{"status":"available","doknr":"OLD249306","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1209.13A1570.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"13 A 1570/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 17. April 2007 werden zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen in allen Instanzen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte sowie ihre eigenen \naußergerichtlichen Kosten.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der \nBeigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin des St. Vinzenz-Hospitals X. , das mit Bescheid vom \n18. Juli 2001 mit der Disziplinenstruktur Chirurgie 89 Betten, Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde \n(B) 9 Betten und Innere Medizin 100 Betten in den Krankenhausplan des Landes \naufgenommen worden ist. Im Jahr 2003 kam es zu Verhandlungen über ein regionales das St. \nVinzenz-Hospital erfassendes Planungskonzept nach § 16 KHG NRW für den Kreis H. \nsowie zu Verhandlungen zur Gründung eines Verbundkrankenhauses bestehend aus dem \nbeigeladenen Städtischen Klinikum H. , dem Evangelischen Krankenhaus S. , dem \nKrankenhaus I. und dem Krankenhaus W. . Der Verbund kam nicht zustande; das \nEvangelische Krankenhaus S. schied entsprechend einem vor dem Senat geschlossenen \nVergleich aus November 2003 Mitte 2005 aus dem Krankenhausplan des Landes aus. Im \nRahmen der Verhandlungen hatte die Katholische Hospitalvereinigung P. namens des \nKrankenhauses der Klägerin den Sozialleistungsträgern - dort der federführenden B. \nX1. -M. - unter dem 11. Juli 2003 den folgenden Strukturvorschlag auf der Grundlage \nder quantitativen Eckwerte der Krankenhausplanung des Landes unterbreitet: St. Vinzenz-\nHospital: Chirurgie 82 Betten, HNO-Belegabteilung 4 Betten, Innere Medizin 88; bei einer \nBettenverlagerung aus dem Evangelischen Krankenhaus S. werde eine Bettensollerhöhung \nim genannten Hospital auf 104 in der Chirurgie und im Gegenzug die Schließung der HNO-\nBelegabteilung vorgeschlagen.\n\n3\n\nDie Arbeitsgemeinschaft der Kassenverbände X1. -M. schlug der Katholischen \nHospitalvereinigung P. Anfang Februar 2004 für das o. g. Hospital 89 Betten in der \nChirurgie und das Schließen der HNO-Belegabteilung bei gleichzeitiger Konzentration der \nVersorgung in diesem Fachgebiet auf den Standort H. vor. Das Krankenhaus der \nKlägerin bestätigte unter dem 12. Februar 2004 sein Einverständnis mit einer Schließung der \nHNO-Abteilung; die Arbeitsgemeinschaft der Kassenverbände sprach insoweit unter dem \n24. Mai 2004 von einem erzielten Einvernehmen hinsichtlich der Bettenzahlen in der \nChirurgie (89) und HNO (0). Hierauf erklärte das St. Vinzenz-Hospital der Klägerin den \nVorbehalt, dass keine sie negativ betreffende Planungsentscheidung für die Region S. -\nX. getroffen werde; insbesondere sei bei Schließung des Evangelischen Krankenhauses \nS. die Kapazität in der Chirurgie unter Umständen neu zu prüfen.\n\n4\n\nMitte September 2004 unterbreitete die Beklagte dem zuständigen Ministerium für \nGesundheit, Soziales, Frauen und Familie (Ministerium) den Strukturvorschlag betreffend das \nSt. Vinzenz-Hospital: 89 Betten in der Allgemeinchirurgie (unverändert) und Wegfall der \nHNO-Betten; für den HNO-Bereich befürwortete sie eine Konzentration am Krankenhaus \nS. mit 16 Belegbetten. Für das beigeladene Städtische Klinikum H. schlug sie bei \nZusammenlegung mit dem Evangelischen Krankenhaus S. und Vorhaltung der \nchirurgischen Abteilung an nur noch einer Betriebsstätte 110 (statt bislang 104) Betten in der \nChirurgie am Standort H. und 0 chirurgische Betten statt vorgeschlagener 54 Betten am \nStandort S. vor. \n\n5\n\nDas St. Vinzenz-Hospital X. der Klägerin hielt Mitte Oktober 2004 gegenüber dem \nKreis H. die vorgesehene Belegabteilung HNO am Krankenhaus S. für \nüberdimensioniert. Nachdem das Ministerium einen teilweise abweichenden, aber noch 16 \nHNO-Belegbetten in S. umfassenden Strukturvorschlag an die vier einst für einen Verbund \nvorgesehenen