{"status":"available","doknr":"OLD249269","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1210.15B1702.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"15 B 1702/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.700,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit der \nBeschwerde weiterverfolgten Antrag,\n\n3\n\n1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO \nzu verpflichten, den Antragsteller vorläufig an Sitzungen und Arbeiten der \nGemeindevertretung teilnehmen zu lassen und\n\n4\n\n2. den Antragsteller von sämtlichen Kosten des vorliegenden Anordnungsverfahrens \nfreizustellen,\n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. Auch nach den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, vom Senat \nallein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) kann dem Antrag nicht stattgegeben werden.\n\n6\n\nDer Antrag zu 1. ist zulässig. Die Zulässigkeit des Antrags bemisst sich nicht nach den \n§§ 44 Abs. 1, 41 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG). Danach kann das \nVerwaltungsgericht einen Beschluss nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 4 KWahlG aufheben, \nnämlich einen Beschluss der Vertretung, ein Mitglied, dessen Sitzverlust im \nMandatsprüfungsverfahren festgestellt wurde, von der Teilnahme an der Arbeit der \nVertretung bis zur Bestandskraft des Sitzverlustbeschlusses auszuschließen. Zwar liegen die \ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 KWahlG vor, dennoch eröffnet diese \nVorschrift kein eigenständiges, von der Verwaltungsgerichtsordnung und namentlich § 123 \nVwGO losgelöstes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Es handelt sich vielmehr um einen \nbloßen Verweis auf den allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach der \nVerwaltungsgerichtsordnung. Die Regelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegt \nnämlich nicht in der Hand des Landesgesetzgebers. Dieser hatte weder im Zeitpunkt der \nSchaffung des § 41 Abs. 2 KWahlG durch Art. III Nr. 34 des Wahlrechtsänderungsgesetzes \nvom 8. Juni 1993 (GV. NRW. S. 300) noch heute die Kompetenz, das \nverwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutzverfahren für den Bereich des kommunalrechtlichen \nMandatsprüfungsverfahrens zu regeln. Nach Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes in der Fassung, \ndie im Zeitpunkt des Erlasses des Wahlrechtsänderungsgesetzes galt (BGBl. 1949, S. 1), \nhatten die Länder im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur \nGesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen \nGebrauch machte. Die heute geltende Vorschrift erlaubt die Landesgesetzgebung, solange und \nsoweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht \"durch Gesetz\" Gebrauch \ngemacht hat. Zur konkurrierenden Gesetzgebung gehörte von Anfang an das gerichtliche \nVerfahren (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der \nBund seit 1964 durch Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung von seiner \nGesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Ein Vorbehalt für landesrechtliche \nVorschriften (wie etwa § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Zuweisung öffentlich-rechtlicher \nStreitigkeiten an andere Gerichte), die es hier erlaubten, den Verwaltungsgerichten außerhalb \ndes § 123 VwGO weitere oder von den bundesrechtlichen Vorschriften abweichende \nZuständigkeiten zuzuweisen, gibt es nicht. Eine solche Kompetenz kann auch nicht daraus \nabgeleitet werden, dass die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts und damit auch des \nWahlprüfungsverfahrens in den Schranken des Art. 28 Abs. 1 und 2 GG der unentziehbaren \nKompetenz des Landes obliegt. \n\n7\n\nSo aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 2000 - 1 L 772/00 -, S. 2 des \namtlichen Umdrucks.