{"status":"available","doknr":"OLD249222","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1211.9A495.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"9 A 495/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in ihrem Stadtgebiet die öffentliche Abwasserbeseitigung. Mit dem \nKanalisationsnetz 01 werden die Kernstadt, der Ortsteil C. , das Industriegebiet West, F. \nund L. im Mischsystem entwässert (Mischwasserkanalnetz Nr. 766 044/01).\n\n3\n\nDie Klägerin begehrte mit Antrag vom 27. März 2003 für das Veranlagungsjahr 2002 \nAbgabefreiheit für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser. Mit Bescheid vom \n23. Dezember 2003 setzte das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (Landesumweltamt) \ndie Abwasserabgabe für das o. g. Kanalisationsnetz auf 101.017,99 EUR fest und führte zur \nBegründung aus, das Kanalisationsnetz der Klägerin entspreche nicht den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NRW. \n\n4\n\nDas Landesumweltamt wies den rechtzeitig eingelegten Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. Februar 2004 zurück. Zur Begründung führte es aus, für die \nRegenüberlaufbecken und Stauraumkanäle der Klägerin lägen nicht die nach § 73 Abs. 2 \nLWG NRW i. V. m. Nr. 8 der Anlage zu § 2 SüwV Kan erforderlichen Drosselkalibrierungen \nvor. Die Überprüfungen, welche die Klägerin durch eine Fachfirma habe vornehmen lassen, \nentsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. \n\n5\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen, die \nBefreiungsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG NRW lägen vor. Die Mehrzahl ihrer \nEntlastungsanlagen sei mit gesteuerten Drosselorganen ausgestattet, die mit magnetisch-\ninduktiven Durchflussmessgeräten arbeiteten. Da für diese Messeinrichtungen keine \nKennlinien existierten und auch bauartbedingt nicht existieren könnten, liefen für sie die \nAnforderungen der Nr. 8 der Anlage zu § 2 SüwV Kan leer. Die einschlägigen Anforderungen \nan eine Drosseleinrichtung für Regenrückhaltebecken und Regenüberläufe seien damit erfüllt. \nSelbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass im Einklang mit der genannten Vorschrift eine \nhydraulische Drosselkalibrierung erforderlich sei, habe sie diese Vorgaben eingehalten. Die \nDurchflussmessgeräte beruhten auf einer Messung des durchfließenden Abwasserstroms und \nsteuerten damit einen beweglichen Regelschieber, sodass der Drosselabfluss nahezu konstant \ngehalten werden könne. Die magnetisch-induktiven Durchflussmessgeräte würden einmal \njährlich vom Hersteller gewartet, geprüft und geeicht. Die Messwerte selbst würden im \nzentralen Leitsystem der Zentralkläranlage stetig visualisiert und dokumentiert. \nEntsprechende Dokumentationen lägen für 2002 für nahezu alle Entlastungsanlagen vor. Da \ndas Leitsystem im Jahr 2002 noch im Aufbau gewesen sei, sei eine lückenlose Erfassung \njedoch nicht möglich gewesen. Aufgrund der technischen Funktionsweise sei es auch \nunmöglich, Vergleichskurven (Kennlinien) zu entwickeln. Die magnetisch-induktiven \nDurchflussmessgeräte würden die jeweilige Durchflussmenge erfassen. Diese werde mit dem \nSollwert in der speicherprogrammierbaren Steuerung verglichen, bei einer Abweichung werde \ndie Schieberstellung mit dem Ziel verändert, den Sollabfluss möglichst genau einzuhalten. \nDies sei ein dynamischer Prozess, der nicht mit einer Vergleichskurve messbar sei. Im \nÜbrigen sei das Verhalten des Landesumweltamt widersprüchlich, da das staatliche \nUmweltamt N1. die gesamte neue Kläranlage abgenommen und dabei auch die eigens \nangesprochene Kalibrierung der Drosselorgane nicht beanstandet habe. Auch habe das \nstaatliche Umweltamt N. den Selbstüberwachungsbericht für das Jahr 2002 entgegen \ngenommen, ohne sie zur Neuanlage der Drosselkalibrierungen aufzufordern. Darüber hinaus \nsei die Selbstüberwachungsverordnung Kanal im Hinblick auf die allgemein anerkannten \nRegeln der Technik nicht hinreichend bestimmt. Die ausgesprochene Empfehlung, die \nhessische Abwassereigenkontrollverordnung zu beachten, helfe insoweit nicht weiter. Diese \nsei nicht auf die Selbstüberwachungsverordnung Kanal abgestimmt und im Übrigen in \nNordrhein-Westfalen nicht verbindlich.