Krankenhäuser gerichtet hatte und diese eine fehlende Begründung und \nNachvollziehbarkeit jenes Vorschlags bemängelt hatten, kam es zu Gesprächen mit den \nbetroffenen Interessenvertretern. Ende Februar 2005 äußerte das Ministerium in einem Erlass, \nes stimme dem einvernehmlich erarbeiteten Planungskonzept für die Klinik der Klägerin zu \nund habe keine Bedenken gegen die Aufgabe der dortigen bisherigen HNO-Belegabteilung; \nim Fall der Fusion des Beigeladenen mit dem Evangelischen Krankenhaus S. sollten in \nletzterem nur noch 40 allgemein-chirurgische Betten und 10 Belegbetten HNO betrieben \nwerden.\n\n6\n\nDas Ministerium hörte die Beteiligten der Krankenhausplanung zur beabsichtigten \nPlanungsentscheidung an. Die Arbeitsgemeinschaft der Kassenverbände hielt eine \nNeueinrichtung einer HNO-Abteilung am Krankenhaus S. bei gleichzeitiger Schließung \nder HNO-Abteilung des St. Vinzenz-Hospitals für wirtschaftlich nicht vertretbar.\n\n7\n\nAm 22. April 2005 erklärte das St. Vinzenz-Hospital X. dem Ministerium, dass es \nsich wegen der neuen, ihren Interessen zuwiderlaufenden Strukturvorschläge nicht mehr an \nihr Einvernehmen mit den Sozialleistungsträgern hinsichtlich ihrer Fachabteilungsstruktur \nund Bettenkapazität gebunden fühle. Die Vorhaltung einer Allgemeinchirurgie am \nKrankenhaus S. sei zum einen gegenüber dem bisherigen Standort beim Beigeladenen in \nH. weniger gut geeignet und beeinträchtige die Wirtschaftlichkeit und \nLeistungsfähigkeit ihrer eigenen chirurgischen Abteilung. Sinnvoller sei eine Konzentration \nauf eine einzige große und leistungsfähige chirurgische Klinik in S. -X. , wobei in der \nzu treffenden Auswahl ihr der Vorzug zu geben sei. Sofern eine Konzentration der \nbelegärztlichen HNO-Versorgung an einem Standort in S. -X. vorgesehen sei, sei sie \ndafür die mit Abstand am besten geeignete der in der Stadt vorhandenen Kliniken, selbst \nwenn die derzeit 9 Betten ihrer HNO-Abteilung augenblicklich wegen der \nVerweildauerreduktion und der Leistungsverlagerung in den ambulanten Bereich nur zu 40 % \nausgelastet seien.\n\n8\n\nDurch Feststellungsbescheid vom 5. Juli 2005 nahm die Beklagte das St. Vinzenz-\nHospital der Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in den Krankenhausplan des Landes u. a. \nunverändert mit 89 Betten im Fachgebiet Chirurgie (Allgemeinchirurgie) auf, während im \nFachgebiet HNO statt der bis dahin ausgewiesenen 9 Beleg-Betten 0 ausgewiesen war. Die \nBeklagte bezeichnete eine Begründung der getroffenen Regelungen als gemäß § 39 Abs. 2 \nNr. 1 und 2 VwVfG NRW entbehrlich. Ferner stellte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni \n2005 i. V. m. Ergänzungsbescheid vom 4. Juli 2005 die Ausweisung von 40 (zuvor 74) \nallgemein-chirurgischen Betten und 10 (zuvor 16) HNO-Betten für das beigeladene Städtische \nKlinikum H. fest, wobei Betten und Disziplinen des ehemaligen Evangelischen \nKrankenhauses S. einbezogen und eine Aufteilung auf Betriebsstellen noch nicht erfolgt \nwaren.\n\n9\n\nHierauf erhob die Klägerin wegen der Streichung der HNO-Betten Widerspruch: Es \nbestehe kein sachlicher Grund für die Herausnahme der HNO-Belegabteilung ihres Hospitals \naus dem Krankenhausplan.\n\n10\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück: Im Verhandlungsverlauf habe die Klägerin sich mit den Sozialleistungspartnern auf \ndie Herausnahme ihrer Belegabteilung HNO aus dem Krankenhausplan verständigt. Diesem \nUrsprungsvotum habe sich das Ministerium im Rahmen seiner Ermessensentscheidung \nangeschlossen. Ermessensfremde Überlegungen des Ministeriums seien nicht zu erkennen, \nzumal die Klägerin durch Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 22. April 2005 selbst \nvorgetragen habe, dass ihre HNO-Belegabteilung augenblicklich nur zu 40 % ausgelastet \nsei.