{"status":"available","doknr":"OLD249220","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1211.9A1304.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"9 A 1304/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie Beklagte führte auf Antrag der Klägerin ein immissionsschutzrechtliches \nGenehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer \nFeststoffkonditionierungsanlage für anorganische Abfälle durch. Innerhalb dieses \nGenehmigungsverfahrens hatten sich ca. 4.800 Einwender gegen das Vorhaben gewandt. Es \nfand zunächst am 6. und 7. Juni 2000 ein Erörterungstermin statt, der jedoch abgebrochen \nwurde, weil die Klägerin zu bestimmten Fragen ein Gutachten einholen musste. Ein weiterer \nErörterungstermin fand vom 9. bis 12. April 2002 in der Stadthalle H. statt. Die Beklagte \nhielt insoweit die Erstellung eines Wortlautprotokolls durch Parlamentsstenografen für \nerforderlich. Später erteilte die Beklagte der Klägerin einen Genehmigungsbescheid gem. §§ 4 \nund 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).\n\n3\n\nUnter dem 2. Juni 2003 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin den hier teilweise \nstreitgegenständlichen Gebührenbescheid. Darin setzte sie gemäß Tarifstelle 15a.1.1b) des \nGebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AGT - eine Gebühr von \n3.551,- EUR unter Berücksichtigung der Errichtungskosten der Anlagen von 767.000,- EUR \nfest und zusätzlich nach der Tarifstelle 15a.1.1 e) AGT eine Gebühr von 6.600,- EUR für \nsechs Erörterungstage. Außerdem verlangte sie Auslagenersatz von 18.492,60 EUR für die \nErstellung des Wortlautprotokolls durch Parlamentsstenografen. Die Klägerin legte nur gegen \ndie Festsetzung des Auslagenersatzes Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Das \nimmissionsschutzrechtliche Verfahrensrecht erfordere nicht die Erstellung eines \nWortlautprotokolls durch Parlamentsstenografen. \n\n4\n\nDie Beklagte wies durch Bescheid vom 23. Januar 2004 den Widerspruch mit folgender \nBegründung zurück: Bei der von der Klägerin geplanten Anlage handele es sich um ein \nVorhaben mit besonderer Problemstellung. Das habe sich bereits im Erörterungstermin \nim Juni 2000 gezeigt. Die Klägerin habe sich damals nicht in der Lage gesehen, für die \nBehördenvertreter und die rund 4.800 Einwender nachvollziehbar darzustellen, welche \nUmwelteinwirkungen im Einzelnen zu erwarten seien. Vor diesem Hintergrund habe sie, die \nBeklagte, sich verpflichtet gesehen, im zweiten Teil der Erörterung detaillierte \nAufzeichnungen zu machen. Damit habe sie ausreichend Vorsorge tragen wollen, um ein \nrechtlich unangreifbares Genehmigungsverfahren durchführen zu können.\n\n5\n\nDie Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und ergänzend vorgetragen: Der Behörde sei \nvorgeschrieben, über den Erörterungstermin eine Niederschrift zu fertigen. Insoweit möge es \nder Behörde intern freistehen, wie sie ihre Aufgaben erfülle, insbesondere ob sie den \nErörterungstermin auf Tonband aufzeichne, einen Schriftführer hinzuziehe oder aber \nParlamentsstenografen mit der Erstellung der Niederschrift beauftrage. Gebührenrechtlich \nkönne dies allerdings nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, wenn die \nGenehmigungsbehörde den kostenintensivsten Weg wähle. Zudem fehle es an der \nNotwendigkeit der Beauftragung von Parlamentsstenografen. Ein Wortlautprotokoll sei nicht \nerforderlich. