{"status":"available","doknr":"OLD249444","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1203.10A2741.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"10 A 2741/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2007 wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.250,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks in E. . Einen aus diesem \nGrundstück herausgemessenen Teil mit einer Fläche von etwa 900m² verkaufte sie \nan zwei Erwerber. Zuvor hatte sie für eine kleinere Teilfläche von etwa 650m² einen \nBauvorbescheid über ein Wohnbauvorhaben mit 280m² Wohnfläche erhalten. In § 4 \nAbs. 2 des Kaufvertrages wurde folgende Regelung getroffen:\n\n4\n\n\"Wird hinsichtlich des Kaufobjekts innerhalb der nächsten 5 Jahre eine Bebauung \ngenehmigt oder ein entsprechender Vorbescheid erteilt, auf Grund dessen eine \nBebauung von mehr als 280qm Wohnfläche ... möglich ist, so ist der Käufer \nverpflichtet, an den Verkäufer für jeden vollen Quadratmeter zusätzlicher Wohnfläche \nüber 280qm bis 300qm einen Ausgleichsbetrag von EUR 1.000,-- zu zahlen und für \njeden vollen Quadratmeter zusätzlicher Wohnfläche ab 301qm einen Betrag von \nEUR 750,-- zu zahlen. ... Der Käufer ist nicht verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass \neine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt wird, der eine bestimmte Größe \nder Bebauung vorsieht.\"\n\n5\n\nDie Erwerber verkauften das Grundstück an einen Dritten weiter; dieser ist als \nVormerkungsberechtigter in das Grundbuch eingetragen. Einige Monate später \nstellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Bebauung \ndes Grundstücks mit einem Doppelhaus und einer Gesamtfläche von ca. 700m²; \ndaraus leitete sie eine Kaufpreisnachforderung in Höhe von etwa 316.000 EUR ab. \nDer Beklagte lehnte die Prüfung des Vorbescheidsantrags unter Hinweis darauf ab, \nder Klägerin fehle das Sachbescheidungsinteresse; sowohl die Erwerber als auch \nder ihnen nachfolgende Vormerkungsberechtigte hätten der \nBaugenehmigungsbehörde gegenüber erklärt, dass eine Bebauung des Grundstücks \nmit einem Einfamilienhaus und einer Wohnfläche von höchstens 280m² beabsichtigt \nsei.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung des Vorbescheids gerichtete Klage \nabgewiesen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung \ndarauf gestützt, dass die Klägerin kein Sachbescheidungsinteresse für ihren Antrag \nauf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für eine Bebauung des \nGrundstücks Gemarkung M. , Flur 4, Flurstück 326 habe. Die Richtigkeit dieser \nAnnahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert.\n\n10\n\nAnspruch auf Bescheidung eines Bauantrages kann auch ein Antragsteller \nhaben, der nicht Eigentümer des Baugrundstücks ist, denn das Recht zu bauen folgt \nnicht nur aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern auch aus der allgemeinen \nHandlungsfreiheit (Art. 2 GG). Allerdings muss jeder Antragsteller, der durch seinen \nAntrag ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel einleitet, einen (stattgebenden) \nBescheid über sein Begehren zu erhalten, hierfür ein Sachbescheidungsinteresse \nhaben und dieses in Zweifelsfällen auch nachweisen. Aus diesem Grunde erlaubt § \n69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW der Baugenehmigungsbehörde, die Zustimmung des \nGrundstückseigentümers zu einem Bauvorhaben einzuholen, das ein \nNichteigentümer zur Genehmigung stellt. Die Behörde kann diese Möglichkeit nach \nihrem Ermessen nutzen, muss dies - insbesondere wenn das Vorliegen oder Fehlen \ndes Sachbescheidungsinteresses auch ohne ein Vorgehen nach § 69 Abs. 2 Satz 3 \nBauO NRW eindeutig festgestellt werden kann - aber nicht tun. \n\n11\n\nVgl. Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, Stand 1.7.2008, § 69 Rnr. 42-\n48 sowie zum Sachbescheidungsinteresse § 75 Rnr. 55-59, jeweils m.w.N.