{"status":"available","doknr":"OLD249216","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1211.12E1547.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-11","aktenzeichen":"12 E 1547/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rügeverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände \ndargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch \ndes Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher \nWeise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nDas Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu \nberücksichtigen; die Gehörsrüge dient hingegen nicht der Korrektur behaupteter \nRechtsfehler durch das entscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von \nGehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und \nBerücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 \n\n5\n\n- 5 B 89.05 -, Juris.\n\n6\n\nMit der vorliegenden Anhörungsrüge wird jedoch nicht dargelegt, dass der Senat \nin seinem Beschluss - 12 E 1232/08 - vom 28. Oktober 2008 gegen die so \nverstandene Verpflichtung verstoßen hat. Wenn der Antragsgegner im Kern rügt, der \nSenat habe seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen, \"dass sich der Antragsgegner \nund Beschwerdeführer nicht in einem Erinnerungsverfahren gegen den mangels \nNachweis des Zugangs des Antrags des Antragsstellers und Beschwerdegegners \nunter Verstoß gegen einfach-gesetzliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs \nnach Maßgabe des RVG § 11 II Satz 2 erlassenen \nVergütungsfestsetzungsbeschlusses des UdG befindet\", betrifft das nämlich lediglich \ndie rechtliche Würdigung, die der Senat auf Seite 7/8 seines parallel gefassten \nBeschlusses - 12 E 1271/08 - ebenfalls vom 28. Oktober 2008 mit Aussagekraft auch \nfür das vorliegende Verfahren dem Umstand hat zu Teil werden lassen, dass die \nVergütungsfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss \nvom 12. Dezember 2006 ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners erfolgt und \neine Anhörung durch Kenntnisgabe des Vergütungsfestsetzungsantrags vom \n20. November 2006 erst im Erinnerungsverfahren nachgeholt worden ist. Auch im \nübrigen wendet sich die Anhörungsrüge unter teilweiser Wiederholung der \nArgumentation aus dem früheren Beschwerdeverfahren immer nur gegen eine \nfalsche Rechtsanwendung ( \" zu Unrecht ...). Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte \nAnspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, \nschützt jedoch gerade nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen \nund in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des \nmateriellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt als \nder Beteiligte es für richtig hält. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4 . August 2004 \n\n8\n\n- 1 BvR 1557/01 -, Juris m.w.N.; BVerwG, Be-schluss vom 9. März 2007 -\n 8 B 11.07 -, Juris; Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -, Juris.\n\n9\n\nDem zum Az. 12 E 1232/08 am 9. Dezember 2008 nachgereichten Schriftsatz \nvom 25 November 2008 läßt sich über die rechtliche Aufarbeitung zahlreicher - mit \nAusnahme des hier nicht relevanten § 93 Abs. 1 BVerfGG fast durchweg in den \nfrüheren Verfahren des Antragsgegners bereits abgehandelter - Problemkreise \nhinaus ebenfalls kein substantiierter Vortrag dazu entnehmen, dass der Senat bei \nseiner Beschlussfassung vom 28. Oktober 2008 entscheidungserhebliches \nVorbringen ignoriert hat. Ungeachtet dessen, dass sich auch die in diesem \nSchriftsatz erhobenen Einwände der Sache nach insgesamt gegen die rechtliche \nWürdigung des zur Kenntnis genommenen Sachverhaltes durch die Gerichte richten, \nsind die Darlegungen in dem am 9. Dezember 2008 eingereichten Schriftsatz wegen \nNichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, auf die der \nSenat den Antragsgegner mit der Eingangsbestätigung hingewiesen hat, jedenfalls \nverspätet.\n\n10\n\nVor dem gesamten Hintergrund fehlt es an jeglicher Grundlage für eine \neinstweilige Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 149 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/12-e-1547-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-11/12-e-1547-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249216","retrieved":"2026-07-09 02:11:11.759382+00:00"}}