\n\n8\n\nKommunalverfassungsrecht einschließlich des Kommunalwahlprüfungsrechts ist \nVerwaltungsrecht; Rechtsschutz im Verwaltungsrecht bemisst sich - soweit nicht spezifische \nLandesgesetzgebungsvorbehalte existieren - allein nach der bundesrechtlichen \nVerwaltungsgerichtsordnung. § 41 Abs. 2 KWahlG kann daher bezüglich des einstweiligen \nVerwaltungsrechtsschutzes für ein Ratsmitglied, das von der Arbeit der Vertretung \nausgeschlossen wurde, nur als Verweisung auf das allgemeine Rechtsschutzsystem der \nVerwaltungsgerichtsordnung angesehen werden. \n\n9\n\nVgl. im Einzelnen zur Bedeutung des § 41 Abs. 2 KWahlG Schneider in: Kallerhoff u. a., \nHandbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, Köln 2008, S. 307 ff.\n\n10\n\nSomit ist hier grundsätzlich der Weg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 VwGO eröffnet. Der gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige \nRechtsschutz nach § 80 VwGO (aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen \nVerwaltungsakte) greift nicht ein. Der Beschluss des Antragsgegners vom 18. September \n2008, den Antragsteller von der Arbeit der Vertretung gemäß §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 4 \nKWahlG auszuschließen, ist nämlich kein Verwaltungsakt. Zwar ist der am selben Tage im \nMandatsprüfungsverfahren ergangene Beschluss des Antragsgegners über den Sitzverlust des \nAntragstellers ein Verwaltungsakt. \n\n11\n\nVgl. Schnell in: Kallerhoff u. a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-\nWestfalen, Köln 2008, S. 366; ebenso für die Wahlprüfungsentscheidung des Rates nach § 40 \nAbs. 1 KWahlG OVG NRW, Urteil vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 -, DVBl. 1981, \n874; Urteil vom 22. Februar 1991 - 15 A 1519/90 -, NWVBl. 1991, 233 (für eine Feststellung \ndes Mandatsverlustes durch den Wahlleiter).\n\n12\n\nDiese Maßnahme hat nämlich unmittelbare Rechtswirkung nach außen (vgl. zu diesem \nVerwaltungsaktsmerkmal § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen), weil die Mitgliedschaft im Rat als solche in Rede steht, nicht aber \neinzelne organschaftliche Rechte, wie sie für den kommunalen Innenbereich kennzeichnend \nsind.\n\n13\n\nVgl. zu dieser Unterscheidung OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 1997 - 15 A \n3457/95 -, NWVBl. 1998, 58.\n\n14\n\nDemgegenüber geht es bei dem Beschluss nach § 40 Abs. 4 KWahlG nur um die \nAusgestaltung des Mitgliedschaftsrechts im Einzelnen, nämlich die Nichtteilnahme an der \nArbeit der Vertretung bei fortdauernder Ratsmitgliedschaft, so dass diese Regelung im \ngemeindlichen Innenrechtsbereich verbleibt. Wegen dieses nur auf organschaftliche Rechte \naus der Ratsmitgliedschaft, nicht aber auf den Status des Antragstellers als Ratsmitglied \nbezogenen Charakters des Beschlusses nach § 40 Abs. 4 KWahlG fehlt ihm das für einen \nVerwaltungsakt notwendige Merkmal der unmittelbaren Rechtswirkung nach außen, so dass \nnur die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO als Mittel des einstweiligen \nRechtsschutzes in Betracht kommt.\n\n15\n\nVgl. Schneider, in: Kallerhoff u. a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-\nWestfalen, Köln 2008, S. 306 f.\n\n16\n\nDer so zulässige Antrag nach § 123 VwGO bezüglich der Mitarbeit im Rat ist aber \nunbegründet. Es fehlt am Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung - ZPO -). Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, an der Arbeit \nder Vertretung mitzuwirken. Zwar ergibt sich ein solches Mitwirkungsrecht grundsätzlich aus \nseiner Stellung als Ratsmitglied. Dieses Recht hat er aber verloren, weil ihn der \nAntragsgegner nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 4 KWahlG von der Mitwirkung ausgeschlossen \nhat.\n\n17\n\nDer Beschluss über den Ausschluss des Antragstellers von der Arbeit der Vertretung ist \nnach dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgebenden, auf überwiegende \nWahrscheinlichkeit angelegten Prüfungsmaßstab rechtmäßig. Die im Gesetz ausdrücklich \ngenannten Voraussetzungen für einen derartigen Ratsbeschluss, nämlich ein Ratsbeschluss im \nMandatsprüfungsverfahren, dass der Vertreter seinen Sitz verloren hat, und eine \nZweidrittelmehrheit für den Beschluss über den Ausschluss von der Arbeit der Vertretung, \nliegen vor. Allerdings ist ungeschriebene weitere Voraussetzung, dass der Beschluss über den \nSitzverlust des Vertreters rechtmäßig ist. Das ergibt sich aus dem Zweck der dem Rat \neröffneten Möglichkeiten nach § 40 Abs. 4 KWahlG, diesen Vertreter von der Arbeit der \nVertretung auszuschließen: Der Sitzverlustbeschluss nach § 44 Abs. 1 KWahlG entfaltete \ninnere Wirksamkeit erst mit Bestandskraft (§§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 3 KWahlG). \n\n18\n\nVgl. zur dogmatischen Einordnung des § 40 Abs. 3 KWahlG Schneider, in: Kallerhoff \nu. a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, Köln 2008, S. 302 ff.\n\n19\n\nAngesichts der möglichen Dauer eines Anfechtungsverfahrens soll es einer qualifizierten \nMehrheit des Rates ermöglicht werden, eine bestimmte Folge des Sitzverlustbeschlusses, \nnämlich den Verlust des Rechts zur Teilnahme an der Arbeit der Vertretung, \nvorwegzunehmen.\n\n20\n\nVgl. die Begründung für die Vorschrift Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Kommunalpolitik, Anlage 2 (Änderungsanträge der SPD-Landtagsfraktion), \nS. 4 zur Landtagsdrucksache 11/5486.\n\n21\n\nDie Vorwegnahme bestimmter Wirkungen des Sitzverlustbeschlusses rechtfertigt sich \nalso nur mit der Erwartung, dass dieser Beschluss bestandskräftig wird, weil er auch im \ngerichtlichen Überprüfungsverfahren als rechtmäßig angesehen werden wird (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDer Sitzverlustbeschluss des Antragsgegners vom 18. September 2008 erscheint mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 \n1. Halbsatz KWahlG vorliegen. Nach dieser Vorschrift entscheidet die Vertretung darüber, ob \nein Vertreter seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der \nWahl weggefallen sind. \n\n23\n\nDie Voraussetzungen der Wählbarkeit des Antragstellers lagen jedenfalls bis zum 29. Juli \n2006 nicht vor, also dem Zeitpunkt, ab dem nach der Erklärung der Ehefrau des Antragstellers \nvom 7. November 2006 die Eheleute getrennt leben. Wählbar war gemäß §§ 12 Abs. 1 und 7 \ndes Kommunalwahlgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 einschließlich der \nÄnderungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), \nheute nach § 12 Abs. 1 KWahlG, nur, wer in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren \nWohnungen seine Hauptwohnung hat. Jedenfalls bis Juli 2006 hatte der Antragsteller nach \ndem bislang festgestellten Sachverhalt seine Hauptwohnung nicht in T. , sondern in I. \n.