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Dezember 2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2004 zu verpflichten, dem Antrag auf \nAbgabefreiheit vom 27. März 2003 stattzugeben.\n\n8\n\nDas zunächst beklagte Amt hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass eine \nhydraulische Kalibrierung an sämtlichen relevanten Drosseleinrichtungen vorgenommen \nworden sei. Das gesamte System der Drosseleinrichtung (Messgerät und Drosselorgan) sei zu \nkalibrieren, also im Vorhinein zu justieren. Unabhängig davon erfülle die von der Klägerin \ndurchgeführte Kontrolle der Drosselorgane nicht die Anforderungen an eine hydraulische \nDrosselkalibrierung durch Kennlinienüberprüfung. Diese Kennlinie sei eine graphische \nDarstellung des technischen Zusammenhangs zweier veränderlicher Kenngrößen eines \nBauteils, konkret der Kenngrößen Drosselabfluss und des oberhalb liegenden Wasserdrucks. \nEine rein elektronische Prüfung und Plausibilitätskontrolle der Messwerte erfülle diese \nAnforderungen nicht. Ein widersprüchliches Verhalten des staatlichen Umweltamtes N. \nsei nicht festzustellen.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die \nKlägerin sei für die Einleitung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr 2002 \ngrundsätzlich abgabepflichtig. Die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit lägen nicht vor, \nda das Kanalisationsnetz nicht den Regeln der Technik entsprochen habe, wozu die \nAnforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 3. Januar 1995) sowie \ngemäß Nr. 2 dieses Runderlasses die Selbstüberwachungsverordnung Kanal gehörten. Dies \ngelte unabhängig von der Frage, ob die von der Klägerin installierten Messeinrichtungen eine \nhydraulische Drosselkalibrierung darstellten oder ihr zumindest gleichstünden, schon deshalb, \nweil nach ihren eigenen Angaben nur die Mehrzahl ihrer Entlastungsanlagen mit \nentsprechenden Messeinrichtungen versehen sei und im Übrigen auch nur für nahezu alle \nEntlastungsanlagen dokumentierte Ablaufkurven vorlägen. Die Kontrolleinrichtungen der \nKlägerin stellten keine hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen durch \nKennlinienüberprüfung im Sinne der - hinreichend bestimmten - Nr. 8 der Anlage zu § 2 \nSüwV Kan dar. \n\n12\n\nMit der zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, es habe keine verfassungsrechtlich \nausreichende Ermächtigung des damaligen Landesumweltamtes zur \nAbwasserabgabenfestsetzung bestanden. Selbst wenn die Zuständigkeitsverordnung gegolten \nhätte, habe keine Prüfungszuständigkeit für die wasserrechtlichen Tatbestandsmerkmale des § \n73 Abs. 2 LWG NRW bestanden. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 \nLWG NRW lägen vor. Die formularmäßige Abgabeerklärung indiziere den Anspruch auf \nBefreiung von der Niederschlagswasserabgabe. Eine fiktive materiell-rechtliche Prüfung \nbestätige dies. Die Selbstüberwachungsverordnung Kanal habe im Rahmen des § 73 Abs. 2 \nLWG NRW keine abwasserabgabenrechtliche Relevanz. Auch eine fiktive Anwendbarkeit \nder Verordnung führe nicht zum Ausschluss des Anspruchs aus § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG \nNRW. Es bestünden Zweifel, ob die nationalen technischen Vorschriften den \neuroparechtlichen Vorgaben entsprächen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-\nWestfalen vom 23. