{"status":"available","doknr":"OLD249105","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1216.13A2085.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"13 A 2085/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 50.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin \nzu prüfen sind, liegen nicht vor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei diesem Zulassungsgrund, der die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob \nernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. \nErnstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nvorinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Juni 2008 - 13 A 2201/05 -.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die \ntherapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels \"U. \" sei nicht nachgewiesen \nworden. Mit dem vorgelegten Erkenntnismaterial lasse sich der Nachweis der \ntherapeutischen Wirksamkeit nicht führen, weil sich nur ein geringer Teil der \nPublikationen auf U. beziehe und diese Publikationen nicht den in diesem \nZusammenhang zu stellenden Anforderungen entsprächen. Die von der Klägerin \nvorgebrachten Einwände vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser \nÜberlegungen im Ergebnis nicht zu begründen. \n\n6\n\nZumindest der Versagungsgrund des § 105 Abs. 4f S. 1, Abs. 5 S. 2 i. V. m. § 25 \nAbs. 2 S. 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG steht dem Begehren der Klägerin auf Verlängerung der \n(fiktiven) Zulassung entgegen. Nach diesen Vorschriften ist die (Nach-) Zulassung zu \nversagen, wenn die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit nach \ndem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom \nAntragsteller unzureichend begründet ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich \naus dem vorgelegten Material nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnisse nicht ergibt, dass die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren \nZahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 -, BVerwGE 94, 215, und \n- 3 C 46.91 -, Pharma Recht 1994, 380; s. auch § 25 Abs. 2 S. 3 AMG.\n\n8\n\nAuf eine zureichende Begründung in diesem Sinne kann auch dann nicht \nverzichtet werden, wenn es sich um ein Arzneimittel im Sinne von § 22 Abs. 3 S. 1 \nNr. 1 AMG handelt, dessen Wirkstoffe seit mindestens zehn Jahren in der \nEuropäischen Union allgemein medizinisch verwendet wurden, deren Wirkungen und \nNebenwirkungen bekannt und aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial \nersichtlich sind. Denn diese Vorschrift betrifft nicht den Maßstab der therapeutischen \nWirksamkeit, sondern nur das dem Zulassungsantrag beizufügende \nErkenntnismaterial, das sie belegen soll.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993, a. a. O., zur damaligen Fassung des \n§ 22 Abs. 3 AMG.\n\n10\n\nDass sich an diesen Grundsätzen durch die Richtlinie 2004/27/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der \nRichtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für \nHumanarzneimittel und die ihrer Umsetzung dienende Änderung des § 22 Abs. 3 S. \n1 Nr. 1 AMG durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes \nvom 29. August 2005 etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich. \n\n11\n\nWissenschaftliches Erkenntnismaterial, das eine therapeutische Wirksamkeit in \ndiesem Sinne in zureichender Weise belegt, ist von der Klägerin bis zum Ablauf der \ngemäß § 105 Abs. 5 S. 1 AMG gesetzten Mängelbeseitigungsfrist am 12. Juli 2004 \nnicht vorgelegt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das im Rahmen eines \nbibliographischen (Nach-) Zulassungsantrages vorgelegte Erkenntnismaterial nach \nSinn und Zweck des § 22 Abs. 3 AMG ein Gewicht haben muss, das in etwa dem der \n\"Ergebnisse\" nach § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 AMG entspricht.