{"status":"available","doknr":"OLD249217","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1211.12E1548.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"12 E 1548/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird verworfen. \n\nDer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses wird \nabgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Vollstreckungsgegner entgegen § 67 \nAbs. 4 Sätze 1 bis 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten \nvertreten ist.\n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 \n\n4\n\n- 12 E 1271/08 -.\n\n5\n\nDie Anhörungsrüge ist darüber hinaus unbegründet, weil mit ihr keine \ntatsächlichen Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der \nSenat den Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs in \nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 \nSatz 6 VwGO). \n\n6\n\nDas Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu \nberücksichtigen; die Gehörsrüge dient hingegen nicht der Korrektur behaupteter \nRechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von \nGehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und \nBerücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 \n\n8\n\n- 5 B 89.05 -, Juris.\n\n9\n\nMit der vorliegenden Anhörungsrüge wird jedoch nicht dargelegt, dass der Senat \nin seinem Beschluss - 12 E 1271/08 - vom 28. Oktober 2008 gegen die so \nverstandene Verpflichtung verstoßen hat. Wenn der Vollstreckungsschuldner im Kern \nrügt, der Senat habe seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, \"dass sich der \nAntragsgegner und Beschwerdeführer nicht in einem Erinnerungsverfahren gegen \nden mangels Nachweis des Zugangs des Antrags des Antragsstellers und \nBeschwerdegegners unter Verstoß gegen einfach - gesetzliche Gewährleistung des \nrechtlichen Gehörs nach Maßgabe des RVG § 11 II Satz 2 erlassenen \nVergütungsfestsetzungsbeschlusses des UdG befindet\", betrifft das nämlich lediglich \ndie rechtliche Würdigung, die der Senat auf Seite 7/8 des angefochtenen \nBeschlusses vom 28. Oktober 2008 dem Umstand hat zu Teil werden lassen, dass \ndie Vergütungsfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit \nBeschluss vom 12. Dezember 2006 ohne vorherige Anhörung des \nVollstreckungsschuldners erfolgt und eine Anhörung durch Kenntnisgabe des \nVergütungsfestsetzungsantrags vom 20. November 2006 erst im \nErinnerungsverfahren nachgeholt worden ist. Auch im Übrigen wendet sich die \nAnhörungsrüge unter teilweiser Wiederholung der Argumentation aus dem früheren \nBeschwerdeverfahren ausschließlich gegen eine seiner Ansicht nach falsche \nRechtsanwendung (\"zu Unrecht\" bzw. \"nicht zu Recht\"). Der in Art. 103 Abs. 1 GG \nverankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die \nAnhörungsrüge dient, schützt jedoch gerade nicht davor, dass das Gericht dem zur \nKenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern \naus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen \nErgebnis gelangt als der Beteiligte es für richtig hält. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4 . August 2004 \n\n11\n\n- 1 BvR 1557/01 -, Juris m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 -\n 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.\n\n12\n\nDem zum Az. 12 E 1271/08 am 9. Dezember 2008 nachgereichten Schriftsatz \nvom 25. November 2008 läßt sich über die rechtliche Aufarbeitung zahlreicher - mit \nAusnahme des § 93 Abs. 1 BVerfGG fast durchweg in den früheren Verfahren des \nVollstreckungsschuldners bereits abgehandelter - Problemkreise hinaus kein \nsubstantiierter Vortrag dazu entnehmen, dass der Senat bei seiner Beschlussfassung \nvom 28. Oktober 2008 entscheidungserhebliches Vorbringen ignoriert hat. \nUngeachtet dessen, dass sich auch die in diesem Schriftsatz erhobenen Einwände \nder Sache nach insgesamt gegen die rechtliche Würdigung des zur Kenntnis \ngenommenen Sachverhalts durch die Gerichte richten, sind die Darlegungen in dem \nam 9. Dezember 2008 eingereichten Schriftsatz wegen Nichteinhaltung der Zwei-\nWochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, auf die der Senat den \nVollstreckungsschuldner mit der Eingangsbestätigung hingewiesen hat, jedenfalls \nverspätet.\n\n13\n\nVor diesem Hintergrund fehlt es an jeglicher Grundlage für eine einstweilige \nAussetzung in entsprechender Anwendung von § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/12-e-1548-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/12-e-1548-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249217","retrieved":"2026-07-09 02:11:12.334320+00:00"}}