{"status":"available","doknr":"OLD249308","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1209.6A4075.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"6 A 4075/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis \n30.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu \nprüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Klägerin der behauptete Anspruch auf \nBeförderung in die Besoldungsgruppe A 14 BBesO zusteht. \n\n5\n\nVorliegend steht allein eine Beförderung im Schuljahr 2004/2005 in Streit. Nur \neine solche war Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Streitgegenstand bei \neiner Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, einen Anspruch auf \nErlass des Verwaltungsakts zu haben, den zu erlassen die Behörde zu Unrecht \nabgelehnt habe. Die mit dem Bescheid der Bezirksregierung E. vom 28. \nDezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2005 \ngetroffene Regelung bezieht sich ausschließlich auf das Schuljahr 2004/2005. Der \nWiderspruchsbescheid stellt klar, dass diese Regelung einer späteren Beförderung \nder Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 BBesO nicht entgegensteht. Über eine \nBeförderung im Schuljahr 2005/2006 hatte die Bezirksregierung auch im Zeitpunkt \ndes erstinstanzlichen Urteils noch nicht entschieden und konnte dies auch nicht. Die \nhierfür gemäß Nr. 1.2 Abs. 2 und 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 zum \nLandesbesoldungsgesetz - Landesbesoldungsordnungen - maßgeblichen \nErgebnisse der amtlichen Schulstatistik, die auf den in jedem Jahr zum Stichtag 15. \nOktober erhobenen Schuldaten beruhen, lagen nicht vor.\n\n6\n\nFür das Schuljahr 2004/2005 kann die Klägerin keine Beförderung \nbeanspruchen. Es spricht schon viel dafür, dass einem Anspruch bereits das Verbot \nrückwirkender Statusänderung entgegensteht, denn die Beförderung in eine höhere \nBesoldungsgruppe unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung berührt den Status des \nBeamtenverhältnisses.\n\n7\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, \nStand November 2008, § 19 BBesG Rdnr. 6.\n\n8\n\nDies bedarf aber keiner Vertiefung, denn unabhängig hiervon fehlt es für das \nKlagebegehren an einer Anspruchsgrundlage.\n\n9\n\nRichtet sich die Besoldungsgruppe wie hier nach der Schülerzahl einer Schule, \nkann dem Beamten ein Anspruch auf Beförderung zustehen, wenn der in der \nBesoldungsordnung bestimmte Schwellenwert mit einer gewissen Nachhaltigkeit \nüberschritten wird. Ob ein solcher Anspruch aus dem Gebot der funktionsgerechten \nBesoldung gemäß den §§ 18 und 20 BBesG,\n\n10\n\nvgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 20 BBesG Erl. 1 und 2,\n\n11\n\noder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn,\n\n12\n\nvgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. Februar 1991 - 2 A 37/86 -, ZBR 1992, 213,\n\n13\n\nherzuleiten ist, kann offen bleiben, weil jedenfalls die Anspruchsvoraussetzungen \nnicht erfüllt sind. \n\n14\n\nDer Schwellenwert wurde im streitbetroffenen Schuljahr nicht überschritten. Mit \ndem Zulassungsvorbringen ist nicht dargelegt, dass die Schülerzahl an der \nF. schule in L. -M. in dem Schuljahr 2004/2005 entgegen der Annahme in \ndem angefochtenen Urteil mindestens 361 betrug. Der Einwand der Klägerin, das \nGericht habe die Entwicklung der Schülerzahlen beobachten und den \nDurchschnittswert des Schuljahres bilden müssen, ist angesichts der Maßgeblichkeit \nder amtlichen Schulstatistik unzutreffend. Hiervon unabhängig hat die Klägerin auch \nnicht dargetan, dass die durchschnittliche Schülerzahl im Schuljahr 2004/2005 über \ndem Schwellenwert von 360 lag. Der Schulentwicklungsplan der Stadt L. -M. \ngibt hierfür nichts her, weil er die Schülerzahl lediglich prognostiziert. Dass diese \nPrognose im Schuljahr 2004/2005 unterschritten wurde, bestreitet die Klägerin \nnicht.\n\n15\n\nOb die Schülerzahl im Schuljahr 2005/2006 den Schwellenwert überschritten hat, \nist unerheblich. Bei der Entscheidung über die Beförderung der Klägerin in die \nBesoldungsgruppe A 14 BBesO im Schuljahr 2004/2005 wäre die spätere \nEntwicklung der Schülerzahlen nur im Rahmen von § 3 Abs. 2 LBesG zu \nberücksichtigen gewesen. Diese Vorschrift schließt es aus, statusberührende \nMaßnahmen aufgrund von Änderungen der Schülerzahl vorzunehmen, die absehbar \nnicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben werden. Sie \nkonkretisiert damit das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Überschreitung \ndes Schwellenwertes. Fehlt es wie hier im streitbetroffenen Schuljahr schon an einer \nÜberschreitung, kommt es auf die Entwicklung der Schülerzahl in dem folgenden \nSchuljahr nicht an.\n\n16\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n17\n\nDies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das \nangefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im \nZulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern würden.\n\n18\n\nDies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n19\n\nDie Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n20\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, \nwarum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr \nBedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n21\n\nDie Klägerin hat mit dem Vortrag, es sei zu klären, \n\n22\n\n„wie es sich verhält, wenn Schülerzahlen schwanken und mal unter magische \nZahlen wie 360 oder 380 sinken\",\n\n23\n\n„ob ein einmaliges Unterschreiten eines Schwellenwertes eine Herabstufung der \nStellenbewertung rechtfertigt\",\n\n24\n\n„ob punktuell auf einen Tag abgehoben werden kann oder ob ein \nDurchschnittswert eines Schuljahres gebildet werden muss\",\n\n25\n\n„in welchem Umfang ein Unterschreiten des Schwellenwertes bedeutsam \nist\",\n\n26\n\nund\n\n27\n\n„ ab wann von Erheblichkeit auszugehen ist\",\n\n28\n\nschon keine hinreichend konkreten, einer Klärung im Berufungsverfahren \nzugänglichen Rechtsfragen aufgeworfen. Unabhängig davon hat sie nicht aufgezeigt, \nweshalb die aufgeworfenen Fragen für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \ngehalten werden und aus welchen Gründen ihnen Bedeutung über den Einzelfall \nhinaus zukommen soll.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie auf § 52 \nAbs. 5 Satz 2 GKG in entsprechender Anwendung. Das Interesse an der Zuordnung \neines Amtes zu einer höheren Besoldungsgruppe entspricht dem Interesse an der \nVerleihung eines anderen Amtes. \n\n31\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-09/6-a-4075-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-09/6-a-4075-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249308","retrieved":"2026-07-09 02:11:19.799660+00:00"}}