{"status":"available","doknr":"OLD249218","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1211.7D111.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"7 D 111/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 269 - M. - der \nAntragsgegnerin, weil dieser in der Nachbarschaft seines Wohngrundstücks im \nWesentlichen ein Sondergebiet \"großflächiger Einzelhandel\" nebst Stellplätzen \nausweist. Das Wohngrundstück des Antragstellers und weitere Wohngrundstücke am \nRande des Sondergebiets sind als allgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet in den \nPlanbereich mit einbezogen.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan überplant einen zentral in F. am Rande der \nInnenstadt brach liegenden ehemaligen Kokereistandort. Das Plangebiet erstreckt \nsich über eine Breite von ca. 280 m von der Jahnstraße im Westen bis zur Straße \nM. (L 238) im Osten, einer in Nord-Süd-Richtung verlaufenden \nHaupterschließungsstraße. Im Nordwesten bezieht der Plan einen Kindergarten als \nFläche für den Gemeinbedarf mit ein; die östlich hiervon liegenden Tennisplätze sind \nnicht Bestandteil des Bebauungsplans. Nördlich des Kindergartens und der \nTennisplätze verläuft die J1. von West nach Ost durch F. . Im Süden begrenzt \ndie August-U. -Straße das Plangebiet. Im südöstlichen Teil des Bebauungsplans \nist die Straße M. im Kreuzungsbereich August-U. -Straße und N.-----straße \nerfasst und als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Die nordwestlich hiervon \nvorhandene Mischnutzung von Wohnbebauung und nicht wesentlich störenden \nGewerbebetrieben hat zur Festsetzung eines Mischgebiets geführt. \n\n4\n\nAuch die Wohnbebauung an der nördlichen Seite der August-U. -Straße, u.a. \ndas Wohngrundstück des Antragstellers, wird von dem Bebauungsplan erfasst. Hier \nist mit Blick auf die vorhandene Bebauung ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt \nworden. Ein nördlich des Grundstücks des Antragstellers am westlichen Rand des \nPlangebiets liegender, von der K.---straße erschlossener öffentlicher Parkplatz ist als \nMischgebiet überplant. \n\n5\n\nWestlich des Plangebiets jenseits der K.---straße befinden sich eine Schule, eine \nEissporthalle sowie eine Sport- und Schwimmhalle. Östlich des Plangebiets beginnt \nin einer Entfernung von ca. 250 m die Innenstadt F. mit der Fußgängerzone \nGrabenstraße/Neustraße. \n\n6\n\nDer nachfolgende Kartenausschnitt gibt das Plangebiet und dessen Umgebung \nwieder.\n\n7\n\nKartenausschnitt aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt\n\n8\n\nDer Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen:\n\n9\n\nDie zentrale Fläche des Plangebiets ist als Sondergebiet mit der \nZweckbestimmung \"Großflächiger Einzelhandel\" festgesetzt. Dort ist nach den \nFestsetzungen in der Planurkunde großflächiger Einzelhandel mit einer maximalen \nVerkaufsfläche von 6.000 qm, nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente, \ndavon \n\n10\n\n- nahversorgungsrelevante Sortimente max. 3.500 qm, \n\n11\n\n- zentrenrelevante Sortimente max. 3.000 qm, davon Bekleidung max. 2.000 qm, \nübrige zentrenrelevante Sortimente jeweils max. 1.500 qm Verkaufsfläche zulässig. \n\n12\n\nDie textlichen Festsetzungen regeln unter Nr. 1.1.1. \"nahversorgungsrelevante \nSortimente\", dass auf max. 3.500 qm Verkaufsfläche mehrere Fachmärkte aus dem \nBereich Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Wasch- und Putzmittel, \nHygieneartikel, Körperpflegemittel, Tafel, Küchen- u.ä. Haushaltsgeräte zulässig \nsind. Unter Nr. 1.1.2. \"zentrenrelevante Sortimente\" treffen die textlichen \nFestsetzungen folgende Bestimmung: Auf max. 3.000 qm Verkaufsfläche sind \nweitere Fachmärkte mit zentrenrelevanten Sortimenten zulässig: ein Fachmarkt mit \nden Sortimenten Textilien, Bekleidung, Pelzwaren mit einer maximalen \nVerkaufsfläche von 1.500 qm, weitere Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von \nmindestens 500 qm und maximal 900 qm. Zudem werden in einer Liste die \nSortimentsgruppen aufgeführt, die als zentrenrelevante Sortimente gelten. Im \nSondergebiet sind zusätzliche Nutzungen wie gastronomische Betriebe, sonstige \nDienstleistungsbetriebe, Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie \nBüro- und Verwaltungsgebäude zulässig (Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen). \nNach Nr. 1.3 können ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen \nwerden, wenn die Wohnungen dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber \nin Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Zudem sind Versorgungsanlagen \nfür die Versorgung mit Gas und Elektrizität ausnahmsweise zulässig. \n\n13\n\nDer Bebauungsplan setzt für das Sondergebiet eine maximale Traufhöhe von \n9 m bei zwei Vollgeschossen fest. Die überbaubare Grundstücksfläche des \nSondergebiets ist umfassend durch Baugrenzen gegliedert. \n\n14\n\nVerkehrlich erschlossen werden soll das Sondergebiet sowohl von der Straße \nM. im Osten als auch von der K.---straße im Westen - hier über den öffentlichen \nParkplatz K.