{"status":"available","doknr":"OLD249146","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1215.10B1020.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-15","aktenzeichen":"10 B 1020/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen \nEntscheidung, da die von den Antragstellern angegriffene Baugenehmigung nicht zu \nbeanstanden ist.\n\n3\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen wirft die Genehmigungsfrage für das \nGesamtgebäude neu auf. Es verletzt Nachbarrechte der Antragsteller jedoch weder \nin planungsrechtlicher - Zweifel daran, dass es nach der Art der baulichen Nutzung \nzulässig ist, sind im Übrigen nicht geltend gemacht worden - noch in \nbauordnungsrechtlicher Hinsicht. Insbesondere löst es zum Grundstück der \nAntragsteller keine Abstandflächen aus und verstößt auch nicht gegen § 51 Abs. 7 \nBauO NRW.\n\n4\n\nDie abstandflächenrechtliche Unbedenklichkeit folgt allerdings nicht aus § 6 Abs. \n1 Satz 2 BauO NRW, da für das Baugrundstück planungsrechtlich weder die \ngeschlossene Bauweise festgesetzt ist oder sonst gilt noch die Zulässigkeit, an die \nGrenze zu bauen, durch eine hinreichende Anbausicherung auf der Seite der \nAntragsteller abgesichert ist. Ob die bauliche Konstruktion, die auf dem Grundstück \nder Antragsteller die Lücke zwischen ihrem Wohnhaus und der Brandwand der \nBeigeladenen schließt, ein Gebäude ist - die Behauptung, es handle sich lediglich \num eine Rankhilfe, vermag der Senat allerdings nicht nachzuvollziehen -, bedarf \ndabei keiner Entscheidung, da diese Konstruktion wegen ihrer geringen Dimensionen \njedenfalls nicht als Anbausicherung ausreicht. \n\n5\n\nDie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13. März 2008 ist jedoch zu \nRecht auf § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gestützt worden. Nach dieser Vorschrift \nkönnen Änderungen und Nutzungsänderungen einer bestehenden baulichen Anlage, \ndie die erforderlichen Abstandflächen nicht einhält, unter Würdigung nachbarlicher \nBelange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Sowohl die \nGestattung der geplanten Nutzungsänderung - Einrichtung einer Arztpraxis im \nErdgeschoss anstelle der bisher dort vorhandenen Wohnung - als auch der Einbau \neiner Durchfahrt durch das Gebäude sind nach dieser Vorschrift genehmigungsfähig. \nDies gilt für die Nutzungsänderung von Wohnen in Chiropraxis schon deshalb, weil \ndie Antragsteller durch diese Änderung kaum betroffen sind; sie findet auf der von \nihrem Grundstück abgewandten Seite des Baugrundstücks statt und muss von den \nAntragstellern im Übrigen allein deshalb hingenommen werden, weil diese selbst \nüber viele Jahre die ehemalige Wohnung im Erdgeschoss ihres Hauses als \nArchitekturbüro mit einer Fläche von ca. 80m² genutzt haben. Auch der durch die \nChiropraxis auf öffentlichen Verkehrsflächen ausgelöste Verkehr verletzt \nNachbarrechte nicht. \n\n6\n\nAuch die geplante bauliche Änderung auf der dem Grundstück der Antragsteller \nzugewandten Seite des Baugrundstücks verletzt Nachbarrechte nicht. Der Wegfall \nder dort befindlichen Wohnräume und ihre Ersetzung durch eine Tordurchfahrt \nverändert die bauliche Situation an der Grenze nur unwesentlich. Die seit Errichtung \ndes Hauses und mithin seit vielen Jahrzehnten grenzständig bestehende \nGebäudeabschlusswand wird nicht verändert; lediglich die Nutzung verändert sich \nund wird mit Verkehrsbewegungen in anderer Weise auf das Grundstück der \nAntragsteller einwirken als die bisherige Nutzung. Auch dies haben die Antragsteller \nhinzunehmen. Denn sie nutzen ihr eigenes Grundstück ebenfalls unter Verstoß \ngegen das Abstandflächenrecht im Grenzbereich zu den Beigeladenen intensiv aus, \nwie