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 13 A 328/04 -, juris (dort Rdnr. 42), \nund Beschluss vom 6. August 2007 - 13 A 598/07 -, juris (dort Rdnr. 18).\n\n13\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, der Teil des vorgelegten \nwissenschaftlichen Erkenntnismaterials, der sich auf andere Arzneimittel als das der \nKlägerin beziehe, habe außer Betracht zu bleiben, weil diese Arzneimittel dem \nstreitgegenständlichen nicht vergleichbar seien, ist auch vor dem Hintergrund der \nDarlegungen der Klägerin in der Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht \nzu beanstanden, so dass offen bleiben kann, ob die Gesamtheit des zum Beleg der \ntherapeutischen Wirksamkeit vorgelegten Materials ein den Ergebnissen nach § 22 \nAbs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 AMG in etwa vergleichbares Gewicht hätte. Soweit das nach \n§ 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AMG vorgelegte Erkenntnismaterial ein anderes als das zur \nZulassung anstehende Arzneimittel betrifft, ist von dem Antragsteller darzulegen, \ndass das betreffende Arzneimittel als demjenigen, für das der Zulassungsantrag \ngestellt wurde, vergleichbar betrachtet werden kann.\n\n14\n\nVgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Kommentar, Stand: 2008, § 22 Anm. \n88.\n\n15\n\nDies hat die Klägerin nicht getan. Dass zum Beleg der Wirksamkeit von U. \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial, das sich auf Thymuspräparate anderer Art, \netwa \"Frischextrakte\" oder Einzelpeptide bezieht, nicht geeignet ist, ist zwischen den \nBeteiligten nicht umstritten. In Betracht kommt vielmehr ausschließlich solches \nMaterial, das sich auf biotechnologisch gewonnene Thymus-Peptidfraktionen bezieht. \nAuch innerhalb dieser Gruppe können die Arzneimittel aber nicht per se als \nvergleichbar angesehen werden. Denn es handelt sich, wie die Klägerin konzediert, \nnicht um \"standardisierte Extrakte\" im Sinne des Europäischen Arzneibuchs, die über \neine bestimmte inhaltliche Zusammensetzung definiert werden, sondern um \"andere \nExtrakte\", die lediglich über ihr Herstellungsverfahren, also das - pflanzliche oder \ntierische - Ausgangsmaterial, das Lösungsmittel und die Extraktionsbedingungen \ndefiniert werden können.\n\n16\n\nVgl. Ph. Eur. 5.0, Stichwort \"Extracts\" (Seite 570).\n\n17\n\nDie These der Beklagten, dass bei Arzneimitteln dieser Art der \nWirksamkeitsnachweis generell nicht durch Erkenntnismaterial, das sich auf andere \nArzneimittel bezieht, erbracht werden kann, erscheint recht plausibel; ihre Richtigkeit \nkann aber letztlich offen bleiben. Den Beleg, dass das Herstellungsverfahren im Falle \nder in Betracht kommenden anderen Arzneimittel, etwa des von dem \nVerwaltungsgericht hervorgehobenen \"U1. V. \", mit dem von U. \nübereinstimmt, ist die Klägerin jedenfalls schuldig geblieben. Zwar mag die \n(oberflächliche) Beschreibung der Gewinnung der niedermolekularen \nPeptidfraktionen im Ansatz auch auf die Herstellung von U1. V. zutreffen. \nMöglicherweise lässt sich auch der Standpunkt der Klägerin vertreten, das in U1. \nV. enthaltene Konservierungsmittel Phenol habe bei der Frage der \nVergleichbarkeit außer Betracht zu bleiben. Dass die nach dem Europäischen \nArzneibuch entscheidenden Parameter des Herstellungsverfahrens beider \nArzneimittel übereinstimmen, hat die Klägerin indes nicht dargetan. Bereits in Bezug \nauf das Ausgangsmaterial lässt sich eine Übereinstimmung nicht ohne Weiteres \nfeststellen. Die Klägerin gibt für ihr Arzneimittel an, es werde aus dem Thymus des \nKalbs gewonnen, also des jungen Rinds. Das von ihrem wissenschaftlichen \nMitarbeiter Dr. B. erstellte Gutachten vom Januar 2001 spricht darüber hinaus von \njuvenilen Kälbern bzw. von weniger als sechs Monate alten \"Säugkälbern\" (Seite \nii,2). Dem gegenüber werden in U1. V. Thymus-Peptide \"vom Rind\" \nverwendet.