{"status":"available","doknr":"OLD249411","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1204.14A4006.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-04","aktenzeichen":"14 A 4006/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis \n80.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der \nVergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juni 2004 sei rechtmäßig. Er finde seine \nRechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung vom 10. Dezember 2002. Nach \n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 dieser Satzung betrage die Steuer bei einer Aufstellung in \nSpielhallen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 240,00 Euro monatlich und für \nApparate ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro monatlich. Diese Steuersätze stellten \nkeinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Eine Steuer habe dann eine \nunzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie dazu führe, dass die betroffenen \nBerufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht \nmehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage \nihrer Lebensführung zu machen. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in \nseinem Urteil vom 6. Dezember 2000, wonach die Spielgerätesteuer bereits dann \neinen verfassungswidrigen Verbotscharakter habe, wenn die Steuer das Aufstellen \nvon Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für einen durchschnittlichen \nBetreiber in aller Regel unwirtschaftlich mache, folge die Kammer nicht. Zur \nVorbeugung von Allgemeinlasten erscheine es angemessen, die Rentabilitätsgrenze \nder Gewinnspielapparate durch die erhöhte Steuerveranlagung herabzusetzen. Ein \nVergleich der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Zahl der \nSpielhallen im Stadtgebiet der Stadt E. zeige, dass deren Anzahl nur \nunwesentlich von 137 auf 136 zurückgegangen sei. Mithin hätten sich die \nSteuersätze nicht erdrosselnd ausgewirkt. Auf der Grundlage des \nKommunalisierungsmodellgesetzes hätten in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum \n31. Dezember 2002 23 nordrhein-westfälische Kommunen von der Möglichkeit \nGebrauch gemacht, von den vorgegebenen Steuersätzen des \nVergnügungssteuergesetzes abzuweichen. Die danach festgesetzten höheren \nVergnügungssteuern hätten bei den an dem Modellversuch beteiligten Kommunen \nlediglich zu einem Rückgang der Geldspielgeräte in Spielhallen um 5,1 % geführt. In \nder Rechtsprechung seien höhere Steuersätze nicht wegen einer \nErdrosselungswirkung beanstandet worden. Ein Vergleich der heutigen \nEinspielergebnisse mit den Werten, die dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 zugrunde gelegen hätten, zeige, dass \nder Steuersatz damals prozentual höher gewesen sei. Die Steuer sei auch auf den \nSpieler abwälzbar. Insoweit genüge, dass die Steuer kalkulatorisch abgewälzt \nwerden könne. Der Steuermaßstab der Stückzahl der Spielautomaten sei auch im \nHinblick auf die heute mögliche exakte Erfassung der Einspielergebnisse \nverfassungsgemäß. Im Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen \nder Praktikabilität werde dieser Steuermaßstab für zulässig erachtet.\n\n5\n\nHiergegen macht die Klägerin geltend, die Berufung sei wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Nach Aufhebung des \nVergnügungssteuergesetzes habe die Stadt E. den bis dahin geltenden \nSatz von 138,00 Euro pro Gerät und Monat auf 240,00 Euro erhöht. In dieser Höhe \nkönne die Vergnügungssteuer nicht mehr gezahlt werden, da sie erdrosselnde \nWirkung habe. Damit stelle sich die Frage, ob ein angegriffener Steuersatz schon \ndann erdrosselnd und damit verfassungswidrig sei, wenn ein durchschnittlicher \nSpielstättenbetreiber im Erhebungsgebiet der streitgegenständlichen \nVergnügungssteuer keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen \nUnternehmerlohn mehr erwirtschaften könne. \n\n6\n\nDie Berufung sei zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nbestünden. Das Verwaltungsgericht sei von einem nur unwesentlichen Rückgang der \nSpielhallen im Stadtgebiet E. ausgegangen. Die hierzu angegebene Zahl sei \njedoch zeitlich nicht hinterfragt worden. Sie treffe nach ihren - der Klägerin - \nKenntnissen auch nicht zu. Hinzu komme, dass