\n\n11\n\nAuch gegen den das beigeladene Städtische Klinikum H. betreffenden \nFeststellungsbescheid vom 28. Juli 2005 erhob die Klägerin Widerspruch. Diesen wies die \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 zurück. Den wegen der nachträglichen \nAnordnung der sofortigen Vollziehung des letztgenannten Feststellungsbescheids gestellten \nAntrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der \nFeststellungsbescheid vom 28. Juli 2005 ist Gegenstand des Verfahrens 13 A 1569/07.\n\n12\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin u. a. vorgetragen: Durch ihr Schreiben vom 12. Februar \n2004 i. V. m. dem Exposé der Katholischen Hospitalsvereinigung P. vom 11. Juli \n2003 habe sie einen wirksamen Antrag auf Erhöhung der Bettenzahl im Fachgebiet Chirurgie \ngestellt. Nach Ausscheiden des Evangelischen Krankenhauses S. aus dem Landes-\nKrankenhausplan sei in einem Auswahlverfahren nach § 8 Abs. 2 KHG unter ihrer \nBeteiligung über eine Erhöhung der Zahl chirurgischer Betten an anderen Kliniken zu \nentscheiden gewesen. Hieran fehle es. Da die Beklagte durch Ausweisung von 10 HNO-\nBetten für das beigeladene Städtische Klinikum H. einen entsprechenden Bedarf bejaht \nhabe, wären auch insoweit Auswahlerwägungen erforderlich gewesen, die jedoch nicht \nvorhanden und angesichts ihrer leistungsfähigen Belegabteilung auch nicht zu ihren Lasten \nrechtmäßig denkbar seien. Die Beklagte habe ihr ihren Hinweis auf eine generell rückläufige \nKapazitätsauslastung der HNO-Abteilung in fehlerhafter Weise vorgehalten. Dem \nBeigeladenen dürfe es keinen Vorteil verschaffen, dass es zuvor mit 16 HNO-Betten in den \nKrankenhausplan aufgenommen gewesen sei.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 16. Februar 2006 aufzuheben, soweit die Bettenzahl in der HNO-Belegabteilung von 9 \nauf 0 reduziert wird und im Fachgebiet Chirurgie auf 89 beschränkt bleibt, und die Beklagte \nzu verpflichten, über die Anträge der Klägerin auf Erhaltung der Betten im Fachgebiet HNO \nund Ausweisung einer höheren Bettenzahl im Fachgebiet Chirurgie unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n15\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihre angefochtenen Bescheide beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat vorgetragen: Mangels eigenen Antrags auf Erhöhung der Bettenzahl in der \nChirurgie sei die Klägerin durch den angefochtenen Feststellungsbescheid insoweit nicht \nbeschwert. Für die Schließung der HNO-Abteilung im St. Vinzenz-Hospital, mit der es sich \nim Februar 2004 einverstanden erklärt habe, gelte im Ergebnis nichts anderes. Im Übrigen sei \nes nicht ermessenswidrig, wenn die Planungsbehörde dem eigenen Schließungsbegehren der \nKlägerin und deren wiederholtem Hinweis auf die außerordentlich stark rückläufigen \nFallzahlen im stationären HNO-Bereich Rechnung trage.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen im Wesentlichen \nwegen nicht erkennbarer Auswahlerwägungen stattgegeben, soweit sie die Reduzierung der \nBettenzahl in der HNO-Belegabteilung von 9 auf 0 betrifft. Bezüglich des Letzteren haben die \nBeklagte und das beigeladene Klinikum - die vom Verwaltungsgericht zugelassene - \nBerufung eingelegt.\n\n21\n\nDie Beklagte trägt vor: Bei der strittigen Reduktion der HNO-Betten handele es sich nicht \num eine Auswahlentscheidung zwischen zwei konkurrierenden Krankenhäusern. Es sei eine \nnotwendige Anpassung der Plan-Bettenzahlen an den tatsächlichen Bedarf erfolgt. Die vom \nVerwaltungsgericht eingeforderte Auswahlentscheidung sei jener Zeit bereits getroffen \ngewesen. Es sei sachlich begründet, bei beiderseitiger Reduktion die Belegabteilung mit dem \ngrößten Ausgangsbestand an Betten im Krankenhausplan zu belassen, zumal diese mit dem \nStandort H. am Ort der größten Nachfrage angesiedelt sei. Bei dieser Reduktion sei eine \nerneute Auswahlentscheidung entbehrlich gewesen. Es handele sich um eine Entscheidung \nzulasten beider Parteien und nicht zulasten der Klägerin und zugunsten des beigeladenen \nKlinikums. Die Anpassung gründe allein auf dem allen bekannten Rückgang der Fallzahlen \nim HNO-Bereich, deretwegen die Klägerin auch zunächst auf Betten im Gebiet der HNO \nverzichtet habe.