{"status":"available","doknr":"OLD249221","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1211.9A3057.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"9 A 3057/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darum, ob die Kläger verpflichtet sind, den Stichweg zum Haus \nNr. 16 der Straße W. im Q. Ortsteil E. zu reinigen.\n\n3\n\nDieser Stichweg, der nicht über gesonderte Gehwege verfügt, besteht aus dem Flurstück \n451 der Flur 2 der Gemarkung E. . Er ist etwa 40 m lang und ca. vier Meter breit. Er zweigt \nvom Hauptzug der Straße W. zwischen dem im Eigentum der Kläger stehenden \nGrundstück W. Nr. 14 und dem Grundstück W. Nr. 18 nach Westen ab. Er verläuft \nentlang den seitlichen Grenzen dieser Grundstücke und endet am Hausgrundstück W. \nNr. 16, an dessen Ostseite er mit seiner Breite von etwa vier Metern angrenzt. Dieser \nStichweg ist einzige Erschließung für das Grundstück W. Nr. 16. \n\n4\n\nIn den Jahren 1980 und 1995 wurde die Straße W. \"ganz\" für den öffentlichen \nVerkehr gewidmet. Nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Q1. \n(vom 22. Juli 1986 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007, in Kraft ab dem \n1. Januar 2008 - im Folgenden: Satzung -, i.V.m. dem Straßenreinigungsverzeichnis 2008 als \nAnlage zu den §§ 1 und 2 der Satzung) ist die Straße W. \"von E1. Heide bis W. \naußer Stichweg zu Hs.-Nr. 16\" von der Stadt zu reinigen, der \"Stichweg zu Hs.-Nr. 16\" von \nden Anliegern. In § 1 Abs. 1 Satz 6 der Satzung heisst es unter dem Abschnitt \nAllgemeines:\n\n5\n\n\"Als Gehwege zählen auch Fahrbahnränder von Straßen, die auf keiner Seite einen erkennbar abgeteilten \nbzw. abgegrenzten Gehweg besitzen, in einer Breite von 1,00 m.\"\n\n6\n\n§ 2 der Satzung lautet wie folgt:\n\n7\n\n\"(1) Die Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis entsprechend bezeichneten Fahrbahnen wird den \nEigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke im Bereich der Angrenzung \nauferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die \nReinigungsverpflichtung jeweils nur bis zur Fahrbahnmitte.\n\n8\n\n(2) Die Reinigung der (selbständigen und unselbständigen) Gehwege wird den Eigentümern der an sie \nangrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke im Rahmen der Angrenzungsbreite auferlegt. Hat ein \nGehweg beidseitige Reinigungsverpflichtete, erstreckt sich die Reinigungsverpflichtung jeweils bis zur \nGehwegmitte. Ist nur an einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, beschränkt sich die Reinigungsverpflichtung \nnur auf diesen Gehweg und nur auf diese Anliegerseite.\"\n\n9\n\nNachdem es zwischen den Klägern, ihren Nachbarn und dem Beklagten wegen der \nReinigung des Stichwegs zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, haben die Kläger \nam 12. Juli 2004 Klage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass sie nicht öffentlich-rechtlich \nzur anteiligen Reinigung des Stichwegs verpflichtet seien. Zur Begründung haben sie \nvorgetragen, der Stichweg biete ihrem Grundstück keinen rechtlich gesicherten \nErschließungsvorteil. Sie benötigten ihn auch nicht als Zuwegung zu ihrem Grundstück.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt\n\n11\n\nfestzustellen, dass sie nicht öffentlich-rechtlich gemäß § 4 Straßenreinigungsgesetz NRW \ni.V.m. § 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Q1. vom 22. Juli 1986 \nin der derzeit gültigen Fassung verpflichtet sind, den Stichweg Gemarkung E. , Flur 2, \nFlurstück 451, zu reinigen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat geltend gemacht, die Stadt habe die Reinigungspflicht wirksam auf die Kläger \nübertragen. Es sei sachgerecht, die Grundstückseigentümer mit dem räumlich nächsten \nZugriff zur Straßenreinigung heranzuziehen. Die Nichtberücksichtigung des Vor-Kopf-\nAnliegers sei mit der Situation eines Hinterliegers vergleichbar. \n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht dem Feststellungsbegehren der \nKläger entsprochen. Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig und begründet. Es fehle \nwegen mangelnder Bestimmtheit der einschlägigen Satzungsbestimmungen an der wirksamen \nÜbertragung der Straßenreinigungspflicht.\n\n16\n\nZur Begründung seiner zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, bei dem \nStichweg gehe es ausschließlich um die Übertragung der Fahrbahnreinigung nach § 2 Abs. 1 \nder Satzung. Die Regelung erfasse den gesamten Straßenkörper. Art und Umfang der \nReinigungspflicht seien in der Satzung lediglich abstrakt-generell zu bestimmen. Dies sei in \n§ 2 der Satzung erfolgt. Mit den Worten \"den Eigentümern\" der angrenzenden und \nerschlossenen Grundstücke i.S.d. § 2 Abs. 1 der Satzung seien lediglich die seitlich in \nLängsrichtung angrenzenden Grundstückseigentümer gemeint. Der vor Kopf gelegene \nGrundstückseigentümer müsse nichts tun. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Satzes 2 der \nVorschrift sowie aus der Systematik (§ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Satzung). § 4 \nStraßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) gebe den räumlichen Umfang der \nÜbertragung nicht vor. Er stelle lediglich Mindestvoraussetzungen der \nÜbertragungsmöglichkeit auf. Zudem sei die Einstufung eines Stichwegs als Straße mit mehr \nals zwei Seiten lebensfremd. Der verständige Adressat der Satzung erkenne, dass sich die \nÜbertragung der Reinigungspflicht lediglich auf die Anlieger der beiden Straßenseiten \nbeziehe. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Es gehe um \nVerkehrssicherheit und öffentliche Hygiene. Dies sei bei der Auswahl der \nReinigungspflichtigen zu berücksichtigen. Die Interessenlage eines Vor-Kopf-Anliegers sei \nmit der Situation eines Hinterliegers vergleichbar und dessen Freistellung daher \n(gleichheits)rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung des vor Kopf liegenden \nGrundstückseigentümers führe zudem zu unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie tragen vor, ausgehend von § 4 Abs. 2 StrReinG NRW müsse auch hinsichtlich des vor \nKopf liegenden Grundstückseigentümers eine Regelung zum Umfang seiner \nStraßenreinigungspflicht getroffen werden. Dies sei in der Satzung des Beklagten \nunterblieben. § 2 Abs. 1 der Satzung sei widersprüchlich. Ergebe sich aus dessen Satz 2, dass \nallein die Seitenanlieger die Straße zu reinigen hätten, widerspreche dies Satz 1 der \nVorschrift. Danach sei auch der am Ende einer Sackgasse wohnende Grundstückseigentümer \nreinigungspflichtig. Der Hinweis des Beklagten auf Wendeschleifen und Straßen mit T-\nStücken verfange nicht. Insoweit gehe es um Straßen, die wie Sackgassen an mehr als zwei \nSeiten Anlieger besäßen. Diese Straßen könnten insgesamt einer einheitlichen Regelung \nzugeführt werden. Das sei auch notwendig, weil sie vom Normalfall einer durchgehenden \nStraße mit Anliegern auf nur zwei Seiten abwichen. Da nach § 4 Abs. 2 StrReinG NRW der \nUmfang der Reinigungspflicht in der Satzung festzulegen sei, verbiete sich eine Festlegung \nallein durch Ordnungsverfügung.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, \ndass die Kläger nicht öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, den Stichweg Gemarkung E. , \nFlur 2, Flurstück 451, (anteilig) zu reinigen. \n\n25\n\nDen Klägern ist die Reinigungspflicht durch das geltende Straßenreinigungsrecht der \nStadt Q1. (§ 4 StrReinG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung) nicht wirksam \nübertragen worden. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Stichweg wirksam als öffentliche \nStraße gewidmet ist. Denn jedenfalls ist § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung mangels der \nrechtsstaatlich erforderlichen Bestimmtheit nichtig. Rechtsgrundlage für die Übertragung der \nReinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer ist § 4 Abs. 1 StrReinG NRW. Nach Abs. 1 \nSatz 1 der Vorschrift können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den \nEigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke \nauferlegen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW können die Gemeinden die Reinigung \nder Fahrbahn den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen \nGrundstücke übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse \nzumutbar ist. Da sich Pflichten für die Anlieger ausschließlich aus den Regelungen der \nStraßenreinigungssatzung ergeben, müssen diese dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot \ngenügen. Sie müssen so eindeutig sein, dass der Anlieger über den Umfang seiner Pflichten \nnicht im Unklaren ist. Er muss genau wissen, welche Handlungen von ihm konkret verlangt \nwerden. Insoweit gilt ein strenges Gesetzmäßigkeitsprinzip.\n\n26\n\nVgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1989 - 27 U 127/89 -, VersR 1991, 1419; \nWichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 3. Auflage 2000, \nRdnr. 154.\n\n27\n\nAusgehend hiervon erweist sich § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung für die \nFallgestaltungen als unvollständig, in denen es um geschlossene Straßenzüge geht. Dies \nbetrifft etwa Stichstraßen oder Sackgassen, sei es, dass sie - wie hier - vor Kopf enden, d. h. \ndie gleiche Straßenbreite auf der gesamten Länge haben, sei es, dass an ihrem Ende ein \nWendehammer errichtet ist. In diesen Fällen gibt es mehr als zwei Straßenseiten. Dies folgt \nbei Wendehämmern daraus, dass der Bereich, der sich an den Hauptzug der Straße anschließt, \nnicht eindeutig einer bestimmten (bisherigen) Straßenseite zugeordnet werden kann. Insoweit \nbeinhaltet § 2 Abs. 1 der Satzung keine eindeutige Regelung, wen die Reinigungspflicht trifft \nbzw. welche Fläche von ihr erfasst wird. Während nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung jeder \nangrenzende Anlieger reinigungspflichtig sein soll, sind nach Satz 2 der Bestimmung \nausschließlich die Grundstückseigentümer „beider\", d. h. zweier Straßenseiten erwähnt, \nobwohl die genannten Straßen mehr als zwei Seiten aufweisen. \n\n28\n\nDie zuvor beschriebene normative Unklarheit gilt auch bezüglich der Gehwege. Gemäß \n§ 1 Abs. 1 Satz 6 der Satzung gelten als Gehwege auch Fahrbahnränder von Straßen, die auf \nkeiner Seite einen erkennbar abgeteilten bzw. abgegrenzten Gehweg besitzen, in einer Breite \nvon einem Meter. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird die Reinigung der (selbstständigen \nund unselbstständigen) Gehwege den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie \nerschlossenen Grundstücke im Rahmen der Angrenzungsbreite auferlegt. Hat ein Gehweg \nbeidseitige Reinigungsverpflichtete, erstreckt sich die Reinigungsverpflichtung jeweils bis zur \nGehwegmitte (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Bei wörtlichem Verständnis dieser \nSatzungsbestimmungen ist für den Normadressaten nicht erkennbar, ob z. B. der Eigentümer \ndes Grundstücks W. Nr. 16, für den mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 6 der Satzung ebenfalls \nein fiktiver Gehweg vor seinem Grundstück anzunehmen ist, eine Reinigungsverpflichtung \nbesitzen soll. Derartige Unsicherheiten sind nicht zuletzt wegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung, \nwonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht \nnach § 2 der Satzung nicht nachkommt, im Hinblick auf die insoweit zu stellenden \nrechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit,\n\n29\n\nvgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695, \n\n30\n\nnicht hinnehmbar.