---straße . Eine weitere Zufahrt soll über die August-U. -Straße \ngeschaffen werden, indem die Wohnbebauung dort durchbrochen wird. \n\n15\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n16\n\nAm 10. Mai 2005 beschloss der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der \nAntragsgegnerin (im Folgenden: Planungsausschuss), den Bebauungsplan 269 - \nM. - aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der \nAntragsgegnerin vom 25. Mai 2005 bekanntgemacht. Zugleich wurde die Aufstellung \nder 83. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin - M. - \nbeschlossen.\n\n17\n\nDie frühzeitige Bürgerbeteiligung fand gemäß Bekanntmachung vom 25. Mai \n2005 durch öffentliche Ausstellung der beabsichtigten Planung in der Zeit vom 2. \nJuni 2005 bis zum 4. Juli 2005 statt. Die Planung sah (noch) eine Einbeziehung der \nnördlich des Sondergebiets liegenden Tennisplätze vor. Träger öffentlicher Belange \nwurden mit Anschreiben vom 18. Mai 2005 beteiligt. Das Staatliche Umweltamt A \nwies mit Schreiben vom 1. Juni 2005 darauf hin, dass beidseitig der J. ein \nUferrandstreifen von mindestens 5 m frei zu halten sei. \n\n18\n\nAm 25. Januar 2006 nahm der Planungsausschuss der Antragsgegnerin die \nErgebnisse der frühzeitigen Beteiligungen zur Kenntnis und beschloss die \nOffenlegung des Planentwurfs, die gemäß Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 in \nder Zeit vom 6. Februar 2006 bis 10. März 2006 stattfand. Um den Bedenken des \nStaatlichen Umweltamtes A. Rechnung zu tragen, wurden die Tennisplätze \naus dem Plangebiet herausgenommen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nSchreiben vom 2. Februar 2006 um ihre Stellungnahmen gebeten. \n\n19\n\nDie Industrie- und Handelskammer A. wies unter dem 17. Februar 2006 auf \nihre Stellungnahme im Zuge der frühzeitigen Beteiligung hin und betonte, dass eine \nVerwirklichung des Planvorhabens zu Lasten vorhandener Geschäfte in der \nInnenstadt gehen werde. Die weiteren eingegangenen Stellungnahmen befassten \nsich insbesondere mit den Auswirkungen der Planung auf den lokalen Einzelhandel. \nDer Antragsteller äußerte sich nicht.\n\n20\n\nAm 25. Oktober 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \nwährend der Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen und beschloss sodann \nden Bebauungsplan sowie die dazugehörige Begründung als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 17. Januar 2007 \nbekanntgemacht. Die vom Rat der Antragsgegnerin am 29. März 2006 beschlossene \n83. Änderung des Flächennutzungsplans war von der Bezirksregierung K bereits \nunter dem 10. August 2006 genehmigt und am 18. Oktober 2006 bekanntgemacht \nworden.\n\n21\n\nMit Schreiben vom 8. Februar 2007 wandten sich die Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers im Namen einer \"BGB-Klägergemeinschaft M. -F. \" an \nden Bürgermeister der Antragsgegnerin und rügten diverse Fehler des \nPlanungsverfahrens. So sei der Umweltbericht unvollständig, weil die \nHochwasserproblematik nicht untersucht worden sei. Auch hätten die Altlasten im \nPlangebiet näher ermittelt werden müssen. Vor der Ausweisung eines Sondergebiets \nfür großflächigen Einzelhandel hätte die Antragsgegnerin ein Einzelhandelskonzept \nerstellen lassen müssen.\n\n22\n\nUnter dem 13. März 2008 wurde der Beigeladenen vom Bürgermeister der \nAntragsgegnerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums \neinschließlich gastronomischer Betriebe sowie eines Parkplatzes im Sondergebiet \nerteilt. Das Verwaltungsgericht Aachen ordnete mit Beschluss vom 20. August 2008 \n(3 L 242/08) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die \nBaugenehmigung an. Im Beschwerdeverfahren verpflichtete der Senat über die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinausgehend den Bürgermeister \nder Antragsgegnerin, gegenüber der Beigeladenen eine sofort vollziehbare \nStilllegungsverfügung zu erlassen (OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 \nB 1368/08 -). \n\n23\n\nMit Beschluss vom 28. Juli 2008 (7 B 496/08.NE) war auf Antrag des \nAntragstellers der Vollzug des Bebauungsplans 269 - M. - ausgesetzt worden. \nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss am 27. August 2008 die Durchführung eines \nergänzenden Verfahrens und am 10. Dezember 2008 den durch das ergänzende \nVerfahren geänderten Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde \nnoch nicht bekanntgegeben.\n\n24\n\nDie Beigeladene legte mit Schreiben vom 13. November 2008 eine \nVergleichsvereinbarung vor, ausweislich der sich der Antragsteller u.a. verpflichtet \nhabe, einen Prozessbevollmächtigten anzuweisen, in seinem Namen den \nanhängigen Normenkontrollantrag zurückzunehmen.\n\n25\n\nDiesen Normenkontrollantrag hat der Antragsteller bereits am 27. September \n2007 gestellt - ursprünglich gemeinsam mit zwei weiteren Antragstellern, deren \nVerfahren mit Beschluss vom 5. Juni 2008 abgetrennt worden ist. \n\n26\n\nZur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor, sein in \neinem allgemeinen Wohngebiet liegendes Grundstück werde durch die planbedingte \nZunahme an Verkehr unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Angesichts der \ngeplanten Verkehrsführung würde der vom Fachmarktzentrum abfahrende Verkehr \ndas Grundstück demnächst von zwei Seiten umfließen. \n\n27\n\nDer Umweltbericht sei unvollständig, weil Untersuchungen und Feststellungen \nzur Hochwasserproblematik fehlten. Gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei verstoßen \nworden, weil der Planentwurf den an der Kreuzung M. /N.