{"status":"available","doknr":"OLD249219","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1211.7D92.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"7 D 92/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Ap 162 \"U.-----straße \" der Stadt E. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Ap 162 \"U.-----straße \" der \nAntragsgegnerin. \n\n3\n\nEr ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks U.-----straße 67 \n(Gemarkung T. , Flur 6, Flurstück 461) sowie des mit einer Garage bebauten Grundstücks \nGemarkung T. , Flur 6, Flurstück 464. Die außerhalb des Plangebiets liegenden \nGrundstücke grenzen nördlich bzw. nordöstlich an die U.-----straße . Das Wohnhaus des \nAntragstellers ist im Jahre 1991 zur U.-----straße hin um einen Anbau erweitert worden.\n\n4\n\nDas Plangebiet erfasst einen zwischen der F.-------straße , der M. Straße, der U.----\n-straße und der E1.--------straße liegenden unbebauten Bereich. Der weitere sich nach \nNordwesten erstreckende Planbereich wird im Wesentlichen durch die Südgrenze des \nFlurstücks 215, die Westgrenze der T1.--------straße , die Nordseite der Wegeparzelle 527 und \ndie Ostgrenze des Flurstücks 110 begrenzt. \n\n5\n\nDie überplanten Flächen werden gärtnerisch, ackerbaulich und weidewirtschaftlich \ngenutzt.\n\n6\n\nDas Plangebiet wird im Südwesten, im Süden, im Osten und im Nordosten im \nWesentlichen von Wohnbebauung und im Nordwesten von unbebauten Flächen \numschlossen.\n\n7\n\nDer nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des streitgegenständlichen \nBebauungsplans nebst Umgebung wieder:\n\n8\n\nKarte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt\n\n9\n\nAnlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war nach seiner Begründung (S. 5) der \nWille der Antragsgegnerin, Wohnbauflächen zu schaffen. Es sollten die planungsrechtlichen \nVoraussetzungen für die Errichtung von (letztlich) 70 Wohneinheiten in Form von Einzel- \nund Doppelhäusern geschaffen werden.\n\n10\n\nNach den Festsetzungen des Bebauungsplans sollen die unbebauten Bereiche entlang der \nsüdlich bzw. westlich der U.-----straße vorhandenen Wohnbebauung auf einer Breite von bis \nzu 130 m weitestgehend einer Neubebauung zugeführt werden. Für diese Bereiche sind \nallgemeine Wohngebiete festgesetzt. Für die südlich bzw. westlich angrenzenden Bereiche \nsind im Wesentlichen Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Wald und \nVersorgungsflächen festgesetzt. \n\n11\n\nZur Anbindung dieser Bebauung an das weiterführende Straßennetz sind - neben einer \nprivaten Anbindung im Norden des Plangebiets - zwei Verknüpfungen von der U.-----straße \naus vorgesehen. Eine verläuft östlich des Grundstücks U.-----straße 74, die andere westlich \ndes Grundstücks U.-----straße 70 und zweigt in einer Kurve von der U.-----straße in \nsüdlicher Richtung ab. Im Bereich der Nordseite dieser Kurve liegen u.a. die im Miteigentum \ndes Antragstellers stehenden Flurstücke 461 und 464. Die Erschließungsstraßen im Plangebiet \nsind einschließlich der Einmündungsbereiche zur U.-----straße als \"Verkehrsflächen \nbesonderer Zweckbestimmung\" (Mischverkehrsflächen) festgesetzt.\n\n12\n\nDie U.-----straße mündet im Norden in die T2. Waldstraße und im Südosten in die \nM. Straße. Für den gesamten Verlauf der U.-----straße ist eine zulässige \nHöchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorgegeben. Der südliche Abschnitt der parallel zur \nM. Straße verlaufenden B.---------straße trifft rd. 100 m westlich der M. \nStraße auf die U.-----straße .\n\n13\n\nDer Regierungspräsident Arnsberg erteilte unter dem 15. September 1990 seine \nZustimmung zum Ausbau der U.-----straße . Die zugehörigen Planunterlagen vom 24. Februar \n1989 sehen einen Regelquerschnitt zwischen 5,50 m und 6 m mit beidseitigen Gehwegen vor. \nAn verschiedenen Stellen sind Fahrbahnverengungen in Form von Baumtoren vorgesehen. \n\n14\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:\n\n15\n\nDer Ausschuss für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin fasste \nam 21. Oktober 1998 den Beschluss, den Bebauungsplan Ap 162 \"U.