{"status":"available","doknr":"OLD249268","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1210.13E1588.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"13 E 1588/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 03. November 2008 geändert.\n\nDer Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nÜber die Streitwertbeschwerde des Klägers entscheidet der Senat, weil in der ersten \nInstanz eine formale Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin nicht erfolgt ist und \ndeshalb eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gem. §§ 68 \nAbs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nicht besteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. \nJanuar 2005 - 11 TE 3706/04 -, NVwZ-RR 2005, 583; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai \n2008 - 13 E 592/08 -).\n\n3\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ist \nin dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n4\n\nGemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich \naus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu \nbestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine \ngenügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 \nGKG). Dabei wird in gerichtlichen Verfahren um die Berechtigung zum Führen ärztlicher \nBezeichnungen regelmäßig nicht der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG angenommen, \nsondern der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt. In Verfahren wegen der \nBerechtigung zum Führen einer ärztlichen Bezeichnung geht der Senat von einem Rahmen \nder Streitwertfestsetzungen zwischen 30.000,00 Euro für eine Facharztbezeichnung und \n10.000,00 Euro für einen Fachkundenachweis aus (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n23. April 2008 - 13 A 5176/05 - , vom 25. April 2008 - 13 E 442/08 - und vom 29. Mai 2008 - \n13 E 592/08). \n\n5\n\nDer Kläger hat zwar in dem Verfahren letztlich die Berechtigung zum Führen der \nBezeichnung Facharzt Orthopädie und Unfallchirurgie erstrebt, so dass auch die \nStreitwertfestsetzung grundsätzlich an den bei einer Facharztbezeichnung anzunehmenden \nWert anknüpfen könnte. Im Falle des Klägers ist aber zu berücksichtigen, dass er bereits über \neine Anerkennung als \"Facharzt für Orthopädie\" verfügt und er die erweiterte Bezeichnung \nim Rahmen von Übergangsbestimmungen in der Weiterbildungsordnung der Beklagten von \n2005 (MBl. NRW 2005, 1068) erstrebt. Diese Übergangsbestimmungen sehen bei der auch \nbeim Kläger gegebenen Konstellation über die Basisweiterbildung hinaus eine ergänzende \nWeiterbildung \"im Schwerpunkt Unfallchirurgie\" vor (MBl. NRW 2005, 1080 ff, 1085). Nur \ndieser Teil der Weiterbildung steht/stand auch beim Kläger in Frage. \n\n6\n\nDiesen Umständen unterschiedlicher Weiterbildungsvoraussetzungen ist auch \nstreitwertmäßig Rechnung zu tragen. Der Ansatz des für Facharztbezeichnungen ansonsten \nanzunehmenden Streitwerts in voller Höhe (30.000 Euro) ist in dem Falle, dass es - wie hier - \n\"nur\" um einen Teil einer erforderlichen Weiterbildung geht, nicht gerechtfertigt. Vielmehr \nerscheint insoweit ein Streitwert von 15.000 Euro angemessen (vgl. die o. a. Beschlüsse des \nSenats vom 25. April 2008 und 29. Mai 2008). Eine Streitwertfestsetzung auf einen dem \nAuffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG entsprechenden Wert kommt hingegen nicht in Betracht; \ndieser Wert würde der Bedeutung der Sache für den Kläger erkennbar nicht gerecht. \n\n7\n\nDie Streitwertbeschwerde des Klägers ist daher zum Teil zurückzuweisen. \n\n8\n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 \nGKG).\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-10/13-e-1588-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-10/13-e-1588-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249268","retrieved":"2026-07-09 02:11:16.666600+00:00"}}