-----straße \nvorgesehenen Verkehrskreisel nicht enthalte und so die Probleme der veränderten \nVerkehrsführung der Öffentlichkeit nicht unterbreitet worden seien. Des Weiteren \nleide der Bebauungsplan an einem Abwägungsdefizit. Die Altlastenproblematik sei \nnicht hinreichend erfasst worden, sondern mittels städtebaulichen Vertrags auf den \nVorhabenträger abgeschoben worden. Ein weiteres Abwägungsdefizit liege in der \nAußerachtlassung des Hochwasserschutzes. Auch habe man das Sondergebiet für \nden großflächigen Einzelhandel festgesetzt, ohne zuvor ein städtebauliches \nGesamtkonzept erstellt zu haben. Schließlich seien die planbedingten \nVerkehrsströme bei der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan \n269 nur unvollständig erfasst und berücksichtigt worden. Erst nach der \nBekanntmachung des Bebauungsplans sei die konkrete Straßenausbauplanung \nvorgestellt worden. Auch die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kreis A. \nund der Antragsgegnerin über den Ausbau der L 238 - Straße M. - stamme erst \nvom Januar 2007.\n\n28\n\nSoweit sich die Beigeladene und die Antragsgegnerin auf eine außergerichtliche \nVereinbarung beriefen, ausweislich der er, der Antragsteller, u.a. seinen \nNormenkontrollantrag durch einen Prozessbevollmächtigten zurückzunehmen habe, \nsei diese Vereinbarung nichtig und werde zudem angefochten. Man habe seine \njuristische Unerfahrenheit ausgenutzt und standeswidrig gehandelt, als man ihn am \n3. November 2008 die Vereinbarung gegen ein Entgelt von 10.000,- Euro habe \nunterschreiben lassen. Nachdem es einen ersten Gesprächskontakt im Laufe des \nOktober 2008 gegeben habe, sei es zu einem persönlichen Gespräch am 31. \nOktober 2008 mit einem Herrn U1. gekommen, der sich als Vertreter der \nBeigeladenen ausgegeben habe. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob ihm \nanlässlich dieses Gesprächs eine Vollmacht der Beigeladenen gezeigt worden sei. \nHerr U1. habe über die anhängigen Verfahren gesprochen und sinngemäß \ngesagt, die Erfolgsaussichten stünden 50 : 50. In dem Gespräch habe Herr U1. \nvon sich aus einen Geldbetrag von 10.000,- Euro als Gegenleistung für die \nBeendigung der gerichtlichen Verfahren angeboten. Man habe dann die \nGeldübergabe und die Unterzeichnung der Vereinbarung für den 3. November 2008 \nvereinbart. Während des Termins am 3. November 2008 sei er von Herrn U1. \nnicht über den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2008 im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren gegen die Baugenehmigung für das Fachmarktzentrum in \nKenntnis gesetzt worden. Man habe ihn daher arglistig getäuscht. Er selbst sei von \nseinem Prozessbevollmächtigten per Briefpost über den Beschluss unterrichtet \nworden und habe daher am 3. November 2008 noch keine Kenntnis vom \nVerfahrensausgang gehabt. Den Text der Vereinbarung habe er sich zweimal \ndurchgelesen, bevor er unterschrieben habe. Er sei auch nicht der einzige Kritiker \ndes Planvorhabens in F. . Ein größerer Kreis halte den Bebauungsplan für \nunwirksam und habe sich zu einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen. \nDiese Interessengemeinschaft unterstütze ihn. Dem Vertreter der Beigeladenen habe \ner anlässlich der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung ein Schriftstück \ngezeigt, aus dem sich ergebe, dass die Interessengemeinschaft ihm die Freistellung \nvon gerichtlichen Kosten zugesagt habe. Niemand habe ihn gedrängt, sich von der \nVereinbarung wieder zu lösen. Dies habe er aus eigenem Entschluss getan und \nseinen Prozessbevollmächtigten bereits am 6. November 2008 gebeten, das \nVerfahren fortzuführen. Den Betrag von 10.000,- Euro habe er am 8. Dezember 2008 \nzurücküberwiesen.\n\n29\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n30\n\nden Bebauungsplan 269 - M. - der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n31\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n32\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n33\n\nDer Normenkontrollantrag sei mittlerweile unzulässig, weil sich der Antragsteller \naußergerichtlich verpflichtet habe, das Verfahren nicht weiter fortzuführen. Sie, die \nAntragsgegnerin, sei an der Vergleichsvereinbarung nicht beteiligt gewesen. Der \nAntrag sei zudem unbegründet. Von einer bislang ungestörten Wohnnutzung des \nAntragstellers könne keine Rede sein. Der angefochtene Bebauungsplan verdränge \nlediglich die derzeitige Ausweisung \"Fläche für Versorgungsanlage (Gaswerk)\". \nNördlich des Grundstücks des Antragstellers habe sich seit jeher eine \nParkplatzanlage befunden, die Besuchern der westlich gelegenen Sporteinrichtungen \n(Eissporthalle, Schwimmhalle) diene. \n\n34\n\nSollte der Umweltbericht unvollständig sein, dann allenfalls in einem unwichtigen \nPunkt im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Der Belang \"Hochwasser\" sei \nin den Blick genommen