\n\n22\n\nDas beigeladene Klinikum trägt vor: Es habe keiner Auswahlentscheidung unter \nEinbeziehung des St. Vinzenz-Hospitals bedurft. Nach dem krankenhausrechtlichen Zwei-\nStufen-Modell sei die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung sowohl auf die Entscheidung \nder Planungsbehörde als auch auf diejenige der Feststellungsbehörde anzuwenden. \n\n23\n\nDie Klägerin trägt vor: Unstreitig sei die Zahl der HNO-Betten zu reduzieren gewesen. \nGleichwohl habe ein Bedarf in dem von ihr versorgten Bereich bestanden, wie ihr \nBettenauslastungsgrad von 40 % und die Zuerkennung von 10 Betten für das beigeladene \nKlinikum belege. Angesichts des zurückgegangenen Bedarfs habe auf der Grundlage des § 8 \nAbs. 2 Satz 2 KHG entschieden werden müssen, in welchem Krankenhaus in welchem \nUmfang Betten abgebaut werden. Ihr früherer Verzicht auf die HNO-Abteilung sei ohne \nrechtliche Relevanz, da er nicht vorbehaltlos erklärt worden sei und sie sich später von ihm \ndistanziert habe. \n\n24\n\nDurch Beschluss nach § 130a VwGO vom 30. Oktober 2007 hat der Senat auf die \nBerufungen der Beklagten und der Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise \ngeändert und die Klage insgesamt abgewiesen: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und \nfinde seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KHG NRW. Das \nMinisterium habe hinsichtlich der Beteiligung der in Betracht kommenden Krankenhäuser an \nder klinischen Versorgung durch HNO-Betten eine erforderliche Auswahlentscheidung nach § \n8 Abs. 2 Satz 2 KHG getroffen.\n\n25\n\nMit Beschluss vom 16. Juni 2008 - 3 B 10.08 -, auf den Bezug genommen wird, hat das \nBundesverwaltungsgericht den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur \nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht \nzurückverwiesen: Weder den Verwaltungsakten noch der Berufungsbegründung ließen sich \netwas dafür entnehmen, dass die Voraussetzungen einer hinreichenden Begründung des \nBescheides im Sinne von § 39 VwVfG NRW erfüllt seien. \n\n26\n\nIn der Folge hat der Berichterstatter im Rahmen eines Erörterungstermins am \n18. November 2008 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert; wegen der \nEinzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen.\n\n27\n\nDie Beklagte und der Beigeladene beantragen unter Berufung auf den Erlass des \nMinisteriums vom 8. Oktober 2008, der sich zu der Frage verhält, ob die Ausweisung der \nHNO-Betten an den Standorten des Beigeladenen in H. oder in S. sinnvoll sei, - wie \nbisher - sinngemäß, \n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen. \n\n29\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n31\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte des \nvorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens 13 A 1569/07 sowie der \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n32\n\nEntscheidungsgründe: \n\n33\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ \n101 Abs. 2 VwGO).\n\n34\n\nDie Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 16. Februar 2006 zu Recht aufgehoben, soweit er \"0 Planbetten\" \nim Fachgebiet HNO ausweist.\n\n35\n\nDer Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 ausgeführt, dass die \nKlage bei sachgerechter Interpretation des Begehrens der Klägerin als Anfechtungsklage \nzulässig ist. Hieran hält der Senat fest. Das Klagebegehren ist erkennbar darauf gerichtet, dass \ndas St. Vinzenz-Hospital X. wie bis zum Bescheid vom 5. Juli 2005 mit der im \nBerufungsverfahren allein umstrittenen Disziplin HNO mit 9 Beleg-Betten im \nKrankenhausplan des Landes aufgenommen bleibt. Soweit die Klägerin den Antrag gestellt \nhat, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erhaltung der Betten im Fachgebiet \nHNO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, entspricht das \nweder ihrem wahren Klagebegehren noch der abwehrenden Intention ihrer Stellungnahme \nvom 22. April 2005 im Verwaltungsverfahren. Ziel ihrer Klage ist, ihre planaufgenommene \nHNO-Abteilung zu erhalten, also deren Herausnahme aus dem Krankenhausplan zu \nverhindern. \n\n36\n\nDie Anfechtungsklage ist begründet. Wegen der Nichtausweisung von HNO-Betten ist \nder streitige Bescheid rechtwidrig.