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. \nFebruar 2004 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte als Funktionsnachfolgerin des Landesumweltamtes beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung ergänzend vor, die \nwasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen für das Kanalnetz änderten nichts daran, \ndass diese Anlage im maßgeblichen Zeitpunkt den dafür in Betracht kommenden Regeln der \nTechnik nicht entsprochen habe. Eine Feststellungswirkung für die abgaberechtliche \nBeurteilung bestehe nicht. Die Anforderungen der maßgeblichen \nSelbstüberwachungsverordnung Kanal seien nicht eingehalten. Die Klägerin habe nicht ihr \ngesamtes Niederschlagswasserbehandlungssystem mit Messeinrichtungen versehen. Damit \nfehle zumindest die erforderliche und auch ohne weiteres mögliche lückenlose \nKontrollmöglichkeit anhand einer Vergleichskurve. Mit einer hydraulischen \nDrosselkalibrierung habe es nichts zu tun, wenn die Klägerin mit ihrer Mess- und \nRegeltechnik eine Fernüberwachung des gesamten Kanalsystems vornehme und damit eine \nständige Funktionskontrolle von Anlagen- und Maschinenteilen durchführe. Eine Prüfung des \nZusammenspiels zwischen Drossel und magnetisch-induktivem Messgerät und eine \nentsprechende Einstellung der gesamten Drosseleinrichtung sei nicht erfolgt. Gegen EU-\nRecht (Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998) sei nicht verstoßen worden; die Richtlinie sei \nnicht einschlägig.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der von der Klägerin eingereichten \nUnterlagen Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der \nBescheid des Landesumweltamtes vom 23. Dezember 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 11. Februar 2004 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n21\n\nDie Abwasserabgabe ist durch das Landesumweltamt für das Veranlagungsjahr 2002 zu \nRecht auf 101.017,99 EUR festgesetzt worden (§§ 1, 7, 9 und 11 AbwAG). Das Amt war die \nfür die Festsetzung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW zuständige Behörde (Nr. \n23.1.122 der Verordnung der Landesregierung zur Regelung von Zuständigkeiten u. a. auf \ndem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 - ZustVOtU - (GV. NRW. S. \n360) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 282)). \nIm Rahmen dieser Festsetzungszuständigkeit war das Landesumweltamt zwangsläufig auch \nzur Entscheidung über den Antrag auf Abgabefreiheit gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW \nzuständig. Es gibt keine normativen Ansatzpunkte dafür, dass anstelle des \nLandesumweltamtes eine Wasserbehörde zur isolierten Entscheidung über einen solchen \nAntrag berufen wäre. Vielmehr bleibt nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 LWG NRW die \nEinleitung unter den dort genannten Voraussetzungen abgabefrei; damit ist die Festsetzung \nder Abwasserabgabe angesprochen. Bleibt ein bestimmtes Verhalten abgabefrei, darf nicht \nmehr auf einen positiven Betrag festgesetzt werden. Die Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 \nLWG NRW ist anders als der Erlass nicht als gesondertes Verfahren ausgestaltet. Überdies \nweist § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW nicht - vergleichbar mit § 77 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW - \nauf eine „zuständige Behörde\" hin; dementsprechend findet sich in der \nZuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes keine \nabweichende Kompetenzzuweisung für eine Entscheidung über einen Antrag nach § 73 Abs. \n2 Satz 1 LWG NRW. Die von der Klägerin bemühten Postulate der Einheit der \nRechtsordnung und der Widerspruchsfreiheit der öffentlichen Verwaltung werden durch die \neinheitliche Zuweisung der Festsetzungskompetenz von Abwasserabgaben zugunsten des \nLandesumweltamtes nicht berührt. Ob die Zuweisung einer isolierten Zuständigkeit zugunsten \neiner Wasserbehörde für Fragen, die im Zusammenhang mit den Befreiungsvoraussetzungen \ndes § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW stehen, aus fachlicher Sicht vorteilhafter gewesen wäre, ist \nals organisationsrechtliche Entscheidung allein der Beurteilung des hierfür zuständigen \nNormgebers vorbehalten.\n\n22\n\nDie Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung beruht auf § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG \nNRW. Hiernach bestimmt die Landesregierung nach Anhörung des fachlich zuständigen \nAusschusses des Landtags durch Rechtsverordnung, welche Behörde sachlich und örtlich \nzuständig ist, wenn das Land Bundesrecht - wie hier das Abwasserabgabengesetz - \ndurchzuführen hat. Diese Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG NRW erfüllt \ndie verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 77 Satz 1 Verf NRW, wonach die \nOrganisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten durch \nGesetz erfolgt. Art. 77 Satz 1 Verf NRW stellt einen gesetzlichen Vorbehalt für \nOrganisationsaufgaben von allgemeiner und grundlegender Bedeutung auf. Der \nLandesgesetzgeber ist dem mit dem Erlass des Landesorganisationsgesetzes gerecht \ngeworden. Dies war auch die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers.\n\n23\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum LOG NRW vom 28. Februar 1961, LT-Drs. \n4/485.\n\n24\n\nEs ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, im Übrigen die Delegation auf den \nVerordnungsgeber vorzusehen. Nur Entscheidungen, die der Organisation durch Schaffung, \nVeränderung und Aufhebung von Behördentypen allgemeine Gestalt verleihen, fallen dem \nGesetzgeber zu, während alle übrigen Organisationsmaßnahmen nicht typisierenden \nCharakters, wie hier die Zuweisung einzelner Wahrnehmungszuständigkeiten, in den \nEntscheidungsbereich der Exekutive fallen.\n\n25\n\nVgl. Nedden, Geltung des Gesetzesvorbehalts für die Festlegung behördlicher \nZuständigkeiten?, VR 1985, S. 370 f.; Finger, Vollzug des Abwasserabgabenrechts in \nNordrhein-Westfalen: Zur Zuständigkeit der Festsetzungsbehörde nach der ZustVOtU, ZfW \n2007, S. 192 f.; Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verf. NRW, 2002, Art. 77 Rn. 6 ff.; \nSchmidt-Aßmann, Verwaltungsorganisation zwischen parlamentarischer Steuerung und \nexekutivischer Organisationsgewalt, in: Festschrift für H. P. Ipsen, 1977, S. 342; OVG NRW, \nUrteil vom 27. Oktober 1969 - III A 301/66 -, DÖV 1970, 607, 608.\n\n26\n\nDie Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes genügt \nauch, soweit hier von rechtlichem Interesse, ihrerseits den rechtlichen Anforderungen. Die \nAnhörung der zuständigen Ausschüsse ist ausweislich der Präambel (GV. NRW. 1995, S. \n282) erfolgt (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LOG NRW). Die erlassende Stelle, die Landesregierung, ist \nabschließend bezeichnet, wie den Veröffentlichungsfassungen sowohl der \nAusgangsverordnung als auch der ersten Änderungsverordnung (GV. NRW. 1994, S. 415; \n1995, S. 468) entnommen werden kann (Art. 71 Abs. 2 Verf NRW). In der \nÄnderungsverordnung ist die hier maßgebliche Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG \nNRW angegeben (Art. 70 Satz 3 Verf NRW), wobei es den verfassungsrechtlichen \nAnforderungen in vollem Umfang genügt, dass die Angabe in der Präambel zur Verordnung \nerfolgt.\n\n27\n\nVgl. GV. NRW. 1995, S. 436; zuvor in der Ausgangsverordnung, welche die Positionen \n20 und 21 (WHG und AbwAG) noch nicht belegt hatte, noch unter Art. IX, GV. NRW. 1994, \nS. 414, ohne Hinweis auf § 5 Abs. 3 Satz 1 LOG NRW. \n\n28\n\nDie Wendung „in der Verordnung\" im Sinne des Art. 70 Satz 3 Verf NRW bezieht sich \nauf die nach Maßgabe des Art. 71 Abs. 2 Verf NRW im Gesetzblatt verkündete Fassung. An \nwelcher Stelle des Gesetzeswerks dem Zitiergebot gesetzestechnisch Rechnung getragen \nwird, ist, solange der Besinnungsfunktion Rechnung getragen wird, unerheblich. Soweit \nunterschiedliche Teile der Verordnung auf verschiedenen Ermächtigungsgrundlagen beruhen, \nist es ausreichend, wenn - wie hier - alle relevanten Rechtsgrundlagen in einer vollständigen \nZusammenstellung aufgelistet werden.\n\n29\n\nVgl. Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verf. NRW, 2002, Art. 70 Rn. 28; \nGeller/Kleinrahm/Dickers-bach/Kühne, Die Verf. des Landes NRW, 3. Aufl., 2. EL 1994, \nArt. 70 Anm. 15, jeweils m. w. N.; vgl. zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG \nBVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1; Sachs, in: Sachs, \nGrundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 19 Rn. 31 m. w. N.