\n\n24\n\nZur Überzeugung des Senats steht mit der für das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes \nerforderlichen Sicherheit folgender Sachverhalt fest: Der Antragsteller hat seit Jahren einen \nWohnsitz unter der Anschrift des Rubrums in T. , unter der er auch seine \nRechtsanwaltskanzlei betreibt. Seine Ehefrau arbeitete drei halbe Tage in der Woche in der \nKanzlei. Es handelt sich um eine Wohnung im Elternhaus des Antragstellers, bestehend aus \nWohn- und Schlafraum sowie einem Badezimmer, wobei lediglich eine Möglichkeit zur \nKüchenmitbenutzung besteht. Seit 1999 ist der Antragsteller verheiratet und hat mit seiner \nEhefrau seit 2000 eine Tochter. Seit dem 30. Juni 2003 sind Ehefrau und Tochter, die vorher \nunter der Anschrift G. -S. -Straße 6 in I. gemeldet waren, unter der Anschrift G. -\nS. -Straße 8 in I. gemeldet und auch dort vorwiegend aufhältig. Die Tochter besuchte in \nI. einen Kindergarten. Der Antragsteller war seit dem 14. September 1999 unter der \nAnschrift G. -S. -Straße 6 in I. mit einem Nebenwohnsitz gemeldet und hat sich am \n30. Juni 2003 dort abgemeldet. Zwischen Januar und August 2000 war die Ehefrau unter der \nRubrumsanschrift des Antragstellers mit Nebenwohnsitz gemeldet. \n\n25\n\nWo jemand seine Hauptwohnung im kommunalwahlrechtlichen Sinne hat, bemisst sich \nnach den melderechtlichen Vorschriften. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2001 - 15 A 3186/01 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 14. Januar 1997 - 15 A 298/96 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 4. Juli 1986 - 15 A 1274/85 -, DVBl. 1987, 144 (145).\n\n27\n\nNach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG \nNRW) ist die Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von \nseiner Familie lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Satz 5 der Vorschrift \nregelt, dass in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt \nder Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Nach dem seit dem 23. April 2005 geltenden \nSatz 6 der Vorschrift ist dann, wenn der Wohnungsstatus eines verheirateten Einwohners nach \nden Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann, die Hauptwohnung die \nvorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. \n\n28\n\nDanach war jedenfalls bis zum Zeitpunkt des angeblichen Getrenntlebens der Eheleute \nHauptwohnung des Antragstellers die Wohnung G. -S. -Straße 8 in I. . Diese war \nnämlich die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie, was sich daraus ergibt, dass die \nTochter in I. einen Kindergarten besuchte. Der Antragsteller behauptet nicht einmal, dass \ndie Tochter vorwiegend von T. aus zum Kindergarten nach I. gebracht wurde. \nVielmehr lässt er sich, was die Benutzung der Wohnung in T. durch Ehefrau und Kind \nbetrifft, dahingehend ein, diese hielten sich \"zumindest zeitweise\" dort auf. Das mag sein. \nNicht glaubhaft wäre es aber, wenn der Antragsteller damit behaupten wollte, diese hätten \nsich vorwiegend in T. aufgehalten. Angesichts der werktäglichen Notwendigkeit, den \nKindergarten in I. aufzusuchen, und auch angesichts der fehlenden eigenen Küche kann \ndies ausgeschlossen werden. Für die Frage, welche Wohnung die Familie vorwiegend benutzt, \nkommt es nicht darauf an, wohin sich Ehefrau und Kind Post liefern lassen. Haben sich somit \nEhefrau und Kind vorwiegend in der G. -S. -Straße 8 in I. aufgehalten, wäre es \nlebensfremd anzunehmen, dass sich nicht auch der Antragsteller zumindest zeitweise dort \n- etwa an Wochenenden - aufgehalten hat, denn ein Getrenntleben wird erst - unbeschadet der \nFrage, ob glaubhaft - für die Zeit ab dem 29. Juli 2006 behauptet. Dass der Antragsteller nicht \nin der Wohnung G. -S. -Straße 8 in I. gemeldet war, ist für die melderechtliche und \ndamit auch kommunalwahlrechtliche Einstufung der Wohnung unerheblich. \n\n29\n\nDie Erklärung des Antragstellers, er habe nur eine Wohnung innegehabt und bis heute \ninne, nämlich die in T. , während er die Wohnung G. -S. -Straße 8 in I. nicht als \nWohnung benutzt