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Juni 2003, soweit darin Auslagen gem. § 10 \nAbs. 1 Satz 1 GebG NRW von 18.492,60 EUR festgesetzt sind, in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 aufzuheben, \n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat erwidert: Die Erstellung eines Wortlautprotokolls sei notwendig gewesen. Die \nVerfahrensgestaltung des Erörterungstermins liege im pflichtgemäßen Ermessen der \nGenehmigungsbehörde. Dabei müsse sie entscheiden, wie und in welchem Umfang die \nErstellung der Niederschrift sinnvoll und zweckmäßig unter Beachtung der rechtlichen \nVorgaben über Sinn und Zweck und notwendige Inhalte des Erörterungstermins sei. Auch bei \nihr sei eine wörtliche Protokollierung nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Ein \nWortlautprotokoll unter Zuhilfenahme von Parlamentsstenografen werde nur in solchen \nVerfahren in Erwägung gezogen, in denen es um komplexe und schwierige Zusammenhänge \ngehe, bei denen der Erörterungstermin sich über mehrere Tage erstrecke, die \nStenografiekosten nicht außer Verhältnis zum Investitionsvolumen stünden und \nvoraussichtlich auch mit Klagen zu rechnen sei. Insbesondere in Verfahren wie dem \nvorliegenden, in denen Nachbarschaft und Bürgerinitiativen sich massiv gegen ein geplantes \nVorhaben zur Wehr setzten, sehe sie auch die Befriedungsfunktion, die die Erstellung eines \nWortlautprotokolls habe. Es sei für das Verhandlungsklima erfahrungsgemäß von \nerheblichem Vorteil, wenn den Einwendern gleich zu Beginn die Erstellung eines \nWortlautprotokolls angekündigt werde. Sei das nicht der Fall, so werde in diesen \nGroßverfahren die Verhandlung durch professionelle Einwender gleich zu Beginn mit \ndiesbezüglichen Anträgen und Diskussionen aufgehalten. Später sei dann die Niederschrift \nüber den Termin sowie Verlauf und Inhalt des Termins ein Objekt, welches in folgenden \nWiderspruchs- und Klageverfahren Gegenstand der Rüge werden könne. Der \nErörterungstermin sei eine der Grundlagen der behördlichen Entscheidung. Daneben erfülle \nder Erörterungstermin auch die Funktion, das rechtliche Gehör der Einwender zu verbessern. \nBei der hohen Anzahl von Einwendungen sei von einem Großverfahren auszugehen, auch \nwenn die von der Klägerin geplante Anlage im Investitionsvolumen nicht mit einem \nGroßvorhaben im klassischen Sinne vergleichbar sei. Es sei absehbar gewesen, dass der \nErörterungstermin mehrere Tage beanspruchen und die Diskussion sich über eine große \nBandbreite von fachspezifischen Problemen erstrecken würde. Die durch die \nParlamentsstenografen verursachten Kosten stünden nicht außer Verhältnis zum geplanten \nInvestitionsvolumen. Dieses betrage ohne Grunderwerbskosten ca. 747.000,- EUR, die \nAuslagen betrügen gerade 2,5 % und seien sicherlich auch steuerlich absetzbar.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die \nWortlautprotokollierung des gesamten Erörterungstermins sei nicht notwendig gewesen. \n\n12\n\nZur Begründung ihrer hiergegen gerichteten zugelassenen Berufung trägt die Beklagte \nvor: Nach § 10 VwVfG NRW sei das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen \ngebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens \nbestünden. Die Art und Weise des Gesetzesvollzuges liege in der Verantwortung der Behörde \nund somit im pflichtgemäßen Ermessen, wenn und soweit keine anderweitigen bindenden \nVorgaben bestünden. Ein Wortlautprotokoll werde nur bei Vorliegen mehrerer \nRahmenbedingungen für notwendig gehalten. Hauptkriterium sei dabei die Frage, wie \nkomplex und technisch problematisch ein beantragtes Vorhaben in all seinen Facetten sei. Die \ngenannten Voraussetzungen \"kompliziert und komplex\" träfen auf die Anlage der Klägerin \nzu. Bei der von ihr inzwischen betriebenen Konditionierungsanlage