worden. Der Anstoßfunktion der Offenlegung sei \nentsprochen worden: Es stelle keinen Auslegungsmangel dar, dass die konkrete \nAusgestaltung der Straßenverkehrsfläche nicht dargestellt worden sei. Auch die \nAltlastenproblematik sei erkannt und einer Lösung zugeführt worden. Die Sanierung \neiner Altlastenfläche außerhalb des Bebauungsplanverfahrens sähen die \neinschlägigen Vorschriften vor. Im städtebaulichen Vertrag sei die \nSanierungsverpflichtung dem Vorhabenträger auferlegt worden. Abwägungsdefizite \nhinsichtlich der städtebaulichen Gesamtentwicklung oder der Straßen- und \nVerkehrsführung gebe es nicht. \n\n35\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls, \n\n36\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n37\n\nAufgrund der außergerichtlichen Einigung sei der Antrag durch Prozessurteil \nabzuweisen, weil sich der Antragsteller nicht an die Vereinbarung halte. Die \nVereinbarung sei rechtswirksam. Der Antragsteller sei als Filialleiter eines \nSupermarktes geschäftlich nicht unerfahren, auch habe kein Fall der \nAnwaltsumgehung vorgelegen, als ihr ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter \nden Antragsteller aufgesucht habe. Weder könne von einem Missverhältnis zwischen \nLeistung und Gegenleistung noch von einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung die \nRede sein. Schließlich sei der Antragsteller nicht getäuscht worden, als er die \nVereinbarung unterzeichnet habe. Ihr Vertreter habe den Antragsteller darüber \ninformiert, wie der Senat im Verfahren 7 B 1368/08 entschieden habe. Hierzu werde \nauf die eidesstattlichen Versicherungen ihres Vertreters sowie von dessen Sekretärin \nverwiesen. \n\n38\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge, der Gerichtsakte 3 L 242/08 VG Aachen \n(7 B 1368/08 OVG NRW) sowie der Gerichtsakte 7 B 496/08.NE ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n40\n\nDer Normenkontrollantrag des Antragstellers ist unzulässig.\n\n41\n\nDer Antragsteller hat sich rechtswirksam verpflichtet, den Antrag im vorliegenden \nVerfahren durch einen von ihm beauftragten Prozessbevollmächtigten zurücknehmen \nzu lassen. Hiergegen verstößt der Antragsteller, indem er nunmehr die Fortführung \ndes Normenkontrollverfahrens beansprucht. \n\n42\n\nOb in einem solchem Fall das Rechtsschutzbegehren als unzulässig abzuweisen \nist, weil die Fortführung des Verfahrens als unzulässige Rechtsausübung gegen den \nGrundsatz von Treu und Glauben verstößt\n\n43\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175/93 -, NJW \n1994, 2306, und vom 13. Januar 1982 - 1 B 142/81 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. \n6; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1974 - III A 51/74 -, NJW 1975, 949; Clausing in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 92, Rnr. 9 -\n\n44\n\noder insoweit das Rechtsschutzinteresse entfallen ist\n\n45\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2005 \n\n46\n\n- 12 A 455/04 -, juris -,\n\n47\n\nkann dahinstehen. Zumindest ist es einhellige Auffassung, dass das \nRechtsschutzbegehren in solchen Fällen unzulässig ist. \n\n48\n\nVgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 1989 - II ZR 110/88 -, NJW-RR 1989, 802, \nund vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 146/85 -, WM 1986, 1061; Greger in Zöller, ZPO, 27. \nAuflage 2009, § 269, Rnr. 3; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage 2008, § \n269 Rnr. 2; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 106 Rnr. 78; \nKopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 92 Rnr. 5, 6.\n\n49\n\nDer Antragsteller hat mit der Beigeladenen unter dem 3. November 2008 eine \nrechtsgültige Vereinbarung dahingehend getroffen, dass er den \nNormenkontrollantrag im vorliegenden Verfahren durch einen \nProzessbevollmächtigten zurücknehmen lässt (2.3 der Vergleichsvereinbarung). \n\n50\n\nDiese Vereinbarung ist wirksam. \n\n51\n\nAuch im Verwaltungsprozess kann sich der Kläger wirksam zur Klagerücknahme \n- bzw. der Antragsteller zur Rücknahme eines Normenkontrollantrags -verpflichten. \nDas kann in einem außergerichtlichen Vergleich oder einer sonstigen Vereinbarung \ngesehen. \n\n52\n\nVgl. Clausing, a.a.O., § 92 Rnr. 9., m.w.N..\n\n53\n\nDie Zulässigkeit eines solchen Klagerücknahmeversprechens ergibt sich ebenso \nwie das Recht zur Klagerücknahme aus der Verfügungsbefugnis des Klägers \n\n54\n\nüber seinen Rechtsschutzanspruch. \n\n55\n\nVgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 - III ZR 38/79 -, BGHZ 79, 131; \nHartmann in Baumbach/Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 67. Auflage 2009, Grdz § 128 \nRnr. 49; Greger, a.a.O., vor § 128 Rnr. 32.\n\n56\n\nDie Vereinbarung, die der Antragsteller mit der Beigeladenen geschlossen hat, \nverstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). \n\n57\n\nArt. 19 Abs. 4 GG untersagt es dem Einzelnen grundsätzlich nicht, auf öffentlich-\nrechtliche Rechtsbehelfe zu verzichten, die der Wahrung seiner privaten Rechte und \ngeschützten Interessen dienen. \n\n58\n\nVgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1980 \n\n59\n\n- III ZR 38/79 -, a.a.O..