{"status":"available","doknr":"OLD249408","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1204.6B1326.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"6 B 1326/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Stelle der \nSachgebietsleiterin/des Sachgebietsleiters in der Direktion Zentrale Aufgaben, ZA 323, des \nPolizeipräsidiums L. endgültig auf die Beigeladene zu übertragen, bis über die Bewerbung \nder Antragstellerin um diese Stelle eine neue Entscheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts herbeigeführt worden ist. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht dargelegt, dass die \nAntragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat; den diesbezüglichen \nErwägungen tritt der Senat bei. Jedenfalls mit ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren hat \ndie Antragstellerin auch den erforderlichen Anordnungsanspruch im Sinne der \nBeschlussformel dargelegt und glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat die im zugehörigen Klageverfahren VG Köln 19 K 3350/08 \nstreitbefangene Auswahlentscheidung auf Anlassbeurteilungen gestützt, die er über die \nAntragstellerin (Gesamturteil 3 Punkte) und über die beigeladene Mitbewerberin \n(Gesamturteil 5 Punkte) hat erstellen lassen. Ausschlaggebend hierfür war die Annahme, dass \nfür die Antragstellerin \"derzeit keine aktuelle Beurteilung\" vorliege, weil diese \"von ihrem \nAntragsrecht auf Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2005 ... keinen Gebrauch gemacht\" \nhabe, und deshalb \"in Ermangelung einer ... notwendigen Vergleichsgrundlage\" \nAnlassbeurteilungen notwendig seien (Schreiben des Antragsgegners vom 13. Februar 2008 \nan die Prozessvertreter der Antragstellerin). \n\n5\n\nDiese Ausgangsüberlegungen sind unzutreffend. Das Stellenbesetzungsverfahren leidet \ndamit an einem Verstoß gegen Nr. 4.3 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar \n1996 in der Fassung des Runderlasses vom 19. Januar 1999) - BRL Pol -. Nach dieser \nVorschrift dürfen unter anderem vor Entscheidungen über die Übertragung von \nDienstaufgaben eines höherwertigen Amtes keine Beurteilungen (aus besonderem Anlass) \nerstellt werden, wenn bereits eine Beurteilung im derzeitigen Amt vorliegt. Grundlage dieser \nin der Verwaltungspraxis im Allgemeinen durchgängig befolgten Regelung ist die Erwägung, \ndass Regelbeurteilungen im Zweifelsfall einen höheren Erkenntnisgewinn für die \nAuswahlentscheidung im Zusammenhang mit oder zur Vorbereitung einer \nBeförderungsmaßnahme versprechen. Im Gegensatz zu Anlassbeurteilungen haben sie keinen \nunmittelbaren Bezug zu der Beförderungsmaßnahme und werden anhand einer grundsätzlich \nalle Beamte der Laufbahn und der Besoldungsgruppe erfassenden Vergleichsgruppe erstellt. \nAnlassbeurteilungen können allerdings den Vorzug größerer Aktualität haben. Nr. 4.3 Abs. 3 \nBRL Pol löst dieses Optimierungsproblem zu Gunsten eines grundsätzlichen Vorrangs der \nRegelbeurteilung. Dagegen ist aus Gründen höherrangigen Rechts nichts einzuwenden, weil \nnach dem für den Bereich der Polizei geltenden Beurteilungssystem Regelbeurteilungen \nprinzipiell im Abstand von drei Jahren zu erstellen sind (Nr. 3.1 Satz 1 BRL Pol), also für \neinen Zeitraum, der dem Aktualitätsgebot in der großen Mehrzahl der Fälle gerecht wird. \n\n6\n\nSowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene sind zuletzt in ihrem bisher \nbekleideten Amt einer Regierungsamtfrau regelbeurteilt worden; bei der Antragstellerin ist \nallerdings - im Gegensatz zur Beigeladenen - eine Beurteilung zum letzten \nBeurteilungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, unterblieben, weil die Antragstellerin zu diesem \nZeitpunkt das 57. Lebensjahr bereits vollendet hatte (vgl. Nr. 3.2 BRL Pol). Das gab dem \nAntragsgegner nicht das Recht, für die beiden Mitbewerberinnen im Interesse der Aktualität \nAnlassbeurteilungen zu erstellen. Er beruft sich insoweit ohne Erfolg auf den Beschluss des \nSenats vom 4. April 2007 - 6 B 57/07 -. Der Antragsgegner war nicht - wie in dieser \nEntscheidung vorausgesetzt - gezwungen, sich über die Beurteilungsrichtlinien hinweg setzen \nzu müssen, um dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 \nGrundgesetz) gerecht zu werden. Ihm stand ein anderer, mit den Beurteilungsrichtlinien in \nEinklang stehender Weg, nämlich die Erstellung einer auf den 1. Oktober 2005 bezogenen \nRegelbeurteilung der Antragstellerin, zur Verfügung, um dem Aktualitätsgebot angemessen \nRechnung zu tragen.