{"status":"available","doknr":"OLD249351","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1208.15A528.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-08","aktenzeichen":"15 A 528/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.969,99 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen weckt weder ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) noch zeigt es besondere rechtliche oder tatsächliche \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. \n\n3\n\nNach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Derartige Zweifel bestehen, wenn \nerhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer \nrechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird,\n\n4\n\nvgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 Rn. 75 m.w.N.,\n\n5\n\nwobei es zur Darlegung (§124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses \nBerufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung des Zulassungsantrags einen \neinzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage stellt.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.; \nSeibert, a.a.O., § 124a Rn. 206.\n\n7\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nliegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei \nsummarischer Prüfung als offen erscheint.\n\n8\n\nVgl. Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 106.\n\n9\n\nDie Antragsbegründung stellt keine entscheidungstragenden Aussagen des angegriffenen \nUrteils im vorgenannten Sinne infrage. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Vorausleistungsbescheid als rechtmäßig \nangesehen. Es hat u.a. angenommen, die Erschließungsbeitragsforderung sei vorliegend nicht \ndurch Verjährung erloschen, weil die Erschließungsanlage F.-----------straße von S.-----straße \nbis Wendehammer noch nicht den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung \n(EBS) der Stadt C. vom 21. Dezember 1988 in der Fassung der Änderungssatzung vom \n8. Februar 1999 entsprechend hergestellt und demzufolge der (endgültige) Beitragsanspruch \nnoch gar nicht entstanden sei. Zu den Herstellungsmerkmalen gehöre nach § 8 Abs. 1 Satz 1 \nBuchst. a EBS auch, dass das Eigentum an den Flächen für die Erschließungsanlage in vollem \nUmfang auf die Gemeinde übergegangen sei. Als Erschließungsanlage sei die Straße \nanzusehen, wie sie technisch hergestellt sei und sich dem Betrachter darbiete. Der \nEigentumserwerb sei vorliegend in Höhe der Grundstücke Nrn. 52 bis 58, also auf einer \nLänge von mehr als 50 m und in einer Breite von bis zu 15 cm, bezogen auf die \nRasenkantensteine, nicht erfolgt. Diese Feststellung sei nicht deshalb unbeachtlich, weil sie \nbei früheren Vermessungen nicht getroffen worden sei. Die Überbauung sei auch im Hinblick \nauf ihren nur geringfügigen (etwa 3 m²) Anteil an der Gesamtfläche nicht \nvernachlässigenswert.\n\n11\n\nDer Kläger stellt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Abrede, dass der \nvorbezeichnete schmale Grundstücksstreifen bei der im Erschließungsbeitragsrecht \nhinsichtlich der Ausdehnung einer Erschließungsanlage gebotenen sog. natürlichen \nBetrachtungsweise Bestandteil der Erschließungsanlage und die Stadt C. nicht als dessen \nEigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Hiervon ausgehend ist auf der Grundlage des \nAntragsvorbringens nichts gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu erinnern. \n\n12\n\nZu Unrecht macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe § 8 Abs. 1 Satz 1 \nBuchst. a EBS fehlerhaft ausgelegt und angewendet, indem es davon ausgegangen sei, dass \njedwede Überbauung, die über den Bereich von Messtoleranzen von etwa 