{"status":"available","doknr":"OLD249305","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1209.13A1569.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"13 A 1569/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 17. April 2007 werden zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen in allen Instanzen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zur Hälfte sowie ihre eigenen \naußergerichtlichen Kosten.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der \nBeigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nNach gescheiterten Gründungsverhandlungen für ein Verbundkrankenhaus bestehend aus \ndem beigeladenen Klinikum und dem Evangelischen Krankenhaus S. , dem \nNichtzustandekommen eines regionalen Planungskonzepts der an der stationären \nKrankenversorgung Beteiligten für die Planungsregion Kreis H. sowie dem absehbaren \nAusscheiden des Evangelischen Krankenhauses S. aus dem Krankenhausplan entwickelte \ndas zuständige Ministerium des Landes einen Strukturvorschlag für die Krankenhäuser der \nRegion. Dazu gaben die Katholische Hospitalvereinigung P. und die \nArbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe Stellungnahmen \nab. Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 erklärte sich die Klägerin zunächst mit einer \nAufgabe ihrer HNO-Belegabteilung mit neun Betten bei Verschonung vor anderweitigen \nKürzungen einverstanden; mit Stellungnahme vom 22. April 2005 nahm sie hiervon aber \nwieder Abstand. Das Ministerium hörte die am regionalen Planungsverfahren Beteiligten zu \nseinem Strukturvorschlag an. Hernach stellte die Beklagte entsprechend dem Vorschlag des \nMinisteriums durch hier streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Juni 2005, ergänzt durch \nBescheid vom 4. Juli 2005, für das beigeladene Klinikum die Planaufnahme mit Wirkung zum \n1. Juli 2005 von 40 (zuvor 74) Betten Chirurgie und 10 (zuvor 16) Betten HNO (B) fest. Mit \nBescheid vom 5. Juli 2005 stellte die Beklagte die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin \nin den Krankenhausplan des Landes mit Wirkung zum 1. Juli 2005 mit 89 Betten \n(unverändert) Chirurgie, 0 Betten HNO und 89 Betten (vormals 100) Innere Medizin fest. \nFerner wurden allgemein-chirurgische Planbetten für das Sankt Elisabeth-Hospital H. - \n101 (vormals 110) - und für das Krankenhaus I. zusammen mit dem Krankenhaus W. - \n55 (vormals 93) - ausgewiesen. \n\n3\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch gegen den sie betreffenden Feststellungsbescheid vom \n5. Juli 2005 wegen Streichung ihrer HNO-Betten und der unveränderten Ausweisung von \n89 Betten in der Chirurgie, den die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2006 zurückwies. \nDie Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens 6 K 691/06 VG Minden, 13 A 1570/07 OVG \nNRW. Die Klägerin erhob ferner Widerspruch gegen den das beigeladene Klinikum \nbetreffenden Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 nebst Ergänzungsbescheid, den die \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 im Wesentlichen zurückwies: Zu \nGunsten des beigeladenen Klinikums seien 16 HNO-Betten (B) bereits bestandskräftig \nfestgestellt gewesen, wogegen sich die Klägerin nicht gewehrt habe; die jetzige Festsetzung \neiner geringeren Bettenzahl beschwere sie deshalb nicht; die Strukturentscheidung des \nMinisteriums sei zudem ermessensfehlerfrei; der Ausweisung erhöhter Bettenzahlen in der \nChirurgie beim beigeladenen Klinikum liege eine Bedarfsanalyse zu Grunde; die \nEntscheidung im gebotenen Abwägungsprozess habe zu keinem anderen Ergebnis führen \nkönnen. \n\n4\n\nDie Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Parallelverfahren 6 K \n691/06 VG Minden, 13 A 1570/07 OVG NRW beantragt, \n\n5\n\nden an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. Juni \n2005 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 4. Juli 2005 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 aufzuheben, soweit sich diese Bescheide auf \nPlanbetten in den Fachgebieten Chirurgie und Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde beziehen. \n\n6\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihre angefochtenen Bescheide beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nDas beigeladene Klinikum hat unter Bezugnahme auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheids beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen stattgegeben, soweit \nsie die Feststellung von 10 Planbetten im Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde \n(HNO) für das beigeladene Klinikum betrifft. Bezüglich des letzteren haben die Beklagte und \ndas beigeladene Klinikum jeweils - die vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung \neingelegt. \n\n11\n\nDie Beklagte trägt vor: Eine Auswahlentscheidung zur Planaufnahme von HNO-Betten \nsei nicht erforderlich gewesen; vielmehr sei eine auf Grund rückläufiger Fallzahlen \nnotwendige bedarfsentsprechende Anpassung der Planbetten zu Lasten beider Krankenhäuser \nvorgenommen worden. Diese Anpassung habe dazu geführt, dass im Krankenhaus der \nKlägerin keine HNO-Betten auszuweisen gewesen seien. Folge man ihrer im \nParallelverfahren geäußerten Rechtsansicht, komme es nicht zu einer Auswahlentscheidung. \nWerde eine Auswahlentscheidung für erforderlich gehalten, läge eine Drittbetroffenheit der \nKlägerin nicht vor. Auf Grund der Entscheidung im Parallelverfahren hätte sie, die Beklagte, \nneu zu entscheiden und zwar auf der Grundlage aktueller Daten und der Bettenreduktion beim \nbeigeladenen Klinikum. Die Reduktion der HNO-Betten im beigeladenen Klinikum belaste \ndie Klägerin nicht. \n\n12\n\nDas beigeladene Klinikum trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im \nParallelverfahren 13 A 1570/07 vor: Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Ihr Krankenhaus \nhabe nicht in einer Auswahl- und Verteilsituation, also in keiner Konkurrenzsituation \ngestanden. Die auslastungsbedingt auf 10 zu reduzierenden HNO-Betten im beigeladenen \nKlinikum hätten nicht zur Verteilung gestanden. \n\n13\n\nDurch Beschluss nach § 130a VwGO vom 30. Oktober 2007 hat der Senat auf die \nBerufungen der Beklagten und der Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise \ngeändert und die Klage insgesamt abgewiesen: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und \nfinde seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KHG NRW. Das \nMinisterium habe hinsichtlich der Beteiligung der in Betracht kommenden Krankenhäuser an \nder klinischen Versorgung durch HNO-Betten eine erforderliche Auswahlentscheidung nach § \n8 Abs. 2 Satz 2 KHG getroffen.\n\n14\n\nMit Beschluss vom 16. Juni 2008 - 3 B 9.08 -, auf den Bezug genommen wird, hat das \nBundesverwaltungsgericht den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur \nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht \nzurückverwiesen: Weder den Verwaltungsakten noch der Berufungsbegründung ließen sich \netwas dafür entnehmen, dass die Voraussetzungen einer hinreichenden Begründung des \nBescheides im Sinne von § 39 VwVfG NRW erfüllt seien.\n\n15\n\nIn der Folge hat der Berichterstatter im Rahmen eines Erörterungstermins am \n18. November 2008 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert; wegen der \nEinzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen.\n\n16\n\nDie Beklagte und der Beigeladene beantragen unter Berufung auf den Erlass des \nMinisteriums vom 8. Oktober 2008, der sich zu der Frage verhält, ob die Ausweisung der \nHNO-Betten an den Standorten des Beigeladenen in H. oder in S. sinnvoll sei, - wie \nbisher - sinngemäß, \n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte des \nvorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens 13 A 1570/07 sowie der \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ \n101 Abs. 2 VwGO).\n\n23\n\nDie Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2005 in der Fassung des \nErgänzungsbescheides vom 4. Juli 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 \nzu Recht aufgehoben, soweit 10 Planbetten im Fachgebiet HNO für den Beigeladenen \nfestgestellt werden.