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 LWG NRW in der maßgeblichen Bekanntmachung \nder Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1995 \n(GV. NRW. S. 926) für die mit Antrag vom 27. März 2003 begehrte Abgabefreiheit für die \nEinleitung von Niederschlagswasser für das Jahr 2002 liegen nicht vor. In diesem \nZusammenhang ist es entgegen der Ansicht der Klägerin ohne rechtlichen Belang, ob sie als \nan Gesetz und Recht gebundene Trägerin öffentlicher Gewalt bei der Antragstellung die \nErfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen erklärt hat. Auch ist unerheblich, ob im Jahr \n2002 wasserbehördliche Beanstandungen hinsichtlich des Kanalisationsnetzes vorgelegen \nhaben. Die Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen ist nur notwendige, aber nicht \nhinreichende Voraussetzung für die Abgabefreiheit (§ 73 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW). Auch \nvorliegende Erlaubnisse oder Genehmigungen sind für die Frage der Erfüllung des \nAbwasserabgabentatbestands im Veranlagungsjahr ohne Bedeutung. Eine über die \nwasserrechtliche Gestaltungswirkung hinausgehende, andere rechtliche Zusammenhänge \nerfassende Feststellungswirkung könnte der Erlaubnis nur auf Grund einer - hier nicht \nbestehenden - gesetzlichen Vorschrift zukommen. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 9 A 4168/03 -, NVwZ-RR 2006, 639, \nm. w. N.; Beschluss vom 16. Mai 2003 - 9 A 626/00 -, NVwZ-RR 2003, 777.\n\n32\n\nMaßgeblich ist hiernach allein, ob die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § \n73 Abs. 2 LWG NRW tatsächlich erfüllt sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. \n\n33\n\nGemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 LWG NRW bleibt die Einleitung von \nNiederschlagswasser (§ 7 AbwAG) auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung \ndes Niederschlagswassers und deren Betrieb bezogen auf die Verhältnisse am 30. Juni des \nKalenderjahres den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 \nWHG und des § 57 Abs. 1 LWG NRW und die Einleitung des mit Niederschlagswasser \nvermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter \nden Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entsprechen. § 57 Abs. 1 Satz 1 LWG \nNRW bestimmt, dass die gemäß § 18b Abs. 1 WHG für die Errichtung und den Betrieb von \nAbwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik insbesondere die \ntechnischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von \nAbwasseranlagen sind, die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntgabe im \nMinisterialblatt eingeführt werden. Gemäß Nr. 2 Abs. 1 des Runderlasses des Ministeriums \nfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 3. Januar 1995 - IV B 6 - 031 002 0201 - \n(MBl. 1995, S. 250) zu den Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von \nKanalisationsnetzen (im Folgenden: Runderlass) sind die Bauwerke eines \nKanalisationsnetzes, zu denen u.a. Regenüberlaufbecken und Stauraumkanäle gehören, \nregelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 der „Verordnung zur \nSelbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen \nim Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan)\" \nvom 16. Januar 1995 (GV. NRW. S. 64) durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und \nzu unterhalten. \n\n34\n\nVgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2004 - 9 A 3060/02 -.\n\n35\n\nUnerheblich ist, dass Kanalisationsnetze seit der Änderung des § 58 Abs. 1 LWG NRW \ndurch das Gesetz vom 7. März 1995, GV. NRW. S. 248, nicht mehr genehmigungspflichtig \nsind. Das vorliegend bereits vorhandene Kanalisationsnetz ist von dieser Änderung nicht \nbetroffen.\n\n36\n\nDie vom Betreiber an den einzelnen Bauwerken durchzuführenden Betriebs- und \nUnterhaltungsmaßnahmen und ihre zeitliche Durchführung ergeben sich aus der Anlage, die \nihrerseits wiederum an das Ergebnis der Prüfung nach § 2 SüwV Kan anschließen. \nUnschädlich ist, dass die Selbstüberwachungsverordnung Kanal ihrerseits auf der \nErmächtigung des § 61 Abs. 2 LWG NRW (Selbstüberwachung von Abwasseranlagen) \nberuht. Dem ermächtigten Erlassgeber steht es - wie geschehen - frei, konkrete Regelungen \ndes Verordnungsgebers in der Anlage zum Runderlass in Bezug zu nehmen und auf diese \nWeise zum Anknüpfungspunkt seines eigenen Regelungswerks zu machen.