-----straße \" aufzustellen \nund die Bürger und Bürgerinnen an der Bauleitplanung zu beteiligen. Das zunächst \nvorgesehene Plangebiet umfasste im Wesentlichen die östliche Hälfte des letztlich \nfestgesetzten Plangebiets. Am 25. November 1998 fand eine Einwohnerversammlung statt, in \nder eine Planung vorgestellt wurde, nach der ein Potential von ca. 185 neuen Wohneinheiten \nals realisierungsfähig angesehen wurde.\n\n16\n\nDie zwischenzeitlich gegründete Interessengemeinschaft U.-----straße führte am 8. Mai \n2000 eine Informationsveranstaltung durch, in der gefordert wurde, eine Reduzierung der \ngeplanten Wohneinheiten - auf ca. 110 Wohneinheiten - vorzunehmen. \n\n17\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 1. August 2000 beteiligt. Der \ndiesen übersandte Planentwurf sah die Schaffung von 150 Wohneinheiten im Plangebiet vor. \nDiverse Träger öffentlicher Belange nahmen Stellung. Das Polizeipräsidium E. \nbeschränkte sich auf folgende Äußerung: \"Gegen die vorliegende Planung bestehen aus \nverkehrspolizeilicher Sicht keine Bedenken.\"\n\n18\n\nDas Planungsamt der Antragsgegnerin erstellte im Dezember 2000/Januar 2001 eine \n\"Schalltechnische Untersuchung zur Belastung der geplanten Wohnbebauung 'U.-----straße \n'\".\n\n19\n\nNachdem die Investoren sich Mitte 2001 zurückgezogen hatten, ruhte das \nPlanaufstellungsverfahren vorübergehend. Die Antragsgegnerin erarbeitete in dieser Phase \neine neue Gesamtkonzeption unter dem Titel \"Rahmenplan T3. \", der die Grundlage für \nden streitgegenständlichen Bebauungsplan sowie den Bebauungsplan Ap 211 \"T2. \nWaldstraße\" bildet. Aufbauend auf den Inhalten des Rahmenplans T3. wurde das \nVerfahren zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans, nach dessen Entwurf \nnunmehr die Schaffung von ca. 70 Wohneinheiten vorgesehen war, fortgeführt.\n\n20\n\nDer Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen beschloss am 9. März 2005 den \nGeltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans zu erweitern und den \nBebauungsplanentwurf mit dem erweiterten Planbereich nebst Begründung öffentlich \nauszulegen. Gemäß Bekanntmachung vom 13. Mai 2005 fand die öffentliche Auslegung des \nEntwurfs nebst Begründung in der Zeit vom 23. Mai bis 23. Juni 2005 statt. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 9. Mai 2005 über die öffentliche Auslegung \ninformiert. \n\n21\n\nWährend der Offenlage gingen diverse Anregungen von Bürgern - u.a. des Antragstellers \n- und Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein.\n\n22\n\nAm 8. Juni 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Geltungsbereich des \naufzustellenden Bebauungsplans zu verkleinern, befasste sich mit den während der Offenlage \neingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. \nDie Änderung des Planbereichs sowie der Satzungsbeschluss wurden am 7. Juli 2006 \nbekanntgemacht.\n\n23\n\nDer Antragsteller hat am 9. August 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. \nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:\n\n24\n\nDer Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Die neuen \nWohneinheiten im Plangebiet seien mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen verbunden. \nDer Verkehr solle im Wesentlichen über die U.-----straße geführt werden. Eine der beiden \ngeplanten Hauptzufahrten in das Neubaugebiet verlaufe genau gegenüber seinem Grundstück. \nDort befinde sich eine äußerst scharfe und unübersichtliche Kurve, auf deren Gefährlichkeit er \ndie Antragsgegnerin in der Vergangenheit immer wieder hingewiesen habe. Die Kurve werde \ndurch die hinzutretende Zufahrt noch gefährlicher, als sie ohnehin schon sei. Es bestehe eine \nerhebliche Gefahr durch Kraftfahrzeuge im Begegnungsverkehr. Da die Straße nicht über \nBordsteine verfüge, bestehe auch die Gefahr einer Beschädigung seines Grundstücks. Die \nFahrzeuge führen in einem äußerst dichten Abstand an seinem Grundstück vorbei, so dass zu \nbefürchten sei, dass sich im Garten aufhaltende Personen bei einem Unfall geschädigt \nwürden. Es komme hinzu, dass sich sein Wohnzimmerfenster in einer Entfernung von nur 1,5 \nm zur Straße befinde. Besonders in der Bauphase, aber auch später ziehe die geplante \nStraßenführung eine erhebliche Belästigung mit Abgasen und Lärm nach sich. Diese wäre bei \neiner anderen Straßenführung, wie von ihm auch vorgeschlagen, zu vermeiden gewesen.