Spielstätten in der Regel mit \nlangfristigen Gewerberaummietverträgen gepachtet würden. Eine einfache \nSchließung bei Unrentabilität sei nicht möglich. Auf die von dem Verwaltungsgericht \nherangezogenen Steuersätze in anderen Gemeinden komme es nicht an; \nmaßgebend seien die Auswirkungen in dem hier in Rede stehenden \nGemeindegebiet. Das Verwaltungsgericht habe die rechnerischen Grundlagen, die \nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1971 zu Grunde \ngelegen hätten, nicht hinterfragt. In dem seinerzeit entschiedenen Fall sei noch keine \nMehrwertsteuer erhoben worden. Allein hierdurch erhöhe sich der Anteil der \nVergnügungssteuer auf über 15 %.\n\n7\n\nDie Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die \nRechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise. Bisher sei nicht \nabschließend geklärt, wie die Grenze der verfassungswidrigen Erdrosselungswirkung \nder Vergnügungssteuer genau zu definieren sei. Die von dem Verwaltungsgericht \nangeführte grundsätzliche Definition besage nichts darüber, was letztendlich zur \nwirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung gehöre. Die Grenze sei dort zu \nziehen, wo der Automatenaufsteller zwar noch alle Kosten abdecken könne, für \nseinen Lebensunterhalt und die Sicherung des eingesetzten Kapitals unter \nBerücksichtigung der Auszehrung durch die Geldentwertung kein Raum mehr bleibe. \nEs stelle sich erneut die Frage, ob die Steuer auf Abwälzung angelegt sei, wenn die \nPreise pro Spiel festgesetzt seien und nicht durch den Unternehmer gestaltet werden \nkönnten.\n\n8\n\nDie Berufung sei ferner zuzulassen, da ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem \ndie Entscheidung beruhen könne. Das Verwaltungsgericht habe die Aufklärung \nunterlassen, ob dem streitgegenständlichen Steuersatz eine erdrosselnde Wirkung \nzukomme. Sie - die Klägerin - habe eingehend dargelegt, dass sie nicht in der Lage \nsei, die Vergnügungssteuer in der streitgegenständlichen Höhe zu entrichten. Das \nGericht habe das vorgelegte Zahlenmaterial als wahr unterstellt und dann doch \neinzelne Positionen in Zweifel gezogen. Das Gericht hätte durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens den Sachverhalt aufklären müssen, wobei festgestellt \nworden wäre, dass der angegriffene Steuersatz erdrosselnde Wirkung habe. \n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 10. November 2008 hat die Klägerin eines anderen \nVerfahrens zur Begründung ihres Begehrens, das Verfahren weiter ruhen zu lassen, \nauf eine am 24. Oktober 2008 eingelegte Verfassungsbeschwerde in einem \nVerfahren hingewiesen, in dem der Senat über einen zeitgleich gestellten Antrag auf \nZulassung der Berufung noch nicht entschieden hat. In der Verfassungsbeschwerde \ngehe es um die fehlende Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer und die Frage der \nZulässigkeit einer rückwirkenden, erstmalig wirksamen Inkraftsetzung von \nSteuertatbeständen. \n\n10\n\nDer Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren weiter ruhen zu lassen. Die \nHinweise auf die Thematik dieser Verfassungsbeschwerde sind allgemein gehalten \nund betreffen die Zulassungsbegründung dieses Verfahrens nur teilweise.\n\n11\n\nDas Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags \nrechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen. \n\n12\n\nDie Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.\n\n13\n\nZu der in diesem Zusammenhang angesprochenen erdrosselnden Wirkung der \nSteuer hat der Senat durch Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - festgestellt, dass \neine Steuer dann einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, wenn sie dazu führt, \ndass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in \nAusnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf \nganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Die in der \nZulassungsbegründung angesprochene Auffassung, eine Steuer sei erdrosselnd, \nwenn ein durchschnittlicher Spielhallenbetreiber keine angemessene \nKapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr erwirtschaften könne, \nentspricht den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom \n6. Dezember 2000 - II R 36/98 -. An diesen Kriterien hat der Bundesfinanzhof