habe, beruht offenbar auf einer irrigen Beurteilung des melderechtlichen \nStatus dieser Wohnung. Sollte er die Tatsache behaupten wollen, er habe die dortigen \nRäumlichkeiten nicht zum Wohnen oder Schlafen - jedenfalls zeitweise - benutzt (vgl. § 15 \nSatz 1 MG NRW), wäre dies angesichts des festgestellten Lebenssachverhalts (Frau und Kind \nhielten sich vorwiegend in dieser Wohnung auf, berufliche und politische Betätigung des \nAntragstellers in T. mit Wohnung im elterlichen Haus ohne eigene Küche) unglaubhaft. \nSomit steht fest, dass der Antragsteller zumindest seit der Geburt der Tochter und jedenfalls \nbis zur angeblichen Trennung der Eheleute keine Hauptwohnung in T. hatte und also \ndort nicht wählbar war. Die Frage der Hauptwohnung des Antragstellers nach § 16 Abs. 2 \nSatz 2 MG NRW lässt sich im Sinne der melderechtlichen Vorschriften zweifelsfrei klären. \nDaher bedarf es keiner Anwendung der subsidiären Vorschriften des § 16 Abs. 2 Sätze 5 und \n6 MG NRW.\n\n30\n\nAllerdings bedarf es näherer Prüfung, ob die weiteren Merkmale des § 44 Abs. 1 KWahlG \nvorliegen, wonach die Wählbarkeit \"nach der Wahl weggefallen\" sein muss. Der Antragsteller \nwendet ein, es habe sich an seinen Wohnverhältnissen seit 1999 nichts geändert, so dass, wäre \ndie Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung seiner melderechtlichen Situation \nrichtig, er weder 1999 noch im Jahre 2004 aktiv und passiv wahlberechtigt gewesen wäre. \nRichtig ist, dass auf der Grundlage des vom Senat wie auch vom Verwaltungsgericht und vom \nAntragsgegner angenommenen Sachverhalts die Wählbarkeit des Antragstellers schon für die \nKommunalwahl im Jahre 2004 zu verneinen gewesen ist. Daher liegt der ausdrücklich von \n§ 44 Abs. 1 KWahlG geregelte Fall der Mandatsprüfung, der nur den Wegfall der \nWählbarkeit nach der Wahl erfasst, nicht vor. Im hier gegebenen Fall einer anfänglich \nfehlenden Wählbarkeit lag durch die Wahl des nicht wählbaren Antragstellers ein Wahlfehler \nvor, der im Wahlprüfungsverfahren zur Anordnung seines Ausscheidens hätte führen müssen \n(§ 40 Abs. 1 Buchst. a KWahlG). Das ist - aus welchen Gründen auch immer - nicht \ngeschehen. Für eine nachträgliche Wahlprüfung ist angesichts der strikten Fristgebundenheit \ndes Wahlprüfungsverfahrens auf Einspruch hin (§ 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG) und angesichts \ndes Abschlusses des von Amts wegen durchgeführten Wahlprüfungsverfahrens (§ 40 Abs. 1 \nSatz 1 KWahlG) kein Raum mehr. \n\n31\n\nDas heißt allerdings nicht, dass das Recht davon ausgeht, das ein nicht wählbares \nRatsmitglied nur deshalb im Rat verbleiben kann, weil dieser Mangel nicht erst im Laufe der \nWahlperiode eingetreten ist, sondern sogar schon von Anfang an bestand. Die fehlende \nWählbarkeit des Ratsmitglieds ist ein Dauermangel, der sich ständig aktualisiert und daher \nauch einer Reaktion unabhängig davon bedarf, wann der Mangel erstmalig eingetreten ist. \nDas Staatswahlrecht des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen sieht solche \nReaktionen jedenfalls in Form eines nachträglichen Wahlprüfungsverfahrens vor (§ 14 des \nWahlprüfungsgesetzes des Bundes; § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Prüfung der \nWahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen). Der fehlenden ausdrücklichen \nRegelung dieser Fallkonstellation im Kommunalwahlrecht kann nicht entnommen werden, es \nsolle in dieser Situation mit dem Verbleib des Sitzes bei dem nicht wählbaren Vertreter sein \nBewenden haben. Vielmehr hat das Gesetz diesen Fall lediglich nicht in den Blick \ngenommen, weil es idealtypisch davon ausgeht, dass bei anfänglich fehlender Wählbarkeit die \nWahl bereits im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wird, so dass nur der \nnachträgliche Wegfall der Wählbarkeit noch regelungsbedürftig ist.