{"status":"available","doknr":"OLD249349","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1208.13A2091.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-08","aktenzeichen":"13 A 2091/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 24. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers \nzu prüfen sind, liegen nicht vor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei diesem Zulassungsgrund, der die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob \nernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. \nErnstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nvorinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Juni 2008 - 13 A 2201/05 -.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die \nEntscheidung über die Mittelvergabe einschließlich der Förderrichtlinien stehe im \nErmessen des Zuwendungsgebers. Der Zuwendungsempfänger habe keinen \nAnspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der Förderrichtlinien. Die dagegen \nvorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch.\n\n6\n\nFestzustellen ist zunächst, dass die vom Kläger beantragte \"Verurteilung\" der \nBeklagten zur Aufhebung der Nebenbestimmung schon aus prozessualen Gründen \nausscheidet. In Betracht kommen vielmehr, da es sich bei dem Bewilligungsbescheid \num einen Verwaltungsakt handelt, entweder eine Verpflichtung der Beklagten zur \nNeubescheidung oder eine (isolierte) Anfechtung der Nebenbestimmung. Letzteres \ndürfte ausweislich der Klagebegründung gewollt sein. Für die vorliegende \nEntscheidung ist diese Frage indes unerheblich; denn die Klage ist jedenfalls \nunbegründet.\n\n7\n\nDer rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass Rechtsgrundlage der \nZuwendung die §§ 23, 44 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW in \nVerbindung mit dem entsprechenden Haushaltsansatz sind, die Mittelvergabe selbst \naber im Ermessen der Bewilligungsbehörde steht, entspricht gefestigter \nRechtsprechung.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2002 - 3 C 54.01 -, DVBl. 2003, 139, und vom \n8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, jeweils m. w. N.\n\n9\n\nUnzweifelhaft ist auch, dass die Behörde bei der Ausgestaltung des konkreten \nZuwendungsverhältnisses eine wirksame Kontrolle der Verwendung der gewährten \nöffentlichen Mittel sicherstellen muss. Dazu ist sie gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 bis 4 LHO \nNRW verpflichtet. Im Übrigen ist die Forderung nach einem Nachweis der \nzweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen wesentlicher Bestandteil des \nZuwendungsverfahrens und für dessen ordnungsgemäße Durchführung sowie für \neine wirksame Kontrolle des zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Einsatzes \nder Steuermittel unverzichtbar.\n\n10\n\nVgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht und Zuwendungspraxis, Stand: 2007, \nTeil E I 1.1 (S. 2).\n\n11\n\nAuch bei einem Zuwendungsempfänger, der - wie der Kläger - eine wichtige, im \nöffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt, können diese Vorgaben und \nGrundsätze nicht außer Acht gelassen werden. Denn der Staat muss die ihm \nanvertrauten und nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur \nErfüllung seiner Aufgaben optimal einsetzen. Eine \"unbürokratische\" Ausgestaltung \ndes Zuwendungsverhältnisses ist daher auch in solchen Fällen nur bedingt \nmöglich.\n\n12\n\nVgl. Krämer/Schmidt, a. a. O., Teil F X.\n\n13\n\nSoweit die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zuwendung und die \nAusgestaltung des konkreten Zuwendungsverhältnisses durch Richtlinien \nfestgeschrieben sind, ist die Behörde grundsätzlich an diese Vorgaben gebunden. \nZwar stellen derartige Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen dar. Sie \nentfalten jedoch eine ermessenslenkende Wirkung, da die nachgeordneten \nBehörden sich zwecks Erreichung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis nach \nihnen zu richten haben und Abweichungen vor dem Hintergrund des allgemeinen \nGleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) der Rechtfertigung bedürfen.\n\n14\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, BVerwGE 118, 379, \nund vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, DVBl. 2004, 126.