4 bis 6 cm \nhinausgehe, dem Herstellungsmerkmal Eigentumserwerb entgegenstehe. Die sachlichen \nBeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 des Baugesetzbuch - BauGB -) entstehen erst, wenn alle in \nder Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmale der endgültigen Herstellung einer \nErschließungsanlage und zudem die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. \nDabei kommt es für die Frage, was als Bezugsgegenstand für die Beurteilung der \nmerkmalsgerechten endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage zu gelten hat, auf die \nAusdehnung der Erschließungsanlage in der Örtlichkeit und insoweit auf eine natürliche \nBetrachtungsweise an.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschl. v. 29. August 1997 - 3 B 2024/95 -, m.w.N. aus der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n14\n\nHiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, indem es die Erschließungsanlage \nin den Blick genommen hat \"wie sie technisch hergestellt ist und sich dem Betrachter \ndarbietet\". \n\n15\n\nEs hat darüber hinaus die einschlägige Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EBS \nzutreffend dahin interpretiert, dass die Stadt Eigentümerin der gesamten für die \nErschließungsanlage in Anspruch genommenen Fläche sein muss. Dies ergibt sich bereits aus \ndem Wortlaut der Satzungsregelung (\"Eigentümerin der Flächen für die \nErschließungsanlagen\"). Dem Kläger kann nicht in der Auffassung gefolgt werden, es komme \ninsoweit auf den Eigentumserwerb hinsichtlich der nach dem Ausbauplan benötigten Flächen \n(nicht aber auf die darüber hinausgehend für die Erschließungsanlage in Anspruch \ngenommenen Flächen) an. Insoweit beruft sich der Kläger zu Unrecht auf eine Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2001 - 9 B 54.01 -, juris,\n\n17\n\nin der die Auslegung einer Satzungsbestimmung durch das mit der Sache im \nBerufungsverfahren befasste beschließende Gericht aus Sicht des Bundesrechts nicht \nbeanstandet wurde. Der seinerzeit für das Erschließungsbeitragsrecht zuständige 3. Senat des \nOberverwaltungsgerichts hatte entschieden, dass mit der satzungsmäßigen Regelung, die \nendgültige Herstellung einer Straße sei vom Eigentum an den \"dafür erforderlichen Flächen\" \nabhängig, die nach dem Ausbauplan erforderlichen Straßenflächen gemeint seien. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2001 - 3 A 1570/97 -.\n\n19\n\nDiese Rechtsprechung ist schon wegen der unterschiedlichen Regelung in der \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt C. vorliegend nicht aussagekräftig. Dessen \nungeachtet ist die Formulierung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2001 \nnicht dahin zu verstehen, das Herstellungsmerkmal Eigentumserwerb beziehe sich (nur) auf \ndie nach dem jeweiligen Ausbauplan auszubauenden Flächen. Dies ergibt sich aus dem in \ndieser Entscheidung in Bezug genommenen\n\n20\n\nUrteil des Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 1988 - 3 A 791/88 -.\n\n21\n\nDanach (UA S. 10) ist mit dem Begriff der \"erforderlichen\" Flächen die Fläche gemeint, \ndie für die Herstellung der Erschließungsanlage benötigt wird, wobei das, was zur \nErschließungsanlage gehört, nicht durch planerische Festsetzungen, sondern durch den \ntatsächlichen Ausbau bestimmt wird. In diesem Zusammenhang führt die Entscheidung weiter \naus, dass planerische Festsetzungen eine unmittelbare Bedeutung für die satzungsmäßige \nRegelung der Herstellungsmerkmale nur dann erlangen können, wenn sie hierin ausdrücklich \nin Bezug genommen werden, was durch den Begriff der \"erforderlichen Flächen\" gerade nicht \ngeschehe.