\n\n24\n\nDer Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 ausgeführt, dass die \nKlage als Anfechtungsklage zulässig ist und die Klägerin insbesondere klagebefugt ist. Hieran \nhält der Senat fest. Die Klägerin kann sich darauf berufen, in der Planungsregion zur \nBedienung der klinischen Versorgung der Bevölkerung im Fachgebiet HNO durch \n10 notwendige Belegbetten ebenso wie das beigeladene Klinikum bereit gewesen zu sein, \ndeshalb einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter mehreren insoweit \nqualifizierten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gehabt zu haben und in diesem \nRecht möglicherweise verletzt zu sein.\n\n25\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte hinsichtlich \nder Frage, mit welchen Betten der festgestellte Bedarf an HNO-Betten in der Planungsregion \ndes Kreises H. zu befriedigen sei, eine Auswahlentscheidung zwischen dem \nKrankenhaus der Klägerin und dem des Beigeladenen treffen musste und dass sie hierbei § 8 \nAbs. 2 Satz 2 KHG zu beachten hatte. Sie kann die vorhandene Überversorgung sowohl durch \neine Bettenreduktion bis zur jeweiligen Auslastungsquote bei sämtlichen Plankrankenhäusern \nals auch dadurch abbauen, dass ein Krankenhaus gänzlich aus dem Plan gestrichen und die \nVersorgung bei einem anderen konzentriert wird. Voraussetzung ist aber jeweils, dass die \nEntscheidung auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruht. Die Beklagte muss daher von \neinem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sein, die rechtlich \neinschlägigen Maßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt haben. Die \nmaßgebenden Ermessenserwägungen müssen dargelegt worden sein (§ 39 Abs. 1 VwVfG \nNRW).\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil die Beklagte \nweder dem Feststellungsbescheid noch dem Widerspruchsbescheid eine ausreichende \nformelle Begründung beigefügt habe, und Zweifel bestünden, ob die Beklagte materiell ihren \nBeurteilungsspielraum im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung überhaupt ausgeübt habe. \nDiese Auffassung begegnet keinen rechtlich durchgreifenden Zweifeln. \n\n28\n\nWie das Bundesverwaltungsgericht in dem bezeichneten Beschluss ausgeführt hat, lassen \nsich den Verwaltungsakten keine den Feststellungsbescheid tragenden sachlichen \nErwägungen entnehmen. Das Ministerium hatte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Mai \n2005 angewiesen, Feststellungsbescheide auf der Grundlage des \"Strukturvorschlags\", wie er \nden beteiligten Krankenhäusern mit Anhörungsschreiben vom 28. Februar 2005 unterbreitet \nworden war, sowie der Stellungnahmen der Krankenhäuser hierzu zu erlassen. Der \n\"Strukturvorschlag\" führt hinsichtlich des Fachgebiets HNO lediglich die Konzentration beim \nKrankenhaus des Beigeladenen an, teilt aber sachliche Gründe dafür nicht mit. Die \nEntscheidung geht daher auf die Zustimmung der Klägerin zurück, die diese zuvor aber nur \nbedingt erteilt und in dem erwähnten Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 22. April 2005 \nhingegen ausdrücklich widerrufen hatte. \n\n29\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zudem näher ausgeführt, dass die Verwaltungsakten \nauch nichts dafür hergeben, dass die Auffassung der Behörde der Klägerin auch ohne formelle \nMitteilung im Feststellungs- oder im Widerspruchsbescheid bereits bekannt oder auch ohne \nBegründung für die Klägerin ohne weiteres erkennbar waren (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG \nNRW). \n\n30\n\nDie Beklagte hat Ermessenserwägungen auch nicht im Zuge ihrer Berufungsbegründung \noder zu einem späteren Zeitpunkt - etwa im Erörterungstermin am 18. November 2008 \n- heilend nachgeschoben. \n\n31\n\nDies folgt hinsichtlich des Erfordernisses einer formellen Begründung bereits aus § 45 \nAbs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Nach dieser Bestimmung darf eine Begründung \nnur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt werden, womit allerdings \nnicht gemeint ist, dass nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens diese Handlung \nverboten wäre; ausgeschlossen ist allein die