\n\n25\n\nAußerdem befinde sich seine Garagenausfahrt genau in der \"rechtwinkligen\" Kurve. Die \nSituation sei bereits derzeit äußerst unübersichtlich und risikoträchtig. \n\n26\n\nDie Antragsgegnerin habe sich nicht mit der besonderen Situation seines - des \nAntragstellers - Grundstücks auseinandergesetzt, so dass möglicherweise schon ein \nAbwägungsausfall vorliege. In jedem Fall seien bei einer diesbezüglichen Abwägung seine \nInteressen nicht ausreichend berücksichtigt worden.\n\n27\n\nDem Gebot der Konfliktvermeidung werde nicht Genüge getan. Die Antragsgegnerin \nkönne nicht darauf verweisen, die Konflikte bezüglich der Verkehrssituation seien in einem \n\"vorab durchgeführten Verfahren nach § 125 BauGB\" hinreichend gelöst. Im Zeitpunkt der \nAufstellung des Bebauungsplans sei noch nicht abzusehen gewesen und auch heute sei noch \nnicht abzusehen, wann der Ausbauplan vom 24. Februar 1989 umgesetzt werde, so dass es \nkeinen Grund gegeben habe, die getroffenen Festsetzungen nicht auch in den Bebauungsplan \naufzunehmen. Es sei mit dem Gebot der Konfliktvermeidung nicht zu vereinbaren, einen \nbereits bestehenden Konflikt durch eine Planung weiter zu verschärfen und zur Lösung dieses \nverschärften Konflikts auf ein lange zurückliegendes Planungsverfahren zu verweisen, dessen \nUmsetzung nicht absehbar sei.\n\n28\n\nAls der Ausbauplan vom 24. Februar 1989 aufgestellt worden sei, seien die zusätzlichen \nVerkehrsbelastungen durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan für sein - des \nAntragstellers - Grundstück noch nicht bekannt gewesen. Die Ausbauplanung von 1989 \nbehebe nur die bereits damals bei geringer Verkehrslage bestehenden Probleme, löse jedoch \nnicht die verschärften Konflikte, die sich aus der Schaffung der neuen Wohneinheiten \nergäben.\n\n29\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n30\n\nden Bebauungsplan Ap 162 \"U.-----straße \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n31\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n32\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n33\n\nSie trägt im Wesentlichen vor:\n\n34\n\nSie habe ihre Planungsentscheidung sorgfältig vorbereitet und abgewogen. Die vom \nAntragsteller bemängelte Verkehrs- und Erschließungssituation sei von keinem der intern und \nextern beteiligten fachlich berührten Behörden bemängelt worden. Das Polizeipräsidium \nE. habe sogar bei einem zusätzlich ausgelösten Verkehr durch 150 neue Wohneinheiten \naus verkehrspolizeilicher Sicht keine Bedenken angemeldet und erst recht keinen \nUnfallschwerpunkt gesehen. Sie - die Antragsgegnerin - habe sich dezidiert mit den \nStellungnahmen des Antragstellers befasst und diese zu einem abwägungsgerechten Ergebnis \ngeführt. \n\n35\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers müsse ein Bebauungsplan auch nicht alle \nmöglicherweise durch ihn aufgeworfenen Konflikte lösen. Er könne auch für die Lösung von \nKonflikten auf ein absehbar nachgelagertes bzw. vorab durchgeführtes Verfahren verweisen. \nDer Bebauungsplan treffe für den Bereich U.-----straße überhaupt keine verkehrlichen \nFestsetzungen. Er verweise vielmehr in der Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich des \nAusbaus der U.-----straße auf \"ein durchgeführtes Verfahren nach § 125 BauGB\" und dessen \nbestehende Übereinstimmung mit den Verkehrsbedürfnissen, die durch die neu geplanten 70 \nWohneinheiten ausgelöst würden. Die nach der Straßenausbauplanung vorgesehene \nFahrbahnbreite von 5,50 m bis 6,00 m sei in jeder Hinsicht ausreichend, um das \nVerkehrsaufkommen einer Wohnsammelstraße zu bewältigen. Im Hinblick auf ihre - der \nAntragsgegnerin - Haushaltslage sei mit einem tatsächlichen plangemäßen Ausbau der U.-----\nstraße auf der Grundlage des § 125 BauGB ab dem Jahre 2011 zu rechnen. Das Tiefbauamt \nhabe folgende Terminierung in seine Projektliste aufgenommen: Erstellung des \nStraßenausbauplans bis September 2009, Einholen des Baubeschlusses bis März 2010, \nBaubeginn ab Oktober 2010, Ausbauende ab Dezember 2011. Die vorgenannten Daten \nverstünden sich als Fixpunkte, die vorbehaltlich ihrer zukünftigen Haushaltslage so \nangegeben werden könnten.\n\n36\n\nDie nach § 125 Abs. 2 BauGB genehmigte Ausbauplanung der U.-----straße stehe in \nkeinem Widerspruch zu den festgesetzten Erschließungsstichen mit Aufpflasterungen im \nKreuzungsbereich zur U.