handele es sich um eine \nAnlage zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Bundesweit habe \nes damals keine vergleichbare Anlage gegeben. Im ersten Erörterungstermin im Jahre 2000 \nhabe die Klägerin zu bestimmten Fragestellungen, die ihren ureigenen Betriebsablauf \nbetroffen hätten, keine befriedigenden Antworten zu geben vermocht. Die Fortsetzung des \nErörterungstermins 2002 zeige, dass weitere Fragestellungen offen gewesen seien, die in \nVorbereitung der Entscheidung über den Antrag noch einer vertieften Prüfung hätten \nunterzogen werden müssen. Hierbei sei das Wortlautprotokoll eine wichtige Hilfe, da es den \nhinzugezogenen Fachbehörden ebenfalls zur Verfügung gestanden habe. Wenn ein \nentscheidungsrelevanter Punkt im Erörterungstermin bei der anschließenden Abfassung der \nNiederschrift nicht oder nicht richtig erkannt werde, so wirke sich dieser Fehler bis zur \nSachentscheidung über den Antrag aus. Dies sei auch der Umstand, der das viel bemühte \nArgument, eine Tonträgeraufzeichnung sei zur Absicherung völlig ausreichend, ins Leere \nlaufen lasse. Denn über die Tonträgeraufzeichnung könne zwar bei Streitigkeiten über die \nInhalte der Niederschrift Beweis geführt werden, ob, wie, was und von wem gesagt worden \nsei. Die Tonaufzeichnung könne aber nicht verhindern, dass in Ermangelung spezieller \nFachkenntnisse in einer zusammenfassenden Darstellung in der Niederschrift wichtige Punkte \nfehlerhaft oder gar nicht dargestellt würden. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt ergänzend vor: Der Stellenwert eines über die Erfordernisse des § 19 der \n9. BImSchV hinausgehenden Wortlautprotokolls über den Erörterungstermin für die \nEntscheidung über den Genehmigungsantrag sei nicht nur wegen des Zwecks des \nErörterungstermins (Erörterung nur der rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit Bezug auf \ndie Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 1 der 9. BImSchV), sondern auch wegen \nder notwendigen vorherigen Prüfung des Genehmigungsantrags durch die beteiligten \nBehörden von Rechts wegen eher gering. Neue Einwendungen könnten nach Fristablauf im \nErörterungstermin nicht erhoben werden (§ 10 Abs. 3 BImSchG), so dass nur dasjenige zu \nerörtern sei, was vor dem Erörterungstermin rechtzeitig der Behörde zur Kenntnis gebracht \nworden sei. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nRecht stattgegeben und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Juni 2003, soweit darin \nAuslagen von 18.492,60 EUR festgesetzt worden sind, in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Januar 2004 aufgehoben. Der Bescheid ist insoweit \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nDie Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach der hier allein in \nBetracht zu ziehenden Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes in der \nFassung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) - GebG NRW -. Nach dieser Regelung hat \nder Gebührenschuldner neben der Gebühr nur dann die Auslagen zu ersetzen, wenn sie nicht \nbereits in die Gebühr einbezogen sind und im Zusammenhang mit der Amtshandlung \nnotwendig werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insoweit kann dahinstehen, ob \ndie Kosten für die Erstellung eines Wortlautprotokolls über den Erörterungstermin in der Zeit \nvom 9. bis zum 12. April 2002 durch Parlamentsstenografen bereits in die von der Beklagten \nebenfalls erhobenen Gebühren einbezogen sind. Sie sind jedenfalls nicht notwendig gewesen. \n\n22\n\nEine Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Amtshandlung liegt nur dann vor, wenn \nansonsten nicht sichergestellt ist, dass die Amtshandlung ordnungsgemäß durchgeführt \nwerden kann. Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Norm. Die Verwendung \ndes Begriffs „notwendig\" zeigt, dass die im Zusammenhang mit der Amtshandlung vom \nGebührenschuldner zu ersetzenden Auslagen nicht nur sinnvoll oder wünschenswert sein \nmüssen, sondern eine Unabweisbarkeit mit Blick auf die Amtshandlung bestehen muss. \n\n23\n\nUnabweisbar in diesem Sinn können Auslagen nur dann sein, wenn sie mit Blick auf \nzwingende gesetzliche Vorgaben oder jedenfalls aufgrund einer ermessensfehlerfreien \nVerfahrensgestaltung angefallen sind. Ob Letzteres bereits hinreichende oder nur notwendige \nBedingung für den Auslagenersatz ist, kann in der hier streitgegenständlichen Konstellation \noffen bleiben, weil die Verfahrensgestaltung durch die Beklagte ermessensfehlerhaft war.\n\n24\n\nDie Notwendigkeit zur Erstellung eines Wortlautprotokolls durch Parlamentsstenografen \nergibt sich vorliegend weder aus besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens \nnoch hat die Beklagte eine ermessensfehlerfreie Verfahrensgestaltung gewählt.\n\n25\n\nDie Notwendigkeit folgt zunächst nicht aus der hier grundsätzlich einschlägigen 9. \nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das \nGenehmigungsverfahren - 9. BImSchV -). Die Verordnung enthält spezielle \nverfahrensrechtliche Vorschriften u.a. zur Durchführung eines Erörterungstermins und regelt \nin § 19 die Mindestanforderungen, die die Niederschrift über den Erörterungstermin enthalten \nmuss. Diese erfasst alles, was zur Nachprüfung eines ordnungsgemäßen Verfahrens sowie zur \nKlärung aller wesentlichen Verfahrensfragen benötigt wird. Dabei liegt die Bedeutung des \nProtokolls in seiner Beweiskraft für die beurkundeten Geschehnisse. \n\n26\n\nVgl. Vallendar in Feldhaus, BImSchG, Loseblattsammlung Stand: September 2008, Band \n2, § 19 BImSchV, Anm. 1 und 2 unter Hinweis auf die Materialien.\n\n27\n\nSo muss nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV das Protokoll neben Angaben über den \nOrt und Tag der Erörterung, den Namen des Verhandlungsleiters und den Gegenstand des \nGenehmigungsverfahrens (Nrn. 1 bis 3) Angaben über den Verlauf und die Ergebnisse des \nErörterungstermins (Nr. 4) enthalten. Die Vorschrift enthält keine Regelung, wörtliche \nEinlassungen der Einwender und/oder des Antragstellers in die Niederschrift aufnehmen zu \nmüssen. Legen Einwender oder Antragsteller gleichwohl Wert auf eine wortgetreue \nWiedergabe zu Beweiszwecken, sieht § 19 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV vor, dass sie eine \nschriftliche Erklärung einreichen können, auf die dann in der Niederschrift zu verweisen ist. \nLetztlich bleibt es dem Verhandlungsleiter des Erörterungstermins bei Wahrung der \nMindestanforderungen überlassen, welche Angaben im Einzelnen über den Verlauf und über \ndie Ergebnisse des Erörterungstermins in die Niederschrift aufgenommen werden.\n\n28\n\nVgl. Vallendar in Feldhaus, BImSchG, a.a.O., Anm. 2.\n\n29\n\nDie Notwendigkeit eines Wortlautprotokolls kann auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 5 der 9. \nBImSchV hergeleitet werden. Soweit diese Vorschrift abweichend von den Vorschriften über \ndas förmliche Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§§ 63 ff.) \nvorsieht, dass die Genehmigungsbehörde den Erörterungstermin zum Zwecke der Anfertigung \nder Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen kann, trägt diese Regelung insbesondere den \nGegebenheiten bei komplexen und komplizierten Verfahren