heilende Wirkung der Nachholung. \n\n32\n\nSoweit der Beigeladene im Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 eine \n\"bundesrechtskonforme\" Auslegung des § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW im \nLichte des § 114 Satz 2 VwGO vertritt, ist ihm nicht zu folgen. \n\n33\n\nDas Erfordernis der Begründung eines Verwaltungsaktes folgt aus § 39 Abs. 1 VwVfG \nNRW. Diese Vorschrift meint aber allein die formellen Anforderungen einer hinreichenden \nBegründung. Falsche Begründungen können zwar zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts \nführen, nicht aber zu einer Verletzung der Begründungspflicht. § 39 und § 45 Abs. 1 Nr. 2 \nVwVfG NRW stellen daher nicht auf den sachlichen Inhalt einer Begründung ab. Die \nHeilungsvorschrift findet sowohl Anwendung, wenn eine Begründung zur Gänze fehlt als \nauch dann, wenn die Begründung i. S. v. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW unvollständig ist.\n\n34\n\nVgl. OVG S.-A., Urteil vom 27. Februar 2001 - 1 L 327/01 -, NVwZ 2003, 121.\n\n35\n\nDa die notwendige Begründung einer Ermessensentscheidung unterblieben ist, scheidet \neine heilende Nachholung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens aus. § 45 Abs. 1 \nNr. 2 VwVfG NRW lässt die nachträgliche Begründung mit heilender Wirkung nur bis zum \nAbschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu. Die Berufungsbegründung der Beklagten \nsowie die Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums vom 8. Oktober 2008 können deshalb \nnicht zu einer Heilung des Begründungsmangels führen. § 114 Satz 2 VwGO vermag \ndemgegenüber nicht die zeitliche Grenze für die Heilung eines formellen \nBegründungsmangels zu ändern. Zwar kann eine Ermessensbegründung nach § 114 Satz 2 \nVwGO noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden, in formeller Hinsicht ist \nhierfür aber eine ausreichende Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlich, die \ninhaltlich unzutreffend \"sein darf\". \n\n36\n\nEine erweiternde Auslegung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift des § 45 \nVwVfG NRW durch die prozessrechtliche Bestimmung des § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht \nin Betracht. Die jeweiligen Zielrichtungen der Bestimmungen im \nVerwaltungsverfahrensgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung sind gänzlich \nunterschiedlich. Die Befugnis, eine Ermessensentscheidung im gerichtlichen Verfahren \nnachzubessern, kann sich wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 70 \nAbs. 2 GG) auch nicht aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben, sondern nur aus \nspezialgesetzlichen materiellen Regelungen oder aus § 45 VwVfG. Die (materielle) \nZulässigkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen bestimmt sich sonach nicht nach § \n114 Satz 2 VwGO.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351= NVwZ 1999, \n425; Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 114 Rn. 38, m. w. N. \n\n38\n\nAbgesehen hiervon ist vorliegend die Einführung der grundlegenden materiellrechtlich \nrelevanten Begründung, also der Gründe, die die getroffene Entscheidung sachlich \nrechtfertigen, ausgeschlossen. \n\n39\n\nDas Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zwar \ngrundsätzlich im Rahmen des materiellen Rechts und des Verwaltungsprozessrechts zulässig, \nsoweit eine Ergänzung der Ermessensentscheidung in Rede steht. Das Nachschieben von \nGründen darf deshalb nicht zu einer Wesenveränderung des Verwaltungsaktes führen,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976, 977; \nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage 2008, § 45 Rn. 48,\n\n41\n\nund den Betroffenen nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigen.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = NJW 1998, \n2233. \n\n43\n\nVorliegend sollen indes nicht Ermessenserwägungen ergänzt werden, wie es die \nprozessrechtliche Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO der Behörde erlaubt,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, a. a. O.,\n\n45\n\nsondern es soll das Ermessen erstmals umfänglich ausgeübt werden, was die Ersetzung \ndes alten durch einen neuen Verwaltungsakt bedeuten würde. Erwägungen, die die \nAuswahlentscheidung materiell stützen könnten, hat die Beklagte selbst nicht getroffen. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, S. 11 UA.\n\n47\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hatte das Ministerium schon bei \nseinem ursprünglichen Strukturvorschlag von Anfang November 2004 keine Begründungen \nfür die Aufteilung der von ihm in einer Tabelle aufgelisteten Planbetten auf die vier für einen \nKrankenhausverbund vorgesehen gewesenen Kliniken gegeben und in der Folgezeit \nausschließlich ergebnisbezogene Äußerungen abgegeben, so dass nicht zu erkennen war, \nwelche sachlichen Erwägungen, die für eine Ausweisung von HNO-Planbetten beim \nBeigeladenen anstatt beim Krankenhaus der Klägerin sprechen konnten, das Ministerium \nselbst für ausschlaggebend angesehen hat. Die Beklagte hatte zudem in der \nBerufungsbegründung sogar noch betont, keine Auswahlentscheidung getroffen zu haben; sie \nhabe eine solche nicht für geboten erachtet und erachte sie weiterhin nicht für geboten. \n\n48\n\nDieser Wertung stehen die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar \n2006, die Klägerin habe sich im Verhandlungsverlauf mit den Sozialleistungspartnern auf die \nHerausnahme ihrer Belegabteilung HNO aus dem Krankenhausplan verständigt und das \nMinisterium habe sich diesem Ursprungsvotum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung \nangeschlossen, nicht entgegen. Zwar hat das Ministerium als Planungsbehörde sein \nAuswahlermessen wohl erkannt, weil es in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 \nunter anderem heißt, das Ministerium habe sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung \ndem \"ursprünglichen Votum\" der Klägerin angeschlossen. Allerdings hat diese \nWillensbildung mit der Berufungsbegründung offensichtlich den bezeichneten Abschluss \ngefunden. Im Übrigen hat die Beklagte keine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen. \n\n49\n\nSoweit der Beigeladene noch im Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 unter Berufung auf § \n46 VwVfG NRW die Klageabweisung begehrt, verfängt dies nicht, weil es nicht i. S. dieser \nVorschrift offensichtlich ist, dass die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren die \nEntscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eröffnet das materielle Recht im konkreten \nEinzelfall Ermessen, so ist im Regelfall nicht auszuschließen, dass sich die Verletzung der in \n§ 46 VwVfG NRW genannten Vorschriften auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat. \n\n50\n\nVgl. Sachs, a. a. O., § 46 Rn. 60.\n\n51\n\nDas Bundesverwaltungsgericht weist in dem Beschluss vom 16. Juni 2008 zusätzlich \ndarauf hin, eine Konzentration der erforderlichen 10 Betten bei nur einem der Krankenhäuser \nmöge geboten sein, allerdings gebe diese Erwägung nichts für die Frage her, ob diese \nKonzentration im Krankenhaus der Klägerin oder dem des Beigeladenen erfolgen solle. Auch \nder Erlass des Ministeriums vom 8. Oktober 2008 vermag nicht zu belegen, dass eine \nAuswahlentscheidung zwischen den Krankenhäusern der Klägerin und der Beigeladenen \nerfolgt ist. Vielmehr verhält sich der Erlass allein zu der Frage, ob die Ausweisung der HNO-\nBetten an den Standorten des Beigeladenen in H. oder in S. sinnvoll sei. Die \nangefochtenen Bescheide verhalten sich demgegenüber nicht dazu, an welcher Betriebsstätte \ndes Beigeladenen die HNO-Abteilung einzurichten sei. Eine Auswahlentscheidung zwischen \nden Krankenhäusern der Klägerin und der Beklagten ist in dem Erlass vom 8. Oktober 2008 \nnicht getroffen worden. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 \nSatz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-09/13-a-1569-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":6},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-09/13-a-1569-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249305","retrieved":"2026-07-09 02:11:19.533146+00:00"}}