\n\n37\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte hinsichtlich \nder Frage, mit welchen Betten der festgestellte Bedarf an HNO-Betten in der Planungsregion \ndes Kreises H. zu befriedigen sei, eine Auswahlentscheidung zwischen dem \nKrankenhaus der Klägerin und dem des Beigeladenen treffen musste und dass sie hierbei § 8 \nAbs. 2 Satz 2 KHG zu beachten hatte. Sie kann die vorhandene Überversorgung sowohl durch \neine Bettenreduktion bis zur jeweiligen Auslastungsquote bei sämtlichen Plankrankenhäusern \nals auch dadurch abbauen, dass ein Krankenhaus gänzlich aus dem Plan gestrichen und die \nVersorgung bei einem anderen konzentriert wird. Voraussetzung ist aber jeweils, dass die \nEntscheidung auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruht. Die Beklagte muss daher von \neinem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sein, die rechtlich \neinschlägigen Maßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt haben. Die \nmaßgebenden Ermessenserwägungen müssen dargelegt worden sein (§ 39 Abs. 1 VwVfG \nNRW).\n\n38\n\nDas Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil die Beklagte \nweder dem Feststellungsbescheid noch dem Widerspruchsbescheid eine ausreichende \nformelle Begründung beigefügt habe, und Zweifel bestünden, ob die Beklagte materiell ihren \nBeurteilungsspielraum im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung überhaupt ausgeübt habe. \nDiese Auffassung begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Zweifeln. \n\n39\n\nWie das Bundesverwaltungsgericht in dem bezeichneten Beschluss ausgeführt hat, lassen \nsich den Verwaltungsakten keine den Feststellungsbescheid tragenden sachlichen \nErwägungen entnehmen. Das Ministerium hatte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Mai \n2005 angewiesen, Feststellungsbescheide auf der Grundlage des \"Strukturvorschlags\", wie er \nden beteiligten Krankenhäusern mit Anhörungsschreiben vom 28. Februar 2005 unterbreitet \nworden war, sowie der Stellungnahmen der Krankenhäuser hierzu zu erlassen. Der \n\"Strukturvorschlag\" führt hinsichtlich des Fachgebiets HNO lediglich die Konzentration beim \nKrankenhaus des Beigeladenen an, teilt aber sachliche Gründe dafür nicht mit. Die \nEntscheidung geht daher auf die Zustimmung der Klägerin zurück, die diese zuvor aber nur \nbedingt erteilt und in dem erwähnten Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 22. April 2005 \nhingegen ausdrücklich widerrufen hatte. \n\n40\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zudem näher ausgeführt, dass die Verwaltungsakten \nauch nichts dafür hergeben, dass die Auffassung der Behörde der Klägerin auch ohne formelle \nMitteilung im Feststellungs- oder im Widerspruchsbescheid bereits bekannt oder auch ohne \nBegründung für die Klägerin ohne weiteres erkennbar waren (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG \nNRW). \n\n41\n\nDie Beklagte hat Ermessenserwägungen auch nicht im Zuge ihrer Berufungsbegründung \noder zu einem späteren Zeitpunkt - etwa im Erörterungstermin am 18. November 2008 \n- heilend nachgeschoben. \n\n42\n\nDies folgt hinsichtlich des Erfordernisses einer formellen Begründung bereits aus § 45 \nAbs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Nach dieser Bestimmung darf eine Begründung \nnur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt werden, womit allerdings \nnicht gemeint ist, dass nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens diese Handlung \nverboten wäre; ausgeschlossen ist allein die heilende Wirkung der Nachholung. \n\n43\n\nSoweit der Beigeladene im Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 eine \n\"bundesrechtskonforme\" Auslegung des § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW im \nLichte des § 114 Satz 2 VwGO