{"status":"available","doknr":"OLD249450","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1203.19B444.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"19 B 444/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. des angefochtenen Beschlusses wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 310/08 gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 14. Dezember 2007 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des \nAntragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 310/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2007 zu Unrecht abgelehnt. Der \nAntrag ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die \naufschiebende Wirkung im Fall des Absatzes 2 Nr. 3, in dem die aufschiebende Wirkung kraft \nBundesrechts entfällt - hier der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - ganz oder teilweise anordnen. Nach 8 \nSatz 2 AG VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache ferner \nim Fall des § 8 Satz 1 AG VwGO, in dem einem Rechtsbehelf gegen eine Maßnahme einer \nVollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung - hier der Abschiebungsandrohung in der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2007 - die aufschiebende \nWirkung fehlt, diese ganz oder teilweise anordnen. Die demnach vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil Überwiegendes dafür \nspricht, dass die Ordnungsverfügung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren keinen \nBestand haben wird und bei dieser Sachlage das Interesse des Antragstellers überwiegt, \nvorläufig im Bundesgebiet bleiben zu können. \n\n4\n\nNach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass \nder Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 32 Abs. 1 Nr. \n2 AufenthG hat. Nach dieser Vorschrift ist dem minderjährigen ledigen Kind eines \nAusländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein \npersonensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder \nErlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt \nzusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das \nBundesgebiet verlegt. Nach summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass der \nKläger diese Voraussetzungen erfüllt. Die Vorschrift ist auf ihn anwendbar, obwohl er \ninzwischen volljährig ist, weil insoweit maßgeblich das Alter des Antragstellers im Zeitpunkt \nder Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist.\n\n5\n\nVgl. zu § 20 Abs. 4 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 -, \nInfAuslR 1998, 161 (163).\n\n6\n\nIm Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 26. \nFebruar 2007 hatte der am 27. Juni 1989 geborene Antragsteller sein 18. Lebensjahr noch \nnicht vollendet. Seine Mutter war zu diesem Zeitpunkt auch allein personensorgeberechtigt \nund besaß eine Aufenthaltserlaubnis. Nach dem Sitzungsprotokoll des Ersten Amtsgerichts \nfür Zivilrechtliche Angelegenheiten des Kreises B. -T. Q. vom 1. September 2004 \nbehielt seine Mutter bei ihrer Trennung vom Vater des Antragstellers das Sorgerecht. Sie \nerhielt am 9. Januar 2007 vom Antragsgegner eine bis zum 30. Dezember 2009 befristete \nAufenthaltserlaubnis. Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller seinen \nLebensmittelpunkt zusammen mit seiner Mutter ins Bundesgebiet verlegte.\n\n7\n\nDas minderjährige Kind verlegt seinen Lebensmittelpunkt auch dann zusammen mit dem \nallein sorgeberechtigten Elternteil ins Bundesgebiet, wenn es seinen Lebensmittelpunkt nicht \ngleichzeitig, aber noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Verlegung des \nLebensmittelpunktes des allein personensorgeberechtigten Elternteil ins Bundesgebiet verlegt. \nWann ein solcher zeitlicher Zusammenhang (noch) vorliegt, richtet sich nach den Umständen \ndes Einzelfalls. Entscheidend ist, dass das Gesamtbild eines Umzugs der gesamten Familie \nvom Ausland ins Bundesgebiet gewahrt bleibt.\n\n8\n\nVgl. auch Ziffer 32.1.3.7 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums \ndes Innern.\n\n9\n\nDies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 32 \nAbs. 1 Nr. 3 AufenthG. Demnach ist es, wenn die gesamte Familie zusammen zuwandert und \ndamit der Lebensmittelpunkt der Kinder gemeinsam mit den Eltern oder im zeitlichen \nZusammenhang mit der Zuwanderung der Eltern ins Bundesgebiet verlagert wird, \ngerechtfertigt, den Nachzugsanspruch allen minderjährigen Kindern einzuräumen. Für einen \nUmzug der ganzen Familie bedürfe es oft weitreichender Vorbereitungen (Wohnungssuche, \nSuche eines Kindergarten oder Schulplatzes, Auswahl von Betreuungspersonen, etc.). Es \nkönne sachgerecht sein, dem Kind vor dem Umzug die Beendigung des laufenden Schuljahres \nzu ermöglichen. Die gemeinsame Verlagerung des Lebensmittelpunktes sei daher nicht mit \neiner gleichzeitigen Einreise aller Familienangehörigen gleichzusetzen, sondern bezeichne \neinen Vorgang, dessen Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalles richte. \n\n10\n\nBT-Drs. 15/420, S. 83.