Rechnung und sichert die \nMöglichkeit der Erstellung eines abschließenden und hinreichend ausführlichen Protokolls. \n\n30\n\nVgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand Juli 2008, Band II, \n§ 19 der 9. BImSchV, Anm. 7. \n\n31\n\nDie Tonaufzeichnung ersetzt nicht die Niederschrift, sie dient ihr lediglich als Grundlage. \nInsoweit wird die Aufzeichnung nicht als eigenständiges Beweismittel benannt, vielmehr ist \nsie nur „zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift\" gestattet. Ihr wird lediglich ein \ngewisser Beweiswert zugestanden, wie die Regelung über die Löschung der Aufzeichnung in \n§ 19 Abs. 1 Satz 6 der 9. BImschV zeigt.\n\n32\n\nVgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, a.a.O., Anm. 7. \n\n33\n\nDie Notwendigkeit zur Erstellung eines Wortlautprotokolls durch Parlamentsstenografen \nlässt sich auch nicht mit einer ermessensgerechten Verfahrensgestaltung auf der Grundlage \nder allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens begründen. Die Auffassung der \nBeklagten, ihr Recht, ein Wortlautprotokoll durch Parlamentsstenografen erstellen zu lassen, \nfolge aus § 10 VwVfG NRW, wird nicht geteilt. Nach dieser Vorschrift ist das \nVerwaltungsverfahren an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen \nRechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und \nzügig durchzuführen. Selbst wenn man davon ausgeht, die Vorschriften der 9. BImSchV \nstünden als besondere Rechtsvorschriften der Bestellung von Parlamentsstenografen nicht \nentgegen, könnte zwar die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Verfahrensermessens \nAnordnungen treffen, die den weiteren Verfahrensablauf betreffen, sie hätte aber den \nGrundsatz der Verfahrenseffizienz zu beachten. Dieser verlangt, dass im Interesse einer \nschnellen Entscheidung und einer möglichst geringen Belastung der Beteiligten, Dritter sowie \nder öffentlichen Gewalt selbst alle zur Gewährleistung der gesetzmäßigen Entscheidung nicht \nnotwendigen Maßnahmen unterbleiben und die einzelnen behördlichen Verfahrenshandlungen \nsinnvoll festgelegt, wirksam vorgenommen und in einer zügigen Abfolge miteinander \nverbunden werden. Der Ermessensspielraum der Behörde ist dabei um so größer, je weniger \ndiese hinsichtlich der Vornahme einzelner Verfahrenshandlungen oder der Gestaltung des \ngesamten Verfahrensablaufs durch Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 1 gebunden ist. \n\n34\n\nVgl. Obermayer, VwVfG Kommentar, 2. Auflage Neuwied 1990, § 10 Rdnrn. 16, 18 und \n20, sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage München 2005, § 10 Rdnr. \n16a.\n\n35\n\nHieran gemessen hat die Beklagte als Genehmigungsbehörde wegen der Erstellung eines \nWortlautprotokolls durch Parlamentsstenografen gegen das ihr eingeräumte \nVerfahrensermessen verstoßen. Die entsprechende Anordnung kann angesichts der Höhe der \ndadurch entstehenden Kosten im Verhältnis zu den im Übrigen anfallenden Gebühren und mit \nBlick auf die Regelungen in § 19 der 9. BImschV über die Niederschrift eines \nErörterungstermins weder aus dem Zweck des Erörterungstermins noch aus sonstigen \nVorteilen gerechtfertigt werden.