{"status":"available","doknr":"OLD249350","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1208.6B1425.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-08","aktenzeichen":"6 B 1425/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \ndem M. Nordrhein-Westfalen für Juli 2008 zugewiesene Beförderungsstelle \nder Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis \nüber die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der in der \nsich aus dem Tenor ergebenden Form zu sichern ist. Die angegriffene \nAuswahlentscheidung ist rechtswidrig.\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat den Beigeladenen für die Besetzung der \nBeförderungsstelle mit der Begründung ausgewählt, dieser befinde sich um sieben \nMonate länger im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt als der Antragsteller. Die \ndem zu Grunde liegende Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller und der \nBeigeladene seien nach ihren Leistungen und Befähigungen für das \nBeförderungsamt im Wesentlichen gleich gut qualifiziert, sodass die \nAuswahlentscheidung anhand von Hilfskriterien zu treffen sei, ist nicht plausibel. \nBeide Bewerber verfügen über aktuelle dienstliche Beurteilungen, die jeweils mit dem \nGesamturteil 3 Punkte abschließen. Leistungsverhalten und Leistungsergebnis sind \nbei beiden ebenfalls mit 3 Punkten bewertet. Im Bereich Sozialverhalten hat der \nAntragsteller allerdings 5 Punkte erhalten, während der Beigeladene insoweit nur mit \n4 Punkten beurteilt worden ist.\n\n5\n\nDie bessere Bewertung einzelner Leistungsmerkmale in der Beurteilung eines \nBewerbers zwingt zwar nicht dazu, im Qualifikationsvergleich zu dessen Gunsten \neinen Qualifikationsvorsprung gegenüber ansonsten im Wesentlichen gleich \nbeurteilten Mitbewerbern anzunehmen, doch trifft den Dienstherrn eine \nBegründungs- und Substanziierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder \nzumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der \njeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n6\n\nMit der voneinander abweichenden Bewertung eines der drei Hauptmerkmale \nliegt ein sich aufdrängender Unterschied zwischen den aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen der beiden Bewerber vor. Nach der aus einer Vielzahl anderer \nKonkurrentenstreitverfahren gewonnenen Kenntnis des Senats führt ein solcher \nUnterschied im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen regelmäßig zur \nAnnahme eines für die Auswahlentscheidung ausschlaggebenden \nQualifikationsvorsprungs zu Gunsten des in dem Hauptmerkmal besser bewerteten \nBewerbers. Mit Schriftsatz vom 4. August 2008 hat der Antragsgegner eingeräumt, \ndass diese Praxis auch beim M. des Landes Nordrhein-Westfalen geübt \nwird.\n\n7\n\nDass dem aufgezeigten Unterschied in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen \nentgegen der üblichen Praxis gleichwohl keine Bedeutung beizumessen sein soll, ist \nauch auf der Grundlage der mit dem vorgenannten Schriftsatz nachgeholten \nBegründung des Antragsgegners nicht nachvollziehbar. Die Begründung befasst sich \ngerade nicht mit der Bedeutung des Sozialverhaltens für das streitige \nBeförderungsamt, sondern stellt unzulässigerweise allein die Richtigkeit der insoweit \nbesseren Bewertung des Antragstellers in Frage. Legt der Dienstherr bei einer \nAuswahlentscheidung die dienstliche Beurteilung eines Bewerbers zu Grunde, hat er \ndie darin enthaltenen Werturteile hinzunehmen. Es steht ihm nicht zu, das \nGesamturteil oder die Einzelfeststellungen einer solchen Beurteilung im Rahmen \neines Qualifikationsvergleichs gegenüber der Beurteilung eines im selben \nstatusrechtlichen Amt beurteilten Mitbewerbers abzuwerten und sie so faktisch \ninhaltlich zu verändern.\n\n8\n\nDie Bewertung der Mitarbeiterführung ist nach den Angaben des Antragsgegners \nim Schriftsatz vom 4. August 2008 beim Qualifikationsvergleich zwischen dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt worden, \nda der Antragsteller hinsichtlich dieses Hauptmerkmals nicht beurteilt worden ist.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei \nder sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-08/6-b-1425-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-08/6-b-1425-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249350","retrieved":"2026-07-09 02:11:22.943512+00:00"}}