-----straße . Die schraffiert dargestellten Fußwegbegrenzungslinien \nwürden gerade von diesen Festsetzungen aufgenommen und weiter geführt.\n\n37\n\nIm Bereich der U.-----straße und im Bereich der B.---------straße seien zur Zeit etwa 320 \nWohneinheiten vorhanden, deren Fahrtenaufkommen pro Tag bei ca. 1.240 Kfz-Fahrten liege. \nDie im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten ca. 70 Wohneinheiten erzeugten täglich \nca. 390 Kfz-Fahrten. Das künftige tägliche Verkehrsaufkommen liege demnach bei ca. 1.630 \nKfz/24 Std. Auf die nachmittägliche Spitzenstunde bezogen bedeute dieses eine \nVerkehrsmenge von 134 Kfz. Für die Berechnung der Leistungsfähigkeit von \nErschließungsstraßen bzw. Wohnsammelstraßen enthielten die Empfehlungen für die Anlage \nvon Erschließungsstraßen (EAE 85/95) bei einer Fahrbahnbreite von 4,0 m rechnerisch als \noberen Schwellenwert die Vorgabe von 150 Kfz in Spitzenstunden. Die U.-----straße weise \njedoch Breiten von 5,0 bis 6,0 m auf und werde lediglich eine prognostizierte \nVerkehrsbelastung von 134 Kfz in der Spitzenstunde zu verzeichnen haben. Somit werde \ndeutlich, dass die zu erwartende Verkehrsbelastung unter dem genannten Schwellenwert \nliege.\n\n38\n\nDer Antragsteller habe in Kenntnis des derzeitigen Straßenverlaufs und Straßenzustands \nden Bauantrag für einen zur U.-----straße ausgerichteten Anbau an sein Wohnhaus im \nSeptember 1990 gestellt und genehmigt bekommen. Er sei damit selbst mit seiner baulichen \nAnlage näher an die angeblich so unfallträchtige Straße \"herangerückt\". \n\n39\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug genommen.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n41\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n42\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.\n\n43\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers folgt \nbereits daraus, dass sein Interesse, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu \nbleiben, die mit einer planbedingten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der an seinem \nWohngrundstück vorbeiführenden U.-----straße einhergehen, bei der Aufstellung des \nstrittigen Bebauungsplans abwägungsrelevant war.\n\n44\n\nZum Kreis der abwägungserheblichen Belange gehört auch das Interesse, vor vermehrten \nVerkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben. In die Abwägung braucht das \nLärmschutzinteresse nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn es nicht schutzwürdig ist \noder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass der zusätzliche Verkehrslärm als \nplanungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann. Ist ein mit \nvermehrten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht das Ergebnis \neiner allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge, so ist das \nLärmschutzinteresse des Betroffenen, sofern es in abwägungserheblicher Weise zu Buche \nschlägt, als Teil des Abwägungsmaterials bei der Planungsentscheidung zu \nberücksichtigen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 \n\n46\n\n- 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19, m.w.N..\n\n47\n\nDabei kann das Interesse von Anwohnern an der Vermeidung einer Verkehrszunahme \nselbst dann zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, wenn die damit verbundene \nLärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das \nmenschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 \n\n49\n\n- 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30, m.w.N. (dort unzutreffend als Beschluss vom 18. Februar \n1994 bezeichnet).\n\n50\n\nHieran gemessen ist die Abwägungsrelevanz des Lärmschutzinteresses des Antragstellers \nzu bejahen. Dass infolge einer Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans der \nVerkehr auf der U.-----straße zunehmen wird, steht außer Zweifel. Im Plangebiet sollen etwa \n70 Wohneinheiten in Form von Einzel- und Doppelhäusern entstehen. Die Antragsgegnerin \nnimmt ausweislich der Planbegründung an, dass sich das zusätzliche planbedingte \nVerkehrsaufkommen der U.