\n\n60\n\nEs liegt vielmehr im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis, ob er Rechtsschutz in \nAnspruch nehmen will, so dass es auch dem Antragsteller grundsätzlich frei stand, \nsich zur Rücknahme seines Normenkontrollantrags vertraglich zu verpflichten. \n\n61\n\nDem steht nicht entgegen, dass - so der Antragsteller - hier die Vollziehung und \nAusnutzung eines offensichtlich rechtswidrigen Bebauungsplans und der \nentsprechenden Baugenehmigung in Rede steht und diese Ziele rechtsstaatswidrig \nund gemeinschädlich seien. Selbst wenn sich die privaten Interessen des \nAntragstellers an der Verhinderung der hier streitigen Planung mit den Belangen des \nGemeinwohls decken sollten, folgt hieraus nicht ein Verbot für den Antragsteller, auf \nsubjektive Rechte und deren Durchsetzung in einem rechtsstaatlich geordneten \nVerfahren zu verzichten.\n\n62\n\nDie Vereinbarung ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. \nEin Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der \nZusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden \nGesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierzu ist weder das \nBewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich.\n\n63\n\nVgl. BGH, Urteil vom 22. September 2006 \n\n64\n\n- V ZR 239/05 -, MDR 2007, 289, m.w.N.. \n\n65\n\nGegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. \n2 BGB nicht erfüllt ist, sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung \nein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand \nhinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven \nUmstände als sittenwidrig erscheinen lässt.\n\n66\n\nNach diesen Maßstäben ist eine Sittenwidrigkeit vorliegend zu verneinen. \nInsbesondere verstößt es nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 \nBGB, dass der Antragsteller ein Entgelt für seine Verpflichtung erhalten hat, das \nNormenkontrollverfahren nicht weiter zu betreiben. Die vertragliche Verknüpfung der \nAufgabe möglicher Abwehransprüche mit Zahlungsansprüchen ist nicht sittenwidrig. \n\n67\n\nVgl. Clausing, a.a.O., § 92 Rnr. 9., m.w.N..\n\n68\n\nDas Recht des Antragstellers, Abwehransprüche gegen Zahlung eines Entgelts \naufzugeben, folgt aus seiner Stellung als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden \nGrundstücks und damit aus einem Recht, welchem der Verkehr einen bestimmten \nVermögenswert zuerkennt. \n\n69\n\nAuch besteht kein offensichtliches sittenwidriges Missverhältnis zwischen den \nvereinbarten gegenseitigen Vertragsleistungen. Der wirtschaftliche Wert des Rechts, \nauf dass der Antragsteller zu verzichten meint, ergibt sich nicht etwa aus dem \nSchaden der Beigeladenen, der ihr entsteht, wenn der Bebauungsplan für unwirksam \nerklärt würde und die planbedingte Errichtung eines Fachmarktzentrums nicht \nverwirklicht werden könnte. Vielmehr ist der wirtschaftliche Wert in den Blick zu \nnehmen, der aus der Rechtsposition des Antragstellers als Grundstückseigentümer \nfolgt. Die Beeinträchtigung dieses Vermögenswerts ist maßgebend, um zu \nbestimmen, ob die vertraglich vereinbarte Zahlung in Höhe von 10.000,- Euro in \neinem sittenwidrigen Missverhältnis zur Aufgabe von Abwehransprüchen steht. Die \nkonkrete Beeinträchtigung, die das Grundstück des Antragstellers trifft, ist die \nplanbedingte Zunahme des Verkehrs und damit einhergehend erhöhte \nLärmimmissionen. Für die Hinnahme dieser Beeinträchtigungen erhält der \nAntragsteller einen Betrag von 10.000,- Euro. Mit Blick hierauf ist ein auffälliges \nMissverhältnis zwischen der Rücknahme der Rechtsbehelfe und einem Betrag in \ndieser Höhe, den der Antragsteller u.a. auch für Lärmschutzmaßnahmen an seinem \nWohnhaus nutzen könnte, nicht ersichtlich. \n\n70\n\nAuch soweit bei der Aufstellung der Bauleitpläne nach § 1 Abs. 6 BauGB die \nAnforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes \ninsbesondere zu berücksichtigen sind, folgt hieraus keine Sittenwidrigkeit der \nVereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen. Zwar steht hier im \nVordergrund der Schutz der Umwelt und die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \ngeschützte individuelle Gesundheit. Diese Verfassungsnorm gewährleistet jedoch \nzunächst nur den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit vor \nstaatlichen Eingriffen und begründet die Pflicht staatlicher Organe, sich schützend \nund fördernd vor diese Rechtsgüter zu stellen.\n\n71\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, \n30. \n\n72\n\nDen Einzelnen will diese Vorschrift nicht davon abhalten, über seine körperliche \nUnversehrtheit selbst zu bestimmen. Die Grenze, von der ab die Preisgabe des \nindividuellen Interesses an körperlicher Unversehrtheit im Austausch gegen eine \nGeldleistung mit Rücksicht auf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verkörperte \nverfassungsrechtliche Grundentscheidung von der Rechtsordnung zu missbilligen \nwäre, ist jedenfalls nicht überschritten. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss \nvom 28. Juli 2008 im Verfahren 7 B 496/08.NE ausgeführt hat, steht hier u.a. in \nFrage, welchen Lärmimmissionen der Antragsteller durch die planbedingte Zunahme \ndes Verkehrs ausgesetzt sein wird. Dass der Antragsteller im Falle einer \nAntragsrücknahme seine körperliche Unversehrtheit in einem Maße gefährden \nwürde, welches rechtlich nicht mehr zu billigen wäre, ist nicht ersichtlich. \n\n73\n\nDie Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen ist auch \nnicht deshalb sittenwidrig, weil sie ohne Wissen des Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers erfolgt ist. Auch im Anwaltsprozess können die Beteiligten materiell-\nrechtlich bindende Vereinbarungen über die Zurücknahme von Klagen oder \nRechtsmittel persönlich treffen. \n\n74\n\nVgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 1989 - II ZR 110/88 -, a.a.O., und vom 14. Mai \n1986 - IVa ZR 146/85 -, a.a.O.; Greger, a.a.O., vor § 128 Rnr. 32.\n\n75\n\nDer für Prozesshandlungen bestehende Anwaltszwang, hier nach §§ 47 Abs. 1 \nNr. 1, 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, beschneidet eine geschäftsfähige Person nicht in \nihren Möglichkeiten, durch Vertrag mit einem Verfahrensbeteiligten Verpflichtungen \nüber das prozessuale Verhalten einzugehen. \n\n76\n\nHier ist eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und Herrn U1. als \nBevollmächtigtem der Beigeladenen zustande gekommen. Die Beigeladene hat \nHerrn U1. ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen unter \ndem 31. Oktober 2008 Verhandlungs- und Abschlussvollmacht erteilt. \nVertragspartner sind daher der Antragsteller und die Beigeladene. Der \nBevollmächtigte der Beigeladenen, Herr U1. , ist zudem kein Rechtsanwalt, so \ndass bereits vom Ansatz her kein Raum für die Annahme besteht, die \nProzessbevollmächtigen der Beigeladenen hätten unter Umgehung des \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers den Abschluss der Vereinbarung \nbewirkt. Dass darüber hinaus ein solcher Verstoß nicht ohne weitere Umstände zur \nNichtigkeit der Vereinbarung führt \n\n77\n\n- vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 \n\n78\n\n- V ZR 429/02 -, NJW 2003, 3692 -, \n\n79\n\nist somit ohne Belang. Ebenso hat die nach den Angaben des Antragstellers von \nHerrn U1. eingeräumte Rechtsberatung durch die Prozessbevollmächtigten der \nBeigeladenen keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung. \nWarum es der Beigeladenen bzw. Herrn U1. als deren Bevollmächtigtem \nversagt bleiben soll, sich im Innenverhältnis rechtlich beraten zu lassen, bevor sie \nden Abschluss einer Vereinbarung mit dem Antragsteller anstreben, erschließt sich \nnicht. Die insoweit einschlägige Berufsordnung für Rechtsanwälte sieht in § 12 Abs. 1 \nallein vor, dass ein Rechtsanwalt nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines \nanderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln \ndarf. Dass sich ein Beteiligter von seinem Rechtsanwalt beraten lässt, bevor er selbst \nmit einem anderen Beteiligten verhandelt, ist dagegen von der Berufsordnung nicht \nuntersagt. \n\n80\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung unter Ausbeutung der \nUnerfahrenheit des Antragstellers abgeschlossen worden ist (vgl. § 138 Abs. 2 BGB). \nZwar mag der Antragsteller juristisch unerfahren sein, Anhaltspunkte dafür, dass ihm \nder Inhalt der Vereinbarung aufgrund seiner fehlenden juristischen Kenntnisse \nverschlossen geblieben sein könnte, liegen jedoch nicht vor. Der Antragsteller hat \nselbst vorgetragen, dass er die Vereinbarung zweimal gelesen habe, bevor er sie \nunterzeichnete. Zudem war er in der Lage, die eigene Rechtsbetroffenheit durch das \nvon der Beigeladenen angestrebte und von der Antragsgegnerin durch die \nBauleitplanung vorbereitete Projekt so einzuschätzen, dass er anwaltlichen Rat \neinholte und seinen Prozessbevollmächtigten mit der Einleitung eines \nNormenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan und der Erhebung einer Klage \ngegen die Baugenehmigung für das auf der Grundlage des Bebauungsplans zu \nerrichtende Fachmarktzentrum beauftragte. In beiden Verfahren waren die Anträge \ndes Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich. Vor \ndiesem Hintergrund fehlt es an jeglichem Anhalt, eine Unerfahrenheit des \nAntragstellers oder eine Haustür- oder Abendsituation sei ausgenutzt worden. Wer \ndie eigene Rechtsbetroffenheit erkennt und nach anwaltlicher Beratung um \ngerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, vermag auch die Rücknahme seiner \nRechtsschutzbegehren in ihrer Bedeutung zu erfassen. \n\n81\n\nHinzu kommt, dass dem Antragsteller ausreichend Zeit und Gelegenheit blieb, \nseinen Prozessbevollmächtigten zu kontaktieren und um rechtlichen Rat \nnachzusuchen, bevor er die Vereinbarung unterzeichnete. Der Bevollmächtigte der \nBeigeladenen suchte den Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen \ndreimal auf. Erst beim dritten Besuch wurde die Vereinbarung unterzeichnet; hierbei \nwurde dem Antragsteller ausreichend Zeit gelassen, sich die Vereinbarung zweimal \ndurchzulesen. Bereits nach dem Gespräch mit Herrn U1. am Freitag, dem 31. \nOktober 2008, in dem mündlich die Rücknahme des Antrags gegen Zahlung von \n10.000,- Euro erörtert worden sei, hätte sich der Antragsteller bei Zweifeln an seinen \nProzessbevollmächtigten wenden