\n\n18\n\nVgl. Rote Liste 2008, Ordnungsnummer 51 036; \nGebrauchsinformation \"U1. V. \", abrufbar \nauf www.strathmann.de.\n\n19\n\nZwar mag angesichts der mit zunehmendem Alter des Tieres zu erwartenden \nInvolution des Thymus einiges dafür sprechen, dass auch für die Herstellung von \nU1. V. der Thymus junger Tiere verwendet wird. Konkret dargelegt hat die \nKlägerin dies aber nicht. Ebenso wenig hat sie dargetan, dass bei U1. V. wie \nbei U. gerade Peptide mit einem Molekulargewicht von weniger als 10000 \nDalton Verwendung finden. Auch in Bezug auf das Lösungsmittel und die weiteren \nEinzelheiten des Extraktionsverfahrens hat die Klägerin die Vergleichbarkeit nicht \nkonkret belegt. Dass für das Arzneimittel der Klägerin auch Applikationsformen \nvorgesehen sind, die bei U1. V. fehlen, kommt hinzu. \n\n20\n\nSoweit die Klägerin zum Beleg der Vergleichbarkeit anführt, die anderen \nArzneimittel, die Gegenstand des eingereichten Erkenntnismaterials seien, würden \nwie ihr eigenes Arzneimittel mit dem in der Monographie \"Extracts\" der Europäischen \nPharmakopöe \"vorgegebenen standardisierten Herstellungsverfahren\" produziert, \nvermag dies nicht zu überzeugen. Denn konkrete Anhaltspunkte für die Gewinnung \nvon Thymusextrakten enthält das Europäische Arzneibuch nicht. Die Vorgaben für \ndie Gewinnung von (\"anderen\") Extrakten, es müssten geeignete \nExtraktionsmethoden sowie geeignete Lösungsmittel gewählt werden u. s. w., sind \nersichtlich zu abstrakt gehalten, um eine Vergleichbarkeit zweier Extrakte belegen zu \nkönnen. \n\n21\n\nAuch der Gutachter Dr. Abenthum beschränkt sich auf pauschale Erklärungen, \netwa diejenigen, dass Thymostimulin und U. \"aufgrund ähnlicher Herstellung\" \nvergleichbar seien (S. 8), dass sich die Ergebnisse anderer Studien \"aus der Breite \nder angewandten Präparationen heraus\" auf U. übertragen ließen (S. 11) und \ndass viele Untersuchungen mit einzelnen Komponenten des zu beurteilenden \nExtrakts durchgeführt worden seien, so dass die Ergebnisse übertragbar seien \n(S. 17). Eine nähere Begründung für diese - wegen der Besonderheiten bei der \nHerstellung von \"anderen Extrakten\" nicht selbstverständlichen - Annahmen liefert \nauch er nicht. Die in der Begründung des Berufungszulassungsantrags zitierte \nPassage, der zufolge die Ergebnisse \"aufgrund der vergleichbaren \nZusammensetzung\" der Extrakte übertragen werden könnten (S. 17 unten des \nGutachtens), erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil sich \"andere Extrakte\", wie \noben gesehen, über das Herstellungsverfahren definieren. Jedenfalls fehlt es auch \nhier an einer näheren Begründung der Übertragbarkeit.\n\n22\n\nAndere Anhaltspunkte für eine Vergleichbarkeit verschiedener Thymus-\nPeptidfrak-tionen hat die Klägerin nicht angeführt. Dass etwa das ausweislich des \nGutachtens von Dr. B. \n\n23\n\nzum Nachweis der Identität des Gesamtpeptidgemischs verwendete \nchromatographische Verfahren (\"HPLC-Fingerprint\") eine Ähnlichkeit oder gar \nÜbereinstimmung zwischen verschiedenen Thymuspeptidfraktionen ergeben könnte, \nhat die Klägerin nicht behauptet.\n\n24\n\nLassen sich nach alledem nur diejenigen wissenschaftlichen Publikationen, die \nsich auf U. selbst beziehen, als Erkenntnismaterial im Sinne von § 22 Abs. 3 S. \n1 Nr. 1 AMG berücksichtigen, so kann die therapeutische Wirksamkeit nicht als \nbelegt angesehen werden. Dies dürfte auch der Auffassung der Klägerin \nentsprechen. Denn schon in ihrer Klagebegründung vom 25. Februar 2005 hat diese \nerklärt, die eingereichten Anwendungsbeobachtungen mit U. selbst stellten \n\"lediglich eine Ergänzung\" dar und sollten \"nicht als alleiniger Wirksamkeitsnachweis \ndienen\". Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Studien von Eckert et al., \nGottschalk/ Westphal und Holzhauer keine Erkenntnisse über die therapeutische \nWirksamkeit von U. liefern können, ist von der Klägerin im Übrigen nicht \nangegriffen worden. Lediglich zu der (ausweislich des Anschreibens an die \nArztpraxen von der Klägerin selbst durchgeführten) Studie, über die Reich (1993) \nberichtet, werden in der Begründung des Zulassungsantrags Ausführungen gemacht. \nDiese Ausführungen beschränken sich aber darauf zu erklären, warum die Patienten \nneben U. oder Faktor AF 2 noch andere Arzneimittel wie Zytostatika, \nMetastasenhemmer, Immuntherapeutika und Hormonpräparate erhalten haben. \nGegen die Annahme der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund \ndieser Komedikation keine Schlüsse im Hinblick auf die therapeutische Wirksamkeit \nvon U. möglich seien, werden dagegen keine konkreten Einwände \nerhoben.\n\n25\n\nDer von der Klägerin vorgelegte Auszug aus einem Lehrbuch der Onkologie \nschließlich, \n\n26\n\nSchumacher, Kapitel 25 - Komplementäre medikamentöse Therapie in der \nOnkologie, in: Hiddemann/ Huber/Bartram, Die Onkologie, Teil 1: Allgemeiner Teil, \n2004, S. 615 ff.,\n\n27\n\nvermag die therapeutische Wirksamkeit ebenfalls nicht zu belegen. Der Text \ndeutet vielmehr darauf hin, dass die Einschätzung der Beklagten, die therapeutische \nWirksamkeit des Arzneimittels sei nicht nach dem Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnisse zureichend begründet, zutrifft. Denn die in dem Kapitel behandelten \n\"komplementären\" Therapieansätze zeichnen sich gerade dadurch aus, dass ihre \nWirksamkeit bislang nicht nach wissenschaftlich anerkannten Standards erwiesen ist, \nso dass sie nur \"zusätzlich zu wissenschaftlich begründeten Therapien\" (S. 616 und \n629) zum Einsatz kommen. Auch für die Thymus-Peptidfraktionen stellt der Autor \nfest, dass deren Nutzen bislang nicht durch eine moderne Studie belegt worden sei \n(S. 620) und weitere Studien dringend notwendig seien (S. 630). Gerade der Nutzen \nder Thymus-Präparate wird von ihm - gemessen an den Maßstäben der \"Evidence \nBased Medicine\" - als unter den komplementären Therapiemethoden am wenigsten \nabgesichert eingeschätzt (S. 629 f.).\n\n28\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die \nRechtssache weist keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die das \nNormalmaß vergleichbarer Streitigkeiten übersteigen. \n\n29\n\nDie Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn die von der Klägerin aufgeworfenen \nFragen lassen sich ohne Weiteres ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens \nbeantworten. Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, \nverallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der \nRechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung \nklärungsbedürftig und klärungsfähig sind, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. \nInsbesondere ist das Verfahren nicht geeignet, die Anforderungen an die Qualität \ndes wissenschaftlichen Erkenntnismaterials im Sinne von § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AMG \nnäher zu hinterfragen.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 u. 3, \n52 \n\n31\n\nAbs. 1 GKG. \n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-16/13-a-2085-07","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-16/13-a-2085-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249105","retrieved":"2026-07-09 02:11:02.861919+00:00"}}