\n\n11\n\nHieraus ergibt sich, dass der Lebensmittelpunkt der Eltern und des minderjährigen Kindes \nnicht gleichzeitig ins Bundesgebiet verlagert werden muss, sondern dass es ausreicht, wenn \nder Lebensmittelpunkt des minderjährigen Kindes im zeitlichen Zusammenhang mit dem der \nEltern in Bundesgebiet verlagert wird, dass aber das Gesamtbild eines gemeinsamen Umzugs \nnach den Umständen des Einzelfalles noch gewahrt sein muss („ein Vorgang\").\n\n12\n\nGemessen an diesem Maßstab ist nach Aktenlage das Gesamtbild eines gemeinsamen \nUmzugs des Antragstellers und seiner Mutter von Brasilien nach Deutschland noch gewahrt. \nDie Mutter des Antragstellers verlegte ihren Lebensmittelpunkt durch ihre Heirat mit Herrn \nL. am 7. Dezember 2006 von Brasilien nach Deutschland und betrieb unmittelbar \nanschließend den Nachzug des Antragstellers, der sich ohne nennenswerte Verzögerungen \ndurch seine Einreise am 11. Februar 2007 vollzog. Seinen Lebensmittelpunkt hat jemand dort, \nwo sich der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet.\n\n13\n\nVgl. Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Juni 2008, § 32, \nRn 45; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2008, § 32 AufenthG, Rn 10; Renner, \nAusländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 32 AufenthG, Rn 9.\n\n14\n\nDemnach verlegte die Mutter des Antragstellers ihren Lebensmittelpunkt nicht schon mit \nihrer Einreise am 18. Oktober 2006, sondern erst durch ihre Heirat mit Herrn L. am 7. \nDezember 2006 ins Bundesgebiet, weil sie erst hierdurch eine rechtlich gesicherte und damit \ndauerhafte Beziehung zu Herrn L. und damit zum Bundesgebiet begründete und einen \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG \nerwarb. Unmittelbar im Anschluss hieran betrieb sie die Verlegung des Lebensmittelpunktes \ndes Antragstellers ins Bundesgebiet, welche sich ohne nennenswerte Verzögerungen \nvollzogen hat. Am 19. Dezember 2006 bevollmächtigte der Vater des Antragstellers Herrn \nB1. G. T1. , die erforderlichen Unterlagen für die Genehmigung und die \nEinziehung des Reisepasses des Antragstellers zu besorgen. Anfang 2007 beantragte Herr \nG. T1. dann eine richterliche Verfügung, damit der Antragsteller seinen Reisepass \neinziehen und unbegleitet nach Deutschland reisen konnte, die ihm am 23. Januar 2007 erteilt \nwurde. Am 11. Februar 2007 reiste der Antragsteller sodann ins Bundesgebiet ein.\n\n15\n\nAn einer gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Bundesgebiet fehlte es \nauch nicht deshalb, weil der Antragsteller und seine Mutter zuvor keinen gemeinsamen \nLebensmittelpunkt in Brasilien gehabt hätten. Der Antragsteller hat insoweit glaubhaft \nvorgetragen, er, seine Mutter und sein Bruder hätten vor der Einreise (seiner Mutter) ins \nBundesgebiet gemeinsam in einer Wohnung gelebt. Dass der Antragsteller nach Angaben des \nHerrn L. vor seiner Einreise ca. drei Monate bei Bekannten lebte, steht dem nicht \nentgegen. Hierbei handelte es sich um die Zeit zwischen der Einreise seiner Mutter am 18. \nOktober 2006 und seiner eigenen Einreise am 11. Februar 2007, die der Antragsteller \nnotwendigerweise außerhalb des Haushalts seiner Mutter verbringen musste, was der \nAnnahme einer gemeinsamen Verlegung des Lebensmittelpunktes aber - wie dargelegt - nicht \nentgegensteht.\n\n16\n\nDie weiteren Erteilungsvoraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Der \nLebensunterhalt des Antragstellers ist gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), weil Herr L. \neine entsprechende Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben hat. Über einen gültigen Pass \n(§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) dürfte der Antragsteller bei seiner Einreise verfügt haben. Von \nder vorherigen Einholung eines Visums zur Familienzusammenführung war er nach § 39 Nr. \n3 AufenthV in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 -, InfAuslR 2008, \n129 (130 f.),\n\n18\n\nbefreit, weil er sich als brasilianischer Staatsangehöriger am 26. Februar 2007 rechtmäßig \nvisumfrei im Bundesgebiet aufhielt und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis erfüllt waren.\n\n19\n\nDie Abschiebungsandrohung kann bei Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis keinen Bestand haben.\n\n20\n\nDa der Antragsteller voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis hat, ist ihm ein vorübergehendes Verlassen des Bundesgebiets und eine \nspätere Wiedereinreise nicht zumutbar.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249450","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-03/19-b-444-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249450","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249450","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-03/19-b-444-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249450","retrieved":"2026-07-09 02:11:31.323879+00:00"}}