\n\n15\n\nDem Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 22. März 2004 lagen die \nRichtlinien des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit über die \nGewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur AIDS-Prävention \nsowie zur Beratung und Betreuung von Menschen mit HIV und AIDS vom 6. \nDezember 1999 (MBl. NRW S. 1417) zugrunde. Nach Ziffer 6.4 in Verbindung mit \nAnlage 3 dieser Richtlinien war die Verwendung der Zuwendungen im Wesentlichen \ndurch einen Sachbericht und eine Aufstellung der eingesetzten Fachkräfte \nnachzuweisen. Im Zeitpunkt des Zuwendungsbescheides waren diese Vorgaben \nindes durch den Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und \nFamilie vom 17. März 2004 (Az. III 2 - 2614) modifiziert worden. Demnach musste \ndie Teilnahme an dem Dokumentationsverfahren im Rahmen des \"Programm-\nControllings\" dem Zuwendungsempfänger verbindlich vorgegeben werden mit der \nFolge, dass der bislang vorzulegende Sachbericht durch die Einreichung der im \nRahmen dieses Programms auszufüllenden Erhebungsbogen ersetzt wurde. \nDieselbe Vorgabe enthielten die neu gefassten, im Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung geltenden Richtlinien des Ministeriums für Gesundheit, \nSoziales, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung \nvon Maßnahmen zur AIDS-Prävention sowie zur Beratung und Betreuung von \nMenschen mit HIV und AIDS vom 7. Juli 2004 (MBl. NRW S. 624), die nach ihrer \nZiffer 7 auf den Fall wohl noch keine Anwendung finden.\n\n16\n\nHat sich die Beklagte somit an den für sie grundsätzlich bindenden Richtlinien \norientiert, so kann die Forderung nach einer Vorlage der betreffenden \nErhebungsbogen nur dann rechtswidrig sein, wenn die Richtlinien ihrerseits gegen \nrechtliche Vorgaben verstoßen oder aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden \nFalles eine Abweichung geboten war. Beides ist auf der Grundlage des Vortrags des \nKlägers nicht erkennbar.\n\n17\n\nNicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Klägers, es habe für die \nAnordnung der in Rede stehenden Nebenbestimmung einer konkreten gesetzlichen \nGrundlage bedurft. Die Bewilligung einer Zuwendung bedeutet grundsätzlich eine \nreine Begünstigung des Empfängers. Für eine solche Maßnahme reicht - wie oben \nbereits aufgezeigt - im Allgemeinen die Ermächtigung im Haushaltsgesetz aus. Eine \nkonkrete gesetzliche Grundlage ist nur ausnahmsweise erforderlich, und zwar im \nWesentlichen dann, wenn die Gewährung der Subvention Auswirkungen über das \nkonkrete Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger hinaus \nentfalten kann, etwa weil in Rechte Dritter eingegriffen wird oder verfassungsrechtlich \ngeschützte Institutionen wie z. B. die freie Presse tangiert sind.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 727/84 -, BVerfGE 80, 124 \n(132); BVerwG, Urteile vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112 (126), \nund vom 6. November 1986 - 3 C 74.84 -, BVerwGE 75, 109 (116 f.); Ziekow, \nÖffentliches Wirtschaftsrecht, 2007, § 6 Rdnr. 15 f.; Krämer/ Schmidt, a. a. O., Teil D \nI 1.1.2.\n\n19\n\nNichts anderes kann für die konkreten Modalitäten der Zuwendungsbewilligung \ngelten. Für die in Rede stehende Nebenbestimmung lässt sich im Übrigen eine \ngesetzliche Grundlage in § 44 Abs. 1 S. 2 LHO NRW, § 36 Abs. 2 VwVfG NRW \nausmachen. \n\n20\n\nDass die streitgegenständliche Nebenbestimmung in keinem sachlichen \nZusammenhang mit der Zuwendung steht und daher gegen § 36 Abs. 3 VwVfG und \ndas diesem entnommene \"Kopplungsverbot\" verstößt, ist nicht erkennbar. Wie sich \nden Förderrichtlinien entnehmen lässt, soll durch die Zuwendungen des Landes eine \numfassende Versorgung mit Einrichtungen zur Aids-Prävention sowie zur Beratung \nund Betreuung HIV-Infizierter gefördert werden. Vor diesem Hintergrund ist ohne \nWeiteres nachvollziehbar, dass die mit dem Erhebungsbogen abgefragten \nInformationen sich nicht auf die Tätigkeit der beiden mit dem (Personalkosten-) \nZuschuss geförderten Mitarbeiter beschränken, sondern die gesamte Arbeit des \nKlägers im geförderten Bereich einschließlich der von ehrenamtlichen Mitarbeitern \ngeleisteten Tätigkeiten umfassen. Auf diese Weise will das Land die Umsetzung der \nFörderziele insgesamt verfolgen, also eine Erfolgskontrolle vornehmen können. Ob \nzur Erreichung dieses Ziels jedes der erhobenen Daten erforderlich ist, mag \ndahinstehen. Denn zumindest lassen sich alle abgefragten Daten den geförderten \nTätigkeiten zurechnen, und sie stehen daher in einem Sachzusammenhang mit der \nZuwendungsgewährung. \n\n21\n\nEs liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb ein Verstoß gegen \nden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die in Rede stehende \nNebenbestimmung ihn mehr belastet als andere Zuwendungsempfänger. Der \nallgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich \nund wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach \nRegelungsgegen-stand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, \ndie vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006 \n- 1 BvL 10/02 -, BVerfGE 117, 1 (30) m. w. N.; speziell für das Zuwendungsrecht \nBVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, BVerwGE 118, 379.\n\n23\n\nIm Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist insoweit eine eher großzügige \nPrüfung angezeigt, weil dem Staat hier regelmäßig ein weit größerer Spielraum offen \nsteht und Freiheitsrechte nicht oder weniger betroffen sind.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, BVerfGE 110, 274 (293); \nJarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl. 2007, Art. 3 Rdnr. 21a m. w. N.\n\n25\n\nEine strengeren Anforderungen unterliegende Prüfung ist, wie der Kläger zu \nRecht vorträgt, insbesondere dann geboten, wenn eine Ungleichbehandlung \nzwischen verschiedenen Personengruppen vorliegt oder wenn durch die \nUngleichbehandlung mittelbar auch Freiheitsrechte tangiert werden. Beides ist hier \nnicht der Fall. Der Kläger sieht sich nicht als Teil einer durch die Zuwendungspraxis \nbenachteiligten Gruppe, sondern macht eine ausschließlich bei ihm bestehende \nSondersituation geltend. Auswirkungen auf sonstige grundrechtlich geschützte \nBereiche liegen, wie noch zu erörtern sein wird, nicht vor. \n\n26\n\nNach alledem ist die Gleichbehandlung der verschiedenen in der Aids-Hilfe \nengagierten Vereine und Organisationen trotz unterschiedlicher Mitarbeiterzahlen \nrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer willkürlichen, d. h. ohne sachlichen Grund \nerfolgenden Gleichbehandlung kann keine Rede sein. Denn die einheitliche \nAnwendung der Bestimmungen über das \"Programm-Controlling\" ist bereits aufgrund \ndes das Zuwendungsrecht prägenden Zwangs zu einer einheitlichen, durch \nFörderrichtlinien strukturierten Verwaltungspraxis naheliegend. Eine Entbindung nur \ndes Klägers von den in Rede stehenden Dokumentationspflichten wäre anderen in \nder Aids-Hilfe tätigen Vereinen kaum vermittelbar. Hinzu kommt, dass die \nDatenerhebung erkennbar dem - nachvollziehbaren - Ziel dient, ein Gesamtbild über \ndie im Land vorhandenen Maßnahmen der Aids-Prävention und der Beratung und \nBetreuung von HIV-Infizier-ten und Aids-Kranken zu erlangen und damit eine \nErfolgskontrolle des Förderprogramms insgesamt vornehmen zu können. Dazu ist \neine einheitliche Datenerhebung angezeigt. Schließlich ist es bei der Gewährung \neines Betriebskostenzuschusses, um den es sich der Sache nach handelt, auch \nüblich und sinnvoll, dass der Zuwendungsgeber sich ein Bild über den \nGesamtbetrieb macht, schon um die geförderten Organisationen vergleichen und \neine sparsame und wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Gelder sicherstellen zu \nkönnen. Selbst wenn - wie vom Kläger geltend gemacht - nicht jede der abgefragten \nKennzahlen aussagekräftig sein sollte, dient die umfassende Durchleuchtung der \nTätigkeit des Klägers insgesamt einem nachvollziehbaren Ziel, ist also nicht \nwillkürlich.\n\n27\n\nEine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf den Gleichheitssatz dürfte nach \nden aufgezeigten Maßstäben kaum angezeigt, zumindest aber auf ein eher grobes \nRaster zu beschränken sein. Angesichts der vorstehend genannten, gegen eine \nDifferenzierung zwischen verschieden großen Vereinen sprechenden Gründe \nerscheint die Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger jedenfalls nicht \nunverhältnismäßig. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der mit den \nErhebungsbogen verbundene Verwaltungsaufwand in einer größeren Organisation \nzwar umfangreicher ist, aber auch auf eine größere Anzahl von Mitarbeitern verteilt \nwerden kann. Das ändert zwar nichts an der Richtigkeit der Überlegung des Klägers, \ndass in seinem Falle bei einem vergleichbaren Zuwendungsumfang ein größerer \nAnteil der von der Beklagten konkret geförderten Personalkapazität für die \nMitwirkung am \"Programm-Controlling\" gebunden wird. Es mildert aber die \ntatsächlichen Folgen dieser Benachteiligung ab. Zudem hat die Beklagte den \nAufwand dadurch reduziert, dass sie die Tätigkeit eines nicht unerheblichen Teils der \nMitarbeiter des Klägers von der Erfassung über die Erhebungsbogen ausgenommen \nhat und sich bei einem Teil der zu erfassenden Daten mit Schätzungen begnügt.\n\n28\n\nAuch die von dem Kläger geltend gemachten Verletzungen sonstiger \nGrundrechte liegen nicht vor. Dabei mag offen bleiben, ob das pauschale Anführen \nentsprechender Verletzungen in dem innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen \nSchriftsatz vom 2. Juli 2007 überhaupt den Darlegungserfordernissen des § 124 a \nAbs. 4 S. 4 VwGO entspricht. Der Senat vermag derartige Grundrechtsverletzungen \njedenfalls nicht zu erkennen. \n\n29\n\nDer von dem Kläger angenommene Eingriff in das als Ausprägung des \nallgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG) entwickelte \nGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor. Es gibt dem \nEinzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung \nseiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Durch dieses Grundrecht werden \ndaher nur persönliche Daten geschützt, also Daten zu den persönlichen und \nsachlichen Verhältnissen einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. \n\n30\n\nVgl. dazu BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -, \nNJW 2008, 1505; Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, \n168, 184; Dreier, in: ders., GG, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 2 Rdnr. 80.\n\n31\n\nDie in den Erhebungsbogen einzutragende Gesamtzahl der ehrenamtlichen \nMitarbeiter sowie die Summe und der Inhalt der von ihnen eingebrachten \nGesamtarbeitszeit sind keine persönlichen Daten in diesem Sinne, da sie sich keiner \nbestimmten Person zuordnen lassen. Sonstige Daten werden hinsichtlich der \nehrenamtlichen Mitarbeiter nicht erfragt, weshalb die Behauptung des Klägers, die \nehrenamtlichen Helfer würden durch die Nebenbestimmung gezwungen, persönliche \nDaten preiszugeben, nicht nachvollziehbar ist. Ebensowenig können die Angaben \nüber das Geschlecht, den Migrationshintergrund und die Altersgruppe der Personen, \nwelche die Angebote des Klägers in Anspruch genommen haben, als persönliche \nDaten qualifiziert werden. Diese Daten sollen bereits von dem Mitarbeiter, der mit der \nbetreffenden Person in Kontakt tritt, nur in anonymisierter Form aufgenommen und \nan die mit der Ausfüllung des \"Jährlichen Erhebungsbogens\" befassten Mitarbeiter \nweiter geleitet werden, wie sich aus dem zur Verfügung gestellten \n\"Kontaktbezogenen Erhebungsbogen\" ergibt.\n\n32\n\nAuch die sonstigen, vom Kläger geltend gemachten Grundrechtsverletzungen \nliegen nicht vor. Dass die ehrenamtlichen Helfer, die sich - dankenswerterweise - \nfreiwillig im Rahmen eines durch staatliche Zuwendungen geförderten Vereins \nengagieren, dadurch in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) \nverletzt werden, dass sie in das mit der Förderung einhergehende Controlling \neingebunden sind und einige wenige Informationen schriftlich festhalten müssen, \nvermag der Senat nicht zu erkennen.\n\n33\n\nDahinstehen kann nach alledem, ob eine isolierte Aufhebung der in Rede \nstehenden Nebenbestimmung durch das Gericht vorliegend überhaupt in Betracht \nkommt. Der Umstand, dass der Beklagten bei der Ausgestaltung des \nZuwendungsverhältnisses ein erheblicher Spielraum zukommt und dass sie im \nRahmen ihrer Ermessensausübung für eine hinreichende Erfolgskontrolle zu sorgen \nhat, lässt dies zumindest zweifelhaft erscheinen.\n\n34\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die \nRechtssache weist keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die das \nNormalmaß vergleichbarer Streitigkeiten übersteigen. \n\n35\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 u. 3, \n52 \n\n36\n\nAbs. 2 GKG. \n\n37\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-08/13-a-2091-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-08/13-a-2091-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249349","retrieved":"2026-07-09 02:11:22.865045+00:00"}}