\n\n32\n\nVgl. Rietdorf, Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen, \nStuttgart 1956, § 41 Anm. 2.a).\n\n33\n\nSachgemäß ist diese Lücke durch analoge Anwendung der Mandatsprüfungsvorschrift des \n§ 44 KWahlG zu schließen. Von der normativen Wertung her steht der Mangel auch schon \nanfänglich fehlender Wählbarkeit dem Mangel nachträglichen Wegfalls der Wählbarkeit nicht \nnur gleich, sondern stellt sich sogar als noch schwererer Mangel dar. Dennoch ist es aus \nGründen der Stabilität der Wahlen hinzunehmen, dass das Gesetz keinen erneuten Eintritt in \ndie Prüfung der Gültigkeit der Wahl vorsieht. Da jedoch - unbeschadet der Gültigkeit einer \nWahl - das Gesetz für den Wegfall der Wählbarkeit das Ausscheiden des Vertreters im \nMandatsprüfungsverfahren vorsieht, ist es gerechtfertigt, jedenfalls dieses \nMandatsbeendigungsverfahren bei bereits anfänglich fehlender Wählbarkeit \ndurchzuführen.\n\n34\n\nSoweit der Antragsteller Verwirkung und Verjährung geltend macht, folgt daraus nichts \nzu seinen Gunsten: Da die Mandatsprüfung sich am Ende der Legislaturperiode erledigt und \nverjährungsrechtliche Vorschriften, die kürzere Verjährungsfristen statuierten, nicht \nexistieren, verjährt das Recht und die Pflicht zur Mandatsprüfung nicht. Auch eine \nVerwirkung kommt nicht in Betracht, da angesichts des öffentlichen Interesses an der \nordnungsgemäßen Zusammensetzung des Rates ein Vertrauen auf die Beibehaltung eines \nwahlrechtlich zu Unrecht innegehabten Sitzes nicht schutzwürdig ist. \n\n35\n\nZu Unrecht meint der Antragsteller, das Mandatsprüfungsverfahren sei befristet auf einen \nMonat nach Erlangen der Kenntnis von den für die fehlende Wählbarkeit maßgeblichen \nUmständen. § 39 Abs. 1 KWahlG, der gemäß § 44 Abs. 1 KWahlG im \nMandatsprüfungsverfahren entsprechend anwendbar ist und die monatsfristgebundene \nEinspruchsmöglichkeit regelt, betrifft den Einspruch gegen den Beschluss des Rates im \nMandatsprüfungsverfahren, ob der Vertreter seinen Sitz verloren hat, nicht aber die - nicht \neinspruchsgebundene - Einleitung des Mandatsprüfungsverfahrens.\n\n36\n\nVgl. Rietdorf, Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen, \nStuttgart 1956, § 41 Anm. 3.\n\n37\n\nDem auf Kostenfreistellung gerichteten Antrag zu 2. ist im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes schon mangels eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 \nAbs. 2 ZPO) nicht stattzugeben, da keine Notwendigkeit vorliegt, einen denkbaren \nKostenfreistellungsanspruch vor einem Hauptsacheverfahren um diesen Anspruch zu \ngewähren. Im Übrigen wäre er auch nicht vom Antragsgegner, sondern von der Gemeinde zu \nerfüllen.\n\n38\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. \nDabei legt der Senat für ein theoretisches Hauptsacheverfahren in einem \nKommunalverfassungsstreit um die Verletzung organschaftlicher Rechte des Antragstellers \ndurch den Beschluss nach § 40 Abs. 4 KWahlG 10.000,-- Euro zugrunde, die angesichts des \nnur vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens halbiert werden. Wegen des \nKostenanspruchs beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte der voraussichtlichen Höhe des in \nRede stehenden Erstattungsanspruchs und damit auf 700,-- Euro.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-10/15-b-1702-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-10/15-b-1702-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249269","retrieved":"2026-07-09 02:11:16.738636+00:00"}}