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat jedenfalls im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass sie \nzum 1. Oktober 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Regelbeurteilung trotz Überschreitens \nder Altersgrenze von 57 Jahren (Nr. 3.2 BRL Pol) gestellt hat. Eine Kopie dieses Antrags hat \nsie mit der Beschwerdebegründung vorgelegt. Das entspricht ihrem früherem Vortrag sowohl \nim Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren erster Instanz. Bereits mit \nihrem Antrag auf Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens hat die Antragstellerin \nunter anderem an die noch ausstehende Beurteilung zu dem erwähnten Stichtag erinnert, dies \nim gerichtlichen Verfahren mehrfach bekräftigt (Antragsschrift vom 9. April 2008 und \nSchriftsatz vom 3. Juni 2008) und darauf hingewiesen, dass man diese dienstliche Beurteilung \nauf ihren Wunsch hin zunächst zurückgestellt habe, bis die in mehreren Gerichtsverfahren \nstreitbefangene dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 2. Juni 1999 bis 1. Juni 2002 \nrechtlich einwandfrei erstellt worden sei. Der Antragsgegner hat diesem Sachvortrag \njedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert widersprochen. Sein Vortrag, ein \nAntrag auf Erteilung einer dienstlichen Beurteilung dürfe nicht an Bedingungen geknüpft \nwerden und bei Eingang eines derartigen Antrages werde nicht nachgefragt, ob die \nBeurteilung \"denn nun wirklich\" erstellt werden solle, enthält keine den konkreten Fall \nbetreffenden Angaben. Er lässt zudem die prozessuale Vorgeschichte außer Betracht, die eine \nAbsprache im Sinne des Vortrags der Antragstellerin durchaus plausibel erscheinen lässt. \nDabei fällt u.a. ins Gewicht, dass die Verfahrensweise des Antragsgegners auch sonst Fragen \naufwirft, die bislang nicht zufriedenstellend beantwortet sind. Das trifft insbesondere auf die \nNeuerstellung einer dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 2. Juni 1999 bis 1. Juni \n2002 zu, die im Zeitpunkt der Bewerbung der Antragstellerin am 24. Januar 2008 noch nicht \nerstellt war, obgleich sich der Antragsgegner dazu bereits am 13. Oktober 2006 vor dem \nVerwaltungsgericht Köln im Verfahren 19 K 6514/05 verpflichtet hatte. \n\n8\n\nEs ist nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner bei ordnungsgemäßer \nVerfahrensweise zu einer für die Antragstellerin günstigen Auswahlentscheidung gelangt \nwäre. Wie die dienstliche Beurteilung zum 1. Oktober 2005 ausgefallen wäre, ist schon \nangesichts des von der tatsächlich erstellten Anlassbeurteilung abweichenden \nBeurteilungszeitraums und der anders gearteten Vergleichsgruppe nicht feststellbar. Bei \neinem etwaigen Beurteilungsgleichstand mit der Beigeladenen - diese war zu dem genannten \nZeitpunkt mit einem Gesamturteil von 4 Punkten beurteilt worden - hätten für die \nAuswahlentscheidung auch die in der Stellenausschreibung vorgesehenen \"Methoden zur \nÜberprüfung der Kompetenzmerkmale\" (Arbeitsprobe und strukturiertes Interview) eine Rolle \nspielen können. \n\n9\n\nZur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat abschließend darauf hin, \ndass bei der nunmehr gebotenen neuen Auswahlentscheidung dem Umstand Rechnung \ngetragen werden muss, dass inzwischen die Regelbeurteilungen zum 1. Oktober 2005 mehr \nals drei Jahre zurückliegen und dementsprechend jetzt nicht mehr zur alleinigen Grundlage \nder Auswahlentscheidung gemacht werden dürfen. Stattdessen wird es unumgänglich sein, \nauf im Zeitpunkt der neuen Auswahlentscheidung vorliegende aktuelle Beurteilungen (neue \nRegelbeurteilungen oder hilfsweise zu erstellende Anlassbeurteilungen) zurückzugreifen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 40, § 47, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-04/6-b-1326-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-04/6-b-1326-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249408","retrieved":"2026-07-09 02:11:27.461378+00:00"}}