können. Auch unter Berücksichtigung des \ngesetzlichen Feiertags am 1. November 2008 stand dem Antragsteller der gesamte \nMontag, 3. November 2008, für Rückfragen zur Verfügung. Dass der Antragsteller \nseinen Prozessbevollmächtigten nicht kontaktierte, sondern am Abend des 3. \nNovember 2008 die Vereinbarung unterzeichnete und den Betrag von 10.000,- Euro \nentgegennahm, lässt nur den Schluss zu, dass er den Inhalt der Vereinbarung \nerfasst hatte und aus seiner Perspektive keiner rechtlichen Unterstützung bedurfte. \n\n82\n\nEine Sittenwidrigkeit ergibt sich auch dann nicht, wenn man den Vortrag des \nAntragstellers unterstellt, die Beigeladene und Herr U1. hätten zum Zeitpunkt \nder Unterzeichnung der Vereinbarung am Abend des 3. November 2008 trotz \nKenntnis von dem Beschluss des Senats im Verfahren 7 B 1368/08 den Antragsteller \nhierüber nicht informiert. Der Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2008 hat die \nRechtslage, die durch die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nAachen vom 20. August 2008 geschaffen worden und in der schriftlichen \nVereinbarung zutreffend beschrieben ist, im Wesentlichen unverändert gelassen. Die \nerstinstanzlich erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des \nAntragstellers gegen die Baugenehmigung wurde im Beschwerdeverfahren bestätigt. \nDarüber hinaus wurde nunmehr die Bauordnungsbehörde verpflichtet, die Stilllegung \nder Bauarbeiten zu verfügen. Eine neue, gegenüber der erstinstanzlichen \nEntscheidung zu Gunsten des Antragstellers erheblich abweichende Rechtslage \nwurde dadurch aber nicht geschaffen. Bereits das Verwaltungsgericht ist in seinem \nBeschluss vom 20. August 2008 davon ausgegangen, dass die angefochtene \nBaugenehmigung nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist und eine Situation \neintreten kann, die eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung notwendig \nerscheinen lässt. Von der Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine sofort vollziehbare \nStilllegungsverfügung zu erlassen, hat das Verwaltungsgericht nur abgesehen, weil \nes (noch) keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Beigeladene angesichts des \nBeschlusses nicht von sich aus auf die Ausnutzung der Baugenehmigung verzichten \nwerde. Erst die Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage des \nAntragstellers durch die Beigeladene führte zu der Verpflichtung der \nAntragsgegnerin, eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zu erlassen.\n\n83\n\nWarum der Antragsteller am 3. November 2008 - so sein Vortrag - der Ansicht \ngewesen sein soll, rechtswidrige Baumaßnahmen nicht aufhalten zu können, obwohl \nsowohl im Normenkontrollverfahren als auch im Baugenehmigungsverfahren zu \nseinen Gunsten vorläufiger Rechtsschutz gewährt worden war, erschließt sich daher \nnicht. Auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Herrn U1. , \nausweislich der der Antragsteller über \"den Baustopp\" in Kenntnis gesetzt worden \nsein soll, kommt es daher nicht an. Der Beweisanregung der Beigeladenen im \nTermin zur mündlichen Verhandlung brauchte daher nicht nachgegangen zu werden. \n\n84\n\nSchließlich kommt weder eine Unwirksamkeit der Vergleichsvereinbarung wegen \nIrrtums über die Vergleichsgrundlage gemäß § 779 Abs. 1 BGB in Betracht noch liegt \nein sonstiger Fall der Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 \nBGB vor, der zur Anpassung der Vereinbarung führen oder ein Rücktrittsrecht \neinräumen würde. Die Anwendung des § 313 BGB, der generell die Folgen der \nStörung der Geschäftsgrundlage regelt, ist durch die Vorschrift des § 779 BGB, die \nein gesetzlich geregelter Sonderfall des Fehlens der Geschäftsgrundlage ist, nicht \nausgeschlossen. \n\n85\n\nVgl. Palandt/Sprau, BGB , 67. Auflage 2008, \n\n86\n\n§ 779 Rnr. 13; zur Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung BGH, Urteil \nvom 8. Dezember 1999 - I ZR 230/97 -, NJW 2000, 2497, m.w.N.. \n\n87\n\nHier liegen aber weder die Voraussetzungen des § 779 Abs. 1 BGB noch die des \n§ 313 Abs. 1 und Abs. 3 BGB vor. Zwar ist in Nr. 1 der am 3. November 2008 \nunterzeichneten Vergleichsvereinbarung ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren \n7 B 1368/08 bei dem erkennenden Senat noch anhängig sei, obwohl der Beschluss \ndes Senats in diesem Eilverfahren vom 27. Oktober 2008 stammt. Hierin ist jedoch \nkein Irrtum über die Vergleichsgrundlage oder eine sonstige Störung der \nGeschäftsgrundlage zu sehen. Wie bereits oben dargelegt, hat der Senatsbeschluss \ndie Rechtslage im Wesentlichen unverändert gelassen. Bereits das \nVerwaltungsgericht hat nach summarischer Prüfung die angefochtene \nBaugenehmigung für rechtswidrig gehalten. Dies hat der Senat in seinem Beschluss \nbestätigt. Die Verpflichtung, eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zu erlassen, \nist im erstinstanzlichen Verfahren nur mit Blick auf das zukünftige Verhalten der \nBeigeladenen unterblieben. Die Verpflichtung des Bürgermeisters der \nAntragsgegnerin in der zweiten Instanz ist allein Folge der Missachtung der \naufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers durch die Beigeladene. Die \nvon den Beteiligten der Vereinbarung zugrunde gelegte Ausgangslage - u.a. die \nerfolgreichen vorläufigen Rechtsschutzgesuche des Antragstellers - hat sich nicht \nverändert.