-----straße in einer Größenordnung von 390 Kfz/24 Std. bewegen \nwird. Es ist mit Blick auf die Konzeptionierung der geplanten Wohnbauflächen und deren \nErschließung davon auszugehen, dass etwa 2/3 dieses Verkehrsaufkommens - dies entspricht \neiner Größenordnung von 260 Kfz/24 Std. - über die dem Wohngrundstück des Antragstellers \ngegenüberliegende Anbindung des Plangebiets an die U.-----straße abgewickelt würde. Selbst \nwenn zugunsten der Antragsgegnerin auf der Basis ihrer Ausführungen in der \nPlanbegründung unterstellt wird, dass sich das bisherige Verkehrsaufkommen auch im \nBereich des Wohngrundstücks des Antragstellers auf 1.240 Kfz/24 Std. beläuft, kann \nangesichts einer sich dann ergebenden Steigerung des sich auf das Wohngrundstück des \nAntragstellers auswirkenden zusätzlichen Verkehrsaufkommens von gut 20 % von einer von \nvornherein vernachlässigenswerten Größe keine Rede sein.\n\n51\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n52\n\nBeachtliche Form- und Verfahrensfehler des streitgegenständlichen Bebauungsplans \nliegen allerdings nicht vor. Form- und Verfahrensmängel, die auch ohne Rüge beachtlich sind, \nsind ebenfalls nicht ersichtlich.\n\n53\n\nDer Bebauungsplan genügt jedoch nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots \ngemäß § 1 Abs. 7 BauGB.\n\n54\n\nNach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen \nund privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte \nAbwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, \nwenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn \nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen \nBelangs entscheidet.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n\n56\n\n- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301.\n\n57\n\nDiese Anforderungen sind in § 2 Abs. 3 BauGB dahin konkretisiert, dass bei der \nAufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind \n(Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Diesen Anforderungen wird die \nPlanungsentscheidung der Antragsgegnerin jedenfalls im Hinblick auf die auch vom \nAntragsteller betonten Belange des Immissionsschutzes nicht gerecht.\n\n58\n\nZum notwendigen Abwägungsmaterial gehörte vorliegend u.a. eine hinreichend \naussagekräftige Prognose hinsichtlich der auf das Wohngrundstück das Antragstellers nach \nVerwirklichung der Planung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen. Eine solche Prognose \nlag der Abwägungsentscheidung des Rates jedoch nicht zugrunde, so dass schon vor diesem \nHintergrund von einer unzureichenden Zusammenstellung des Abwägungsmaterials \nauszugehen ist.\n\n59\n\nDahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit diesbezügliche Ermittlungen unterbleiben \nkönnen, wenn der Plangeber von der Einschätzung ausgeht, dass die Auswirkungen des \nVerkehrs (Lärm und Abgase) den Plangebietsnachbarn zumutbar sind, solange der Verkehr \nsich nach dem zahlenmäßigen Aufkommen in den Grenzen hält, die nach den Empfehlungen \nfür die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) bzw. nunmehr nach den Richtlinien für \ndie Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) für Wohnsammelstraßen vorgesehen sind. Es sind \nkeine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin von einer solchen \nEinschätzung ausgegangen ist. \n\n60\n\nEs spricht vielmehr Vieles dafür, dass die Antragsgegnerin schon nicht erkannt hat, dass \nder Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der U.-----straße auch unter dem Gesichtspunkt \ndes damit einhergehenden zusätzlichen Verkehrslärms Bedeutung zukommt. Eine \nAufarbeitung der insoweit relevanten gegenwärtigen und planbedingt zu erwartenden \nVerkehrsverhältnisse der U.-----straße und ihrer Auswirkungen auf das Wohngrundstück des \nAntragstellers ist nicht erfolgt.\n\n61\n\nEine diesbezügliche Aufarbeitung des Sachverhalts war nicht etwa - wie von der \nAntragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingewendet wurde - mit Blick auf die im \nPlanaufstellungsverfahren im Dezember 2000/Januar 2001 erstellte schalltechnische \nUntersuchung des Planungsamtes der Antragsgegnerin entbehrlich. Diese verhält sich allein \nzur Belastung der Wohnbauung im Plangebiet durch die von der M. Straße und von \nder F.-------straße ausgehenden Lärmemissionen. Die von der U.-----straße ausgehende und \nu.a. auf das Wohngrundstück des Antragstellers einwirkende Verkehrslärmbelastung hat dort \nhingegen keine Berücksichtigung gefunden.