\n\n37\n\nSofern die Klägerin eine Unstimmigkeit darin sieht, dass die \nSelbstüberwachungsverordnung Kanal ihrerseits zahlreiche Ausnahmen enthalte und bereits \nnach der gesetzlichen Ermächtigung in § 61 Abs. 3 LWG NRW nicht auf eine umfassende \nGeltung angelegt sei, sind hiermit durchgreifende Bedenken an dem vom Erlassgeber \ngewählten Weg der Bezugnahme nicht aufgeworfen. § 73 Abs. 2 LWG NRW vermittelt eine \nBegünstigung des grundsätzlich Abgabepflichtigen. Es steht diesem frei, von dieser durch \nErfüllung der entsprechenden Vorgaben Gebrauch zu machen. Überwacht er seine \nAbwasseranlagen - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der von der \nSelbstüberwachungsverordnung Kanal vorgesehenen Weise, steht ihm die Begünstigung nicht \nzu; hält er sich - ggf. überobligationsgemäß - an die aufgestellten Vorgaben, kann er die \nBefreiung in Anspruch nehmen. Dies korrespondiert mit der gesetzlichen Ausgestaltung des \n§ 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW, wonach die Abgabefreiheit (nur) auf Antrag gewährt \nwird.\n\n38\n\nDie Klägerin hat die im Runderlass festgelegten Regeln der Technik nicht erfüllt; ob es \nsich um solche handelt, die allgemein anerkannt sind, ist unerheblich. § 73 Abs. 2 Satz 1 \nLWG NRW fordert für die Gewährung der Abgabefreiheit zunächst, dass die \nAbwasserbeseitigungsanlage und ihr Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der \nTechnik nach § 18b Abs. 1 WHG - dort insbesondere Satz 2: den sog. allgemein anerkannten \nRegeln der Technik - entsprechen. Weitere Voraussetzung ist die Einhaltung der in Betracht \nkommenden Regeln der Technik des § 57 Abs. 1 LWG NRW, wie sie insbesondere durch \nErlass eingeführt werden. Es muss sich hierbei nicht zwangsläufig um allgemein anerkannte \nRegeln handeln. Im Rahmen seines Ermessens steht es dem Erlassgeber frei, welche Regeln \nder Technik er aufstellen will, um dem grundsätzlich Abgabepflichtigen aus übergeordneten \nInteressen die Möglichkeit der Abgabefreiheit zu gewähren. Es steht ihm auch frei, über die \nRahmenvorgaben des § 18b WHG hinaus strengere Maßstäbe aufzustellen. Dass dieses auch \nder gesetzlichen Intention zugrunde liegt, belegt § 57 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW, wonach \nAbwasserbehandlungsanlagen nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der \nTechnik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass sie geeignet sind, die in \nder Erlaubnis zur Einleitung oder in der Genehmigung zur Indirekteinleitung festgelegten \nWerte, mindestens jedoch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden \nWerte, im Ablauf einzuhalten. Vergleichbar differenziert § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. \n\n39\n\nEine Grenze des Ausgestaltungsermessens des Erlassgebers dürfte nur dort zu ziehen sein, \nwo sich die Forderung nach der Einhaltung einer Regel der Technik im \nGesamtzusammenhang des Regelungswerks „Abwasserabgabenrecht\" schlechterdings nicht \nrechtfertigen ließe. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Regeln der Technik sind \nsolche, die speziell die technische Konstruktion, die Beschaffenheit und die Wirkungsweise \ntechnischer Anlagen zum Gegen-stand haben. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1998 - 9 A 2/96 -, ZfW 1999, 186.\n\n41\n\nZu einem den Regeln der Technik entsprechenden Betrieb der Anlagen gehören deren \nordnungsgemäße Wartung und die Instandhaltung ihrer Funktionsfähigkeit.\n\n42\n\nVgl. Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und AbwAG, Loseblattkommentar, Band 1, \nStand Juni 2008, § 18b WHG Rdnrn. 7 und 9.\n\n43\n\nStellt der Erlassgeber Anforderungen an die ordnungsgemäße Wartung und die \nInstandhaltung im Wege der Forderung nach einer hydraulischen Kalibrierung der \nDrosseleinrichtungen bei Regenklärbecken u. a., ist ihm dies im Rahmen seines weiten \nGestaltungsermessens, das allein auf eine Begünstigung - die Gewährung einer \nausnahmsweisen Abgabefreiheit - zielt, nicht verwehrt.