbescheides bestanden hat. \n\n60\n\nDie Klage ist mit dem ersten Hilfsantrag ihres Aufhebungsbegehrens und dem \n2. Hilfsantrag ihres Verpflichtungsbegehrens auch begründet. Der Bescheid des \nBeklagten vom 20. 10. 2006 und sein Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten. Da der Senat eine Verpflichtung des \nBeklagten, die Klausur mit \"ausreichend\" zu bewerten oder sie - ohne eine solche \nBenotungsvorgabe - neu zu bewerten, nicht aussprechen kann, hat der Beklagte \ndem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, an der Klausur \"Investition und \nFinanzierung\" ein weiteres Mal teilzunehmen.\n\n61\n\nDie Bewertung der Klausur ist rechtswidrig.\n\n62\n\nDas Bewertungsverfahren verstößt gegen das Zweiprüferprinzip gemäß § 95 \nAbs. 3 Satz 1 1. Halbsatz des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen \n(HG) vom 14. 3. 2000, GV. NRW. S. 190 in der Fassung des Hochschulreform -\n Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. 11. 2004, GV. NRW. S. 752, der gemäß Art. 8 \nNr. 1 e) des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. 10. 2006, GV. NRW. S. 474, für den \nStudiengang des Klägers anzuwenden ist. Danach sollen u. a. die \nPrüfungsleistungen in denjenigen Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die \nFortsetzung des Studiums ist, von mindestens zwei Prüfern bewertet werden. Der 2. \nHalbsatz dieser Vorschrift sieht zwar vor, dass die Prüfungsordnung das Nähere \nregelt und dass darin für Studiengänge mit einem Leistungspunktsystem \nabweichende Regelungen getroffen werden können. Das ist mit § 7 Abs. 2 der \nDiplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der \nUniversität zu L (DO) vom 5. 8. 2005 auch geschehen. Dessen erfolgreicher \nAbschluss hängt gemäß § 2 Abs. 3 DO vom Erreichen einer bestimmten Anzahl von \nLeistungspunkten ab. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 DO unterliegt die Diplomarbeit dem \nZweiprüferprinzip, wenn das jeweilige Fach von mehr als einer Prüferin/einem Prüfer \nvertreten wird. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift werden alle übrigen \nPrüfungsleistungen \"grundsätzlich\" von einer Prüferin/einem Prüfer bewertet. § 7 \nAbs. 2 Satz 2 DO ist durch die Ermächtigung im Hochschulgesetz nicht gedeckt. Das \nergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n63\n\nDie wesentlichen Fragen des Prüfungsverfahrens sind durch Gesetz oder \naufgrund einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung normativ zu \nregeln. Dazu gehören u. a. Regelungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen \ndurch einen oder mehrere Prüfer. Das Zweiprüferprinzip, wie es in § 95 Abs. 3 Satz 1 \n1. Halbsatz HG verankert ist, ist wesentlicher Bestandteil verfassungskonformer \nprüfungsrechtlicher Verfahrensregeln, insbesondere bei berufsqualifizierenden \nAbschlüssen. Ein Abweichen von diesem Prinzip, wie es durch den 2. Halbsatz der \nVorschrift ermöglicht wird, erfordert jedenfalls dann eine Rechtfertigung, die den \nGrundrechten des Prüflings aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt, \nwenn das endgültige Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholungsprüfung zur \nEinschränkung der Freiheit der Berufswahl führt.\n\n64\n\nVgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl. \n2004, Rdnrn. 101 ff, 554 ff; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rdnrn. 8 \n- 12; jeweils mit zahlreichen Nachweisen .\n\n65\n\nMit der Diplomprüfungsordnung wird das Zweiprüferprinzip bei schriftlichen \nPrüfungsarbeiten für den Studiengang des Klägers bis auf eine umschriebene \nAusnahme bei Diplomarbeiten vollständig beseitigt. Das Hochschulgesetz enthält \nselbst zwar weder Vorgaben zur Abweichungsmöglichkeit noch Regelungen über \nInhalt und Ausgestaltung des Leistungspunktsystems. Jedoch spricht der Wortlaut \ndes § 95 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HG gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber \nmit der Erlaubnis, vom Zweiprüferprinzip abzuweichen, zu dessen völliger Aufgabe \nbei allen Klausurarbeiten ermächtigen wollte. Das wird durch die \nEntstehungsgeschichte bestätigt. Im Regierungsentwurf des Gesetzes zur \nWeiterentwicklung der Hochschulreform\n\n66\n\nLandtags-Drucksache 13/5504 S. 83 und 152\n\n67\n\nist die Einfügung in § 95 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HG bezüglich der \nStudiengänge mit Leistungspunktsystem allein mit personalwirtschaftlichen Aspekten \nbegründet worden. Diesen Aspekten kommt naturgemäß eine hohe Bedeutung zu. \nNach den in der Entwurfsbegründung niedergelegten Vorstellungen der \nLandesregierung sollten jedoch zum Schutz der Studierenden die Abweichungen in \nder Prüfungsordnung genau benannt werden. Die Einfügung in § 95 Abs. 3 Satz 1 2. \nHalbsatz ist unverändert Gesetz geworden. Der Senat hat deshalb keine Grundlage \nfür die § 7 Abs. 2 Satz 2 DO ersichtlich zugrunde liegende Annahme, dass die \nHochschulen durch die Neufassung des § 95 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz HG \nermächtigt worden sind, für alle Klausurarbeiten voraussetzungslos vom \nZweiprüferprinzip abzuweichen. In § 66 Abs. 2 des nunmehr geltenden \nHochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. 