\n\n62\n\nDie Antragsgegnerin hat weder die bisherige noch die bei Verwirklichung der Planung zu \nerwartende Verkehrsbelastung der U.-----straße konkret untersucht. In der Planbegründung \n(vgl. Nr. 7.2) finden sich allein Erwägungen zur Leistungsfähigkeit der U.-----straße nach \nderen Ausbau, die auf folgende Annahmen gestützt sind:\n\n63\n\n\"Die Verkehre aus U.-----straße und B.---------straße weisen heute eine Belastung von \n1.240 Kfz/24 Std. auf. Der Zuwachs durch den Verkehr aus dem Bereich des Bebauungsplans \nAp 162 liegt bei 390 Kfz/24 Std., so dass künftig mit einer Belastung von ca. 1.630 Kfz/24 \nStd. zu rechnen ist. Diese Verkehrsmenge kann problemlos über die U.-----straße abgewickelt \nwerden, wobei die beiden gewählten Anbindungen zu einer entsprechenden Verteilung der \nVerkehre des neuen Wohngebiets führen (...).\n\n64\n\nIm Bereich der U.-----straße und im Bereich B.---------straße sind zur Zeit etwa 320 WE \nvorhanden, deren Fahrtenaufkommen pro Tag bei ca. 1.240 Kfz-Fahrten liegt. Hinzu kommen \ndie (...) geplanten 70 WE, die voraussichtlich täglich ca. 390 Kfz-Fahrten erzeugen werden. \nDas künftige tägliche Verkehrsaufkommen liegt demnach bei ca. 1.630 Kfz/24 Std. Auf die \nnachmittägliche Spitzenstunde bezogen bedeutet dies eine Verkehrsmenge von 134 Kfz \n(...).\"\n\n65\n\nDie vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass die Antragsgegnerin schon nicht \nhinreichend zwischen dem Verkehrsaufkommen der U.-----straße und der B.---------straße \ndifferenziert hat. Auch aus diesem Grunde ist - wie mit den Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung erörtert worden ist - nicht nachvollziehbar, welches Verkehrsaufkommen den \nverschiedenen Abschnitten der U.-----straße - insbesondere auch im Bereich des \nWohngrundstücks des Antragsstellers - zugeordnet werden kann. Überdies hat sich die \nAntragsgegnerin darauf beschränkt, den Ziel- und Quellverkehr der U.-----straße , der B.-------\n--straße und des Plangebiets anhand der vorhandenen bzw. geplanten Wohneinheiten zu \nberechnen. Die konkrete Größenordnung des bisherigen und des planbedingt erhöhten \nVerkehrsaufkommens der U.-----straße ist vor diesem Hintergrund nicht, geschweige denn \nexakt zu greifen.\n\n66\n\nAber selbst unter Außerachtlassung der mangelhaften Untersuchung der \nVerkehrsbelastung auf der U.-----straße ist von einer unzureichenden Zusammenstellung des \nAbwägungsmaterials auszugehen. Auch und insbesondere die von der Antragsgegnerin \nausweislich der Planbegründung hinsichtlich der U.-----straße zu Grunde gelegte \nVerkehrsbelastung hätte ihr Veranlassung geben müssen, eine hinreichend aussagekräftige \nPrognose jedenfalls hinsichtlich der auf das Wohngrundstück des Antragstellers nach \nVerwirklichung der Planung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen einzuholen.\n\n67\n\nDie Antragsgegnerin nimmt an, dass sich das zusätzliche planbedingte \nVerkehrsaufkommen der U.-----straße in einer Größenordnung von 390 Kfz/ 24 Std. bewegen \nwird. Es ist, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, dass etwa 2/3 dieses \nVerkehrsaufkommens - also 260 Kfz/24 Std. - über die dem Wohngrundstück des \nAntragstellers gegenüberliegende Anbindung des Plangebiets an die U.-----straße \nabgewickelt würde. Geht man mit der Antragsgegnerin von einer bisherigen \nVerkehrsbelastung der U.-----straße von 1.240 Kfz/24 Std. (vgl. Nr. 7.2.der Planbegründung) \nauch im Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers aus, ergibt sich dort eine künftige \nVerkehrsbelastung von rd. 1.500 Kfz/24 Std.\n\n68\n\nDass mit einer solchen Verkehrsbelastung durchaus beachtliche nachteilige \nBeeinträchtigungen einhergehen können, erschließt sich aus Folgendem:\n\n69\n\nBei einer Wohnsammelstraße mit einem DTV von 1.000 Kfz/24 h, einem LKW-Anteil \nvon 0 % und einer maximal zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h sind in einem Abstand \nvon 10 m zur Achse der Straße Werte von rd. 54 dB (A) am Tag und 47 dB (A) in der Nacht \nzu erwarten.\n\n70\n\nVgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rdnr. 314.\n\n71\n\nEs kann hier unterstellt werden, dass der LKW-Anteil auf der U.-----straße bei 0 % liegt \nund der Verkehrslärm, der durch einen um 500 Kfz/24 Std. höheren DTV von 1.500 Kfz/24 h \n(vgl. hierzu Anlage 1 der 16. BImSchV, Diagramm I) verursacht wird, durch die auf der U.