sich aus den vom Senat zum Verfahren beigezogenen Hausakten ergibt. Der \nAbstand des Wohnhauses zur Grundstücksgrenze beträgt im Bereich des \nEingangsanbaus nur zwischen 1,30m und 1,70m, im Bereich des seitlich \nzurücktretenden Wohnhauses zwischen (gartenseitig) 2,90m und (straßenseitig) \n4,20m bzw. im Bereich der Eingangstreppe nur 2,40m; die bauliche Anlage, die an \nden Anbau anschließend bis zur Grundstücksgrenze reicht, ist hierbei nicht einmal \nberücksichtigt. Der Umstand, dass auf der Seite der Antragsteller ein gleichartiger \nAbstandflächenverstoß festzustellen ist wie derjenige, den sie auf dem Grundstück \nder Beigeladenen angreifen, muss bei der Entscheidung über eine Gestattung nach \n§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW berücksichtigt werden. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188.\n\n8\n\nZwar hindert ein Abstandflächenverstoß den dadurch begünstigten Eigentümer \nnicht schlechthin, die Baurechtswidrigkeit eines nachbarlichen Vorhabens unter dem \nGesichtspunkt des Abstandflächenrechts anzugreifen. Aus dem auch im öffentlichen \nBaurecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ist jedoch abzuleiten, dass in \neiner derartigen Situation nur solche Verstöße gegen das Recht abgewehrt werden \nkönnen, die den Eigentümer stärker beeinträchtigen als sein eigener Rechtsverstoß \ndas Nachbargrundstück beeinträchtigt. Für die Vergleichbarkeit der Verstöße ist \nneben dem Grenzverlauf auch die Qualität der beeinträchtigten Belange unter \nBerücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles von Bedeutung. Danach \nkönnen die Antragsteller die Veränderung der Nutzung entlang der Grundstücks- \ngrenze auf der Seite der Beigeladenen nicht abwehren, da die von ihrem Grundstück \naus wahrnehmbare bauliche Situation keinerlei Änderungen erfährt und die Wechsel- \nseitigkeit der unter Verstoß gegen Abstandflächenrecht erfolgenden Grundstücks- \nnutzungen nicht in Bewegung gebracht wird. Ob im Hinblick auf die seit Jahrzehnten \nbestehende bauliche Situation an der Grenze sogar ein Fall unzulässiger \nRechtsausübung vorliegen könnte\n\n9\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 \n- 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198 -,\n\n10\n\nbedarf keiner Entscheidung.\n\n11\n\nBrandschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. \n\n12\n\nAuch ein zu Lasten der Antragsteller gehender Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO \nNRW ist durch die Einrichtung eines einzelnen Stellplatzes im Anschluss an das \nWohngebäude nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze so \nangeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht \nschädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die \nErholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Allerdings \nbedarf die Nutzung der hinter den straßenseitig errichteten Gebäuden liegenden \nFläche für Stellplätze genauer Prüfung. Der geringe Umfang der durch die \nangegriffene Genehmigung ermöglichten Nutzung durch nur einen einzigen Stellplatz \nohne wahrnehmbare Zufahrtstrecke überschreitet das Maß des Zumutbaren nach \nEinschätzung des Senates nicht. Aus dieser Einschätzung lässt sich allerdings nichts \nzu der Frage ableiten, wie die Stellplatzsituation im Hinblick auf das im Hintergelände \ngeplante Einfamilienhaus - ein bestandskräftiger Vorbescheid ist erteilt - zu bewerten \nist; insofern wird eine sorgfältige Prüfung erforderlich sein.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-15/10-b-1020-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-15/10-b-1020-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249146","retrieved":"2026-07-09 02:11:06.201624+00:00"}}