{"status":"available","doknr":"OLD249148","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1215.6B1557.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-15","aktenzeichen":"6 B 1557/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung \ndargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu \nprüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich \ngestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen \nmüssen.\n\n3\n\nEs hat zutreffend festgestellt, dass die inhaltliche Auswertung einer dienstlichen \nBeurteilung umfassend sein muss und - anders als hier geschehen - wesentliche \nBeurteilungsaspekte nicht ausblenden darf.\n\n4\n\nSoweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung ausführt, der \nBeurteilungsaspekt \"Leistung als Lehrerin oder Lehrer bzw. Ausbilderin oder \nAusbilder\" (Ziffer II.3) sei bei der Prognose über die zukünftige Bewährung im \nBeförderungsamt als nachrangig zu betrachten, weil es sich bei den dazu \ngetroffenen Feststellungen nur um eine Momentaufnahme handele, ist dies auch \nnicht ansatzweise nachzuvollziehen. Eine dienstliche Beurteilung bezieht sich \nnaturgemäß hinsichtlich aller ihrer Elemente auf den Beurteilungszeitraum, über den \nsie Auskunft geben soll. Die \"Leistung als Lehrer\" stellt bei denjenigen Lehrkräften, \ndie nicht überwiegend Schulleitungsfunktionen wahrzunehmen haben, einen \nKernbereich ihres Leistungs- und Befähigungsprofils dar. Dass die dieses Profil \nausmachenden Fertigkeiten und Befähigungen sowie deren konkrete Umsetzung im \nUnterrichtsgeschehen stichprobenartig im Rahmen von Unterrichtsbesuchen \nbegutachtet werden, bedeutet nicht, dass die Ergebnisse dieser Begutachtungen nur \n\"Momentaufnahmen\" darstellen. Vielmehr ist aus ihnen auf die \"Leistung als Lehrer\" \nwährend des gesamten Beurteilungszeitraums zu schließen. Dementsprechend hat \nder Schulleiter seine jeweiligen Ausführungen zu Ziffer II.3 umfassend formuliert und \nvielfach deutlich gemacht, dass sich seine diesbezüglichen Einschätzungen auf die \nlangjährigen Tätigkeiten der Antragstellerin und der Beigeladenen beziehen. \nDemgegenüber ist die Würdigung der Bewertungen im Bereich \"Dienstliches \nVerhalten\" (Ziffer II.4) als das Ergebnis von \"Langzeitbeobachtungen\" irreführend. \nWas die \"Fachkenntnisse\" (Ziffer II.2) angeht, hinsichtlich derer der Antragsgegner \neinen Qualifikationsvorsprung zu Gunsten der Beigeladenen meint feststellen zu \nkönnen, stellen diese allein die Qualität der Lehrertätigkeit nicht sicher. Es bedarf \ngerade der Umsetzung dieser Fachkenntnisse im Unterrichtsalltag, die in die \nBewertung der \"Leistung als Lehrer\" einfließt.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist.\n\n6\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-15/6-b-1557-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-15/6-b-1557-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249148","retrieved":"2026-07-09 02:11:06.353225+00:00"}}