\n\n22\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch den Senatsbeschluss vom 18. November 2008 im \nParallelverfahren 15 A 529/08 - sowie das Urteil vom 26. Juli 1991 - 3 A 910/91 -, ZMR \n1992, 72.\n\n23\n\nDer Kläger hebt allerdings richtig hervor, dass die Merkmale der endgültigen Herstellung \neiner Erschließungsanlage in der Erschließungsbeitragssatzung so eindeutig bestimmt sein \nmüssen, dass es dem Beitragspflichtigen möglich ist, sich ein eigenes Urteil darüber zu \nbilden, ob die Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Gerade deswegen aber \nhat es das Bundesverwaltungsgericht als einen Verstoß gegen das bundesrechtliche \nBestimmtheitserfordernis angesehen, eine satzungsmäßige Merkmalsregelung über den \nGrunderwerb in dem Sinne auszulegen, dass der Grunderwerb auch dann abgeschlossen sei, \nwenn ein \"völlig unbedeutender\" oder \"geringfügiger\" Teil der Straßenfläche noch nicht im \nEigentum der Stadt stehe. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 19. November 1982 - 8 C 39 - 41.81 -, Buchholz 406.11 § 132 \nBBauG Nr. 38. \n\n25\n\nDas gilt auch dann, wenn die fehlenden Flächen so geringfügig sind, dass sie weniger als \n1 % der Ausbaufläche ausmachen. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschl. v. 20. November 2001 - 9 B 54.01 -.\n\n27\n\nAn diesen Vorgaben ändert der seitens des Klägers in den Mittelpunkt seiner \nAusführungen gerückte Umstand nichts, dass vorliegend der (geringfügige) Überbau bei \nfrüheren Vermessungen der Straße nicht festgestellt worden ist. § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a \nEBS lässt sich nicht im Sinne des Klägers dahin verstehen, dass die Überbauungen der \nErschließungsanlage über das eigentliche Straßenflurstück hinaus dann keinen \nEigentumserwerb an der überbauten Teilfläche erfordern, wenn nach der Herstellung der \nErschließungsanlage eine Vermessung stattgefunden hat, in deren Rahmen die Überbauung \nnicht festgestellt worden ist. Dies liegt auf der Hand für den Fall, dass sich diese Vermessung \nals von vornherein schlicht fehlerhaft herausstellt, d.h. schon den zum Zeitpunkt ihrer \nDurchführung geltenden Maßstäben etwa hinsichtlich der Messgenauigkeit nicht genügte. \nDavon dürfte nach Auffassung des Senats aus Gründen der Rechtssicherheit der Fall zu \nunterscheiden sein, dass sich erst auf Grund neuer Messverfahren oder höherer \nMessgenauigkeiten feststellen lässt, dass der tatsächliche Ausbau der Erschließungsanlage \ninnerhalb der Messtoleranzen einer früheren, im Zusammenhang mit der technischen \nHerstellung der Erschließungsanlage stehenden Vermessung lag, jedoch über das aktuelle \nGenauigkeitsmaß hinausgeht. Anderenfalls könnte weder - worauf der Kläger hinweist - die \nVollständigkeit des Grunderwerbs verlässlich festgestellt werden, noch wäre etwa überhaupt \nein (bebauungs-)plangerechter Ausbau festzustellen, da immer die Möglichkeit bestünde, \nzukünftig genauere Messergebnisse zu erhalten. Auf genau diesen Fall stellt aber der Kläger \nab. Hierbei handelt es sich jedoch bezogen auf den vorliegenden Fall um einen rein \nhypothetischen Einwand. Weder hat der Kläger Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die \nursprüngliche Schlussvermessung befinde sich innerhalb der Toleranzgrenzen bzw. die \nnunmehrige Feststellung eines Überbaus beruhe auf neuen Messmethoden oder einer \nverfeinerten Messgenauigkeit, noch lassen sich den Verwaltungsvorgängen irgendwelche \nAnhaltspunkte hierfür entnehmen. Vielmehr trifft das Gegenteil zu: Nach dem Vermerk vom \n6. April 2006 (Beiakte Heft 1 Bl. 36) wurde hinsichtlich des Grenzpunktes Nr. 50154 \nausdrücklich festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Grenzniederschrift vom 5. Juli 1984 die \nFehlergrenze (zulässige Lageabweichung gegenüber früheren Vermessungen) bei 10 cm \ngelegen habe und aktuell 6 cm betrage. Der Senat verfügt über keine die Richtigkeit dieser \nAngabe infrage stellenden Erkenntnisse; auch der Kläger trägt hierfür in seiner ergänzenden \nAntragsbegründung vom 2. Dezember 2008 nichts vor. Hiervon ausgehend spricht nichts für \ndie Annahme, die im Jahre 2006 getroffenen Feststellungen der Beklagten (Differenz \nzwischen abgemarkter Grundstücksgrenze und Ausbauende von bis zu 15 cm) beruhten auf \nneuen Messmethoden oder einer höheren Messgenauigkeit. \n\n28\n\nDer Kläger kann sich auch nicht auf eine verbindliche Grenzfeststellung in Form eines \nGrenzfeststellungsvertrages berufen. Ausweislich der Grenzniederschrift vom 5. Juli 1984 \nwurden die \"vorgefundenen und die neuen Grenzzeichen\" in Augenschein genommen und es \nbestand zwischen den anwesenden Anliegern und dem Vertreter der Stadt Einigkeit über den \nGrenzverlauf. Unabhängig davon, ob die Beteiligten seinerzeit die geringfügige \nInanspruchnahme privater Grundstücksflächen für den Straßenausbau bemerkten, welche \nBedeutung sie ihr ggf. beimaßen und ob die Anlieger verpflichtet sein sollten, diese \nInanspruchnahme nach § 912 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dulden, folgt hieraus nichts in \nBezug auf das hier in Rede stehende satzungsmäßige Herstellungsmerkmal Grunderwerb. \nDieses verlangt regelmäßig (abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen des sich \naußerhalb des Grundbuchs vollziehenden Grunderwerbs), dass die Gemeinde entweder die \nvermessenen Flächen von Dritten erworben oder die aus ihrem sonstigen Grundeigentum für \ndie Erschließungsanlage bereit gestellten Flächen vermessen und von den anderen \nGrundstücken abgeschrieben hat sowie als Grundeigentümerin der Flächen im Grundbuch \neingetragen ist.\n\n29\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2008 - 15 A 4139/06 - unter Hinweis auf BVerwG, \nUrteil vom 14. November 1975 - IV C 76.73 -, KStZ 1976, 210, 211 sowie OVG NRW, \nUrteil vom 27. September 2002 - 3 A 2259/99 -.\n\n30\n\nDiesen Erfordernissen genügt eine wie und worüber auch immer im Einzelnen erzielte \nVerständigung zwischen der Stadt und den Grundstückseigentümern hinsichtlich der schon \ndamals außerhalb der Messtoleranzen liegenden Grundstücksteilflächen nicht. Dabei handelt \nes sich bei der von dem Kläger auf Seite 6 seiner Antragsbegründung vom 14. März 2008 \nangesprochene Möglichkeit, in dem Termin zur Grenzniederschrift am 5. Juli 1984 könnte \nsich die Identität von Straßen- und Grenzverlauf bestätigt haben, um eine bloße Spekulation \nangesichts dessen, dass der Ausbau der Erschließungsanlage nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts sich an einigen Stellen auf bis zu 15 cm hinter die abgemarkte \nGrundstücksgrenze erstreckt und diese Abweichung nach den unwidersprochen gebliebenen \nAngaben der Beklagten im Vermerk vom 6. April 2006 die seinerzeit maßgeblichen \nFehlergrenzen überschritt. Dieser Einwand wird von dem Kläger auch nicht mehr weiter \nverfolgt. Vielmehr hat er sich in seinen ergänzenden Antragsbegründungen vom 9. Mai 2008 \n(Seite 4) und 2. Dezember 2008 (Seiten 4 und 5) darauf festgelegt, dass in dem Termin zur \nAufnahme der Grenzniederschrift am 5. Juli 1984 alle Beteiligten die geringfügigen \nÜberbauungen wahrgenommen haben müssen bzw. dass die Überbauungen bekannt gewesen \nseien. Unabhängig davon kann dem Kläger nicht in der Annahme gefolgt werden, es bestünde \nfür die Stadt keine