---\n--straße maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (vgl. hierzu Anlage 1 der 16. \nBImSchV, Diagramm II) nahezu kompensiert wird. Könnte man sich auf diese Aspekte \nbeschränken, wäre mithin davon auszugehen, dass im Bereich des Wohngrundstücks des \nAntragstellers die vorgenannten Lärmpegel von 54 dB (A) am Tag und 47 dB (A) in der \nNacht zu erwarten sind. Jedoch darf vorliegend nicht außer Acht gelassen werden, dass die \nEntfernung zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der Achse der U.-----straße unter \nBerücksichtigung des zwischenzeitlich errichteten Anbaus nur rd. 5,00 m beträgt, so dass dort \nLärmpegel zu erwarten sein dürften, die die vorgenannten Werte nach einer grob \nüberschlägigen Berechnung um ca. 3 dB (A) (vgl. hierzu Anlage 1 zur 16. BImSchV, \nDiagramm III) übersteigen, mithin bei etwa 57 dB (A) am Tag und 50 dB (A) in der Nacht \nliegen. Ob aufgrund der Straßenoberfläche der U.-----straße eine weitere Steigerung \nanzunehmen wäre, sei dahingestellt.\n\n72\n\nZwar sind die Grenzwerte der 16. BImSchV, die nur den Lärm erfasst, der von der zu \nbauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht,\n\n73\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 \n\n74\n\n- 4 A 18.04 -, BRS 69 Nr. 22,\n\n75\n\nvorliegend nicht zu beachten. Eine wesentliche Änderung der U.-----straße im Sinne des \n§ 1 Abs. 2 der 16. BImSchV, die eine Anwendung der 16. BImSchV gebieten könnte, ist nicht \ngegeben. Die U.-----straße wird nicht um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für \nden Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV). \nDass durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von der zu \nändernden U.-----straße ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB (A) oder auf \nmindestens 70 dB (A) am Tage oder mindestens 60 dB (A) in der Nacht erhöht wird (vgl. § 1 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV), ist angesichts der zu Grunde gelegten \nVerkehrsbelastung ausgeschlossen.\n\n76\n\nZu berücksichtigen sind jedoch die im Beiblatt 1 der DIN 18005 angeführten \nschalltechnischen Orientierungswerte. Ausgehend von der - gegebenenfalls zu überprüfenden \n- Annahme, dass das Wohngrundstück des Antragstellers in einem (faktischen) allgemeinen \nWohngebiet liegt, ergeben sich Überschreitungen des nach der DIN 18005 (vgl. Nr. 1.1 \nBuchst. b)) vorgesehenen Tagwertes von 55 dB (A) um 2 dB (A) und des vorgesehenen \nNachtwertes von 45 dB (A) um\n\n77\n\n5 dB (A). Mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten ist auch nicht von vornherein von der \nHand zu weisen, dass das Wohngrundstücks des Antragstellers sogar in einem (faktischen) \nreinen Wohngebiet liegt, zumal die Antragsgegnerin ihre Berechnungen zur \nVerkehrsbelastung der U.-----straße allein an die vorhandenen Wohneinheiten knüpft. Dies \nzu Grunde gelegt, ergeben sich sogar Überschreitungen des nach der DIN 18005 (vgl. Nr. 1.1 \nBuchst. a)) vorgesehenen Tagwertes von 50 dB (A) um 7 dB (A) und des vorgesehenen \nNachtwertes von 40 dB(A) um 10 dB (A). \n\n78\n\nDass der damit ersichtlich nicht unerhebliche Lärmzuwachs keine Berücksichtigung \ngefunden hat, ist nach alledem als Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange \nanzusehen. Dieser Mangel ist auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB \nbeachtlich.\n\n79\n\nHiernach sind Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nur dann \nbeachtlich, wenn die Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet \nworden sind; zudem muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von \nEinfluss gewesen sein. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n80\n\nDer vorbeschriebene Mangel bezieht sich auf einen wesentlichen Punkt, denn die \nBerücksichtigung des Verkehrslärms der U.-----straße konnte hier - wie dargelegt - im \nRahmen der Abwägung nicht vernachlässigt werden. Der Mangel ist auch offensichtlich. Die \nPlanbegründung lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass diese Problematik vernachlässigt \nworden ist. Die im Dezember 2000/Januar 2001 erstellte schalltechnische Untersuchung des \nPlanungsamtes der Antragsgegnerin, auf welche die Planbegründung (vgl. Nr. 12.4) verweist, \nverhält sich \n\n81\n\n- wie dargelegt - allein zur Belastung der Wohnbauung im Plangebiet durch die von der \nM. Straße und von der F.