\n\n36\n\nInsoweit hatte die Beklagte zunächst zu berücksichtigen, dass durch die Einschaltung der \nParlamentsstenografen zusätzliche Auslagen von erheblicher Höhe entstanden, die die \nanfallenden Gebühren weit überstiegen. Während der Verordnungsgeber in der Tarifstelle \n15a.1.1.e) AGT für die Durchführung des Erörterungstermins eine Gebührenerhöhung von \n1.100,-- EUR pro Tag vorsieht, wurden hier zusätzlich Auslagen von durchschnittlich \n4.623,15 EUR pro Tag verursacht. Sie betrugen insgesamt mehr als das Fünffache der nach \nder Herstellungssumme berechneten Genehmigungsgebühr, pro Tag mehr als das Vierfache \nder Zusatzgebühr und fast das Dreifache der Zusatzgebühr für die Durchführung beider \nErörterungstermine. Angesichts dieser Größenordnung verstößt die Anordnung, ein \nWortlautprotokoll durch Parlamentsstenografen erstellen zu lassen, gegen das Gebot, einen \nbestimmten Erfolg mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Denn der \nVerordnungsgeber hatte der Beklagten durch die Möglichkeit, bei Bedarf - also bei \nkomplexen und/oder technisch problematischen Verfahren - den Erörterungstermin zum \nZwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzuzeichnen, ein Mittel an die \nHand gegeben, mit dem - jedenfalls annähernd - das gleiche Ergebnis erzielt werden \nkonnte.\n\n37\n\nZudem kann nicht außer Acht gelassen werden, dass § 19 der 9. BImSchV die Erstellung \neines Wortlautprotokolls über den Erörterungstermin nicht fordert. Will die \nGenehmigungsbehörde trotzdem ein solches anfertigen lassen und abweichend von der \nvorgesehenen Möglichkeit einer Aufzeichnung auf Tonträger bzw. zusätzlich \nParlamentsstenografen beauftragen, kann dieses nur im Ausnahmefall ermessensgerecht sein. \nInsoweit räumt die Beklagte selbst ein, dass sie ein Wortlautprotokoll nur bei Vorliegen \nmehrerer Rahmenbedingungen für notwendig halte und ein Hauptkriterium die Frage sei, wie \nkomplex und technisch problematisch ein beantragtes Vorhaben in all seinen Facetten sei. \nInsoweit mag es sein, dass es sich bei der von der Klägerin inzwischen betriebenen \nKonditionierungsanlage um eine besonders komplizierte Anlage zur Behandlung von \nbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen handelt, für die es damals bundesweit kein \nVorbild gab. Auch mag es sein, dass bei Fortsetzung des Erörterungstermins im Jahre 2002 \nnoch Fragestellungen offen waren, die in Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag \neiner weiteren vertieften Prüfung unterzogen werden mussten. Dies mag die Erstellung eines \nWortlautprotokolls rechtfertigen. Denn ein solches ist sicherlich geeignet, der Beklagten als \nGenehmigungsbehörde und allen anderen Verfahrensbeteiligten u.a. als Informationsquelle \nüber den genauen Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins zu dienen. Dies \nrechtfertigt jedoch im vorliegenden Fall nicht die Heranziehung von Parlamentsstenografen. \nAuch wenn erfahrene Parlamentsstenografen gut in der Lage sind, die Geschehnisse und die \ndurch den Verhandlungsleiter bei Abwicklung des Erörterungstermins einzuhaltenden \nVerfahrensvorschriften entsprechend genau zu dokumentieren, ist gleichwohl - auch nach den \nAusführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung - für den Senat nicht erkennbar, \ndass das Wortlautprotokoll durch Parlamentsstenografen gegenüber der Erstellung einer \nNiederschrift unter Ausnutzung der Möglichkeit der Aufzeichnung auf Tonträger Vorteile \nbietet. Eine genaue Protokollierung des Verlaufs kann auch bei einer Aufzeichnung auf den \nTonträger vorgenommen werden. Insoweit besteht zwar die Gefahr, dass nicht jede Person \nidentifiziert wird, die das Wort ergriffen hat, gleiches gilt aber auch für das Wortlautprotokoll \ndurch Parlamentsstenografen. Diesen können anders als in einem Parlament nicht alle \nWortführer namentlich bekannt sein. Es ist daher Sache des Verhandlungsführers des \nErörterungstermins, dafür Sorge zu tragen, dass jede Person, die namentlich in der \nNiederschrift erwähnt werden soll, sich