Notwendigkeit, die nunmehr als Überbau identifizierten Flächen zu \nEigentum zu erwerben, soweit in der Grenzniederschrift bestätigt worden sei, dass der Verlauf \nder Straße der Grundstücksgrenze entspreche. Die von dem Kläger vorgelegte Kopie der \nGrenzniederschrift vom 5. Juli 1984 enthält hierzu nämlich keine Angaben. \n\n31\n\nDer Einwand hat aber auch dann keinen Erfolg, versteht man ihn entsprechend den \nergänzenden Antragsbegründungen dahingehend, dass die an der Grenzniederschrift \nBeteiligten die Inanspruchnahme privater Flächen für den Straßenausbau zur Kenntnis \ngenommen und gebilligt haben sollten. In dieser Sichtweise läuft der Einwand darauf hinaus, \ndie Beklagte habe durch eigenes (jedenfalls konkludentes) Verhalten auf die Verwirklichung \neines satzungsmäßigen Herstellungsmerkmals verzichtet. Das Entstehen der sachlichen \nBeitragspflichten, das wiederum Voraussetzung für eine etwaige Verjährung ist, setzt die \nendgültige, d.h. satzungsgemäße Herstellung der Erschließungsanlage voraus (vgl. §§ 132 Nr. \n4, 133 Abs. 2 BauGB). Dies erfordert, sofern von den Herstellungsmerkmalen der \nErschließungsbeitragssatzung abgewichen werden soll, den Erlass einer entsprechenden \nAbweichungssatzung. Sonstiges Verhalten der Gemeinde oder ihrer Bediensteten reicht \ninsoweit nicht aus. Das ergibt sich einerseits aus dem Vorrang der Satzung gegenüber \nsonstigem Verwaltungshandeln, das die Satzung als Ortsrecht zu beachten hat, und folgt \nüberdies auch aus der Funktion der satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale, die es dem \nAnlieger möglichst erkennbar machen sollen, wann die sein Grundstück erschließende Anlage \nendgültig mit der Rechtsfolge hergestellt ist, dass nach § 133 Abs. 2 BauGB die sachlichen \nBeitragspflichten entstehen, sofern die sonstigen dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt \nsind.\n\n32\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2008 - 15 A 4139/06 -.\n\n33\n\nDas Verhalten der Beklagten ist entgegen der Einschätzung des Klägers auch nicht als \nrechtsmissbräuchlich zu bewerten. Von einem rechtsmissbräuchlichem Verhalten der \nBeklagten könnte allenfalls dann die Rede sein, wenn sie zum Ausdruck gebracht hätte, keine \nErschließungsbeiträge mehr verlangen zu wollen. Das trägt der Kläger jedoch nicht vor, \nhierfür fehlt es auch sonst an jeglichen Anhaltspunkten. Im Übrigen setzte der vom Kläger \nreklamierte Vertrauenstatbestand des Weiteren voraus, dass er dieses Vertrauen durch \nentsprechende Vermögensdispositionen auch betätigt hätte; insoweit trägt der Kläger \nebenfalls nichts vor bzw. es ist nichts hierfür ersichtlich. Es kommt hingegen im \nZusammenhang mit einem angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten nicht \ndarauf an, ob sie früher einmal den Grunderwerb für abgeschlossen gehalten und dies sogar \ndurch die Erhebung endgültiger Erschließungsbeiträge nach außen zum Ausdruck gebracht \nhat. Hierbei handelt es sich lediglich um die zu einem bestimmten Zeitpunkt gefasste und \nartikulierte Meinung der Beklagten dahingehend, dass die sachlichen \nErschließungsbeitragspflichten entstanden seien. Erweist sich diese Ansicht (etwa im Rahmen \neines Verwaltungsstreitverfahrens) als unzutreffend, ist die Gemeinde auf Grund der \ngescheiterten Heranziehung nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs gehindert, \nErschließungsbeiträge oder Vorausleistungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu erheben. \nDessen ungeachtet ist - wie bereits erwähnt - nichts dafür ersichtlich ist, der Kläger könnte \nsein etwaiges Vertrauen, nicht mehr zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, \nauch