\n\n31\n\nNichts andere gälte, wenn man das Verständnis des Beklagten in Bezug auf § 2 Abs. 1 \nseiner Satzung zugrunde legt. Dann läge ein zur Unwirksamkeit dieser Vorschrift führender \nVerstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) vor. Der Beklagte ist bezüglich § 2 Abs. 1 Satz 2 der Auffassung, dass \nhierdurch die Grundstückseigentümer lediglich zweier Straßenseiten reinigungspflichtig \ngemacht werden. Folgte man dem, so wäre in den Fällen einfacher Stichstraßen oder \nSackgassen - wie im Streitfall - der Vor-Kopf-Anlieger trotz Angrenzens seines Grundstücks \nan den Straßenkörper von der Reinigungspflicht freigestellt. Selbst wenn man in diesem \nZusammenhang dem Ortsgesetzgeber einen Spielraum einräumen wollte (so genanntes \nnormatives Ermessen),\n\n32\n\nvgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 4 NB 21.89 -, \nNJW 1990, 265; Schl.-H. OVG, Urteil vom 28. Februar 2000 - 4 K 6/99 - juris, \n\n33\n\nwäre ein einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht erkennbar. Ein solcher \nergibt sich insbesondere nicht aus Praktikabilitätsgesichtspunkten. Dem Beklagten ist zwar \neinzuräumen, dass eine derartige Fallgestaltung zu gewissen Abwicklungsschwierigkeiten \nführen kann. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Vor-Kopf-Anlieger bei \nfehlender Übertragung der Reinigungspflicht zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren \nverpflichtet wäre. Um so mehr bedarf es eines stichhaltigen Grundes, um ihn bei der \nÜbertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer von der Reinigungspflicht \nauszunehmen. Eine mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang zu \nbringende Satzungsgestaltung vorzunehmen, ist Sache des Ortsgesetzgebers.\n\n34\n\nDie zuvor beschriebene Unvollständigkeit von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung kann \nnicht durch Auslegung überwunden werden. § 2 der Satzung ist kein Anhaltspunkt dafür zu \nentnehmen, wie der Ortsgesetzgeber in Kenntnis der erwähnten Unvollständigkeit die \nÜbertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer den Anforderungen des \nallgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG genügend geregelt hätte. \nDass eine etwaige Ordnungsverfügung zur Bestimmung der Reinigungspflicht (vgl. § 2 Abs. \n10 der Satzung) bereits mit Blick auf ihren Zweck, die Durchsetzung einer bereits \nbestehenden Reinigungsverpflichtung zu gewährleisten, nicht zur rechtsstaatlich gebotenen \nBestimmtheit von § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung führen kann, versteht sich von \nselbst.\n\n35\n\nUngeachtet der vorstehenden Ausführungen weist das Gericht darauf hin, dass im \nStreitfall - ausgehend von § 2 Abs. 1 der Satzung - dessen Voraussetzungen für die Kläger \nnicht erfüllt wären. Danach wird die Reinigung der im Straßenreinigungsverzeichnis \nentsprechend bezeichneten Fahrbahn den Eigentümern der an sie (das ist die Fahrbahn) \nangrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke im Bereich der Angrenzung auferlegt. \nIndem nach § 1 Abs. 1 Satz 6 der Satzung als Gehweg aber auch Fahrbahnränder von Straßen, \ndie - wie hier - auf keiner Seite einen erkennbar abgeteilten bzw. abgegrenzten Gehweg \nbesitzen, in einer Breite von einem Meter fingiert werden, kann das klägerische Grundstück \nnicht an die Fahrbahn des Stichwegs angrenzen. Das wäre nämlich nur der Fall, wenn es \nunmittelbar an der Verkehrsfläche gelegen ist. Derartiges ist ausgeschlossen, wenn - wie hier - \nein fiktiver Gehweg unmittelbar an das Grundstück grenzt.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich \nder vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/9-a-3057-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/9-a-3057-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249221","retrieved":"2026-07-09 02:11:12.673228+00:00"}}