vertritt, ist ihm nicht zu folgen. \n\n44\n\nDas Erfordernis der Begründung eines Verwaltungsaktes folgt aus § 39 Abs. 1 VwVfG \nNRW. Diese Vorschrift meint aber allein die formellen Anforderungen einer hinreichenden \nBegründung. Falsche Begründungen können zwar zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts \nführen, nicht aber zu einer Verletzung der Begründungspflicht. § 39 und § 45 Abs. 1 Nr. 2 \nVwVfG NRW stellen daher nicht auf den sachlichen Inhalt einer Begründung ab. Die \nHeilungsvorschrift findet sowohl Anwendung, wenn eine Begründung zur Gänze fehlt als \nauch dann, wenn die Begründung i. S. v. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW unvollständig ist.\n\n45\n\nVgl. OVG S.-A., Urteil vom 27. Februar 2001 - 1 L 327/01 -, NVwZ 2003, 121.\n\n46\n\nDa die notwendige Begründung einer Ermessensentscheidung unterblieben ist, scheidet \neine heilende Nachholung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aus. § 45 Abs. 1 \nNr. 2 VwVfG NRW lässt die nachträgliche Begründung mit heilender Wirkung nur bis zum \nAbschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu. Die Berufungsbegründung der Beklagten \nsowie die Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums vom 8. Oktober 2008 können deshalb \nnicht zu einer Heilung des Begründungsmangels führen. § 114 Satz 2 VwGO vermag \ndemgegenüber nicht die zeitliche Grenze für die Heilung eines formellen \nBegründungsmangels zu ändern. Zwar kann eine Ermessensbegründung nach § 114 Satz 2 \nVwGO noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden, in formeller Hinsicht ist \nhierfür aber eine ausreichende Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlich, die \ninhaltlich unzutreffend \"sein darf\". \n\n47\n\nEine erweiternde Auslegung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift des § 45 \nVwVfG NRW durch die prozessrechtliche Bestimmung des § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht \nin Betracht. Die jeweiligen Zielrichtungen der Bestimmungen im \nVerwaltungsverfahrensgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung sind gänzlich \nunterschiedlich. Die Befugnis, eine Ermessensentscheidung im gerichtlichen Verfahren \nnachzubessern, kann sich wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 70 \nAbs. 2 GG) auch nicht aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben, sondern nur aus \nspezialgesetzlichen materiellen Regelungen oder aus § 45 VwVfG. Die (materielle) \nZulässigkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen bestimmt sich sonach nicht nach § \n114 Satz 2 VwGO.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351= NVwZ 1999, \n425; Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 114 Rn. 38, m. w. N. \n\n49\n\nAbgesehen hiervon ist vorliegend die Einführung der grundlegenden materiellrechtlich \nrelevanten Begründung, also der Gründe, die die getroffene Entscheidung sachlich \nrechtfertigen, ausgeschlossen. \n\n50\n\nDas Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zwar \ngrundsätzlich im Rahmen des materiellen Rechts und des Verwaltungsprozessrechts zulässig, \nsoweit eine Ergänzung der Ermessensentscheidung in Rede steht. Das Nachschieben von \nGründen darf deshalb nicht zu einer Wesenveränderung des Verwaltungsaktes führen,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 B 107.92, NVwZ 1993, 976, 977; \nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage 2008, § 45 Rn. 48,\n\n52\n\nund den Betroffenen nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigen.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = NJW 1998, \n2233. \n\n54\n\nVorliegend sollen indes nicht Ermessenserwägungen ergänzt werden, wie es die \nprozessrechtliche Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO der Behörde erlaubt,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, a. a. O.,\n\n56\n\nsondern es soll das Ermessen erstmals umfänglich ausgeübt werden, was die Ersetzung \ndes alten durch einen neuen Verwaltungsakt bedeuten würde. Erwägungen, die die \nAuswahlentscheidung materiell stützen könnten, hat die Beklagte selbst nicht getroffen. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, S. 11 UA.\n\n58\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hatte das Ministerium schon bei \nseinem ursprünglichen Strukturvorschlag von Anfang November 2004 keine Begründungen \nfür die Aufteilung der von ihm in einer Tabelle aufgelisteten Planbetten auf die vier für einen \nKrankenhausverbund vorgesehen gewesenen Kliniken gegeben und in der Folgezeit \nausschließlich ergebnisbezogene Äußerungen abgegeben, so dass nicht zu erkennen war, \nwelche sachlichen Erwägungen, die für eine Ausweisung von HNO-Planbetten beim \nBeigeladenen anstatt beim Krankenhaus der Klägerin sprechen konnten, das Ministerium \nselbst für ausschlaggebend angesehen hat. Die Beklagte hatte zudem in der \nBerufungsbegründung sogar noch betont, keine Auswahlentscheidung getroffen zu haben; sie \nhabe eine solche nicht für geboten erachtet und erachte sie weiterhin nicht für geboten. \n\n59\n\nDieser Wertung stehen die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar \n2006, die Klägerin habe sich im Verhandlungsverlauf mit den Sozialleistungspartnern auf die \nHerausnahme ihrer Belegabteilung HNO aus dem Krankenhausplan verständigt und das \nMinisterium habe sich diesem Ursprungsvotum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung \nangeschlossen, nicht entgegen. Zwar hat das Ministerium als Planungsbehörde sein \nAuswahlermessen wohl erkannt, weil es in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 \nunter anderem heißt, das Ministerium habe sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung \ndem \"ursprünglichen Votum\" der Klägerin angeschlossen. Allerdings hat diese \nWillensbildung mit der Berufungsbegründung offensichtlich den bezeichneten Abschluss \ngefunden. Im Übrigen hat die Beklagte keine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen. \n\n60\n\nSoweit der Beigeladene noch im Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 unter Berufung auf § \n46 VwVfG NRW die Klageabweisung begehrt, verfängt dies nicht, weil es nicht i. S. dieser \nVorschrift offensichtlich ist, dass die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren die \nEntscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eröffnet das materielle Recht im konkreten \nEinzelfall Ermessen, so ist im Regelfall nicht auszuschließen, dass sich die Verletzung der in \n§ 46 VwVfG NRW genannten Vorschriften auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat. \n\n61\n\nVgl. Sachs, a. a. O., § 46 Rn. 60.\n\n62\n\nDas Bundesverwaltungsgericht weist in dem Beschluss vom 16. Juni 2008 zusätzlich \ndarauf hin, eine Konzentration der erforderlichen 10 Betten bei nur einem der Krankenhäuser \nmöge geboten sein, allerdings gebe diese Erwägung nichts für die Frage her, ob diese \nKonzentration im Krankenhaus der Klägerin oder dem des Beigeladenen erfolgen solle. Auch \nder Erlass des Ministeriums vom 8. Oktober 2008 vermag nicht zu belegen, dass eine \nAuswahlentscheidung zwischen den Krankenhäusern der Klägerin und der Beigeladenen \nerfolgt ist. Vielmehr verhält sich der Erlass allein zu der Frage, ob die Ausweisung der HNO-\nBetten an den Standorten des Beigeladenen in H. oder in S. sinnvoll sei. Die \nangefochtenen Bescheide verhalten sich demgegenüber nicht dazu, an welcher Betriebsstätte \ndes Beigeladenen die HNO-Abteilung einzurichten sei. Eine Auswahlentscheidung zwischen \nden Krankenhäusern der Klägerin und der Beklagten ist in dem Erlass vom 8. Oktober 2008 \nnicht getroffen worden. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 \nSatz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO.\n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-09/13-a-1570-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":6},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-09/13-a-1570-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249306","retrieved":"2026-07-09 02:11:19.631580+00:00"}}