\n\n44\n\nDie Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal hat die Klägerin nicht \neingehalten. Gemäß § 2 Abs. 1 SüwV Kan hat der Betreiber die Kanalisationsnetze gemäß § 1 \nAbs. 1 Nr. 1 SüwV Kan auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür \neine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 SüwV Kan aufzustellen. Die zu \nbeobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben \nsich aus der - hier allein relevanten - Nr. 8 der Anlage, wonach bei Regenklärbecken, \nRegenüberlaufbecken, Stauraumkanälen und Regenrückhaltebecken alle fünf Jahre eine \nhydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen im Wege einer Kennlinienüberprüfung \nnach Angaben des Herstellers vorzunehmen ist. Diese fünf Jahre waren am 30. Juni 2002 \njedenfalls für die überwiegende Mehrzahl der Bauwerke abgelaufen. Der Fristlauf beginnt für \nbereits vorhandene Einrichtungen (hier nach Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan) mit dem \nInkrafttreten der Selbstüberwachungsverordnung Kanal, dem 1. Januar 1996. Für später in \nBetrieb genommene läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. \n\n45\n\nDie über den oben bezeichneten Runderlass i. V. m. der Selbstüberwachungsverordnung \nKanal vermittelten Anforderungen an die Abgabefreiheit sind hinreichend bestimmt oder \njedenfalls - was ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist - bestimmbar. Nr. 8 der Anlage zu \n§ 2 Abs. 1 SüwV Kan versteht unter einer hydraulischen Drosselkalibrierung eine \nmesstechnische Kontrolle des Abflusses aus der Drossel unter realen Betriebsbedingungen. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2006 - 9 A 1841/04 -.\n\n47\n\nDies ergibt sich nicht zuletzt aus Nr. 8 des Runderlasses, der an die gemäß § 2 SüwV Kan \nfestgestellte fehlerhafte Einstellung der Durchflussmenge unter Betriebsbedingungen \nanknüpft. So sind bei Fehlern in der Drossel-/Mengenregelung die Drosseln unverzüglich neu \neinzustellen, zu warten oder instandzusetzen (Nr. 8, 2. Spalte, 2. Zeile). Liegen \nAbweichungen der Drosselwassermenge um mehr als 20% vom Sollwert vor, ist die \nDrosseleinrichtung innerhalb eines Jahres zu sanieren (Nr. 8, 2. Spalte, 6. Zeile). Es steht \nbereits nach den Angaben der Klägerin fest, dass eine messtechnische Kontrolle des Abflusses \naus den Drosseln unter realen Betriebsbedingungen im Jahr 2002 im gesamten \nKanalisationsnetz nicht vorgenommen worden ist. \n\n48\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit der Anforderung „hydraulische \nDrosselkalibrierung\" sind auch nicht dadurch aufgeworfen, dass die konkrete Art und Weise \nihrer Durchführung nicht normativ festgelegt worden ist. Einer solchen Festlegung hat es \nnicht bedurft. Es belastet die Normunterworfenen nicht, wenn sie aus mehreren technisch \nmöglichen Verfahren einer hydraulischen Drosselkalibrierung eine beliebige auswählen \nkönnen. \n\n49\n\nOhne rechtlichen Belang ist es schließlich, welche technischen Hinweise zur hy-\ndraulischen Drosselkalibrierung in einem hessischen Merkblatt des Jahres 2001 enthalten \ngewesen sind und wann dieses in Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden ist. Die von \nder Klägerin einzuhaltenden Anforderungen ergaben sich bereits aus den oben dargelegten \nlandesrechtlichen Vorgaben.\n\n50\n\nEin Verstoß gegen EU-Recht ist nicht ersichtlich. Die Richtlinie des Europäischen \nParlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und \ntechnischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - \n98/34/EG - vom 22. Juni 1998 (L 204/37) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG vom 20. \nJuli 1998 (L 217/18) ist bereits thematisch nicht einschlägig. \n\n51\n\nEinwände gegen die Höhe der Festsetzung hat die Klägerin nicht vorgebracht; sie sind \nauch nicht ersichtlich. Dementsprechend wird auf die Berechnung im angefochtenen Bescheid \nBezug genommen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung hinsichtlich \nder vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/9-a-495-06","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/9-a-495-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249222","retrieved":"2026-07-09 02:11:12.754118+00:00"}}