10. 2006, GV. NRW. \nS. 474, ist denn auch das Kollegialprüferprinzip für alle Abschlussprüfungen sowie für \nletztmögliche Wiederholungsprüfungen ohne Ausgleichsmöglichkeit zwingend \nverankert.\n\n68\n\nDie Bewertung der Klausur ist auch in weiterer Hinsicht verfahrensfehlerhaft. Die \nAufgabe 4 ist in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens gestellt worden. Der Prüfling \nhatte sechs Aussagen als wahr oder falsch zu qualifizieren. Für eine richtig bewertete \nAussage gab es zwei Punkte, für eine fehlende Bewertung null Punkte und für eine \nfalsche Bewertung wurde von der in dieser Aufgabe erreichten Punktzahl ein Punkt \nabgezogen.\n\n69\n\nDer Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob und gegebenenfalls welche \nnormativen Prüfungsrechtsanforderungen an eine solche Prüfungsform zu stellen \nsind. Trotz der strukturellen Besonderheiten von Antwort-Wahl-Verfahren als \nBestandteil von Prüfungen\n\n70\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 4. 10. 2006 - 14 B 1035/06 -, OVGE 50,199 = WissR \n39,351 = NWVBl. 2007,115\n\n71\n\nerscheint eine detaillierte Regelung etwa von absoluten und relativen \nBestehensgrenzen jedenfalls um so weniger erforderlich, je kleiner der in einem \nAntwort-Wahl-Verfahren gestellte Klausuranteil ist. Denn dann können \nAnforderungen, Antwortverhalten der Studierenden und Ergebnisse in einer Weise \nüberschaubar und differenzierbar sein, wie dies auch bei herkömmlicher \nAufgabenstellung der Fall ist.\n\n72\n\nJedoch ist das Bewertungsverfahren insoweit rechtsfehlerhaft, als für eine \nfalsche Antwort Punkte abgezogen werden, die durch eine richtige Antwort erreicht \nworden sind. Das in der Klausur gewählte einfache, auf die Einschätzung als richtig \noder falsch abstellende Antwort-Wahl-Verfahren birgt ein hohes Raterisiko. Es ist \ndeshalb zwar verständlich, dass der Prüfer durch die von ihm gewählte Methode der \nAuswertung versucht hat, dem zu begegnen. Ein Prüfungsverfahren, dessen \nErgebnisse Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl hat, muss jedoch so \ngestaltet sein, dass es geeignet ist, Aussagen darüber zu gewinnen, welche \nberufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling hat. Einem Bewertungsverfahren, bei dem \nfehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet \nwerden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, fehlt diese \nEignung. \n\n73\n\nVgl. dazu bereits Senatsbeschlüsse vom 4. 10. 2006, a. a. O., und vom 13. 8. \n2007 - 14 B 903/07 -.\n\n74\n\nEin solches Bewertungsverfahren mag für Lernstandskontrollen oder \nPrüfungsarbeiten mit Wiederholungsmöglichkeiten hinnehmbar sein und dort seine \nausbildungsbezogene Berechtigung haben. Dem Senat ist jedoch keine Methode \nbekannt, mit der bei schriftlichen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zwischen \nPrüfungsleistungen unterschieden werden könnte, die ein Prüfling aufgrund seiner \nKenntnisse oder durch Erraten erbracht hat. Angesichts dieses Mangels an \nDifferenziertheit und Differenzierbarkeit ist deshalb das vom Prüfer gewählte Antwort-\nWahl-Verfahren für die Prüfung des Klägers, deren endgültiges Nichtbestehen zur \nFolge hat, dass er seine Ausbildung nicht weiterführen kann und er dadurch in seiner \nFreiheit der Berufswahl beschränkt wird, untauglich und damit rechtswidrig.\n\n75\n\nDer Beklagte kann nicht dazu verpflichtet werden, die umstrittene Klausur mit der \nNote \"ausreichend\" zu bewerten. Es ist den Gerichten verwehrt, \nBewertungsmaßstäbe für Klausurbestandteile zu entwickeln, deren \nBewertungsverfahren fehlerhaft ist. Vielmehr handelt es sich insoweit um \nprüfungsspezifische Wertungen. Dafür, dass die Klausur ohne Bewertung der \nAufgabe 4 mit \"ausreichend\" bewertet werden könnte, ist nichts ersichtlich.\n\n76\n\nDer Beklagte kann auch nicht dazu verpflichtet werden, die Klausur nach \nMaßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten. Der Senat hat \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in der Lage wäre, alle Klausuren des in \nRede stehenden Klausurentermins nachträglich durch einen Zweitprüfer korrigieren \nlassen. Der Beklagte hat dazu auch nichts vorgetragen. Die Einschaltung eines \nzweiten Prüfers nur für die Klausur der Klägers wäre nicht rechtmäßig. Denn nur \nwenn alle Prüfungsarbeiten eines Termins von allen dazu berufenen Prüfern \nbewertet werden, ist gewährleistet, dass der individuelle Prüfungsmaßstab eines \njeden Prüfers gleichermaßen auf jede der Bearbeitungen angewandt wird.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. 7. 1998 - 22 A 194/98 -, NJW 1999,305 = WissR \n199,82.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n79\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-16/14-a-2154-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-16/14-a-2154-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249110","retrieved":"2026-07-09 02:11:03.244514+00:00"}}