in \nseinem Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -, BFH/NV 2006, 1354, ausdrücklich \nnicht festgehalten. \n\n14\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten \nzuzulassen, weil die Grenze der verfassungswidrigen Erdrosselungswirkung genau \nzu definieren sei. Nach der oben wiedergegebenen Definition ist die Grenze \nbestimmt, ab der eine Steuer eine unzulässige Erdrosselungswirkung entfaltet. Die \nvon der Klägerin weiter gestellten Fragen und Ausführungen zur Begründung dieses \nZulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beziehen sich auf Maßstäbe, die \nder Bundesfinanzhof in dem angesprochenen Urteil vom 6. Dezember 2000 \nangenommen hat. Da der Bundesfinanzhof an dieser Entscheidung nicht \nfestgehalten hat, bedürfen auch die dort aufgestellten Kriterien keiner weiteren \nErläuterung oder Klärung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 6. März 2007 auch zu \nder Frage der Abwälzbarkeit Stellung genommen.\n\n15\n\nAus dem Vorbringen der Klägerin lassen sich auch keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts herleiten, die Steuer entfalte \nhier keine erdrosselnde Wirkung. Gegen eine solche Annahme spricht die \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Zahl der Spielhallen in E. sich \nnur unwesentlich verringert hat. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der \nKlägerin sind unsubstanziiert. Wenn in den letzten Jahren, das heißt nicht nur über \neinen kurzen Zeitraum, die Zahl der Spielhallen annähernd gleich geblieben ist, fehlt \nein Anhalt für die Annahme, die Steuer könne erdrosselnde Wirkung entfalten. Der \nHinweis auf langfristige Gewerberaummietverträge für die Spielstätten ist \nunsubstanziiert und kann nicht als maßgebendes Indiz dafür gewertet werden, dass \ndie Steuer erdrosselnde Wirkung hat. Wenn es die Höhe der Steuer den \nSpielhallenbetreibern unmöglich macht, den Betrieb zur Grundlage ihrer \nLebensführung zu machen, so werden sie in der Regel auch nicht in der Lage sein, \ndiesen im Hinblick auf bestehende Pachtverträge weiter zu führen. Es wird nicht \nweiter erläutert, dass hier etwas anderes gelten könnte. Die Klägerin weist zutreffend \ndarauf hin, dass es für die Höhe der Steuersätze auf die Verhältnisse im \nSatzungsgebiet ankommt. Dies bedeutet aber nicht, dass das Urteil des \nVerwaltungsgerichts deshalb ernstlichen Zweifeln unterläge, weil es auf die \nSteuersätze anderer Städte hingewiesen hat. Die Feststellung, dass die Steuersätze \nhier mit den Sätzen anderer Städte vergleichbar sind und nicht aus dem Rahmen \nfallen, kann durchaus als Indiz dafür gewertet werden, dass die Steuerhöhe nicht zu \neinem verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit führt. Besondere Umstände \nin den örtlichen Gegebenheiten, die einem Vergleich mit den Steuersätzen anderer \nStädte entgegenstehen könnten, werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Da das \nVerwaltungsgericht somit zutreffend eine Erdrosselungswirkung der Steuer verneint \nhat, kommt es auf die weiteren Erwägungen des Gerichts und die Einwände \nhiergegen in der Zulassungsbegründung nicht an.\n\n16\n\nDie Berufung ist ferner nicht wegen des behaupteten Verfahrensmangels gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht war auf der \nGrundlage seiner Rechtsauffassung nicht verpflichtet, den Sachverhalt durch eine \nBeweiserhebung weiter aufzuklären. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten \nBeweisanträge sind beschieden worden. Sie beziehen sich weitgehend auf die \nErtragssituation eines durchschnittlichen Spielhallenbetreibers. Für die Frage der \nAnnahme einer Erdrosselungswirkung kommt es hierauf allerdings nicht an. Das \nVerwaltungsgericht ist der behaupteten Erdrosselungswirkung der Steuer auch \nnachgegangen. Das Gericht war nicht verpflichtet, zu der Rechtsfrage, ob die Höhe \nder Steuer eine erdrosselnde Wirkung hat, ein Sachverständigengutachten \neinzuholen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der \nGebührenstufe der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-04/14-a-4006-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-04/14-a-4006-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249411","retrieved":"2026-07-09 02:11:27.685375+00:00"}}