\n\n12\n\nSo liegt der Fall hier. Auf Grund der in den Akten vorliegenden Schreiben der \nKlägerin und Bauantragstellerin, ihrer Rechtsnachfolger und des \nvormerkungsberechtigten Vertragspartners dieser Rechtsnachfolger steht fest, dass \ndie Klägerin für ihren Antrag auf Erteilung des Vorbescheids kein \nSachbescheidungsinteresse hat. Denn sowohl die aktuellen Eigentümer des \nGrundstücks als auch der mit einer Vormerkung bereits ins Grundbuch eingetretene \nweitere Käufer des Grundstücks haben unmissverständlich erklärt, dass das \nVorhaben der Klägerin, auf dem Grundstück insgesamt fast 700m² Wohn-/Nutzfläche \nzu schaffen, keinesfalls zur Ausführung kommen werde, sondern dass lediglich die \nErrichtung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von höchstens 280m² \ngeplant ist. Damit stehen dem Vorhaben der Klägerin Hinderungsgründe entgegen, \ndie sich schlechthin nicht ausräumen lassen. \n\n13\n\nEin Sachbescheidungsinteresse der Klägerin ergibt sich auch nicht - wie die \nAntragsbegründung meint - aus dem Umstand, dass der Kaufpreis für das \nGrundstück nach dem zwischen der Klägerin und ihren Rechtsnachfolgern \ngeschlossenen Kaufvertrag teilweise von dem Ausmaß der Bebaubarkeit des \nGrundstücks abhängt. Auch wenn sich aus § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages ein \nerhebliches Interesse der Klägerin an dem von ihr beantragten Vorbescheid ergeben \nmag, genügt dies nicht, ein Sachbescheidungsinteresse anzunehmen, da diese \nZulässigkeitsvoraussetzung eine andere Funktion hat. Sie soll die \nBaugenehmigungsbehörde davor bewahren, die Zulässigkeit von Bauvorhaben in \neinem - ggf. aufwändigen - Verwaltungsverfahren zu prüfen, obwohl bereits fest \nsteht, dass es zu einer Verwirklichung des Vorhabens nicht kommen wird. Denn in \neinem solchen Fall würde die Behörde entgegen § 61 BauO NRW in der Funktion \neines Gutachters tätig werden und damit ihren gesetzlichen Auftrag überschreiten. \n\n14\n\nAuch bei einer zu Gunsten eines Bauantragstellers großzügigen Handhabung \ndieser Zulässigkeitsvoraussetzung hat der Senat aus diesen Gründen keinen Zweifel \ndaran, dass ein Sachbescheidungsinteresse der Klägerin auch aus dem genannten \nVertrag nicht abgeleitet werden kann. Der von ihr gestellte Antrag auf Erteilung eines \nBauvorbescheids hat die ausschließliche Funktion, die Bebaubarkeit und damit den \nWert des Grundstücks im Hinblick auf § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages zu bestimmen; er \nzielt nicht darauf, gerade das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben zu \nverwirklichen, weil es hierauf nach dem Vertrag überhaupt nicht ankommt. Die \nKlägerin hat es versäumt, entweder vor Abschluss des Kaufvertrages noch als \nEigentümerin einen erweiterten Vorbescheid zu erwirken oder eine andere Regelung \nder Preisgestaltung - etwa unter Einschaltung eines Gutachters - zu vereinbaren. \nDieses Versäumnis kann sie auf dem von ihr gewählten Weg nicht korrigieren.\n\n15\n\nSollte der Hinweis in der Antragsbegründung, die zur Entscheidung gestellte \nRechtsfrage nach der Funktion des Sachbescheidungsinteresses im \nBaugenehmigungsverfahren sei bisher noch nicht entschieden, auch als \nGrundsatzrüge (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu verstehen sein, \nführt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Denn durch die vom \nVerwaltungsgericht und von der Antragsbegründung angeführten obergerichtlichen \nund höchstrichterlichen Entscheidungen ist die aufgeworfene Rechtsfrage \nhinreichend geklärt. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist \nunanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das \nUrteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-03/10-a-2741-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-03/10-a-2741-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249444","retrieved":"2026-07-09 02:11:30.222124+00:00"}}