\n\n88\n\nDie Vereinbarung ist auch nicht durch eine Anfechtung des Antragstellers wegen \nTäuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB unwirksam geworden. Zwar kann ein materiell-\nrechtlicher Vergleich grundsätzlich wegen arglistiger Täuschung angefochten \nwerden.\n\n89\n\nVgl. LSG Bayern, Urteil vom 11. Juni 2008 \n\n90\n\n- L 13 KN 22/07 -, juris; Palandt/Sprau, a.a.O., § 779 Rnr. 26 f.; Bork in jurisPK-\nBGB, § 779 \n\n91\n\nRnr. 19, jeweils m.w.N..\n\n92\n\nEs ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch arglistige Täuschung \nzur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist. \n\n93\n\nEine arglistige Täuschung des Antragstellers durch Vorspiegelung falscher \nTatsachen ist nicht erfolgt. Auch wenn es in Nr. 1 der Vergleichsvereinbarung heißt, \ndas Beschwerdeverfahren 7 B 1368/08 sei noch anhängig, liegen keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene bei der Ausarbeitung der \nVereinbarung diese Passage mit dem Ziel der Täuschung des Antragstellers \naufnahm. Da den Beteiligten erst im Laufe des 3. November 2008 der Beschluss des \nSenats bekannt wurde, spricht alles dafür, dass die Vereinbarung vor diesem \nZeitpunkt abgefasst und am Nachmittag des 3. November 2008 nicht mehr \nangepasst wurde. Selbst wenn die Vereinbarung aber erst nach Bekanntwerden des \nSenatsbeschlusses aufgesetzt worden sein sollte, liegt hierin keine Täuschung des \nAntragstellers, denn die Vergleichsgrundlage hat sich durch die Entscheidung des \nSenats - wie oben ausgeführt - nicht geändert. Dass in der Aussage von Herrn \nU1. vom 31. Oktober 2008, bei den anhängigen Gerichtsverfahren stünden die \nErfolgsaussichten 50 : 50, keine Täuschungshandlung liegt, versteht sich von selbst. \nZu diesem Zeitpunkt war den Beteiligten der Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2008 \nnoch nicht bekannt, und es ist erst recht nicht ersichtlich, dass ansonsten einer der \nBeteiligten über überlegenes Wissen hinsichtlich des Ausgangs der anhängigen \nVerfahren verfügt hätte oder verfügen würde. \n\n94\n\nAuch eine Anfechtung wegen einer Täuschung durch Verschweigen von \nTatsachen kommt nicht in Betracht. Die Täuschung durch Unterlassen setzt eine \nAufklärungspflicht voraus, die ihre Grundlage in § 242 BGB hat. Eine derartige \nPflicht, deren Verletzung eine arglistige Täuschung begründen kann, hat die \nRechtsprechung aus den konkreten, zwischen Parteien bestehenden \nRechtsbeziehungen dann hergeleitet, wenn das Verschweigen von Tatsachen \ninsbesondere im Hinblick auf eine mögliche Vereitelung des Vertragszwecks gegen \nTreu und Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der \nverschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte.\n\n95\n\nVgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 \n\n96\n\n- I ZR 230/97 -, a.a.O.. \n\n97\n\nDieser Grundsatz geht jedoch nicht so weit, dass jeweils sämtliche Umstände \ndargelegt werden müssen, die eine Vertragspartei zum Vertragsabschluss \nmotivieren. Grundsätzlich muss derjenige, der einen Vertrag schließt, sich selbst \ndarüber vergewissern, ob er für ihn von Vorteil ist oder nicht. Darauf darf sich der \nandere Vertragsteil grundsätzlich einstellen. Er braucht deshalb nicht auf Umstände \nhinzuweisen, von denen er annehmen kann, dass darauf Wert gelegt und \ndementsprechend nach ihnen gefragt wird.\n\n98\n\nVgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 \n\n99\n\n- VIII ZR 224/87 -, MDR 1989, 57.\n\n100\n\nVorliegend lässt sich bereits keine Aufklärungspflicht der Beigeladenen \nerkennen. Selbst wenn Herr U1. den Ausgang des zweitinstanzlichen \nEilverfahrens vor Abschluss der Vereinbarung dem Antragsteller verschwiegen hat, \nwürde dies im Hinblick auf eine mögliche Vereitelung des Vertragszwecks nicht \ngegen Treu und Glauben verstoßen. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschluss \ndes Senats vom 27. Oktober 2008 die den Antragsteller begünstigende Rechtslage, \ndie durch die erstinstanzliche Entscheidung geschaffen worden war, im Wesentlichen \nunverändert gelassen. Aus Sicht der Beigeladenen hätte daher kein Anlass \nbestanden, den Antragsteller über den Ausgang des zweitinstanzlichen Eilverfahrens \nzu informieren, da die für den Antragsteller positive Rechtslage bestätigt worden war. \n\n101\n\nEine Pflicht zur Aufklärung über den Ausgang des zweitinstanzlichen \nEilverfahrens hätte den Vertreter der Beigeladenen allenfalls dann - wenn überhaupt \n-getroffen, wenn in einem erstinstanzlichen Beschluss der Antrag des Antragstellers \nvollumfänglich abgewiesen und in der zweiten Instanz nunmehr dem Begehren \nstattgegeben worden wäre. \n\n102\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n103\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n104\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/7-d-111-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/7-d-111-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249218","retrieved":"2026-07-09 02:11:12.413225+00:00"}}