entsprechend vorstellt oder vorgestellt wird. \n\n38\n\nAus dem Zweck des Erörterungstermins im immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erschließen sich auch keine \nbesonderen Vorteile eines Wortlautprotokolls, das durch Parlamentsstenografen erstellt \nworden ist. Der Zweck besteht darin, Betroffenen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben \nhaben, bereits in diesem Verfahrensstadium einen gewissen Schutz zukommen zu lassen, \nindem eine Aussprache über gegensätzliche Positionen ermöglicht und dadurch die \nInformations- und Entscheidungsgrundlage verbreitert wird. \n\n39\n\nVgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 7. Auflage 2007, § 10 Anm. 78.\n\n40\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass dieser Zweck nicht in gleicher Weise durch ein Wortprotokoll \nunter Zuhilfenahme einer Tonträgeraufnahme erfüllt werden könnte.\n\n41\n\nDie Anordnung der Beklagten, ein Wortlautprotokoll durch Parlamentsstenografen \nerstellen zu lassen, ist auch nicht wegen des zeitlichen Umfangs des Erörterungstermins oder \nder Anzahl der erhobenen Einwendungen bzw. Einwender gerechtfertigt. Falls der \nVerhandlungsleiter der Auffassung ist, dass Anträge bzw. Einwendungen im \nErörterungstermin wörtlich aufgenommen werden müssen, weil diese unter rechtlichen \nGesichtspunkten Anregungen an die Genehmigungsbehörde darstellen, ist bereits fraglich, ob \nihre Aufnahme ins Protokoll nach Sinn und Zweck des Erörterungstermins und der darüber zu \nfertigenden Niederschrift erforderlich ist. Jedenfalls kann der Bedarf an detaillierten \nAufzeichnungen mit der in § 19 Abs. 1 Sätze 5 und 6 der 9. BImSchV vorgesehenen \nMöglichkeit der Erstellung einer Tonbandaufzeichnung hinreichend gedeckt werden. Im \nÜbrigen liegt es im vorliegenden Fall bei der Anzahl von 4.800 Einwendungen nahe, dass \nviele inhaltlich gleich sind und sich damit zusammenfassen lassen. Diese Möglichkeit lässt \n§ 18 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV ausdrücklich zu. Das Verfahrensrecht gestattet überdies, \ndie Redezeit zu beschränken und die gesamte Erörterung themenbezogen durchzuführen. \nAuch hat kein Beteiligter einen Anspruch auf wörtliche Protokollierung seiner \nAusführungen.\n\n42\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass „professionelle\" Einwender entsprechende Anträge \nauf Wortlautprotokollierung stellen und dadurch zunächst der Termin „aufgehalten\" wird. \nDenn es ist Aufgabe des Verhandlungsleiters, diesen zu begegnen. Auch vermag die Beklagte \nnicht mit ihrem Einwand zu überzeugen, dass ansonsten die Niederschrift über den Termin \nsowie Verlauf und Inhalt des Erörterungstermins Gegenstand der Rüge in einem \nKlageverfahren werden könnte. Zum Einen ist Gegenstand eines möglichen Klageverfahrens \ndie inhaltliche Richtigkeit der erteilten Genehmigung, nicht die Frage, ob die Niederschrift \nden an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Zum Anderen bietet auch die Erstellung eines \nWortlautprotokolls durch Parlamentsstenografen keine Gewähr für die „Gerichtsfestigkeit\" \nder Niederschrift. Im Übrigen steht es der Genehmigungsbehörde frei, etwaige Fehler bei der \nAbfassung der Niederschrift durch die Tonträgeraufzeichnungen zu widerlegen (§ 19 Abs. 1 \nSatz 5 der 9. BImSchV). \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 Sätze 1 \nund 2 ZPO.\n\n44\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/9-a-1304-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/9-a-1304-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249220","retrieved":"2026-07-09 02:11:12.590229+00:00"}}