-------straße ausgehenden Lärmemissionen.\n\n82\n\nAuf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung \nder Belange allerdings nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Plangeber \nohne den Fehler eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 \n\n84\n\n- 4 CN 11.03 -, BRS 67 Nr. 218 m.w.N.\n\n85\n\nAuch das ist hier zu bejahen.\n\n86\n\nDie im Beiblatt 1 der DIN 18005 angeführten schalltechnischen Orientierungswerte sind \nzwar keine rechtlich bindenden Vorgaben. Ebenso wenig folgt aus einem Überschreiten dieser \nOrientierungswerte ohne Weiteres, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne von \n§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht mehr gewahrt sind. Die Einhaltung oder Unterschreitung der \nOrientierungswerte ist nach den Ausführungen im Beiblatt zur DIN 18005 (vgl. Nr. 1.1) \nlediglich \"wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder der \nbetreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor \nLärmbelastungen zu erfüllen\". Dementsprechend können die Orientierungswerte der DIN \n18005 zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen \nsachgerechter Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden, von ihnen \ndarf durchaus abgewichen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 \nüberschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden \nstädtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen \nMöglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu \nverhindern.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 \n\n88\n\n- 4 CN 2.06 -, ZfBR 2007, 466.\n\n89\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat denknotwendig von dem ihm gegebenenfalls \nzustehenden Abwägungsspielraum, gewisse Überschreitungen der DIN 18005 hinsichtlich des \nWohngrundstücks des Antragstellers hinzunehmen, schon deshalb keinen Gebrauch gemacht, \nweil er die insoweit gegebene Lärmproblematik nicht erkannt hat. Es besteht nach den \nUmständen des Falles die konkrete Möglichkeit, dass der Rat der Antragsgegnerin, wenn er \nsich hinreichende Klarheit über die auf das Wohngrundstück des Antragstellers nach \nVerwirklichung der Planung einwirkende Verkehrslärmbelastung und nicht zuletzt auch \nhinsichtlich der Frage, ob dieses Wohngrundstück in einem (faktischen) allgemeinen oder \nsogar reinen Wohngebiet liegt, verschafft hätte, nach Abwägung der betroffenen Belange eine \nandere Planungsentscheidung getroffen hätte, sich etwa für eine anderweitige - das \nWohngrundstück des Antragstellers weniger belastende - Anbindung des Plangebiets an die \nU.-----straße entschieden oder auch das Wohngrundstück des Antragstellers überplant \nhätte.\n\n90\n\nOb der streitgegenständliche Bebauungsplan über den dargelegten durchgreifenden - den \nBebauungsplan insgesamt erfassenden - Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der \nBelange hinaus an weiteren Mängeln leidet, bedarf keiner weiteren Prüfung. \n\n91\n\nInsbesondere kann offen bleiben, ob die Abhandlung der Verkehrssicherheitsbelange den \nAnforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB genügt. Hervorgehoben sei \ninsoweit, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere auch die Sicherheit der \nWohn- und Arbeitsbevölkerung und die Belange des Personen- und Güterverkehrs zu \nberücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 9 BauGB). Inwieweit das mit Schreiben der \nAntragsgegnerin vom 1. August 2000 im Planaufstellungsverfahren beteiligte \nPolizeipräsidium E. bei der Beurteilung der Verkehrssicherheitsbelange die U.-----straße \nund die - sich aufdrängende - besondere Situation des Wohngrundstücks des Antragstellers \nsowie seines Garagengrundstücks in den Blick genommen hat, ist seiner Stellungnahme nicht \nzu entnehmen. \n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n93\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n94\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/7-d-92-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/7-d-92-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249219","retrieved":"2026-07-09 02:11:12.501698+00:00"}}