betätigt haben. \n\n34\n\nDie Vorausleistungserhebung ist auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die \nBeklagte zur Vermeidung der ansonsten drohenden Festsetzungsverjährung ausdrücklich auf \nFehlersuche gegangen sei. Allerdings dürfte dieser Eindruck des Klägers zutreffen. Dies \nbelegt der von ihm angesprochene Prüfauftrag an das Vermessungsamt der Beklagten vom 24. \nJanuar 2006 (Beiakte Heft 1 Bl. 28). Die Vorgehensweise der Beklagten findet jedoch eine \nGrundlage in der in § 127 Abs. 1 BauGB festgelegten Beitragserhebungspflicht der \nGemeinden. \n\n35\n\nDie Berufung ist auch schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche \nBedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles in \nerster Instanz und im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige und klärungsfähige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dies trifft auf die in der \nAntragsbegründung formulierten Fragen nicht zu. \n\n36\n\nDie zuerst formulierte Frage,\n\n37\n\nob das Herstellungsmerkmal des Eigentumserwerbs in einer Erschließungsbeitragssatzung \nes erfordert, dass die Gemeinde private Grundflächen auf Anliegergrundstücken \nhinzuerwerben muss, auf die die Erschließungsanlage überbaut worden ist, unabhängig davon, \nob die Überbauung bei der Schlussvermessung festgestellt worden ist oder mit damals \nüblichen Messmethoden überhaupt festgestellt werden konnte,\n\n38\n\nist unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen in ihrem ersten Teil eindeutig \nzu bejahen und in ihrem zweiten Teil in Anbetracht des Umstandes nicht \nentscheidungserheblich, dass die 1984 erfolgte Vermessung bereits damals feststellbare \nUngenauigkeiten aufwies.\n\n39\n\nDie zweite Frage nach etwaigen Größenordnungen einer im Hinblick auf den \nEigentumserwerb zu vernachlässigenden Überbauung bezieht sich ausweislich der \nBegründung darauf, ob es wegen etwaiger Messungenauigkeiten eine Karenzgrenze gibt und \nwie diese zu ermitteln ist. In ihrem ersten Teil ist sie zu bejahen. Es entspricht allgemeiner, in \nder Rechtsprechung anerkannter Erfahrung, dass es eine absolut exakte Vermessung weder \ngibt noch geben kann. Die weitere Frage, welche Toleranzen zu akzeptieren und wie sie zu \nermitteln sind, hängt von den jeweils zur Anwendung gelangten Messverfahren und \n-instrumenten ab. Insoweit zeigt die Antragsbegründung die Möglichkeit einer \nverallgemeinerungsfähigen, fallübergreifenden Beantwortung nicht auf \n\n40\n\nDie dritte und die damit verknüpfte vierte Frage sind nicht klärungsbedürftig angesichts \ndessen, dass die im Jahre 1984 erfolgte Vermessung zu einem auch nach damaligen \nAnforderungen unzutreffendem Ergebnis gelangt ist. Im Übrigen kann auf die vorstehenden \nAusführungen zur Bedeutung der Grenzniederschrift verwiesen werden.\n\n41\n\nSchließlich ist auch die fünfte Frage eindeutig zu bejahen und deshalb nicht \nklärungsbedürftig. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch eine die \nInanspruchnahme privater Grundflächen für den Straßenausbau betreffende Duldungspflicht \nnicht geeignet ist, das satzungsmäßige Herstellungsmerkmal Grunderwerb zu ersetzen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt \naus §§ 47, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1,VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n44\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ \n124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-08/15-a-528-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-08/15-a-528-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249351","retrieved":"2026-07-09 02:11:23.015608+00:00"}}